Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. September 2007 – Torres/HABM
(Rechtssache C‑405/06 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Bildmarke ‚Torre Muga‘ – Widerspruchsverfahren – Nationale und internationale ältere Wortmarke ‚TORRES‘ – Verwechslungsgefahr – Zurückweisung des Widerspruchs“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 32)
2. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 34)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2006, Torres/HABM und Bodegas Muga (T‑247/03), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. April 2003 (Sache R 998/2001–1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Miguel Torres, S.A., und der Bodegas Muga, S.A., abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Miguel Torres, S.A., trägt die Kosten.
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