21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/38
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2009 — FAB/Kommission
(Rechtssache T-8/06) (1)
(Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz [DVB-T] in der Region Berlin-Brandenburg verwenden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - Begriff der staatlichen Beihilfe - Staatliche Mittel - Ausgleich, der die Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellt - Beihilfe zur Förderung der Kultur - Berechtigtes Vertrauen)
2009/C 282/71
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: FAB Fernsehen aus Berlin GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Böken)
Beklagte: Kommission Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und K. Gross)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Name Deutscher Kabelverband e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Struckmann, C. Arhold und N. Wimmer)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die FAB Fernsehen aus Berlin GmbH trägt die Kosten.
(1) ABl. C 86 vom 8.4.2006.
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