24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/23
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2009 — Holland Malt/Kommission
(Rechtssache T-369/06) (1)
(Staatliche Beihilfen - Malzherstellung - Investitionsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten - Begründungspflicht - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor)
2009/C 256/40
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Holland Malt BV (Lieshout, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. Brouwer und D. Mes, dann Rechtsanwälte O. Brouwer, A. Stoffer und P. Schepens)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf und A. Stobiecka-Kuik)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Grave, C. ten Dam und Y. de Vries)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/59/EG der Kommission vom 26. September 2006 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von Holland Malt BV gewährt haben (ABl. L 32, S. 76)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Holland Malt BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3.
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 42 vom 24.2.2007.
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