10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/45
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 4. November 2008 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-133/06) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Antrag auf Rückgabe persönlicher Gegenstände - Zurückweisung der Beschwerde in einer anderen Sprache als der Muttersprache des Beamten - Verspätete Klageerhebung - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2009/C 6/90)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags des Klägers, ihm Gegenstände, die er in der ihm in Angola zugewiesenen Dienstwohnung zurückgelassen hatte, an seinen gegenwärtigen Wohnsitz zu liefern, und Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
1.
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2.
Herr Marcuccio trägt die Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 22.9.2007, S. 18.
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