24.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/20
Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-267/06) (1)
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Finanzielle Berichtigungen - Obst und Gemüse - Öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch)
2012/C 89/31
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Aiello, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und F. Jimeno Fernández im Beistand von A. Dal Ferro, avocat)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 218, S. 12), soweit damit bestimmte von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben im Bereich Obst und Gemüse sowie im Bereich der öffentlichen Lagerhaltung von Rindfleisch ausgeschlossen werden
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
(1) ABl. C 281 vom 18.11.2006.
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