BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)
17. Juli 2007
Rechtssache F-141/06
Marc Hartwig
gegen
Europäisches Parlament und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit“
Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 27. März 2006 und der Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006, soweit sie die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B*3 festlegen
Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen das Parlament richtet. Das Parlament trägt seine eigenen Kosten. Der Kläger und die Kommission tragen ihre eigenen im Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit entstandenen Kosten. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.
Leitsätze
Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Formerfordernisse
(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)
Da die Verwaltungsbeschwerde eines Beamten nicht formgebunden ist, stellt ein auf elektronischem Weg eingereichtes Dokument, aus dem klar und eindeutig der Wille seines Verfassers hervorgeht, sich gegen eine ihm gegenüber ergangene Entscheidung zu wenden, eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts dar.
Eine Beschwerde gilt als eingelegt, wenn sie bei dem Organ, an das sie gerichtet ist, eingeht. Dies ist nicht der Fall bei einer Beschwerde, die nicht an die richtige elektronische Adresse gesendet wird, auch wenn sie möglicherweise auf dem allgemeinen Server des Organs eingeht, ohne dass der Absender eine Fehlermeldung erhält.
Ein sorgfältiger Beamter, der seine Beschwerde auf elektronischem Weg einreichen möchte, muss sich nämlich vergewissern, dass die Adresse des Empfängers stimmt und dieser das Dokument auch erhalten hat, beispielsweise indem er den Empfänger anruft oder ihn um eine Bestätigung über den Eingang der E-Mail bittet. Diese einfache Vorsichtsmaßnahme ist umso mehr geboten, als nicht feststeht, dass die Kommunikationstechniken, die gegenwärtig innerhalb der Organe verwendet werden, es insbesondere dann, wenn die dem @-Zeichen vorangehenden Begriffe falsch oder nicht ganz richtig sind, gewährleisten können, dass das betreffende Dokument systematisch an seinen Empfänger weitergeleitet oder zumindest an den Absender eine Fehlermeldung in Form einer automatischen Antwort („autoreply“) versandt wird.
(vgl. Randnrn. 26 bis 30 und 32)
Verweisung auf :
Gerichtshof: 31. Mai 1988, Rousseau/Rechnungshof, 167/86, Slg. 1988, 2705, Randnr. 8; 14. Juli 1988, Aldinger und Virgili/Parlament, 23/87 und 24/87, Slg. 1988, 4395, Randnr. 13
Gericht erster Instanz: 25. September 1991, Lacroix/Kommission, T‑54/90, Slg. 1991, II‑749, Randnrn. 28 und 29; 16. Februar 2005, Reggimenti/Parlament, T‑354/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑33 und II‑147, Randnr. 43
Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. Mai 2006, Schmit/Kommission, F‑3/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-9 und II-A-1-33, Randnr. 28
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