21.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/22
Urteil des Gerichts vom 6. März 2012 — FLSmidth/Kommission
(Rechtssache T-65/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verhältnismäßigkeit - Gesamtschuldnerische Haftung)
2012/C 118/36
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: FLSmidth & Co. A/S (Valby, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-E. Svensson)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: F. Castillo de la Torre im Beistand von M. Gray, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke) und, hilfsweise, Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1.
Die Entscheidung C(2005)4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke) wird aufgehoben, soweit mit ihr die FLSmidth & Co. A/S für den Zeitraum vom 31. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1991 für die in ihrem Art. 1 Abs. 1 genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wird.
2.
Der Betrag, für dessen Zahlung die FLSmidth & Co. A/S nach Art. 2 Buchst. f der Entscheidung C(2005) 4534 gesamtschuldnerisch haftet, wird auf 14,45 Mio. Euro festgesetzt.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Europäische Kommission und FLSmidth & Co. tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 96 vom 22.4.2006.
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