Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Dezember 2007 – Kommission/Griechenland
(Rechtssache C‑481/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Öffentliche Aufträge – Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/36/EG – Allgemeine Grundsätze des Vertrags – Grundsatz der Gleichbehandlung und Pflicht zur Transparenz – Nationale Regelung, nach der bei öffentlichen Lieferaufträgen für bestimmte medizinische Materialien auf das Verhandlungsverfahren zurückgegriffen werden kann“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 15)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) sowie gegen die Verpflichtung, einen wirksamen und lauteren Wettbewerb zu gewährleisten – Nationale Bestimmung, durch die die Gesamtheit der Materialien für medizinische Zwecke in Kategorien eingeteilt und für jede Kategorie ein Höchstpreis festgesetzt wird – Bestimmung, durch die ein Regelungsrahmen geschaffen wird, der den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren bei öffentlichen Lieferaufträgen für ganze Gruppen derartiger Produkte zulässt, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie sich nicht vergleichen lassen
Tenor
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 geänderten Fassung sowie gegen allgemeine Grundsätze des Vertrags, insbesondere gegen die Gleichbehandlung und die Pflicht zur Transparenz, verstoßen, dass sie Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2955/2001 über „Lieferungen an Krankenhäuser und sonstige Gesundheitseinrichtungen der regionalen Gesundheits‑ und Vorsorgesysteme und sonstige Bestimmungen“ sowie die Durchführungsbestimmungen der Gemeinsamen Ministerialverordnungen DY6a/oik.38611 und DY6a/oik.38609 vom 12. April 2005 beibehalten hat.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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