Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. April 2009 – CAS Succhi di Frutta/Kommission
(Rechtssache C‑497/06 P)
„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Vergabeverfahren – Naturalleistung – Bezahlung der Zuschlagsempfänger mit anderen als den in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Früchten – Kausalzusammenhang“
1. Verfahren – Rechtskraft – Urteil des Gerichtshofs, mit dem das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in Bezug auf die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission bejaht wird – Entscheidung, die vom Gerichtshof als beschwerende Maßnahme eingestuft wird (vgl. Randnrn. 33-35)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 39-40)
3. Außervertragliche Haftung – Rechtswidriges Verhalten der Organe – Entscheidung der Kommission, mit der eine Voraussetzung für die Vergabe eines Auftrags geändert wird (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 60-66)
4. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften –Ausschreibungsverfahren – Einem Bieter entstandene Kosten – Anspruch auf Entschädigung – Fehlen – Ausnahme – Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (vgl. Randnrn. 81-82)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 13. September 2006, CAS Succhi di Frutta/Kommission (T‑226/01), mit dem das Gericht die Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der durch die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 228/96 vom 7. Februar 1996 zur Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan (ABl. L 30, S. 18) erlassenen Entscheidungen C (96) 1916 vom 22. Juli 1996 und C (96) 2208 vom 6. September 1996 entstanden sein soll
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die CAS Succhi di Frutta SpA trägt die Kosten.
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