Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. März 2007 – Kommission/Frankreich
(Rechtssache C‑388/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/96/EG – Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Keine fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) nachzukommen
Tenor
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
Full & Egal Universal Law Academy