24.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/20
Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2012 — Budapesti Erőmű/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-80/06 und T-182/09) (1)
(Staatliche Beihilfen - Großkundenstrommarkt - Bestimmten Stromerzeugern von einem ungarischen öffentlichen Unternehmen im Rahmen von Strombezugsverträgen gewährte vorteilhafte Bedingungen - Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Neue Beihilfe - Kriterium des privaten Kapitalgebers)
2012/C 89/30
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Budapesti Erőmű Zrt (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, sowie Rechtsanwälte C. Arhold und K. Struckmann in den Rechtssachen T-80/06 und T-182/09 und Rechtsanwalt A. Hegyi in der Rechtssache T-182/09)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, L. Flynn und K. Talabér-Ritz in den Rechtssachen T-80/06 und T-182/09 sowie V. Di Bucci in der Rechtssache T-80/06)
Gegenstand
In der Rechtssache T-80/06 Klage auf Nichtigerklärung der Ungarn mit Schreiben vom 9. November 2005 bekanntgegebenen Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 41/2005 (ex NN 49/2005) — „Gestrandete Kosten“ in Ungarn zu eröffnen, und in der Rechtssache T-182/09 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/2005 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (ABl. 2009, L 225, S. 53)
Tenor
1.
Die Klagen werden abgewiesen
2.
Die Budapesti Erőmű Zrt trägt die Kosten.
(1) ABl. C 108 vom 6.5.2006.
Full & Egal Universal Law Academy