BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
25. Oktober 2007
Rechtssache C‑495/06 P
Bart Nijs
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Beförderung – Beförderungsjahr 2003 – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Entscheidung über die endgültige Erstellung der Beurteilung – Entscheidung, einen anderen Beamten in die Besoldungsgruppe eines Übersetzer-Überprüfers zu befördern – Antrag auf Schadensersatz – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof (T‑171/05, Slg. ÖD 2006, I‑A-2-0000 und II‑A-2-0000), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung über die endgültige Erstellung seiner Beurteilung für das Beförderungsjahr 2003, der Entscheidung über die Vergabe seiner Verdienstpunkte für das Beförderungsjahr 2003, der Entscheidung, ihn im Jahr 2004 nicht zu befördern, und der Zurückweisung seiner Beschwerde gegen diese Entscheidungen sowie auf Schadensersatz abgewiesen hat, soweit sie auf andere Gründe als das Fehlen einer Begründung gestützt wurde
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Nijs trägt die Kosten.
Leitsätze
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c)
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