Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2007 –
Portela & Companhia/HABM – Torrens Cuadrado und Sanz (Bial)
(Rechtssache T-10/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Bial – Ältere nationale Wortmarke BIAL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Beweis für die Existenz der älteren Marke – Koexistenz älterer Marken – Vorbringen, das den Streitgegenstand ändert – Beweise, die erstmals beim Gericht eingereicht werden – Kosten des Widerspruchsverfahrens“
1. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Eintragung oder Anmeldung der älteren Marke (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Regel 16 Abs. 2) (vgl. Randnr. 34)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr einer Verwechslung mit der älteren Marke (vgl. Randnr. 76)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2005 (Sache R 897/2004‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Juan Torrens Cuadrado und Josep Gilbert Sanz auf der einen und der Portela & Companhia, SA, auf der anderen Seite
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Portela & Companhia, SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke Bial – Anmeldung Nr. 1400183
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Juan Torrens Cuadrado und Josep Gilbert Sanz
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Spanische Wortmarke BIAL
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Teilweise Stattgabe des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Volle Bestätigung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Tenor
1.
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom14. September 2005 (Sache R 897/2004‑1) wird aufgehoben, soweit sie der Klägerin auferlegt, die Aufwendungen von Juan Torrens Cuadrado und Josep Gilbert Sanz für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 600 Euro zu tragen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Portela & Companhia, SA, trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des HABM.
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