11.3.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 60/48
Klage, eingereicht am 19. Januar 2006 — Romana Tabacchi/Kommission
(Rechtssache T-11/06)
(2006/C 60/90)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Romana Tabacchi Spa (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Mario Siragusa und G. Cesare Rizza, avvocati)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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die gegen Romana Tabacchi verhängte Geldbuße wesentlich herabzusetzen;
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der Kommisson die Zahlung der Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzugeben;
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alle anderen Maßnahmen einschließlich Beweiserhebungsmaßnahmen, anzuordnen, die das Gericht für angebracht hält.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der vorliegenden Klage ist die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2005 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien), beschränkt auf den Teil, der die Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße betrifft, und die entsprechende Herabsetzung des Betrags dieser Geldbuße.
In dieser Entscheidung hat die Beklagte festgestellt, dass sechs in Italien im Sektor der Rohtabakverarbeitung tätige Unternehmen durch Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die darauf gerichtet gewesen seien, ihre jeweiligen Einkaufsstrategien zu koordinieren, und auch durch die Organisation von regelmäßigem Informationsaustausch und die gegenseitige Konsultierung von 1995 bis Anfang 2002 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hätten. Insbesondere hätten die Verarbeitungsunternehmen den Höchst- oder Durchschnittslieferpreis für die Rohtabakssorte „Burley“ sowie die zu erwerbenden Erzeugnismengen abgesprochen. Das Kartell habe sich bis auf die Abstimmung der Angebote für die öffentlichen Versteigerungen der AIMA-Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo im Jahr 1995 und der ATI-Azienda Tabacchi Italiani S.p.A. im Jahr 1998 erstreckt.
Die Kommission hat außerdem festgestellt, dass die Associazione Professionale Trasformatori Tabacchi Italiani (APTI) und die l'Unione Italiana Tabacco (UNITAB) in der Zeit von Februar 1999 bis November 2001 Entscheidungen über die jeweiligen Positionen bei Preisverhandlungen für die einzelnen Qualitätsstufen jeder Tabaksorte mit Blick auf den Abschluss von Branchenvereinbarungen getroffen hätten.
Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend,
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es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit insoweit vor, als die Kommission es bei der Berechnung des Ausgangspunkt der Geldbuße unterlassen habe, den Umstand zu berücksichtigen, dass das Kartell keine oder allenfalls geringe konkrete Auswirkungen auf dem Markt gehabt habe;
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die Begründung sei unlogisch und es liege ein Verstoß gegen Grundsatz der Gleichbehandlung vor, was die fehlende Abstufung des Grundbetrags der Geldbuße angehe, um diese dem spezifischen Gewicht des Unternehmens anzupassen, gegen die sie sich richte. Dabei müsse insbesondere die Verwendung des Marktanteils des gesamten letzten Jahres der Zuwiderhandlung in allen Fällen abgemildert und angepasst werden, in denen die Beteiligung eines Unternehmens an dem festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Verhalten Unterbrechungen erfahren habe;
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die Bestimmung der Dauer der Beteiligung der Klägerin an dem Kartell mit zwei Jahren und acht Monaten sei das Ergebnis eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers;
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die Kommission habe zwei mildernde Umstände nicht berücksichtigt: die lediglich passive Rolle, die die Klägerin im Kartell gespielt habe, sowie die häufige Umwälzung der Zielsetzungen der Vereinbarungen;
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die in Frage stehende Geldbuße, die fast das Doppelte des Gesellschaftsvermögens der Klägerin ausmache, sei als unbillig und unverhältnismäßig zu bezeichnen.
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