7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/25
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2008 — Landtag Schleswig-Holstein/Kommission
(Rechtssache T-236/06) (1)
(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Regionales Parlament - Fehlende Parteifähigkeit - Unzulässigkeit)
(2008/C 142/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Landtag Schleswig-Holstein (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: S. R. Laskowski und J. Caspar)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und C. Ladenburger)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 10. März und 23. Juni 2006, mit denen dem Kläger der Zugang zum Dokument SEK (2005) 420 vom 22. März 2005 verweigert wurde, das eine rechtliche Würdigung des im Rat diskutierten Entwurfs eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeiteten und aufbewahrten Daten oder von in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhandenen Daten für die Zwecke der Vorbeugung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus enthält
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Über die Streithilfeanträge ist nicht zu entscheiden.
3.
Der Landtag Schleswig-Holstein trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Streithilfeanträgen.
4.
Der Landtag Schleswig-Holstein, die Kommission, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Streithilfeanträgen.
(1) ABl. C 261 vom 28.10.2006.
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