6.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/22
Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — TF1/Kommission
(Rechtssache T-193/06) (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelungen für die Film und audiovisuelle Produktion - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Nichtigkeitsklage - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit)
2010/C 301/34
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Télévision française 1 SA (TF1) (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, T. Scharf und B. Stromsky)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte:. de Bergues und L. Butel)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 832 final der Kommission vom 22. März 2006 über Maßnahmen zur Stützung der Filmwirtschaft und des audiovisuellen Sektors in Frankreich (Beihilfen NN 84/2004 und N 95/2004 — Frankreich, Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor)
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
3.
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 224 vom 16.9.2006.
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