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Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. April 2007 – Castellblanch/HABM
(Rechtssache C‑131/06 P)
„Rechtsmittel – Bildmarke CRISTAL CASTELLBLANCH – Zurückweisung der Anmeldung“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 46)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 55-56)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Dezember 2005, Castellblanch SA/HABM (T‑29/04), mit dem das Gericht eine Klage des Anmelders der Bildmarke „CRISTAL CASTELLBLANCH“ für Waren der Klasse 33 auf Aufhebung der Entscheidung R 37/2000‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 17. November 2003, die Beschwerde gegen die die Anmeldung auf Widerspruch des Inhabers von nationalen und internationalen Wortmarken mit dem Wort „CRISTAL“ für Waren der Klasse 33 zurückweisende Entscheidung der Widerspruchsabteilung ihrerseits zurückzuweisen, abgewiesen hat
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Castellblanch SA trägt die Kosten.
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