22.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/29
Urteil des Gerichts vom 19. März 2010 — Gollnisch/Parlament
(Rechtssache T-42/06) (1)
(Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Europäischen Parlaments - Beschluss, die Vorrechte und Befreiungen nicht zu schützen - Nichtigkeitsklage - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache - Schadensersatzklage - Dem Parlament vorgeworfenes Verhalten - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Kausalzusammenhang)
2010/C 134/48
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bruno Gollnisch (Limonest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: W. de Saint Just und G. Dubois, avocats)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch H. Krück, C. Karamarcos und A. Padowska, dann durch H. Krück, D. Moore und A. Padowska)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2005, die Immunität und die Vorrechte von Herrn Bruno Gollnisch nicht zu schützen, und Ersatz des Herrn Gollnisch durch den Beschluss entstandenen Schadens
Tenor
1.
Der Antrag auf Nichtigerklärung hat sich erledigt.
2.
Der Antrag auf Schadensersatz wird abgewiesen.
3.
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten von Herrn Bruno Gollnisch einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
4.
Herr Gollnisch trägt ein Drittel seiner Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
(1) ABl. C 86 vom 8.4.2006.
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