26.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 233/15
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2009 — Evropaïki Dynamiki/EZB
(Rechtssache T-279/06) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung für die EZB - Ablehnung eines Angebots und Entscheidung, den Auftrag an andere Bieter zu vergeben - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Ausschlussgrund - Von einer nationalen Behörde zu erteilende Genehmigung - Klage, der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt und die teilweise offensichtlich unzulässig ist)
2009/C 233/25
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und N. Keramidas)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und G. Gruber)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 31. Juli 2006, das von der Klägerin im Rahmen des Verhandlungsverfahrens für die Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung für die EZB abgegebene Angebot abzulehnen, sowie der Entscheidung, den Auftrag an andere Bieter zu vergeben
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.
(1) ABl. C 294 vom 2.12.2006.
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