Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. März 2007 – Saiwa/HABM
(Rechtssache C‑245/06 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen ‚SELEZIONE ORO‘ und ‚Barilla‘ – Widerspruch des Inhabers der nationalen und internationalen Marke ORO und der nationalen Marke ORO SAIWA – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 33, 48)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 47)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 5. April 2006, Saiwa SpA/HABM (T‑344/03), über die Abweisung einer Klage des Inhabers der nationalen und internationalen Wortmarke „ORO“ und der nationalen Wortmarke „ORO SAIWA“ für Waren der Klasse 30 auf Aufhebung der Entscheidung R 480/2002‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 18. Juli 2003, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch gegen die Anmeldung einer Bildmarke mit den Angaben „SELEZIONE ORO“ und „Barilla“ für Waren der Klasse 30 zurückzuweisen, ihrerseits zurückgewiesen worden war – Ähnlichkeit der Marken – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Saiwa SpA trägt die Kosten.
Die Barilla G. e R. Fratelli SpA trägt ihre eigenen Kosten.
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