Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Oktober 2007 – Finnland/Kommission
(Rechtssache C‑457/06 P)
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen – Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Vertragsverletzungsverfahren – Art. 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 – Verzugszinsen – Verhandlungen über eine Vereinbarung wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung – Ablehnungsschreiben“
1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten (Art. 10 EG und 226 EG; Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates) (vgl. Randnrn. 34, 36, 38-40, 42-43)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates) (vgl. Randnrn. 36, 45, 54, 59-60)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 5. September 2006, Finnland/Kommission (T‑350/05), mit dem das Gericht eine Klage als unzulässig abgewiesen hat, die auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2005 gerichtet war, mit der Letztere die Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Finnland über die Möglichkeit der einstweiligen Zahlung von Zöllen für Verteidigungsmaterial, die von der Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens geltend gemacht worden waren, abgelehnt hatte – Anfechtbare Handlungen
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Republik Finnland trägt die Kosten.
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