15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/46
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2008 — Audi/HABM
(Rechtssache T-70/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke „Vorsprung durch Technik“ - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer - Anspruch auf rechtliches Gehör)
(2008/C 209/80)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Audi AG (Ingolstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. O. Gillert und F. Schiwek)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2005 (Sache R 237/2005-2), mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke „Vorsprung durch Technik“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 25, 28, 37 bis 40 und 42 abzulehnen, teilweise zurückgewiesen wurde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Audi AG trägt ihre Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
(1) ABl. C 96 vom 22.4.2006.
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