Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 2006 – Kommission/Italien
(Rechtssache C‑503/06 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen – Antrag auf Entscheidung ohne Anhörung der Gegenpartei – Vogelschutz – Abweichungen“
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege (Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 84 § 2; Richtlinie 79/409 des Rates) (vgl. Randnrn. 14-20)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Erlass und Anwendung von Rechtsvorschriften über die Genehmigung von Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten durch die Region Ligurien, die nicht die Bedingungen von Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) erfüllen
Tenor
1.
Die Italienische Republik setzt die Anwendung des Gesetzes Nr. 36/2006 der Region Ligurien vom 31. Oktober 2006 zur Umsetzung einer Abweichung im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten für die Jagdsaison 2006/2007 bis zum Erlass des Beschlusses aus, der das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließt.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Full & Egal Universal Law Academy