3.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/32
Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2010 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-258/06) (1)
(Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften - Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen - Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen - Anfechtbare Handlung - Handlung, die Rechtswirkungen entfalten soll)
2010/C 179/54
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und B. Schima)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch G. de Bergues, dann durch G. de Bergues und J.-C. Gracia und schließlich durch G. de Bergues und J.-S. Pilczer); Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: M. Fruhmann, C. Pesendorfer und C. Mayr); Republik Polen(Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch E. Ośniecka-Tamecka, dann durch T. Nowakowski, dann durch M. Dowgielewicz, dann durch M. Dowgielewicz, K. Rokicka und K. Zawisza und schließlich durch M. Szpunar); Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch H. Sevenster, dann durch C. Wissels und M. de Grave und schließlich durch C. Wissels, M. de Grave und Y. de Vries); Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: U. Rösslein und J. Rodrigues); Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Tsagkaraki und M. Tassopoulou) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch Z. Bryanston-Cross, dann durch L. Seeboruth)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission vom 23. Juni 2006 zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (ABl. C 179, S. 2)
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3.
Die Französische Republik, die Republik Österreich, die Republik Polen, das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament, die Hellenische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 294 vom 2.12.2006.
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