BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
26. Januar 2007
Rechtssache C‑57/06 P
Elisabetta Righini
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe – Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn – Verfälschung von Tatsachen – Begründungsmängel – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2005, Righini/Kommission (T‑145/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑349 und II‑1547), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, sie bei ihrem Dienstantritt in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, einzustufen, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung vom 21. Januar 2004 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde abgewiesen hat
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Righini trägt die Kosten.
Leitsätze
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
2. Beamte – Klage – Gründe – Vom Kläger zu tragende Beweislast für eine von ihm geltend gemachte Tatsache
3. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rein redaktioneller Fehler
4. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund
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