30.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/20
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — Solvay/Kommission
(Rechtssache T-186/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Begriffe „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“ - Akteneinsicht - Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Gleichbehandlung - Vertrauensschutz - Begründungspflicht)
2011/C 226/38
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Solvay S.A. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. W. Brouwer und D. Mes sowie Solicitors M. O’Regan und A. Villette, dann Rechtsanwälte O. W. Brouwer und A. Stoffer sowie Solicitors M. O’Regan und A. Villette)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault, dann V. Di Bucci und V. Bottka als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) einerseits und Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße andererseits
Tenor
1.
Art. 1 Buchst. m der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission darin festgestellt hat, dass die Solvay SA in der Zeit vor Mai 1995 an der Zuwiderhandlung beteiligt war.
2.
Die in Art. 2 Buchst. h der Entscheidung K(2006) 1766 endg. gegen Solvay verhängte Geldbuße wird auf 139,5 Millionen Euro festgesetzt.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Solvay trägt 80 % ihrer Kosten und der Kosten der Kommission.
5.
Die Kommission trägt 20 % ihrer Kosten und der Kosten von Solvay.
(1) ABl. C 212 vom 2.9.2006.
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