16.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 11/26
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. Oktober 2009 — Lebard/Kommission
(Rechtssache T-89/06) (1)
(Nichtigkeitsklage - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
2010/C 11/52
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Daniel Lebard (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Guillenchmidt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. Gippini Fournier und F. Amato, dann É. Gippini Fournier)
Gegenstand
Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Entscheidungen, mit denen die Kommission zum einen den Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Zusagen, an die die Kommission ihre Entscheidung vom 9. August 1999 in der Sache IV/M.1378 — Hoechst/Rhône-Poulenc geknüpft hat, durch das Unternehmen Aventis und zum anderen den Antrag auf Rücknahme ihrer Entscheidung vom 13. Juli 1999 in der Sache IV/M.1517 — Rhodia/Donau Chemie/Albright & Wilson abgelehnt hat
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Daniel Lebard trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
3.
Der Streithilfeantrag der Valauret SA hat sich erledigt.
(1) ABl. C 131 vom 3.6.2006.
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