Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20. September 2006 – Quariachi / Kommission
(Rechtssache C-4/06 P)
„Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) (vgl. Randnrn. 23, 24, 29)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Kontrolle der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer im Fall der Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) (vgl. Randnrn. 26, 27, 29)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2005 in der Rechtssache T‑124/04 (Ouariachi/Kommission), mit dem die vom Kläger erhobene Klage auf Ersatz des Schadens, den er angeblich infolge rechtswidriger Machenschaften eines Bediensteten der Delegation der Kommission in Khartum (Sudan) erlitten hat, als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten.
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