6.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/21
Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Trioplast Wittenheim/Kommission
(Rechtssache T-26/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verhältnismäßigkeit)
2010/C 301/32
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Trioplast Wittenheim SA (Wittenheim, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Pettersson und O. Larsson)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre, P. Hellström und V. Bottka, dann F. Castillo de la Torre, L. Parpala und V. Bottka)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005)4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Trioplast Wittenheim SA trägt die Kosten.
(1) ABl. C 96 vom 22.4.2006.
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