20.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/6
Urteil des Gerichts vom 12. September 2012 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-394/06) (1)
(FEOGA - Abteilung Garantie - Rechnungsabschluss - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind - Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1258/1999 - Übermäßige Verzögerung bei der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 übermittelten Mitteilungen - Angemessene Frist)
2012/C 319/07
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Aiello, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/678/EG der Kommission vom 3. Oktober 2006 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 278, S. 24)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
(1) ABl. C 42 vom 24.2.2007.
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