Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2007 – Kommission/Finnland
(Rechtssache C‑523/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/59/EG – Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände – Versäumnis, für alle Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 249 EG) (vgl. Randnr. 12)
3. Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2000/59 – Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Richtlinie 2000/59 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 13 bis 14)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) – Versäumnis, für alle Häfen in Finnland Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen
Tenor
1.
Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie nicht für alle ihre Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt hat.
2.
Die Republik Finnland trägt die Kosten.
Full & Egal Universal Law Academy