4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/35
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Mai 2009 — Omnicare/HABM — Astellas Pharma (OMNICARE)
(Rechtssache T-277/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OMNICARE - Ältere nationale Bildmarke OMNICARE - Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
2009/C 153/67
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Omnicare, Inc. (Covington, Kentucky, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Edenborough, Barrister, und O. Patterson, Solicitor, dann M. Edenborough)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Laitinen, dann G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Astellas Pharma GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Franke)
Gegenstand
Klage gegen die zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Yamanouchi Pharma GmbH und der Omnicare, Inc. ergangene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Juli 2006 (Sache R 446/2006-2) und die Entscheidung, mit der der Antrag der Omnicare, Inc. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde
Tenor
1.
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. Juli 2006 (Sache R 446/2006-2) wird aufgehoben.
2.
Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Omnicare, Inc.
3.
Die Astellas Pharma GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 294 vom 2.12.2006.
Full & Egal Universal Law Academy