17.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/17
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission
(Rechtssache T-357/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Bestehen und Qualifizierung einer Vereinbarung - Wettbewerbsbeschränkung - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EG auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit - Verteidigungsrechte - Geldbuße - Erschwerende Umstände - Rolle als Anstifter und Anführer - Fehlende Zusammenarbeit - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Recht auf juristischen Beistand - Ermessensmissbrauch - Berechnung der Geldbußen - Dauer der Zuwiderhandlung - Unbeschränkte Nachprüfung)
2012/C 355/33
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Koninklijke Wegenbouw Stevin BV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. Pijnacker Hordijk und Y. de Vries, dann Rechtsanwälte E. Pijnacker Hordijk und X. Reintjes)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek im Beistand zunächst der Rechtsanwälte L. Gyselen, F. Tuytschaever und F. Wijckmans, dann von Rechtsanwalt L. Gyselen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 — Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Koninklijke Wegenbouw Stevin BV trägt die Kosten.
(1) ABl. C 20 vom 27.1.2007.
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