28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/46
Urteil des Gerichts vom 30. November 2011 — Quinn Barlo u. a./Kommission
(Rechtssache T-208/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methylacrylate - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Begriff „einheitliche Zuwiderhandlung“ - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände)
2012/C 25/86
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Quinn Barlo Ltd (Cavan, Irland), Quinn Plastics NV (Geel, Belgien) und Quinn Plastics GmbH (Mainz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Blau, F. Wijckmans und F. Tuytschaever)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Bottka und S. Noë, dann V. Bottka und N. Khan)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.645 — Methylacrylate), soweit sie die Klägerinnen betreffen, sowie, hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung, soweit darin den Klägerinnen eine Geldbuße auferlegt wird, oder, höchst hilfsweise, auf Herabsetzung dieser Geldbuße
Tenor
1.
Art. 1 der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.645 — Methylacrylate) wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Quinn Barlo Ltd, die Quinn Plastics NV und die Quinn Plastics GmbH dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen haben, dass sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt haben, die nicht nur Polymethylmethacrylat (PMMA)-Massivplatten, sondern auch Polymethylmethacrylat (PMMA)-Formmassen und Polymethylmethacrylat (PMMA)-Platten für Sanitäranwendungen betrafen, und soweit darin festgestellt wird, dass diese Gesellschaften wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell zwischen dem 1. November 1998 und dem 23. Februar 2000 haften.
2.
Der Betrag der Geldbuße, für deren Zahlung die Quinn Barlo Ltd, die Quinn Plastics NV und die Quinn Plastics GmbH gemäß Art. 2 der Entscheidung K(2006) 2098 endg. gesamtschuldnerisch haften, wird auf 8 250 000 Euro festgesetzt.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Quinn Barlo Ltd, die Quinn Plastics NV und die Quinn Plastics GmbH tragen 60 % ihrer eigenen Kosten und 60 % der Kosten der Europäischen Kommission.
5.
Die Europäische Kommission trägt 40 % ihrer eigenen Kosten und 40 % der Kosten der Quinn Barlo Ltd, der Quinn Plastics NV und der Quinn Plastics GmbH.
(1) ABl. C 224 vom 16.9.2006.
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