2.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 197/24
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2008 — Icuna.Com/Parlament
(Rechtssache T-383/06 und T-71/07) (1)
(Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Ablehnung eines Angebots - Entscheidung, mit der das Ausschreibungsverfahren annulliert wurde - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt - Erledigung)
(2008/C 197/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Icuna.Com SCRL (Braine-le-Château, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: J. Windey und P. De Bandt, avocats)
Beklagter: Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: O. Caisou-Rousseau und M. Ecker)
Gegenstand
In der Rechtssache T-383/06 Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2006, mit der das von der Klägerin im Rahmen von Los 2 (Programminhalte) des Ausschreibungsverfahrens Nr. EP/DGINFO/WEBTV/2006/0003 über die Einrichtung eines Web-TV-Kanals des Europäischen Parlaments eingereichte Angebot abgelehnt wurde, sowie Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Entscheidung vom 1. Dezember 2006 entstanden sein soll, und in der Rechtssache T-71/07 Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2007, mit der die Ausschreibung EP/DGINFO/WEBTV/2006/0003 über die Einrichtung eines Web-TV-Kanals des Europäischen Parlaments in Bezug auf Los 2 (Programminhalte) annulliert wurde, sowie Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Entscheidung vom 31. Januar 2007 entstanden sein soll
Tenor
1.
Die Rechtssachen T-383/06 und T-71/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2.
In der Rechtssache T-71/07 wird die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit der Endentscheidung vorbehalten.
3.
Die Klage in der Rechtssache T-71/07 wird abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
4.
Der Antrag auf Nichtigerklärung in der Rechtssache T-383/06 ist erledigt.
5.
Der Antrag auf Schadensersatz in der Rechtssache T-383/06 wird zurückgewiesen, da ihm offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
6.
In der Rechtssache T-383/06 trägt das Parlament seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Icuna.Com SCRL, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. Icuna.Com trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
7.
In der Rechtssache T-71/07 trägt Icuna.Com ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und der Einrede der Unzulässigkeit.
(1) ABl. C 20 vom 27.1.2007.
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