Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. September 2007 – Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia/HABM
(Rechtssache C‑225/06 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Ähnlichkeit zweier Marken – Verwechslungsgefahr – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortelement ‚FERRÓ‘ – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke FERRERO – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 18-21)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. März 2006, Athinaïki Oikogeneiaki Artopoiia/HABM (T‑35/04), mit dem das Gericht eine vom Anmelder der Bildmarke „FERRÓ“ für Waren der Klassen 29, 30 und 42 erhobene Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 460/2002‑1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. Dezember 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung der genannten Marke auf Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke „FERRERO“ für Waren der Klassen 5, 29, 30, 32 und 33 teilweise zurückzuweisen, abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE trägt die Kosten.
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