Rechtssache T‑11/06
Romana Tabacchi Srl
gegen
Europäische Kommission
„Wettbewerb – Kartelle – Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Beteiligung an der Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Mildernde Umstände – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Gleichbehandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“
Leitsätze des Urteils
1. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung – Pflicht zur Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen auf den Markt – Fehlen – Vorrangige Rolle des Kriteriums der Art der Zuwiderhandlung
(Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und b EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Rechtsnatur
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Besonders schwere Verstöße
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Praxis – Nicht ausschlaggebendes Kriterium
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A)
5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Marktanteile des betroffenen Unternehmens
(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A)
6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Konkrete Auswirkungen auf den Markt – Beurteilungskriterien
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A)
7. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Festsetzung der Geldbuße entsprechend den bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigten Faktoren
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A)
8. Wettbewerb – Geldbußen – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Begründungspflicht – Umfang
(Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3)
9. Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Neues Vorbringen – Begriff
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2)
10. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Anwendbarkeit des Grundsatzes der Unschuldsvermutung
(Art. 81 Abs. 1 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1)
11. Wettbewerb – Kartelle – Beweis – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen
(Art. 81 Abs. 1 EG)
12. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung – Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A)
13. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Einteilung der betroffenen Unternehmen in Gruppen – Voraussetzungen – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A)
14. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Bedrohungen und Belastungen eines Unternehmens – Ausschluss
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3)
15. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Rolle oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3, erster Gedankenstrich)
16. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Betroffene Unternehmen, die zu den kleinen und mittleren Unternehmen zählen – Keine Auswirkung
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A Abs. 5)
17. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände – Von den kartellinternen Vereinbarungen abweichendes Verhalten
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3, zweiter Gedankenstrich)
18. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände – Beurteilung
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3)
19. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Höchstbetrag – Berechnung – Unterscheidung zwischen dem Endbetrag und dem Zwischenbetrag der Geldbuße – Folgen
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)
20. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Finanzlage des betreffenden Unternehmens – Berücksichtigung – Pflicht – Fehlen
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)
21. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung
(Art. 229 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)
22. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Abschreckender Charakter – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)
1. Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und b EG erklärt Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen oder die in der Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung oder des Absatzes bestehen, ausdrücklich für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Solche Zuwiderhandlungen werden, insbesondere wenn es sich um horizontale Kartelle handelt, als „besonders schwerwiegend“ eingestuft, da sie einen unmittelbaren Eingriff in die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt bedeuten, oder als offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln.
Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gibt, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.
Nach der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vorgesehenen Methode sind bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes seine Art und seine konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen. Jedoch haben diese drei Kriterien für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes im Rahmen der Gesamtprüfung nicht das gleiche Gewicht. Die Art der Zuwiderhandlung spielt, insbesondere wenn es darum geht, Zuwiderhandlungen als „besonders schwer“ einzustufen, eine vorrangige Rolle. Dagegen sind bei horizontalen Kartellen, die insbesondere auf die Festsetzung der Preise abzielen, weder konkrete Auswirkungen auf den Markt noch der Umfang des räumlichen Marktes für die Einstufung einer Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ erforderlich. Somit können derartige horizontale Kartelle allein aufgrund ihrer Art als „besonders schwere“ Verstöße angesehen werden, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste.
(vgl. Randnrn. 67, 69, 74, 76-78)
2. Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS‑Vertrag festgesetzt werden, sind ein Instrument, mit dem unter Beachtung höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zustehenden Ermessens bei der Festsetzung von Geldbußen anzuwenden gedenkt. Die Leitlinien stellen zwar nicht die Rechtsgrundlage für eine Entscheidung dar, mit der Geldbußen verhängt werden – diese Entscheidung beruht auf der Verordnung Nr. 1/2003 –, sie enthalten jedoch eine allgemeine und abstrakte Regelung der Vorgehensweise, die sich die Kommission zur Festsetzung der in dieser Entscheidung verhängten Geldbußen auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen.
Auch wenn die Leitlinien somit nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, stellen sie doch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann.
Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission. Die Kommission ist nämlich dadurch, dass sie in den Leitlinien ihre Vorgehensweise bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes präzisiert hat, nicht daran gehindert, die Schwere umfassend anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls einschließlich der Gesichtspunkte zu beurteilen, die in den Leitlinien nicht ausdrücklich erwähnt sind.
(vgl. Randnrn. 71-73)
3. Der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS‑Vertrag festgesetzt werden, für besonders schwere Zuwiderhandlungen vorgesehene Ausgangsbetrag von mindestens 20 Mio. Euro bezieht sich auf das einzelne Unternehmen und nicht auf alle Unternehmen, die die Zuwiderhandlung begangen haben.
(vgl. Randnr. 86)
4. Was die konkreten Auswirkungen einer beschränkenden Verhaltensweise, die gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, auf den Markt anbelangt, sind bei der Festsetzung der Höhe der für eine solche Zuwiderhandlung verhängten Geldbuße die Dauer und sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung eine Rolle spielen könnten, wie z. B. das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten. Somit sind die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Praxis als solche bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße kein ausschlaggebendes Kriterium. Insbesondere können Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, größere Bedeutung haben als jene, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie eine Marktaufteilung handelt.
(vgl. Randnr. 90)
5. Selbst dann, wenn es an einem Nachweis für konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt fehlt, stellt der Anteil jedes der betreffenden Unternehmen an dem Markt, der Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise war, ein objektives Kriterium dar, das zutreffend die Verantwortung jedes der Unternehmen an der Schädlichkeit dieser Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb angibt. Daher sind bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, relevant.
(vgl. Randnr. 97)
6. Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung ist entscheidend, ob die Kartellmitglieder alles in ihrer Macht Stehende taten, damit ihre Pläne konkrete Auswirkungen hatten. Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren – wie den Anstieg der Preise auf dem betreffenden Markt –, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen.
(vgl. Randnrn. 99-100)
7. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Handlungen der Organe der Union nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Im Rahmen der Verfahren, die von der Kommission eingeleitet werden, um Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln zu ahnden, setzt die Anwendung dieses Grundsatzes voraus, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. zur Beachtung dieser Regeln, stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt insbesondere, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Faktoren dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss.
Unter diesen Umständen verstößt die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie den Ausgangsbetrag einer Geldbuße für den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln auf 10 Mio. Euro festsetzt, da es sich bei dieser Zuwiderhandlung um eine besonders schwere und vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln handelt und dieser Betrag deutlich unter dem in den Leitlinien für ein solches Kartell vorgesehenen Mindestbetrag festgesetzt wurde.
(vgl. Randnrn. 104-105, 107)
8. Die Begründungspflicht im Rahmen der Festsetzung von Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist dann erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln.
Die Kommission ist zwar gemäß Art. 253 EG verpflichtet, in den Gründen ihrer Entscheidungen die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlass veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt die Kommission jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden.
Hinsichtlich einer Entscheidung, mit der Geldbußen gegenüber mehreren Unternehmen verhängt werden, muss die Reichweite der Begründungspflicht u. a. im Licht der Tatsache beurteilt werden, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand zahlreicher Gesichtspunkte bestimmt werden muss, wie u. a. der besonderen Umstände der Rechtssache, ihres Zusammenhangs und des Abschreckungspotenzials der Geldbußen, ohne dass hiermit eine zwingende oder erschöpfende Liste der unbedingt zu berücksichtigenden Kriterien aufgestellt werden soll.
(vgl. Randnrn. 109, 233)
9. Nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch zulässig.
(vgl. Randnr. 124)
10. Die Kommission muss nicht nur das Vorliegen eines gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßenden Kartells, sondern auch dessen Dauer beweisen. Insbesondere für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegt wird. Hat das Gericht Zweifel, muss dies dem Unternehmen zugutekommen, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung und/oder Abänderung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt. In diesem Fall ist nämlich der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten, der zu den Grundrechten gehört, die in der Unionsrechtsordnung geschützt sind, und der in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verstößen gegen die für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln anwendbar, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können). Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden hat.
Es muss nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendig hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen. Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt.
(vgl. Randnrn. 129-130, 143)
11. Es ist üblich, dass die mit wettbewerbswidrigen Vereinbarungen verbundenen Tätigkeiten im Geheimen ablaufen, die Zusammenkünfte heimlich stattfinden und die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die, wie z. B. Protokolle über Zusammenkünfte, eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich bestätigen, handelt es sich folglich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können.
Außerdem muss die Kommission, soweit es an Beweismaterialien fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweismaterialien beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist.
Hierbei genügt es zum Nachweis der Teilnahme eines Unternehmens an einem Kartell, wenn die Kommission dartut, dass das betreffende Unternehmen an Treffen teilgenommen hat, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne sich offen dagegen auszusprechen. Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es diesem Unternehmen, anhand von Indizien nachzuweisen, dass es an diesen Zusammenkünften ohne irgendwelche wettbewerbswidrigen Absichten teilgenommen hat, und zu beweisen, dass es seine Wettbewerber auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hat. Diesem Rechtsgrundsatz liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Unternehmen, das an dem genannten Treffen teilgenommen hat, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, den übrigen Teilnehmern den Eindruck vermittelt hat, dass es sich dem Ergebnis dieses Treffens anschließe und sich entsprechend verhalten werde. Dagegen begeht die Kommission einen Beurteilungsfehler, wenn sie auf die Beteiligung eines Unternehmens an einem gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßenden Kartell schließt, ohne dass es ausreichend Indizien dafür gibt.
(vgl. Randnrn. 131-132, 158, 165-166)
12. Hinsichtlich der Wahl des Referenzjahrs für die Ermittlung des jeweiligen Gewichts der Unternehmen im Bereich eines gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßenden Kartells sehen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, zwar in Nr. 1 A Abs. 4 und 5 eine differenzierte Behandlung der Unternehmen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vor, geben jedoch nicht vor, nach welchem Jahr das jeweilige Gewicht der Unternehmen zu bestimmen ist.
Dabei hat die Kommission eine Berechnungsmethode zu wählen, die es ihr ermöglicht, Größe und Wirtschaftskraft eines jeden betroffenen Unternehmens sowie das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Zudem muss der zu berücksichtigende Zeitraum so abgegrenzt werden, dass die ermittelten Umsatzzahlen – und die Marktanteile – so weit wie möglich miteinander vergleichbar sind. Das Referenzjahr muss daher nicht unbedingt das letzte volle Jahr sein, in dem die Zuwiderhandlung angedauert hat.
(vgl. Randnrn. 176-177)
13. Die Methode, die Mitglieder eines Kartells im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge ihrer Geldbußen in Kategorien einzuteilen, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.
Bei einer solchen Einteilung in Kategorien muss allerdings der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben. Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, ist festzustellen, ob diese Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist.
Wenn die Kommission die Marktanteile heranziehen kann, die ein Unternehmen, das Mitglied eines Kartells ist, während des letzten vollen Jahres der festgestellten Zuwiderhandlung innegehabt hat, um seine Größe und Wirtschaftskraft in einem bestimmten Markt und das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung zu bewerten, muss sie jedenfalls darauf achten, dass die Marktanteile jedes der beteiligten Unternehmen die tatsächliche wirtschaftliche Lage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung angemessen wiedergeben. Nur wenn das letzte volle Jahr der Zuwiderhandlung, von dem die Kommission ausgeht, der Dauer der Beteiligung jedes dieser Unternehmen entspricht, können in der Regel bei Zuwiderhandlungen von langer Dauer, wie im vorliegenden Fall, die Marktanteile dieses Jahres in diesem Zusammenhang als angemessene Indikatoren dienen und können mit diesen so weit wie möglich vergleichbare Ergebnisse erzielt werden, vor allem für die Einteilung der beteiligten Unternehmen in Kategorien.
(vgl. Randnrn. 180-182, 184, 186)
14. Drohungen oder die Ausübung von Druck, um ein Unternehmen zur Teilnahme an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union zu bewegen, gehören nicht zu den in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, genannten mildernden Umständen. Druck, gleich welcher Größe, der von Unternehmen ausgeübt wird, um andere Unternehmen zur Teilnahme an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu bewegen, befreit das betreffende Unternehmen nicht von seiner Haftung für die begangene Zuwiderhandlung, ändert nichts an der Schwere des Kartells und stellt keinen Milderungsgrund bei der Festsetzung der Beträge der Geldbußen dar, da das betroffene Unternehmen den möglicherweise auf es ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden hätte anzeigen und bei diesen eine Beschwerde einreichen können. Folglich ist die Kommission nicht verpflichtet, derartige Drohungen als mildernden Umstand zu berücksichtigen.
(vgl. Randnrn. 211-213)
15. Ein Anhaltspunkt für die bloß passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell, die nach Nr. 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, die Verringerung einer Geldbuße rechtfertigen kann, kann sein, dass es deutlich seltener als die anderen Kartellmitglieder an den Treffen teilnahm, dass es, unabhängig von der Dauer seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung, erst verspätet auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt aufgetreten ist oder dass es ausdrückliche Erklärungen in diesem Sinne seitens der Vertreter von Drittunternehmen gibt, die ebenfalls an der Zuwiderhandlung beteiligt waren. Außerdem impliziert die ausschließlich passive Mitwirkung eines Mitglieds eines Kartells, dass es sich „nicht hervorgetan“ hat, d. h., dass es nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat.
Dabei genügt nicht, dass sich das betreffende Unternehmen, selbst wenn dies erwiesen wäre, in bestimmten Zeiträumen des Kartells oder hinsichtlich bestimmter Absprachen des Kartells nicht hervorgetan hat. So sind die Einberufung von Sitzungen in anderen Zeiträumen, der Vorschlag einer Tagesordnung und die Verteilung von Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen mit der passiven Rolle eines Mitläufers, der sich nicht hervortut, unvereinbar. Derartige Initiativen lassen eine positive und aktive Haltung des Unternehmens in der Schaffung, Fortführung und Überwachung des Kartells erkennen.
Hat außerdem ein Unternehmen, auch ohne eine aktive Rolle zu spielen, an Treffen mit wettbewerbswidrigem Zweck teilgenommen, so ist davon auszugehen, dass es am Kartell beteiligt war, sofern es nicht beweist, dass es sich offen von der rechtswidrigen Abstimmung distanziert hat. Durch ihre Teilnahme an den Treffen hat das Unternehmen nämlich dem Inhalt der dort getroffenen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen grundsätzlich zugestimmt oder bei den anderen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt.
(vgl. Randnrn. 217-218, 220, 223, 225)
16. Nr. 1 A Abs. 5 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, erlaubt der Kommission eine Erhöhung der Geldbußen für Großunternehmen, schreibt ihr aber keine Ermäßigung der gegen kleinere Unternehmen festzusetzenden Geldbußen vor. Der Größe des Unternehmens wird nämlich durch die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze und durch die Leitlinien Rechnung getragen. Abgesehen von diesen Erwägungen zur Größe gibt es keinen Grund, kleine und mittlere Unternehmen anders als andere Unternehmen zu behandeln. Die Tatsache, dass die Unternehmen von kleiner und mittlerer Größe sind, befreit sie nicht von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften.
Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verlangt im Übrigen nicht, dass in Fällen, in denen Geldbußen gegen mehrere Unternehmen festgesetzt werden, die an derselben Zuwiderhandlung beteiligt sind, die gegen ein kleines oder mittleres Unternehmen festgesetzte Geldbuße, als Prozentsatz vom Umsatz ausgedrückt, nicht höher sein darf als die gegen die größeren Unternehmen festgesetzten Geldbußen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass sowohl bei den kleinen oder mittleren Unternehmen als auch bei den größeren Unternehmen für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen.
(vgl. Randnrn. 226, 228, 260)
17. Die Kommission braucht das Vorliegen eines mildernden Umstands wegen tatsächlicher Nichtanwendung der Vereinbarungen über Verstöße nach Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, nur anzuerkennen, wenn das Unternehmen, das die Nichtumsetzung des Kartells geltend macht, nachweisen kann, dass es sich der Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren gestört wurde, und dass es der Vereinbarung auch nicht scheinbar zustimmte und dadurch andere Unternehmen zur Umsetzung des fraglichen Kartells veranlasste. Unternehmen könnten nämlich das Risiko, eine beträchtliche Geldbuße zahlen zu müssen, zu leicht minimieren, wenn sie zunächst von einem rechtswidrigen Kartell profitieren und anschließend eine Herabsetzung der Geldbuße mit der Begründung beanspruchen könnten, dass sie bei der Durchführung der Zuwiderhandlung nur eine begrenzte Rolle gespielt hätten, obgleich ihre Haltung andere Unternehmen dazu veranlasste, sich in stärkerem Maß wettbewerbsschädigend zu verhalten.
(vgl. Randnrn. 240-241)
18. Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, schreiben nicht vor, dass die Kommission jeden der in Nr. 3 dieser Leitlinien aufgeführten mildernden Umstände immer gesondert berücksichtigen muss. Sie ist daher nicht verpflichtet, automatisch eine zusätzliche Herabsetzung zu gewähren, weil die Frage, ob eine Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände angemessen ist, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist.
(vgl. Randnr. 242)
19. Die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes dient einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck, und zwar soll sie die Verhängung von Geldbußen verhindern, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können. Diese vom Gesetzgeber festgelegte Grenze gilt daher einheitlich für alle Unternehmen und hängt von deren jeweiliger Größe ab, wobei sie überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll. Die einzig mögliche Folge einer solchen Grenze ist, dass die anhand der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung berechnete Geldbuße auf den zulässigen Höchstbetrag gesenkt wird, wenn sie diesen überschreitet. Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die gesamte Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste.
Im Übrigen verbietet es Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission nicht, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der diese Grenze übersteigt, sofern die letztlich festgesetzte Geldbuße nicht darüber liegt. Hieraus folgt, dass die Kommission in keinem Stadium der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, verpflichtet ist, sicherzustellen, dass die festgesetzten Zwischenbeträge der Geldbußen jeden Unterschied zwischen den Gesamtumsätzen der betreffenden Unternehmen abbilden. Die Kommission ist außerdem auch nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede zwischen diesen in Bezug auf deren Umsatz zum Ausdruck kommen.
(vgl. Randnrn. 257, 259)
20. Die Kommission ist nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
(vgl. Randnr. 258)
21. Die nach Art. 229 EG dem Gericht durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 erteilte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ermächtigt dieses, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und insbesondere die verhängte Geldbuße anders festzusetzen, wenn ihm die Frage nach deren Höhe zur Beurteilung vorgelegt worden ist.
Die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im Übrigen ist das Gericht weder an die Berechnungen der Kommission noch an deren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, gebunden, wenn es aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet, sondern es hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.
(vgl. Randnrn. 265-266)
22. Mit Geldbußen wegen Verstößen gegen Art. 81 EG, wie sie in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, sollen rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und diese Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer vor künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts abgeschreckt werden. Die Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen des betreffenden Unternehmens, um eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, findet ihren Grund in der angestrebten Wirkung auf dieses Unternehmen, da die Sanktion insbesondere im Hinblick auf dessen Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf.
Außerdem dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Vorschrift zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen. Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. der Beachtung der Wettbewerbsregeln, stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht.
(vgl. Randnrn. 279-280)
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
5. Oktober 2011(*)
„Wettbewerb – Kartelle – Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Beteiligung an der Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Mildernde Umstände – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Gleichbehandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“
In der Rechtssache T‑11/06
Romana Tabacchi Srl, vormals Romana Tabacchi SpA, mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und G. C. Rizza,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch É. Gippini Fournier und F. Amato, dann durch É. Gippini Fournier und V. Di Bucci und schließlich durch É. Gippini Fournier und L. Malferrari als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 – Rohtabak – Italien) und Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona (Berichterstatterin) und des Richters S. Frimodt Nielsen,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Die Klägerin, die Romana Tabacchi Srl, ist eine italienische Gesellschaft, die sich derzeit in Liquidation befindet und deren Haupttätigkeit in der Erstverarbeitung von Rohtabak besteht. Zum Zeitpunkt des Sachverhalts, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, waren die Eheleute B. die einzigen Anteilseigner der Klägerin, die zusammen sämtliche Anteile hielten und bis zum heutigen Tag halten.
1. Verwaltungsverfahren
2 Am 15. Januar 2002 richtete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Art. [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), den italienischen Markt für Rohtabak betreffende Auskunftsverlangen an die Berufsverbände der italienischen Tabakverarbeiter und ‑erzeuger, nämlich die Associazione professionale trasformatori tabacchi italiani (APTI, Berufsverband der italienischen Tabakverarbeitungsunternehmen) und die Unione italiana tabacco (Unitab, Verband der Rohtabakhersteller).
3 Am 19. Februar 2002 ging bei der Kommission ein Antrag der Deltafina SpA, einem APTI angehörenden italienischen Verarbeitungsunternehmen, auf Erlass der Geldbuße in Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) ein. Am 6. März 2002 gewährte die Kommission Deltafina einen bedingten Erlass der Geldbuße gemäß Randnr. 15 dieser Mitteilung.
4 Am 4. April 2002 gingen bei der Kommission ein Antrag der Dimon Italia Srl (eine Tochtergesellschaft der Dimon Inc., jetzt in Mindo Srl umbenannt) auf Erlass der Geldbuße gemäß Randnr. 8 der Mitteilung über Zusammenarbeit und, hilfsweise, ein Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße gemäß den Randnrn. 20 bis 27 dieser Mitteilung sowie ein Antrag der Transcatab SpA (eine Tochtergesellschaft der Standard Commercial Corp., im Folgenden: SCC) auf Herabsetzung der Geldbuße aufgrund dieser Regelung ein.
5 Am 18. und 19. April 2002 nahm die Kommission Nachprüfungen gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17 in den Geschäftsräumen von Dimon Italia und Transcatab sowie in den Geschäftsräumen der Trestina Azienda Tabacchi SpA und der Klägerin vor.
6 Am 8. Oktober 2002 setzte die Kommission Dimon Italia und Transcatab von ihrem Beschluss in Kenntnis, ihnen – als erstes bzw. zweites Unternehmen, das Beweismittel für die Zuwiderhandlung im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgelegt hatte – am Ende des Verwaltungsverfahrens eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren, die andernfalls aufgrund der gegebenenfalls festgestellten Zuwiderhandlungen jeweils gegen sie verhängt worden wäre.
7 Am 25. Februar 2004 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die an zehn Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, darunter Deltafina, Dimon Italia, Transcatab und die Klägerin (im Folgenden: Verarbeitungsunternehmen), sowie teilweise an deren Muttergesellschaften, darunter Universal Corp., Dimon und SCC, gerichtet war. Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatten Zugang zur Verwaltungsakte, von der ihnen eine Kopie auf CD-ROM von der Kommission übermittelt wurde, und sie erwiderten auf die von dieser erhobenen Beschwerdepunkte mit schriftlichen Erklärungen. Daraufhin fand am 22. Juni 2004 eine Anhörung statt.
8 Nachdem am 21. Dezember 2004 ein Nachtrag zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 25. Februar 2004 angenommen wurde, erfolgte am 1. März 2005 eine zweite Anhörung.
9 Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen und in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten erließ die Kommission am 20. Oktober 2005 die Entscheidung K(2005) 4012 endg. in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 − Rohtabak – Italien) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Februar 2006 (ABl. L 353, S. 45) veröffentlicht wurde.
2. Angefochtene Entscheidung
10 Die angefochtene Entscheidung betrifft erstens ein horizontales Kartell, das die Verarbeitungsunternehmen auf dem italienischen Markt für Rohtabak gebildet hatten (erster Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
11 Die Kommission stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Verarbeitungsunternehmen im Rahmen dieses Kartells in der Zeit von 1995 bis Anfang 2002 die Handelsbedingungen beim Einkauf von Rohtabak in Italien in Bezug auf Direktankäufe bei den Erzeugern und Ankäufe bei „Drittpackern“, insbesondere durch die Festsetzung der Preise und die Aufteilung des Marktes, festgelegt hätten (erster Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
12 Die angefochtene Entscheidung betrifft zweitens zwei weitere, von dem durch die Verarbeitungsunternehmen errichteten Kartell getrennte Zuwiderhandlungen, die zwischen Anfang 1999 und Ende 2001 begangen wurden und bei denen es im einen Fall um die Festsetzung der Vertragspreise durch APTI ging, die der Verband im Namen seiner Mitglieder beim Abschluss von Branchenvereinbarungen mit Unitab aushandelte, und im anderen Fall um die Festsetzung der Preise, die Unitab im Namen ihrer Mitglieder mit APTI im Hinblick auf diese Vereinbarungen aushandelte.
13 In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Praktiken der Verarbeitungsunternehmen eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG seien (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 264 bis 269 der angefochtenen Entscheidung).
14 In Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung machte die Kommission die Verarbeitungsunternehmen sowie Universal, die Muttergesellschaft von Deltafina, und Alliance One International, Inc. (im Folgenden: Alliance One) als aus dem Zusammenschluss von Dimon und SCC hervorgegangene Gesellschaft für das Kartell verantwortlich. In Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung stellte sie darüber hinaus fest, dass APTI und Unitab dadurch gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen hätten, dass sie Beschlüsse zur Festsetzung der Vertragspreise gefasst hätten, die von ihnen im Namen ihrer Mitglieder beim Abschluss von Branchenvereinbarungen ausgehandelt worden seien.
15 In Art. 2 der angefochtenen Entscheidung setzte die Kommission Geldbußen gegen die oben in Randnr. 14 angeführten Unternehmen sowie gegen APTI und Unitab fest (siehe nachstehend, Randnr. 42).
16 In den Erwägungsgründen 356 bis 404 der angefochtenen Entscheidung bestimmte die Kommission, welche Geldbußen den Adressaten dieser Entscheidung aufzuerlegen seien.
17 Die Höhe der Geldbußen bestimmte die Kommission anhand der Schwere und der Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen, also der beiden Kriterien, die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sowie in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannt sind (Erwägungsgründe 356 f. der angefochtenen Entscheidung).
Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen
Schwere
18 Hinsichtlich der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung stellte die Kommission fest, dass sie bei deren Ermittlung die Art der Zuwiderhandlung, ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt, sofern messbar, und den räumlichen Umfang des betreffenden Marktes zu berücksichtigen habe (365. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
19 Die Kommission gab sodann an, dass die Produktion von Rohtabak in Italien 38 % der in der Europäischen Union im Rahmen der Quoten erzeugten Produktion ausmache, was einem Gesamtwert von 67,338 Mio. Euro im Jahr 2001, dem letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung, entspreche (366. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
20 Hinsichtlich der Art der Zuwiderhandlung stellte die Kommission fest, dass diese als besonders schwer einzustufen gewesen sei, da sie die Festsetzung von Ankaufspreisen von Rohtabaksorten in Italien und die Aufteilung der gekauften Mengen betroffen habe. Unter Bezugnahme auf die ebenfalls in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Prüfung der Einschränkung des Wettbewerbs (Erwägungsgründe 272 ff.) stellte die Kommission fest, dass Einkaufskartelle die Produktionsbereitschaft der Erzeuger beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen den Verarbeitungsunternehmen der nachgelagerten Märkte einschränken könnten. Dies gelte insbesondere für diesen Fall, in dem das Produkt (hier: Rohtabak), das Gegenstand des Kartells sei, ein wichtiges „Einsatzmittel“ für die Aktivitäten der nachgelagerten Marktteilnehmer sei (hier: die Erstverarbeitung und der Verkauf des verarbeiteten Tabaks) (Erwägungsgründe 367 f. der angefochtenen Entscheidung).
21 Auf der Grundlage dieser Überlegungen kam die Kommission im 369. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass die Zuwiderhandlung der Verarbeitungsunternehmen als besonders schwer einzustufen sei.
Differenzierte Behandlung
22 In den Erwägungsgründen 370 bis 376 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission die Frage der „individuellen Gewichtung“ und der „Abschreckung“. Hierzu führte sie aus, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße „die jeweilige Gewichtung aller betreffenden Unternehmen sowie die etwaigen Auswirkungen ihres unerlaubten Handelns“ berücksichtigt werden müssten (370. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
23 Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Höhe der Geldbußen gemäß der Marktstellung der einzelnen Parteien festgesetzt werden sollte (371. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
24 Für Deltafina müsse der Ausgangsbetrag der Geldbuße am höchsten sein, denn sie habe sich mit einem Marktanteil von etwa 25 % im Jahr 2001 als der größte Aufkäufer erwiesen (372. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
25 In Anbetracht dessen, dass der Marktanteil von Transcatab, Dimon Italia und Romana Tabacchi am fraglichen Markt mit ca. 9 % bis 11 % im Jahr 2001 geringer gewesen sei, war die Kommission der Ansicht, dass sie „zusammengefasst werden können“ und für sie niedrigere Ausgangsbeträge der Geldbuße festzusetzen seien (373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
26 Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass ein Ausgangsbetrag, der allein der Marktstellung entspreche, gegenüber Deltafina, Dimon Italia (Mindo) und Transcatab nicht genügend abschreckend wirken würde, da diese Unternehmen, trotz ihrer relativ geringen Umsätze, multinationalen Gruppen von erheblicher wirtschaftlicher und finanzieller Stärke angehörten bzw., im Fall von Mindo, angehört hätten, in der die weltweit größten Tabakhändler vereinigt seien und die auf den verschiedenen Geschäftsebenen der Tabakindustrie und in verschiedenen räumlichen Märkten tätig seien (374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
27 Um der Geldbuße eine abschreckende Wirkung zu verleihen, hielt die Kommission daher die Anwendung eines Multiplikators von 1,5 – d. h. eine Erhöhung um 50 % – für den Ausgangsbetrag von Deltafina und eines Multiplikators von 1,25 – d. h. eine Erhöhung um 25 % – für den Ausgangsbetrag von Dimon Italia (Mindo) und Transcatab für erforderlich (375. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
28 Somit setzte die Kommission im 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung folgende Ausgangsbeträge der Geldbußen fest:
– Deltafina: 37,5 Mio. Euro;
– Transcatab: 12,5 Mio. Euro;
– Dimon Italia (Mindo): 12,5 Mio. Euro;
– Romana Tabacchi: 10 Mio. Euro.
Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen
29 In den Erwägungsgründen 377 f. der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission die Frage der Dauer der Zuwiderhandlung.
30 Die Kommission war der Ansicht, dass das von den Verarbeitungsunternehmen gebildete Kartell am 29. September 1995 begonnen und, nach den Angaben der Verarbeitungsunternehmen, am 19. Februar 2002 beendet worden sei. Hinsichtlich der Klägerin führte die Kommission aus, diese sei im Oktober 1997 dem Kartell beigetreten, vom 5. November 1999 bis zum 29. Mai 2001 habe sie ihre Teilnahme am Kartell ausgesetzt und vom 29. Mai 2001 bis zum 19. Februar 2002 sei sie dem Kartell wieder beigetreten. Da ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung nur zwei Jahre und acht Monate gedauert habe, war der Ausgangsbetrag ihrer Geldbuße nach Ansicht der Kommission nur um 25 % zu erhöhen, während die Ausgangsbeträge der gegen die anderen Verarbeitungsunternehmen verhängten Geldbußen um 60 % erhöht wurden.
31 Für die Adressaten der angefochtenen Entscheidung wurden somit folgende Ausgangsbeträge der Geldbußen festgesetzt:
– Deltafina: 60 Mio. Euro;
– Transcatab: 20 Mio. Euro;
– Dimon Italia (Mindo): 20 Mio. Euro;
– Romana Tabacchi: 12,5 Mio. Euro.
Mildernde Umstände
32 In den Erwägungsgründen 380 bis 398 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission, ob mildernde Umstände zu berücksichtigen seien.
33 Hinsichtlich der Klägerin stellte die Kommission im 380. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass diese „in Bezug auf die Direktankäufe bei den Herstellern nicht einbezogen war, weil [sie] erst im Jahr 2000 begann, kleine Tabakmengen direkt anzukaufen“. Außerdem sei die Marktstellung der Klägerin im Jahr 1997, als sie dem Kartell beigetreten sei, schwach gewesen. Darüber hinaus habe die Klägerin „durch [ihr] Verhalten häufig die Zielsetzungen des Kartells behindert, was so weit [gegangen sei], dass die anderen Teilnehmer gemeinsam über Reaktionen auf das Verhalten [der Klägerin beraten hätten]“.
34 Aufgrund dieser Umstände beschloss die Kommission, den Grundbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße um 30 % zu reduzieren.
35 Was Dimon Italia und Transcatab anbelangt, wies die Kommission deren Vorbringen für die Anwendung mildernder Umstände in vollem Umfang zurück (Erwägungsgründe 381 bis 384 der angefochtenen Entscheidung).
36 Die Kommission berücksichtigte schließlich die besondere Situation von Deltafina und stellte fest, dass ihre Geldbuße wegen ihrer Mitwirkung um 50 % ermäßigt werden könne (Erwägungsgründe 385 bis 398 der angefochtenen Entscheidung).
37 Unter Berücksichtigung der mildernden Umstände setzte die Kommission die Geldbußen wie folgt fest (399. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung):
– Deltafina: 30 Mio. Euro;
– Dimon Italia (Mindo): 20 Mio. Euro;
– Transcatab: 20 Mio. Euro;
– Romana Tabacchi: 8,75 Mio. Euro.
Obergrenze der Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003
38 In den Erwägungsgründen 400 bis 404 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission, ob die für die einzelnen Adressaten so berechneten Grundbeträge anzupassen seien, damit sie die Grenze von 10 % des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht übersteigen.
39 Sie war daher der Ansicht, dass die Geldbuße der Klägerin 2,05 Mio. Euro nicht übersteigen dürfe und dass bei den übrigen Geldbußen eine Ermäßigung der Geldbuße aufgrund dieser Bestimmung nicht erforderlich sei (Erwägungsgründe 402 f. der angefochtenen Entscheidung).
Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit
40 In den Erwägungsgründen 405 bis 500 der angefochtenen Entscheidung äußerte sich die Kommission zur Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit.
41 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass Dimon Italia und Transcatab die ihnen im Hinblick auf ihren Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße auferlegten Bedingungen erfüllt hätten, folgerte sie aus der Würdigung der vorgelegten Beweismittel und ihrer Zusammenarbeit während des Verfahrens, dass ihnen die höchste Ermäßigungsstufe innerhalb der Prozentbereiche zuzuerkennen sei, die ihnen nach ihrem Antrag auf Ermäßigung mitgeteilt worden seien, d. h. 50 % bzw. 30 % (Erwägungsgründe 492 bis 499 der angefochtenen Entscheidung). Deltafina hingegen wurde weder ein Erlass noch eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt.
Endbetrag der Geldbußen
42 In Art. 2 der angefochtenen Entscheidung setzte die Kommission die Beträge der Geldbußen, die den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen aufzuerlegen waren, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung waren, gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 wie folgt fest:
– Deltafina und Universal gesamtschuldnerisch haftend: 30 Mio. Euro;
– Dimon Italia (Mindo) und Alliance One: 10 Mio. Euro, wobei Alliance One für den gesamten Betrag und Mindo lediglich gesamtschuldnerisch für 3,99 Mio. Euro haftete;
– Transcatab und Alliance One, gesamtschuldnerisch haftend: 14 Mio. Euro;
– Romana Tabacchi: 2,05 Mio. Euro;
– APTI: 1 000 Euro;
– Unitab: 1 000 Euro.
Verfahren und Anträge der Parteien
43 Mit Klageschrift, die am 19. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
44 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache T‑11/06 R), hat die Klägerin gemäß Art. 242 EG und Art. 104 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung und auf Befreiung der Klägerin von der Obliegenheit gestellt, für die Zahlung der Geldbuße als Bedingung dafür, dass diese nicht sofort beigetrieben werde, eine Bankbürgschaft stellen zu müssen.
45 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission (T‑11/06 R, Slg. 2006, II‑2491), wurde die Obliegenheit der Klägerin, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der gegen sie nach Art. 2 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße zu vermeiden, unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt, und die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.
46 Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und es hat im Rahmen der in Art. 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen die Parteien zur Vorlage von Schriftstücken aufgefordert. Die Verfahrensbeteiligten sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.
47 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
48 Mit Schreiben vom 7. und 10. Dezember 2010 haben die Klägerin und die Kommission jeweils auf eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung getroffene prozessleitende Maßnahme geantwortet und Schriftstücke vorgelegt.
49 Am 19. Januar 2011 hat die Kommission auf Ersuchen des Gerichts weitere Schriftstücke vorgelegt.
50 Am 8. Februar 2011 hat die Klägerin zu diesen Schriftstücken Stellung genommen.
51 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße betrifft, teilweise für nichtig zu erklären;
– die gegen sie verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;
– alle sonstigen Maßnahmen, einschließlich Beweiserhebungsmaßnahmen, zu erlassen, die dem Gericht angemessen erscheinen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
52 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
53 Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wird eine fehlerhafte Ermittlung, eine fehlerhafte bzw. nicht folgerichtige Begründung sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht, da die Kommission bei der Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht berücksichtigt habe, dass das Kartell keine konkreten Auswirkungen auf den Markt gehabt habe. Mit dem zweiten Klagegrund wird eine nicht folgerichtige Begründung und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Abstufung des Ausgangsbetrags der Geldbuße gerügt, da die Geldbuße dem spezifischen Gewicht der Klägerin hätte angepasst werden müssen. Mit dem dritten Klagegrund wird eine fehlerhafte Begründung und Ermittlung sowie ein Verstoß gegen die Beweislast bei der Feststellung der Dauer der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung geltend gemacht. Mit dem vierten Klagegrund wird eine angesichts der „störenden“ Rolle der Klägerin unzureichende Ermäßigung der Geldbuße und die Nichtberücksichtigung weiterer mildernder Umstände geltend gemacht. Mit dem fünften Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Geldbuße angesichts der Vermögensstruktur und der tatsächlichen Steuerkraft der Klägerin in einem gegebenen sozialen Umfeld unbillig und unverhältnismäßig sei.
54 Das Gericht wird zunächst den ersten Klagegrund, sodann den dritten Klagegrund und schließlich den zweiten, den vierten und den fünften Klagegrund prüfen.
1. Zum Antrag auf Zeugenbeweis
55 Was die Beurteilung der Erklärungen betrifft, die die Klägerin der Klageschrift als Beweismittel beigefügt hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensordnung es den Parteien nicht verbietet, solche Erklärungen vorzulegen. Ihre Beurteilung ist jedoch Sache des Gerichts, das, wenn die darin beschriebenen Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits wichtig sind, zur Beweiserhebung die Vernehmung des Verfassers eines solchen Dokuments als Zeugen anordnen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnr. 97). Im vorliegenden Fall ist das Gericht angesichts der Schriftsätze der Parteien, der zu den Akten genommenen Unterlagen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung seiner Auffassung nach hinreichend unterrichtet, um über den vorliegenden Rechtsstreit entscheiden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 80).
56 Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Beweiserhebung wird daher zurückgewiesen.
2. Zum ersten Klagegrund: Fehlerhafte Ermittlung, fehlerhafte bzw. nicht folgerichtige Begründung sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission das Fehlen konkreter Auswirkungen auf den Markt nicht berücksichtigt habe
Vorbringen der Parteien
57 Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Kommission bei der Berechnung des Ausgangsbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße das „Fehlen konkreter Auswirkungen [des Kartells] auf den Markt“ hätte berücksichtigen müssen. Insbesondere habe die Kommission zum einen aus den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen (Erwägungsgründe 97 f. der angefochtenen Entscheidung), denen zufolge die an die Erzeuger von Rohtabak gezahlten Preise in Italien deutlich stärker gestiegen seien als im europäischen Durchschnitt, und zum anderen aus der Tatsache, dass die Mitglieder des Kartells, die nur 55 % des Marktes ausgemacht hätten, zwangsläufig einem starken Konkurrenzdruck seitens der Verarbeitungsunternehmen ausgesetzt gewesen seien, die sich der Vereinbarung nicht angeschlossen hätten, keine Konsequenzen gezogen.
58 Nach Ansicht der Klägerin ist die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße entsprechend ihrer von der Rechtsprechung gebilligten Entscheidungspraxis verpflichtet, Kartelle mit erheblichen tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt von solchen ohne oder mit geringen Auswirkungen zu unterscheiden. Die Kommission treffe daher eine „positive Verpflichtung“, die tatsächlichen Auswirkungen des Kartells auf den Markt zu messen, wenn sie für die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße dessen Schwere ermittle. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der „konkreten Auswirkungen [eines Verstoßes] auf den Markt, sofern diese messbar sind“, ergebe sich ausdrücklich aus dem Wortlaut der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), von denen die Kommission nicht abweichen könne.
59 Insbesondere müsse die Kommission, um die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt zu beurteilen, auf den Wettbewerb abstellen, den es normalerweise ohne die Zuwiderhandlung gegeben hätte. Daher müsse zum einen bei Preiskartellen festgestellt werden, dass die Vereinbarungen es den betreffenden Unternehmen tatsächlich erlaubt hätten, einen höheren Geschäftspreis als ohne Kartell zu erzielen. Zum anderen müsse die Kommission bei ihrer Beurteilung sämtliche objektiven Bedingungen des betreffenden Marktes im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zusammenhang berücksichtigen. Im Übrigen sei es keineswegs unmöglich, die Auswirkungen eines Kartells auf die Preise zu messen, und die Kommission sei zur Durchführung einer solchen Analyse in der Lage, wie ihre Entscheidungspraxis im Bereich der Zusammenschlusskontrolle zeige.
60 Nach Ansicht der Klägerin verstößt eine schematische und mechanische Vorgehensweise bei der Berechnung der Geldbußen, die die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nicht berücksichtigt, auch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Die Beachtung des ersten Grundsatzes verpflichte die Kommission dazu, die Geldbußen entsprechend der konkreten Auswirkungen der Kartelle auf den Markt, die in jedem Fall einzeln geahndet würden, festzusetzen. Die Beachtung des zweiten Grundsatzes verpflichte dazu, bei der Berechnung der Geldbuße dafür zu sorgen, dass die Geldbuße in einem vernünftigen und angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Auswirkungen des ungesetzlichen Handelns und insbesondere zu dem den Kunden und den Endverbrauchern entstandenen Schaden stehe, wobei im vorliegenden Fall kein Schaden gegeben sei. Die Höhe eines solchen Schadens stelle nämlich das erste Kriterium für die Unterscheidung der Kartelle dar. Die Geldbuße, die für ein Kartell verhängt werde, dessen tatsächliche Auswirkungen auf den Markt unbedeutend seien und das bei den Kunden der beteiligten Unternehmen und den Verbrauchern keinen Schaden verursache, müsse, auch bei „besonders schweren“ Zuwiderhandlungen, der untersten Stufe der Skala der Geldbußen entsprechen.
61 Die Klägerin wendet sich außerdem gegen das Vorbringen der Kommission, dass der in Nr. 1 Teil A der Leitlinien genannte Betrag von 20 Mio. Euro die Mindestsumme des Grundbetrags der Geldbuße darstelle, die im Prinzip gegen das Unternehmen verhängt werden könne, das auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt die wichtigste Position innehabe, und nicht gegen die am Kartell beteiligten Unternehmen insgesamt verhängt werde. Im Übrigen sei die Kommission in dem Verfahren, das zu der Entscheidung K(2004) 4030 endg. vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien) geführt habe, das mit dem Verfahren, das Gegenstand der vorliegenden Klage sei, offensichtliche Parallelen aufweise, von dem Mindestbetrag von 20 Mio. Euro abgewichen.
62 Darüber hinaus komme der formellen Beurteilung, die auf der Unterscheidung „schwer/besonders schwer“ beruhe, nicht die Bedeutung zu, die ihr die Kommission beimesse, denn Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Rügen sei das Endergebnis der Berechnung der Kommission im Hinblick auf ihre Leitlinien. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass ein Preiskartell, wenn die Auswirkungen auf den Markt begrenzt seien, auch als „schwere“ anstatt als „besonders schwere“ Zuwiderhandlung eingestuft werden könne. Um den begrenzten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt angemessen Rechnung zu tragen, könne die Kommission schließlich auch den aufgrund der Schwere festgesetzten Betrag im Verhältnis zu dem Mindestbetrag reduzieren, der gewöhnlich bei einer „besonders schweren“ Zuwiderhandlung angesetzt werde.
63 Da schließlich keine Beweise für die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt vorlägen, hätte der Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße jedenfalls auf der niedrigsten Stufe der Skala der bei Kartellen angemessenen Geldbußen festgesetzt werden müssen.
64 Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
65 Im Rahmen des ersten Klagegrundes trägt die Klägerin mehrere Rügen vor, mit denen sie beanstandet, dass die Kommission bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße den Umstand, dass das Kartell keine konkreten Auswirkungen auf den Markt gehabt habe, nicht berücksichtigt habe.
66 In diesem Zusammenhang hält es das Gericht für erforderlich, vor einer Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten Rügen auf die allgemeinen Grundsätze für die Bestimmung der Höhe von Geldbußen bei Kartellen, die gegen Art. 81 EG verstoßen, und insbesondere für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung einzugehen.
Allgemeine Erwägungen
67 Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und b EG erklärt Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen oder die in der Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung oder des Absatzes bestehen, ausdrücklich für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Rechtsprechung hat solche Zuwiderhandlungen, insbesondere wenn es sich um horizontale Kartelle handelt, als „besonders schwerwiegend“ eingestuft, da sie einen unmittelbaren Eingriff in die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt bedeuten (Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, Slg. 1999, II‑347, Randnr. 675), oder als offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Tréfilunion/Kommission, T‑148/89, Slg. 1995, II‑1063, Randnr. 109, und vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg. 1998, II‑1129, Randnr. 303).
68 Nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.
69 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gibt, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 241, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 54, und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 91).
70 Um die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen zu gewährleisten, hat die Kommission Leitlinien erstellt (Abs. 1 der Leitlinien).
71 Die Leitlinien sind ein Instrument, mit dem unter Beachtung höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zustehenden Ermessens bei der Festsetzung von Geldbußen anzuwenden gedenkt. Die Leitlinien stellen zwar nicht die Rechtsgrundlage für eine Entscheidung dar, mit der Geldbußen verhängt werden – diese Entscheidung beruht auf der Verordnung Nr. 1/2003 –, sie enthalten jedoch eine allgemeine und abstrakte Regelung der Vorgehensweise, die sich die Kommission zur Festsetzung der in dieser Entscheidung verhängten Geldbußen auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn. 209 bis 213, sowie Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnrn. 219 und 223).
72 Auch wenn die Leitlinien somit nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, stellen sie doch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn. 209 f., sowie Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 91).
73 Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnrn. 246, 274 und 275). Die Kommission ist nämlich dadurch, dass sie in den Leitlinien ihre Vorgehensweise bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes präzisiert hat, nicht daran gehindert, die Schwere umfassend anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls einschließlich der Gesichtspunkte zu beurteilen, die in den Leitlinien nicht ausdrücklich erwähnt sind (Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 237).
74 Nach der in den Leitlinien vorgesehenen Methode wählt die Kommission als Ausgangspunkt bei der Berechnung der gegen die fraglichen Unternehmen zu verhängenden Geldbußen einen nach der „Schwere“ des Verstoßes ermittelten Betrag. Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und seine konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (Nr. 1 Teil A Abs. 1 der Leitlinien).
75 In diesem Rahmen werden die Verstöße in drei Gruppen unterteilt, nämlich die „minder schweren Verstöße“, für die die in Betracht kommenden Bußgeldbeträge zwischen 1 000 und 1 Mio. Euro betragen, die „schweren Verstöße“, für die Bußgeldbeträge zwischen 1 Mio. und 20 Mio. Euro in Betracht kommen, und die „besonders schweren Verstöße“ mit in Betracht kommenden Bußgeldbeträgen oberhalb von 20 Mio. Euro (Nr. 1 Teil A Abs. 2 erster bis dritter Gedankenstrich der Leitlinien). Zu den besonders schweren Verstößen führt die Kommission aus, es handle sich im Wesentlichen um horizontale Beschränkungen wie z. B. „Preiskartelle“, Marktaufteilungsquoten und sonstige Beschränkungen der Funktionsweise des Binnenmarkts, wie z. B. die Abschottung der nationalen Märkte oder Missbräuche marktbeherrschender Stellungen von Unternehmen in Quasi-Monopolstellung (Nr. 1 Teil A Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien).
76 Des Weiteren haben die drei oben in Randnr. 74 angeführten Kriterien für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes im Rahmen der Gesamtprüfung nicht das gleiche Gewicht. Die Art der Zuwiderhandlung spielt, insbesondere wenn es darum geht, Zuwiderhandlungen als „besonders schwer“ einzustufen, eine vorrangige Rolle (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 101, sowie Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 137).
77 Dagegen sind bei horizontalen Kartellen, die wie hier insbesondere auf die Festsetzung der Preise abzielen, weder konkrete Auswirkungen auf den Markt noch der Umfang des räumlichen Marktes für die Einstufung einer Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ erforderlich. Diese beiden Gesichtspunkte sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn. 74 und 81, sowie Urteile des Gerichts Raiffeisen Zentralbank Österreich/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnrn. 240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnr. 91).
78 Nach nunmehr ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ergibt sich aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die wie hier insbesondere auf die Festsetzung der Preise abzielen, allein aufgrund ihrer Art als „besonders schwere“ Verstöße angesehen werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T‑49/02 bis T‑51/02, Slg. 2005, II‑3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 150).
79 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 178).
80 Die einzelnen von der Klägerin erhobenen Rügen sind daher im Licht dieser Rechtsprechungsgrundsätze zu prüfen.
Zur Nichtberücksichtigung der konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt bei der Festsetzung der Geldbuße
81 Die Klägerin wirft der Kommission zunächst vor, diese habe bei der Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht berücksichtigt, dass das Kartell keine konkreten Auswirkungen auf den Markt gehabt habe.
82 Zunächst ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die Kommission die Höhe der gegen die verschiedenen Adressaten verhängten Geldbuße anhand der allgemeinen Methode festgesetzt hat, die sie sich in den Leitlinien auferlegt hat, selbst wenn diese in der Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt werden.
83 Was speziell die Art der betreffenden Zuwiderhandlung anbelangt, ist festzustellen, dass der Zweck des Kartells der Verarbeitungsunternehmen insbesondere die gemeinsame Festlegung der von den Verarbeitungsunternehmen gezahlten Preise für Rohtabak sowie die Zuordnung von Lieferanten und Rohtabakmengen war. Derartige Praktiken stellen horizontale Beschränkungen von der Art des „Preiskartells“ im Sinne der Leitlinien dar und somit Zuwiderhandlungen, die ihrer Art nach „besonders schwer“ sind. Wie oben in Randnr. 67 ausgeführt, werden solche Kartelle von der Rechtsprechung als offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln oder, da sie einen unmittelbaren Eingriff in die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt bedeuten, als besonders schwere Zuwiderhandlungen eingestuft.
84 Daher konnte die Kommission im vorliegenden Fall das Kartell aufgrund seiner Art zu Recht als eine „besonders schwere“ Zuwiderhandlung einstufen, und dies unabhängig von den konkreten Auswirkungen auf den Markt (vgl. die oben in den Randnrn. 76 f. angeführte Rechtsprechung und insbesondere Urteil Erste Groupe Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 103).
85 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin jedoch erklärt, dass sie sich, entgegen ihrem Vorbringen in ihren Schriftsätzen, nicht gegen die Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ als solche wende. Sie hat daher den Umfang ihrer Rüge wie folgt näher ausgeführt. Im Wesentlichen hat sie geltend gemacht, dass der in den Leitlinien für besonders schwere Zuwiderhandlungen vorgesehene Betrag von 20 Mio. Euro für den Gesamtbetrag der Geldbußen für alle am Kartell beteiligten Unternehmen gelte. Da die Kommission im vorliegenden Fall für alle am Kartell beteiligten Unternehmen einen Ausgangsbetrag von insgesamt 55 Mio. Euro festgesetzt habe, habe sie diesen Betrag überschritten. Die Kommission hätte daher berücksichtigen müssen, dass sich die Zuwiderhandlung nicht auf den Markt ausgewirkt habe, und begründen müssen, weshalb sie den Betrag überschritten hat.
86 Hierzu ist erstens festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin von einer falschen Annahme ausgeht. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass sich der in den Leitlinien für besonders schwere Zuwiderhandlungen vorgesehene Ausgangsbetrag von mindestens 20 Mio. Euro auf das einzelne Unternehmen bezieht und nicht auf alle Unternehmen, die die Zuwiderhandlung begangen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn. 306 und 311, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 81, sowie Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 187, und vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T‑13/03, Slg. 2009, II‑947, Randnr. 44).
87 Im Übrigen wird die Schlussfolgerung, dass sich die in den Leitlinien genannten „voraussichtlichen Beträge“ auf die für ein einzelnes Unternehmen festgesetzte Geldbuße und nicht auf die Summe der für alle am Kartell beteiligten Unternehmen festgesetzten Geldbußen bezieht, durch eine systematische Auslegung der Leitlinien bestätigt. Der Begriff „Grundbetrag“ wird dort nämlich immer in Bezug auf die gegen ein einzelnes Unternehmen und nicht in Bezug auf die gegen alle Mitglieder des Kartells zu verhängende Geldbuße verwendet. Dies ergibt sich insbesondere aus Abs. 2 der Leitlinien, nach dem das neue Verfahren auf der Errechnung eines Grundbetrags beruht, bei dem zur Berücksichtigung erschwerender bzw. mildernder Umstände Aufschläge bzw. Abzüge berechnet werden können. Diese Umstände werden auf jedes einzelne Unternehmen angewandt und nicht auf die Kartellmitglieder insgesamt, so dass sich der Begriff „Grundbetrag“ nur auf die Geldbuße für ein einzelnes Unternehmen beziehen kann. Außerdem wird durch Nr. 1 Teil A Abs. 6 der Leitlinien bestätigt – da dieser vorsieht, dass „[b]ei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind …, in bestimmten Fällen die innerhalb der einzelnen [in den Leitlinien] beschriebenen Gruppen festgesetzten Beträge gewichtet werden [sollten]“, – dass sich diese Beträge auf die Beträge der Geldbußen für jedes einzelne an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen beziehen und nicht auf die Summe dieser Beträge. Die Kommission trägt daher zu Recht vor, dass sie, wenn sie sich, wie von der Klägerin geltend gemacht, in Nr. 1 Teil A der Leitlinien tatsächlich auf den Mindestbetrag der Geldbußen für die Unternehmen insgesamt hätte beziehen wollen, dies näher ausgeführt und eine ausdrückliche Formulierung wie „Mindestbetrag der Geldbußen für die Unternehmen insgesamt“ verwendet hätte.
88 Daher ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall den Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße auf 10 Mio. Euro festgesetzt hat, was einem Betrag entspricht, der deutlich unter dem in den Leitlinien vorgesehenen Betrag von 20 Mio. Euro liegt.
89 Insoweit geht das Argument der Klägerin fehl, dass aus den Ausführungen der Kommission nicht hervorgehe, weshalb in dem Verfahren, das zu der Entscheidung K(2004) 4030 endg. geführt habe, die Ausgangsbeträge weit unter dem vorgenannten Betrag von 20 Mio. Euro gelegen hätten. Wie nämlich in der Rechtsprechung erläutert worden ist, stellt der in Nr. 1 Teil A dritter Gedankenstrich Abs. 2 der Leitlinien für besonders schwere Zuwiderhandlungen vorgesehene Betrag von 20 Mio. Euro keinen Mindestbetrag dar, der nicht unterschritten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 97; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T‑52/02, Slg. 2005, II‑5005, Randnr. 42).
90 Was speziell die Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen auf den Markt bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße anbelangt, ist zweitens darauf hinzuweisen, dass bei dieser Festsetzung die Dauer der Zuwiderhandlungen und sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung der Schwere dieser Zuwiderhandlungen eine Rolle spielen könnten, wie z. B. das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 129, und Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 242). Somit sind die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Praxis als solche bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße kein ausschlaggebendes Kriterium. Insbesondere können Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, größere Bedeutung haben als jene, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die im vorliegenden Fall gegebene Marktaufteilung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 118, Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 96, und Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C‑554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
91 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Prüfung des Teils der angefochtenen Entscheidung, der die beanstandeten Handlungen betrifft, zeigt, dass die Verarbeitungsunternehmen die wettbewerbswidrigen Praktiken, wegen derer gegen sie die Strafen verhängt wurden, bewusst getätigt haben (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 124, 132, 133 und 141 der angefochtenen Entscheidung). Wie aus den Erwägungsgründen 363 und 473 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, wird diese Überlegung im Übrigen durch den Umstand bestätigt, dass das Kartell geheim war.
92 Des Weiteren geht aus der angefochtenen Entscheidung auch hervor, dass die Verarbeitungsunternehmen wiederholt Absprachen über Maßnahmen getroffen haben, um die tatsächliche Umsetzung des Kartells sicherzustellen, z. B. haben sie sich wechselseitig die Rechnungen ihrer jeweiligen Lieferanten zugeleitet (Erwägungsgründe 122 und 129 der angefochtenen Entscheidung), hatten sie sich bei Ankäufen außerhalb der Vereinbarungen abzustimmen (139. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und hatten sie ihre Mitarbeiter zu kontrollieren, damit diese keine unkoordinierten Maßnahmen treffen (140. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Hierzu geht aus dem 383. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission auch festgestellt hat, dass das Kartell durchgeführt worden war.
93 Im vorliegenden Fall ist daher nicht nur ein besonders schwerer Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln gegeben, sondern es liegen auch Gesichtspunkte wie die oben in den Randnrn. 91 f. genannten vor, die die Intention betreffen.
94 Aus dem 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung geht außerdem hervor, dass der Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße einem Betrag entspricht, der deutlich unter demjenigen liegt, den die Kommission nach den Leitlinien für besonders schwere Verstöße hätte verhängen können.
95 Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Kommission bei der Festsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße einen Fehler begangen habe, da sie nicht berücksichtigt habe, dass die Zuwiderhandlung keine Auswirkungen auf den Markt gehabt habe, selbst wenn diese messbar gewesen wären.
96 Drittens ist festzustellen, dass die Kommission bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße die möglichen Folgen des ungesetzlichen Handelns jedes der betreffenden Unternehmen berücksichtigt hat. Aus dem 370. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission es für angebracht hielt, die Höhe der Geldbußen gemäß der Marktposition der einzelnen Parteien festzusetzen, um neben dem Gewicht des jeweiligen Unternehmens die anzunehmenden Auswirkungen des ungesetzlichen Handelns jedes Unternehmens zu berücksichtigen.
97 Nach der Rechtsprechung stellt selbst dann, wenn es an einem Nachweis für konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt fehlt, der Anteil jedes der betreffenden Unternehmen an dem Markt, der Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise war, ein objektives Kriterium dar, das zutreffend die Verantwortung jedes der Unternehmen an der Schädlichkeit dieser Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb angibt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, I‑1181, Randnrn. 196 bis 198). Daher sind nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, relevant (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 139, und Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 62).
98 Nach diesen Grundsätzen hat die Kommission im vorliegenden Fall, als sie den Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe der Marktanteile der jeweiligen an dem Kartell beteiligten Partei festgesetzt hat, ein Kriterium angewandt, das nach der Rechtsprechung für die Bestimmung des Einflusses, den das Verhalten der Klägerin auf den Markt haben konnte, relevant ist.
99 Was viertens die in der angefochtenen Entscheidung genannten Informationen betrifft, die laut der Klägerin beweisen würden, dass sich das Kartell nicht auf den Markt ausgewirkt habe, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung entscheidend ist, ob die Kartellmitglieder alles in ihrer Macht Stehende taten, damit ihre Pläne konkrete Auswirkungen hatten. Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 287, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
100 Da im vorliegenden Fall die Mitglieder des Kartells Maßnahmen getroffen haben, damit ihre wettbewerbswidrigen Ziele konkrete Auswirkungen hatten (siehe oben, Randnrn. 91 f.), kann somit die Entwicklung der Marktpreise, wie der von der Klägerin angeführte Anstieg der Tabakpreise, für sich allein keine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Preisanstieg ohne das Kartell höher gewesen wäre als der oben genannte Anstieg der Preise.
101 Was schließlich das Argument anbelangt, die Tätigkeit und die Stabilität des Kartells seien von der Klägerin häufig gestört worden, was die Annahme verstärke, dass das Kartell keine Auswirkungen auf den Markt gehabt habe, genügt die Feststellung, dass das Verhalten der Klägerin, mit dem sie das Kartell „störte“, von der Kommission als mildernder Umstand gewürdigt wurde (380. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
Zum Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit
102 Was zunächst den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nur dann vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Randnr. 79).
103 Im vorliegenden Fall ist aber festzustellen, dass die Klägerin nur geltend macht, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung die Kommission dazu verpflichte, die Geldbußen entsprechend den konkreten Auswirkungen der Kartelle auf den Markt, die in jedem Fall einzeln geahndet würden, festzusetzen. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die Kommission ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall gegen diesen Grundsatz verstoßen haben soll. Ferner können nach ständiger Rechtsprechung in anderen Fällen ergangene Entscheidungen, die von der Klägerin nicht einmal benannt werden, nur Hinweischarakter für das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Randnrn. 201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg. 2007, I‑4405, Randnr. 60, sowie Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, Itochu/Kommission, T‑12/03, Slg. 2009, II‑883, Randnr. 124).
104 Was sodann den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach diesem Grundsatz die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, Slg. 1990, I‑4023, Randnr. 13, und vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96, Slg. 1998, I‑2265, Randnr. 96; Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T‑30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).
105 Im Rahmen der Verfahren, die von der Kommission eingeleitet werden, um Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln zu ahnden, setzt die Anwendung dieses Grundsatzes voraus, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. zur Beachtung dieser Regeln, stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 532, und vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnrn. 223 f. und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt insbesondere, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Faktoren dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnrn. 226 bis 228, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Randnr. 171).
106 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass, worauf sie ihre Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stützt, den Kunden und den Endverbrauchern kein Schaden entstanden ist. Mit den Informationen, auf die sie sich im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes beruft, lässt sich nämlich nicht beweisen, dass es keine Auswirkungen gegeben hat, da diese Informationen von anderen Faktoren beeinflusst worden sein könnten (siehe oben, Randnrn. 99 f.).
107 Darüber hinaus kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, als sie den Ausgangsbetrag der Geldbuße auf 10 Mio. Euro festgesetzt hat, da es sich bei dieser Zuwiderhandlung um eine besonders schwere und vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln handelt. Die Verhältnismäßigkeit des im vorliegenden Fall festgesetzten Ausgangsbetrags wird auch dadurch bestätigt, dass er deutlich unter dem in den Leitlinien für ein solches Kartell vorgesehenen Mindestbetrag festgesetzt wurde.
Zur fehlerhaften bzw. nicht folgerichtigen Begründung
108 Zu dieser Rüge ist festzustellen, dass die Klägerin die fehlerhafte bzw. nicht folgerichtige Begründung in der Überschrift des Klagegrundes angeführt hat, ohne diese Rüge in den Ausführungen zu diesem Klagegrund zu begründen. Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass sie eine nicht folgerichtige Begründung geltend mache, da die Kommission eine über dem in den Leitlinien vorgesehenen Mindestbetrag liegende Geldbuße verhängt habe, ohne die Auswirkungen des Kartells auf den Markt geprüft zu haben.
109 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Begründungspflicht im Rahmen der Festsetzung von Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht dann erfüllt ist, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Hinsichtlich einer Entscheidung, mit der Geldbußen gegenüber mehreren Unternehmen verhängt werden, muss die Reichweite der Begründungspflicht u. a. im Licht der Tatsache beurteilt werden, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand zahlreicher Gesichtspunkte bestimmt werden muss, wie u. a. der besonderen Umstände der Rechtssache, ihres Zusammenhangs und des Abschreckungspotenzials der Geldbußen, ohne dass hiermit eine zwingende oder erschöpfende Liste der unbedingt zu berücksichtigenden Kriterien aufgestellt werden soll (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, „PVC II“, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnrn. 463 und 465).
110 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 365 bis 376 der angefochtenen Entscheidung die Gesichtspunkte genannt, die sie bei der Festsetzung der Ausgangsbeträge der gegen die verschiedenen Unternehmen verhängten Geldbußen berücksichtigt hat. Die Kommission hat dort vor allem die Kriterien angegeben, anhand derer sie zum einen die Schwere der Zuwiderhandlung beurteilt und zum anderen sodann den Ausgangsbetrag festgesetzt hat, indem sie die Unternehmen anhand ihrer durch ihren Marktanteil bestimmten Marktbedeutung eingestuft und dabei das jeweilige Gewicht aller beteiligten Unternehmen sowie die anzunehmenden Auswirkungen ihres ungesetzlichen Handelns berücksichtigt hat. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen bezüglich der Begründungspflicht waren damit erfüllt.
111 Da festgestellt wurde (siehe oben, Randnr. 88), dass die Kommission den Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße deutlich unterhalb des in den Leitlinien für besonders schwere Zuwiderhandlungen vorgesehenen Mindestbetrags festgesetzt hat, kann dem Vorbringen einer nicht folgerichtigen Begründung nicht gefolgt werden.
112 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
3. Zum dritten Klagegrund: Fehlerhafte Begründung und Ermittlung sowie Verstoß gegen die Beweislast bei der Feststellung der Beteiligung der Klägerin an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung
Vorbringen der Parteien
113 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission, als sie von einer Beteiligung der Klägerin am Kartell von zwei Jahren und acht Monaten ausging, nämlich von Oktober 1997 bis zum 19. Februar 2002, mit einer Unterbrechung vom 5. November 1999 bis zum 29. Mai 2001, den Sachverhalt offensichtlich falsch beurteilt. Die Klägerin trägt hierzu vor, sie habe im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass sie ihre Beteiligung am Kartell im Februar 1999 eingestellt und danach nicht wieder aufgenommen habe. Ihre Beteiligung am Kartell habe daher etwas länger als ein Jahr gedauert. Sie wirft der Kommission auch vor, diese habe ihre Schlussfolgerungen auf ungeeignete Beweise gestützt und hierfür keine ausreichende Begründung gegeben.
114 Was erstens den letzten Abschnitt des ersten Zeitraums ihrer Beteiligung am Kartell angeht, weist die Klägerin auf Folgendes hin:
– Entgegen einer gefestigten Rechtsprechung würden in den Erwägungsgründen 157 bis 201 der angefochtenen Entscheidung keine Beweise für ihre Teilnahme an Sitzungen oder an anderen Aktivitäten im Jahr 1999 angeführt.
– Aus den von der Kommission vorgelegten Beweisen ergebe sich, dass das letzte Treffen, an dem die Klägerin teilgenommen habe, das Treffen vom 14. Dezember 1998 gewesen sei (155. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Außerdem sei in einem vom 20. Oktober 1998 datierten internen Memorandum von Dimon Italia (145. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), das die Kommission außer Acht gelassen habe, angegeben, dass sich die „internationalen Unternehmen“ seit dem 16. Oktober 1998 darüber beschwerten, dass die Klägerin die vom Kartell vorgegebenen Verhaltensregeln nicht einhalte.
– Obwohl das Kartell im Jahr 1999 sehr aktiv gewesen sei, gehe aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Klägerin daran beteiligt gewesen sei. In der angefochtenen Entscheidung werde ausgeführt, dass (i) die anderen Verarbeitungsunternehmen, d. h. Deltafina, Transcatab, Dimon Italia und Trestina Azienda Tabacchi, regelmäßig Druck auf APTI ausgeübt hätten, um auf die Verhandlungen für den Abschluss von Branchenvereinbarungen Einfluss zu nehmen (165. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), dass (ii) im Jahr 1999 zwischen Deltafina, Transcatab und Dimon Italia verschiedene Kartelltreffen stattgefunden hätten, darunter vor allem sehr wichtige Treffen im Monat Oktober, ohne dass die Klägerin hieran teilgenommen hätte oder eingeladen gewesen wäre (184. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und dass (iii) sich nur bestimmte Verarbeitungsunternehmen auf ein Memorandum zu den Rohtabaksorten Bright und Burley geeinigt hätten (186. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
115 Was zweitens den Zeitraum vom 29. Mai 2001 bis zum 19. Februar 2002 angeht, trägt die Klägerin Folgendes vor:
– Der maßgebliche Beweis für die Wiederaufnahme ihrer Beteiligung am Kartell sei der Erhalt eines Telefaxes gewesen, das ihr am 29. Mai 2001 von Deltafina übermittelt worden und in dem der Preis angegeben gewesen sei, zu dem Letztere die Verträge mit den Erzeugervereinigungen für Bright-Tabak unterschreiben werde. Diese Mitteilung sei jedoch nicht wettbewerbswidrig gewesen. Es habe sich vielmehr um einen einzelnen Kontakt gehandelt, um ihr bei Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Marktwerte zu helfen, die bei den Verträgen zwischen Erzeugern und Verarbeitungsunternehmen Vorrang hätten, für deren Unterzeichnung die Regeln der gemeinsamen Agrarpolitik maßgeblich seien, die wichtige Änderungen erfahren habe.
– Das Geschäftsverhalten der Klägerin sei bei den Treffen des Kartells, an denen sie nicht teilgenommen habe, genau verfolgt worden (209. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Außerdem seien die Beziehungen zwischen dem Kartell und der Klägerin sogar Teil einer von Dimon Italia an Deltafina und Transcatab übersandten vorläufigen Tagesordnung für ein Treffen gewesen, das am 18. September 2001, d. h. nach dem Erhalt des Telefaxes, habe stattfinden sollen (212. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
– Die angebliche Beteiligung der Klägerin am Kartell sei, wie sich aus den Erklärungen von Transcatab bei der am 18. April 2002 durchgeführten Nachprüfung ergebe, auf zwei Treffen am 16. November 2001 und am 8. Januar 2002 beschränkt gewesen. Die Klägerin habe daran teilgenommen, da Deltafina, Dimon Italia und Transcatab sie aufgefordert hätten, als „Vermittlerin“ tätig zu werden, um den Widerstand des „Konsortiums zum Schutz und zur Förderung des Burley-Campano-Tabaks“ (im Folgenden: Burley-Konsortium) gegen die Einführung eines Versteigerungssystems für den Verkauf von Tabak abzubauen, das von Unitab und APTI unterstützt worden sei und vom nationalen Burley-Fachausschuss (im Folgenden: Cogentab) geleitet worden wäre. Die Klägerin habe ihrerseits die beteiligten Parteien zu dem Treffen am 8. Januar 2002 eingeladen (222. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), dem am Vortag ein anderes Treffen vorangegangen sei, bei dem Deltafina, Dimon Italia und Transcatab unter sich, in Abwesenheit der Klägerin und der am Burley-Konsortium beteiligten Lieferanten, wahrscheinlich eine gemeinsame Haltung für die Verhandlungen am Folgetag besprochen hätten.
116 Die Kommission führt erstens aus, sie habe den 5. November 1999 als den Tag festgestellt, an dem die Klägerin ihre Beteiligung am Kartell unterbrochen habe, da die handschriftliche Notiz eines Einkäufers von Deltafina zu einem Treffen am gleichen Tag zeige, dass die Klägerin als ein nicht mehr zum Kartell gehörendes Unternehmen auf die Tagesordnung gesetzt gewesen sei.
117 In diesem Zusammenhang weist die Kommission das Vorbringen der Klägerin zurück, als Datum für die Unterbrechung ihrer Beteiligung am Kartell sei der 14. Dezember 1998 heranzuziehen (das Datum des letzten Kartelltreffens, an dem sie teilgenommen habe) oder es müsse auf der Grundlage des im 145. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannten internen Memorandums von Dimon Italia vom 20. Oktober 1998 festgestellt werden. Zum einen habe die Klägerin nämlich in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst eingeräumt, dass sie mindestens bis Februar 1999 am Kartell beteiligt gewesen sei, und zum anderen könne das Memorandum von Dimon Italia nicht als ein Nachweis für die Unterbrechung der Beteiligung der Klägerin am Kartell im Jahr 1998 angesehen werden, da nach ständiger Rechtsprechung ein Unternehmen, solange es sich nicht offen vom Inhalt der Treffen distanziert habe, für seine Beteiligung am Kartell in vollem Umfang verantwortlich bleibe. Mangels entsprechender Beweise sei in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt worden, dass die Beteiligung der Klägerin am Kartell mindestens bis zum 5. November 1999 gedauert habe.
118 Die Kommission führt zweitens aus, sie habe den 29. Mai 2001 als den Tag festgestellt, an dem die Klägerin ihre Beteiligung am Kartell wieder aufgenommen habe, da die Klägerin an diesem Tag ein Telefax erhalten habe, in dem ihr der Preis mitgeteilt worden sei, zu dem Deltafina die Verträge mit den Erzeugervereinigungen unterschreiben werde.
119 Eine solche Mitteilung unter Wettbewerbern stelle einen Beweis für die erneute Beteiligung der Klägerin am Kartell dar, da sie diesem bis zum Jahr 1999 angehört und kurze Zeit später, nämlich am 16. November 2001, auch ihre Teilnahme an den Treffen des Kartells wieder aufgenommen habe.
120 In der Gegenerwiderung weist die Kommission auch die Behauptung der Klägerin zurück, die Klageschrift bringe deutlich zum Ausdruck, dass sie nicht nur die Dauer der Beteiligung, sondern auch die Wiederaufnahme der Beteiligung am Kartell selbst in der Zeit von Mai 2001 bis Anfang 2002 bestreiten wolle. Die Kommission ist zum einen der Ansicht, die Klägerin habe erst in der Erwiderung erstmals in Abrede gestellt, dass die Treffen rechtswidrig gewesen seien, als sie bestritten habe, dass sie dem Kartell im Jahr 2001 wieder beigetreten sei. Diese Rüge sei gemäß Art. 44 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 der Verfahrensordnung unzulässig. Zum anderen ist die Kommission der Auffassung, dass diese Rüge jedenfalls unbegründet sei. Die Erklärung von Transcatab vom 18. April 2002 (Dokument Nr. 38281/03488) enthalte nämlich eine Aufstellung verschiedener Treffen zwischen den Mitgliedern des Kartells, in der das Treffen vom 16. November 2001 als Treffen „im engen Kreis“ bezeichnet werde (ein Treffen, an dem nur die Geschäftsführer teilnehmen) und das Treffen vom 8. Januar 2002 als „Arbeitstreffen“ (ein Treffen, an dem die für den Einkauf verantwortlichen Mitarbeiter teilnehmen). Nach Ansicht der Kommission waren diese beiden Treffen daher wettbewerbswidrig und dienten einem wettbewerbswidrigen Zweck, so dass sie zu den Aktivitäten des Kartells gehört hätten. Die Tatsache, dass bei diesen Treffen auch die Möglichkeit der Einführung eines Versteigerungssystems für den Verkauf von Tabak erörtert worden sei, bedeute nicht unbedingt, dass Fragen im Zusammenhang mit dem Kartell dabei nicht besprochen worden seien bzw. dass die Klägerin an diesen Diskussionen nicht beteiligt gewesen wäre. Außerdem habe die Klägerin keinen Beweis dafür vorgelegt, dass sie sich bei diesen Treffen offen von den Diskussionen mit einem wettbewerbswidrigen Zweck distanziert habe.
121 Die Kommission ist drittens der Ansicht, dass dieser Klagegrund jedenfalls nicht durchgreife. Selbst wenn diesem Klagegrund stattgegeben würde, hätte er nämlich nur zur Folge, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße der Klägerin um 15 % anstatt um 25 % zu erhöhen gewesen wäre, was sich auf den Endbetrag der Geldbuße wegen deren Herabsetzung auf 2,05 Mio. Euro in Anwendung der Obergrenze von 10 % gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht auswirke.
Würdigung durch das Gericht
122 Zur Dauer der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung (Erwägungsgründe 302 und 378 der angefochtenen Entscheidung) ist zunächst festzustellen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Klägerin dem Kartell im Oktober 1997 beigetreten ist. Nicht einig sind sich die Parteien hingegen im Wesentlichen zum einen in der Frage, ob die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass die Beteiligung der Klägerin am 5. November 1999 geendet habe, und zum anderen in der Frage, ob die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass sich die Klägerin vom 29. Mai 2001 bis zur Beendigung der Zuwiderhandlung, d. h. bis zum 19. Februar 2002, wieder am Kartell beteiligt habe.
123 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht der Kommission das Vorbringen der Klägerin, mit dem diese die Rechtswidrigkeit der Treffen vom 16. November 2001 und vom 8. Januar 2002 in Abrede stellt, ein neues Angriffsmittel darstellt, das erst im Rahmen der Erwiderung erhoben worden und folglich unzulässig sei.
124 Nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch zulässig (Urteile des Gerichts vom 10. April 2003, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, T‑195/00, Slg. 2003, II‑1677, Randnrn. 33 f., und vom 24. Mai 2007, Duales System Deutschland/Kommission, T‑151/01, Slg. 2007, II‑1607, Randnr. 71).
125 Im vorliegenden Fall unterstützt das Angriffsmittel, das von der Kommission als neu angesehen wird, die Argumente der Klägerin, mit denen sie auf das Vorbringen der Kommission in der Klagebeantwortung zum dritten Klagegrund, der die Dauer der Beteiligung der Klägerin am Kartell zum Gegenstand hat, reagiert hat. Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist damit zurückzuweisen.
126 Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerin nicht ausdrücklich die Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung beantragt, der die Dauer ihrer Beteiligung am Kartell angibt.
127 Im vorliegenden Fall geht indessen aus den Schriftsätzen der Klägerin hervor, dass sie im Grunde die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung insoweit in Frage stellt, als die Kommission feststellt, wie dies in Art. 1 Buchst. b des verfügenden Teils dieser Entscheidung angegeben wird, dass sich die Zuwiderhandlung, was die Klägerin anbelangt, auf die Zeit von Oktober 1997 bis zum 5. November 1999 und vom 29. Mai 2001 bis zum 19. Februar 2002 erstreckt habe. Daher hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen angegeben, dass die Dauer ihrer Beteiligung am Kartell auf etwas mehr als ein Jahr festzusetzen sei, nämlich von Oktober 1997 bis Februar 1999, und dass die Kommission mit der Feststellung, dass die Zuwiderhandlung der Klägerin weitaus länger gedauert habe, „den Sachverhalt und die [von der Klägerin] vorgelegten Beweismittel falsch beurteilt“ habe. Überdies steht fest, dass die Klägerin die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Verwaltungsverfahren, insbesondere in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, bestritten hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 212).
128 Demnach ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem vorliegenden Klagegrund nicht nur eine Herabsetzung der Geldbuße begehrt, sondern auch eine teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und insbesondere von deren Art. 1 Buchst. b, soweit die Kommission darin rechtswidrig festgestellt habe, dass die Zuwiderhandlung von Oktober 1997 bis zum 19. Februar 2002, mit einer Unterbrechung vom 5. November 1999 bis zum 29. Mai 2001, gedauert habe (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 213).
129 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kommission nicht nur das Vorliegen eines Kartells, sondern auch dessen Dauer beweisen muss (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 2802 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 58, Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 86, und Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 215). Hat das Gericht Zweifel, muss dies dem Unternehmen zugutekommen, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung und/oder Abänderung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt. In diesem Fall ist nämlich der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten, der zu den Grundrechten gehört, die in der Unionsrechtsordnung geschützt sind, und der in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007, C 303, S. 1) verankert ist. Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verstößen gegen die für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln anwendbar, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnrn. 149 f.; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnrn. 215 f.). Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden hat (vgl. Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 217 und die dort angeführte Rechtsprechung).
130 Nach ständiger Rechtsprechung muss nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendig hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen. Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).
131 Im Übrigen ist es üblich, dass die mit wettbewerbswidrigen Vereinbarungen verbundenen Tätigkeiten im Geheimen ablaufen, die Zusammenkünfte heimlich stattfinden und die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die, wie z. B. Protokolle über Zusammenkünfte, eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich bestätigen, handelt es sich folglich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 55 bis 57, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, Slg. 2007, I‑729, Randnr. 51).
132 Außerdem muss die Kommission, soweit es an Beweismaterialien fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, nach der Rechtsprechung zumindest Beweismaterialien beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T‑43/92, Slg. 1994, II‑441, Randnr. 79; vgl. Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
133 Im vorliegenden Fall stellt sich angesichts der erhobenen Rügen die Frage, ob der Kommission genügend Beweise vorlagen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Klägerin in der Zeit von Oktober 1997 bis zum 5. November 1999 am Kartell beteiligt war und dass sie sich in der Zeit vom 29. Mai 2001 bis zum 19. Februar 2002 wieder daran beteiligt hat.
Zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung der Klägerin am Kartell im Jahr 1999
134 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Beteiligung am Kartell unstreitig im Jahr 1999 unterbrochen hat. Dagegen streiten die Parteien über den genauen Zeitpunkt dieser Unterbrechung. Die Klägerin bestreitet, nach dem 19. Februar 1999, dem Datum des letzten Treffens, an dem sie eine Teilnahme einräumt, am Kartell beteiligt gewesen zu sein, während die Kommission den Zeitpunkt dieses Rückzugs auf den 5. November 1999 festgelegt hat. Dieses Datum wurde aufgrund der Angaben in den handschriftlichen Notizen bestimmt, die am 5. November 1999 von einem Mitarbeiter von Deltafina angefertigt wurden und sich auf das Treffen des Kartells vom selben Tag beziehen (vgl. Fn. 263 der angefochtenen Entscheidung). Aus diesen Notizen ergebe sich, dass u. a. die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Kartells und der Klägerin Gegenstand dieses Treffens gewesen seien, was zeige, dass diese als ein nicht zum Kartell gehörendes Unternehmen angesehen worden sei.
135 Hierzu ist anzumerken, dass diese handschriftlichen Notizen, aufgrund derer die Kommission den Zeitpunkt festgelegt hat, zu dem die Klägerin ihre Beteiligung am Kartell im Jahr 1999 unterbrochen hat, in Wirklichkeit keine Angaben zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Beteiligung enthalten. Das einzige sichere Datum, das sich diesen Notizen entnehmen lässt, ist das ihrer Erstellung durch ihren Verfasser.
136 Daher ist festzustellen, dass die Tatsachen, zu denen sich der Verfasser dieser Notizen implizit äußert, d. h. der Umstand, dass die Klägerin zu den nicht zum Kartell gehörenden Unternehmen gezählt hat, zwangsläufig – wie von der Kommission in Fn. 263 der angefochtenen Entscheidung im Übrigen selbst eingeräumt – dem Zeitpunkt der Anfertigung dieser Notizen vorausgehen.
137 Daher kann aufgrund dieser Notizen, entgegen dem Vorbringen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, der 5. November 1999 nicht als der Zeitpunkt festgestellt werden, zu dem die Klägerin ihre Beteiligung am Kartell unterbrochen hat.
138 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 157. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, mit dem der Teil der Entscheidung beginnt, in dem die beanstandeten Handlungen im Jahr 1999 untersucht werden, ausführt, dass „Deltafina, Dimon Italia und Transcatab … regelmäßig informelle Kontakte zur Besprechung der Marktprognosen und der Entwicklung der Einkaufspreise in Italien [unterhielten]“, ohne die Klägerin zu nennen (was im Übrigen aus Punkt 2.3 des im 7. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannten Antrags auf Geldbußenerlass von Dimon Italia vom 4. April 2002 klar hervorgeht [Dokument Nr. 38281/04998]). In den Erwägungsgründen 165, 184 und 185 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission dann mehrere Treffen zwischen diesen drei Verarbeitungsunternehmen im Jahr 1999 an, wobei aber keines dieser Treffen die Klägerin betrifft. Außerdem haben sich Deltafina, Dimon Italia und Transcatab, wie im 186. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angegeben, im Oktober 1999 auf eine „in Struktur und Inhalt der Vereinbarung von Villa Grazioli sehr [ähnliche Vereinbarung] zu Bright und Burley [geeinigt]“. Laut der Kommission „[bestand] das wichtigste Element der Vereinbarung … in der Festsetzung der Preise für den Einkauf von Rohtabak … bei Drittpackern, in der Zuordnung bestimmter Drittpacker mit definierten Tabakmengen zu jedem Verarbeitungsunternehmen und im Boykott von Drittpackern, die Cogentab nicht beigetreten waren“. Wie die Kommission in Fn. 263 der angefochtenen Entscheidung selbst einräumt, geht aus den schriftlichen Erklärungen von Transcatab vom 18. April 2002, die diese bei der Nachprüfung in ihren Geschäftsräumen vorgelegt hat, hervor (vgl. auch nachstehend, Randnr. 159), dass die Klägerin das Kartell verlassen hatte, weil sie „mit der Gründung von Cogentab nicht einverstanden war“. Dabei handelte es sich um eine von APTI und Unitab im Oktober 1999 gemäß der Branchenvereinbarung für die Burley-Ernte 1999 gegründete Vereinigung (182. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Darüber hinaus ergibt sich aus dem 159. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass bei den beiden Treffen der Verarbeitungsunternehmen, die im Februar 1999 in Rom (Italien) stattfanden und bei denen die Klägerin nicht zu den Teilnehmern gehörte, „[außerdem] über die Einrichtung eines gemeinsamen Einkaufskomitees [gesprochen wurde], das später den Namen Cogentab erhielt“.
139 In der angefochtenen Entscheidung werden daher von der Kommission letztlich keine Beweise für eine Beteiligung der Klägerin am Kartell bis zum 5. November 1999 vorgelegt.
140 Die Kommission hat erst in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen, dass die Klägerin am 22. Juli 1999 an einem „operativen“ Treffen teilgenommen habe, das sie jedoch weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der angefochtenen Entscheidung erwähnt hat.
141 Aus der angefochtenen Entscheidung geht dagegen nur hervor, dass die Klägerin „das Kartell [im Jahr 1999] verlassen hatte“, weil sie „mit der Gründung von Cogentab nicht einverstanden war“ (302. Erwägungsgrund und Fn. 263 der angefochtenen Entscheidung), und dass deren Gründung bei den beiden Treffen vom Februar 1999 erörtert wurde (vgl. 159. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), ohne dass die Kommission in dieser Entscheidung nachgewiesen hat, dass die Klägerin an diesen Treffen teilgenommen hat.
142 Die Kommission hat daher den Sachverhalt falsch beurteilt, als sie in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die Klägerin ihre Beteiligung am Kartell am 5. November 1999 beendet hat.
143 Vor diesem Hintergrund durfte die Kommission daher, da sie keinen genauen Zeitpunkt für die Beendigung der Beteiligung der Klägerin am Kartell nachgewiesen hat, hierfür nicht den 5. November 1999 feststellen, und nach dem Grundsatz in dubio pro reo (siehe oben, Randnr. 129) ist folglich der Monat Februar 1999 als der letzte Monat anzusehen, in dem die Klägerin am Kartell beteiligt war.
144 Diese Beurteilung kann nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt werden, dass sie, wenn keine Beweise dafür vorlagen, dass sich die Klägerin gegenüber den anderen Mitgliedern des Kartells ab dem Jahr 1998 bzw. in jedem Fall ab Februar 1999 offen distanziert hat, nach der Rechtsprechung zu Recht habe feststellen können, dass die Beteiligung der Klägerin am Kartell bis zum 5. November 1999 gedauert habe, da Beweise vorgelegen hätten, dass die anderen Mitglieder des Kartells zu diesem Zeitpunkt ebenfalls von einer Beendigung der Beteiligung der Klägerin ausgegangen seien.
145 Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht nachgewiesen hat, dass die Klägerin im Jahr 1999 und, genauer gesagt, bis zum 5. November 1999 an Treffen teilgenommen hat, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen oder umgesetzt worden sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 81). Stattdessen heißt es hinsichtlich der Treffen vom Februar 1999 im 159. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass, abgesehen von Deltafina, Dimon Italia und Transcatab, die Anwesenheit anderer Verarbeitungsunternehmen, einschließlich der Klägerin, nicht „eindeutig zu klären“ war.
146 Außerdem steht das Argument der Kommission in Widerspruch zu der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, die auf den schriftlichen Erklärungen von Transcatab vom 18. April 2002 beruht (vgl. Fn. 263 der angefochtenen Entscheidung), nach der die Klägerin am 5. November 1999 „das Kartell bereits verlassen hatte“, da sie mit der Gründung von Cogentab nicht einverstanden war. Aus den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen geht auch hervor (vgl. 159. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), dass die ersten Erörterungen hinsichtlich der Einrichtung von Cogentab bereits bei den Treffen vom Februar 1999 stattfanden (siehe auch oben, Randnrn. 138 und 141).
147 Unbeachtlich ist auch das in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragene Argument der Kommission, dass sie sich gegenüber der Klägerin „großzügig“ gezeigt habe, als sie den 5. November 1999 berücksichtigt habe, da die Klägerin gemäß dem 199. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung am 22. November 1999 an einem Treffen der Verarbeitungsunternehmen mit einem „wahrscheinlich“ wettbewerbswidrigen Inhalt teilgenommen habe. Sowohl in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch in der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission nämlich einer möglichen Teilnahme der Klägerin an einem solchen Treffen keinen Beweiswert beigemessen, dergestalt dass sie diese der Klägerin hätte zur Last legen können, weswegen sie diese Behauptung im Rahmen der Beurteilung der Dauer der Beteiligung der Klägerin am Kartell nicht übernommen und schließlich festgestellt hat, dass die Klägerin am 5. November 1999 „das Kartell bereits verlassen hatte“ (Fn. 263 der angefochtenen Entscheidung). Diese Einschätzung wird im Übrigen zum einen durch den Antrag auf Erlass der Geldbuße von Dimon Italia vom 4. April 2002 und zum anderen durch die Erklärungen von Transcatab vom 18. April 2002 bestätigt (siehe oben, Randnr. 138).
148 Die Kommission hat schließlich auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin im Jahr 1999 an der Durchführung von Branchenvereinbarungen für die verschiedenen Tabaksorten beteiligt war oder an den Treffen der Verarbeitungsunternehmen teilgenommen hat, bei denen eine gemeinsame Position vereinbart werden sollte, die sie dann bei APTI vertreten wollten, um deren Haltung bei den Verhandlungen mit Unitab in Bezug auf diese Vereinbarungen zu beeinflussen (vgl. 165. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
149 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Rüge stattzugeben, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt hat, dass die Klägerin ihre Beteiligung am Kartell am 5. November 1999 beendet hat, da die Kommission aufgrund der hierzu in der angefochtenen Entscheidung gewürdigten Beweise und des übrigen Akteninhalts nur hätte feststellen dürfen, dass die Teilnahme nur bis Februar 1999 erwiesen war (159. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und Fn. 263).
Zur Beteiligung der Klägerin am Kartell vom 29. Mai 2001 bis zum 19. Februar 2002
150 Hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Klägerin wieder am Kartell beteiligt gewesen sein soll, d. h. vom 29. Mai 2001 bis zum 19. Februar 2002, hat die Kommission ihre Beurteilung auf drei Tatsachen gestützt. Was den Zeitpunkt betrifft, zu dem die Klägerin ihre Beteiligung wieder aufgenommen haben soll, hat die Kommission den 29. Mai 2001 festgestellt, da an diesem Tag ein Mitarbeiter von Deltafina einem Mitarbeiter der Klägerin ein Telefax übersandt habe, das Informationen hinsichtlich des Preises pro Kilogramm enthalten habe, zu dem Deltafina die Anbauverträge für Bright-Tabak unterzeichnen würde (Erwägungsgründe 211 und 302 der angefochtenen Entscheidung). Dieser Umstand, zusammen mit der Teilnahme der Klägerin an zwei Treffen am 16. November 2001 (213. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und am 8. Januar 2002 (222. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), hat die Kommission dann zu der Feststellung veranlasst, dass die Klägerin, wie Deltafina, Transcatab und Dimon Italia, bis zum 19. Februar 2002 am Kartell beteiligt gewesen sei.
– Zum Telefax von Deltafina vom 29. Mai 2001
151 Hinsichtlich des Telefaxes vom 29. Mai 2001 ist zunächst anzumerken, dass darin nur die Preise angegeben waren, die Deltafina in den Anbauverträgen mit den Erzeugervereinigungen für Bright-Tabak, je nach dessen Qualitätsstufe, angeben würde.
152 Hierzu ist erstens festzustellen, dass aus der angefochtenen Entscheidung weder hervorgeht, dass es sich bei diesen Preisen um diejenigen handelte, die im Rahmen des Kartells festgelegt worden waren, noch, dass Deltafina vom Kartell damit beauftragt worden war, solche Preise mitzuteilen. Das Telefax stellt daher einen einzelnen Kontakt zwischen Deltafina und der Klägerin dar, der zwar eine sensible Handelsinformation betraf, die jedoch auf die Preise beschränkt war, die in den Anbauverträgen für nur eine der im 87. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannten Tabaksorten angegeben werden sollten. Außerdem war in dem Telefax nicht angegeben, für welche Regionen diese Preise gelten sollten, obwohl die Kommission im 99. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung selbst festgestellt hat, dass „die Rohtabakpreise je nach Region und Sorte sehr unterschiedlich [sind]“.
153 Zweitens ist festzustellen, dass es sich bei dem Preis, der in dem Telefax von Deltafina genannt war, das sich ausdrücklich auf Anbauverträge bezog, nur um einen „Vertragspreis“ handeln konnte. Aus der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass dieser Preis in den Verträgen enthalten ist, die im Allgemeinen zwischen den Erzeugern bzw. Erzeugervereinigungen und den Verarbeitungsunternehmen zwischen März und Mai des jeweiligen Erntejahrs abgeschlossen werden, und dass es sich dabei um den Preis handelt, „zu dessen Zahlung sich die Verarbeitungsunternehmen je nach Qualität des Tabaks verpflichten“ (Erwägungsgründe 90 f. der angefochtenen Entscheidung).
154 Wie im 92. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, weicht dieser Preis von dem Preis ab, der „bei Lieferung des Tabaks tatsächlich gezahlt wird und der unmittelbar von der Qualitätsstufe des Tabaks und anderen Faktoren … abhängt“. Dieser sogenannte „Lieferpreis“ wird nämlich „gewöhnlich im Zeitraum Dezember [bis] Februar festgelegt“. Im Übrigen geht aus dem 279. Erwägungsgrund Buchst. a der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die von den Weiterverarbeitern begangene einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung u. a. die „Festlegung gemeinsamer Einkaufspreise, die die Verarbeitungsunternehmen … bei der Lieferung von Tabak zahlen“, umfasste.
155 Drittens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass dem Erhalt dieses Telefaxes durch die Klägerin die Erstellung einer Tagesordnung durch Dimon Italia am 10. Mai 2001 vorausging – die intern bei dieser diskutiert worden war und ein Treffen betraf, das zwei Wochen später in deren Geschäftsräumen stattfinden sollte –, in der als Gesprächsthema u. a. der Punkt „Romana Tabacchi/ATI“ vorgesehen war (209. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen hat Dimon Italia nach dem Erhalt des genannten Telefaxes durch die Klägerin an Deltafina und Transcatab am 14. September 2001 eine Tagesordnung übersandt, die ein Treffen betraf, das am 18. September 2001 stattgefunden und an dem die Klägerin nicht teilgenommen hat. Diese Tagesordnung enthält einen Punkt, der wie folgt lautet: „Ns. rapporti Versus ATI, ETI, ROM TAB“ („Unsere Beziehungen zu ATI/ETI und Romana Tabacchi“) (vgl. 212. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Da dieselbe Tagesordnung einen ersten Punkt enthält, der mit „Ribadire ns. Rapporti“ („Stärkung unserer Beziehungen“) überschrieben ist, lässt sich dies nur dahin gehend verstehen, dass die Klägerin, wie sie selbst geltend macht, nicht am Kartell beteiligt war. Die Verwendung des Wortes „versus“ einerseits und die Absicht, die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Kartells zu stärken, andererseits lassen nämlich keine Zweifel an der Position der Klägerin gegenüber Dimon Italia, Transcatab und Deltafina. Außerdem geht auch aus dem 204. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass am 5. Juni 2001, d. h. zwischen dem Zeitpunkt des Erhalts des Telefaxes von Deltafina und dem Treffen vom 18. September 2001, in Caserta (Italien) ein weiteres operatives Treffen des Kartells stattgefunden hat, an dem die Klägerin nicht teilgenommen hat.
156 Selbst wenn das Telefax von Deltafina als ein Beweis dafür angesehen werden kann, dass die Klägerin mit einem Mitglied des Kartells erneut Kontakt aufgenommen hat, um eine punktuelle Information hinsichtlich des „Vertragspreises“ einer bestimmten Tabaksorte zu erhalten, der in den Anbauverträgen angegeben werden sollte, die sie mit den Erzeugervereinigungen abschließen würde, so kann dieser Umstand, insbesondere vor dem oben in den Randnrn. 152 bis 155 dargestellten Hintergrund, für sich allein nicht als ein ausreichender Hinweis dafür angesehen werden, dass die Klägerin erneut am Kartell beteiligt war.
– Zu den Treffen vom 16. November 2001 und vom 8. Januar 2002
157 Die Klägerin räumt ein, dass sie an den Treffen vom 16. November 2001 und vom 8. Januar 2002 teilgenommen hat. Sie trägt jedoch vor, dass sie von Dimon Italia zu einem Treffen „gerufen“ worden sei, das am 16. November 2001 in den Geschäftsräumen von APTI stattgefunden habe und bei dem sie aufgefordert worden sei, als „Vermittlerin“ tätig zu werden, um den Widerstand des Burley-Konsortiums gegen das von Unitab und APTI unterstützte Versteigerungssystem für den Verkauf von Tabak, das von Cogentab hätte geleitet werden sollen, abzubauen. Zu diesem Zweck habe die Klägerin dann die betroffenen Parteien zu dem Treffen vom 8. Januar 2002 in ihren Geschäftsräumen geladen.
158 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung zum Nachweis der Teilnahme eines Unternehmens an einem Kartell genügt, wenn die Kommission dartut, dass das betreffende Unternehmen an Treffen teilgenommen hat, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne sich offen dagegen auszusprechen. Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es diesem Unternehmen, anhand von Indizien nachzuweisen, dass es an diesen Zusammenkünften ohne irgendwelche wettbewerbswidrigen Absichten teilgenommen hat, und zu beweisen, dass es seine Wettbewerber auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hat. Diesem Rechtsgrundsatz liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Unternehmen, das an dem genannten Treffen teilgenommen hat, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, den übrigen Teilnehmern den Eindruck vermittelt hat, dass es sich dem Ergebnis dieses Treffens anschließe und sich entsprechend verhalten werde (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnrn. 81 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).
159 Erstens ist festzustellen, dass Transcatab in ihren Erklärungen vom 18. April 2002 behauptet, die Klägerin habe das Kartell im Jahr 1999 verlassen, als das „Einkaufssystem Cogentab“ eingeführt worden sei, um, wie Transcatab ausführt, bei anderen Verarbeitungsunternehmen, die zwischenzeitlich das Burley-Konsortium eingeführt hätten, um in erster Linie dem System Cogentab und der Einführung des „Versteigerungssystem“ entgegenzuwirken, Marktanteile zu gewinnen. Transcatab führt u. a. Folgendes aus:
„Nach ca. zwei Jahren hält es Romana Tabacchi – u. a. wegen der mit ATI (eine Teilstruktur des früheren italienischen Tabakmonopols [vgl. Erwägungsgrund 39 der angefochtenen Entscheidung], die im Jahr 2001 Cogentab beigetreten war [vgl. Erwägungsgrund 183 der angefochtenen Entscheidung]) geschlossenen Vermarktungsvereinbarungen – für erforderlich, bei APTI aufgenommen zu werden. Folglich muss sie sich zu der Einkaufspolitik innerhalb der Cogentab und zur Anwendung des Versteigerungssystems äußern. Ende 2001 und Anfang 2002 fanden daher mehrere Treffen bei APTI und Romana Tabacchi statt, bei denen diese ihre Haltung bezüglich der Versteigerungen änderte und sich für eine Vermittlung zwischen der Position des [Burley-Konsortiums] und derjenigen von Cogentab aussprach.“
160 Zwischen den Parteien ist dabei unstreitig, dass eine Anpassung des Versteigerungssystems für den Einkauf von Rohtabak, die Ende des Jahres 2001 erörtert worden war, wenige Monate später in der Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates vom 25. März 2002 zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (ABl. L 84, S. 4) vorgesehen war.
161 Aus den Erklärungen von Transcatab geht daher hervor, dass die Klägerin das Kartell im Jahr 1999 endgültig verlassen hat und dass sie im Jahr 2001, nachdem sie ihre Aufnahme bei APTI beantragt hatte, an den fraglichen Treffen teilgenommen hat, um das Versteigerungssystem zu erörtern und die Vermittlung zwischen dem Burley-Konsortium und Cogentab hinsichtlich dieses Systems zu fördern. Laut Transcatab hat die Klägerin somit mit ihrer Teilnahme an diesen Treffen einen besonderen Zweck verfolgt. Sie hatte daher eine andere Zielsetzung als die Mitglieder des Kartells und hat ihrerseits nicht auf wettbewerbswidrige Absichten schließen lassen.
162 Zweitens ergibt sich, wie bereits oben in Randnr. 138 ausgeführt, aus Punkt 2.3 des Antrags von Dimon Italia vom 4. April 2002 auf Erlass der Geldbuße, dass in dem Zeitraum von 1999 bis 2002 nur die drei „wichtigsten Verarbeitungsunternehmen“, nämlich Deltafina, Dimon Italia und Transcatab, hinsichtlich des Gegenstands des Kartells regelmäßige Kontakte unterhielten. Die Klägerin wird dagegen von Dimon Italia nicht als ein aktives Mitglied des Kartells in diesem Zeitraum angesehen. Daher ist festzustellen, dass Dimon Italia, wie sich aus ihrer Wiedergabe dieses Zeitraums der Tätigkeit des Kartells ergibt, die Teilnahme der Klägerin an den fraglichen Treffen nicht als einen Ausdruck von wettbewerbswidrigen Absichten wahrgenommen hat.
163 Drittens hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass in der Zeit vom 29. Mai 2001 bis Februar 2002 sechs Treffen stattgefunden haben und die Klägerin nur an zwei dieser Treffen teilgenommen hat, darunter dasjenige vom 16. November 2001, bei dem es sich nicht um eine Zusammenkunft des Kartells im eigentlichen Sinne, sondern um ein APTI-Treffen gehandelt hat. Was außerdem das Treffen vom 8. Januar 2002 anbelangt – das zweite Treffen, an dem die Klägerin während des gesamten Zeitraums vom 29. Mai 2001 bis zum Ende der Zuwiderhandlung teilgenommen hat –, ist zum einen festzustellen, dass nach den Erklärungen von Transcatab vom 18. April 2002 bei diesem Treffen außer Transcatab selbst, Dimon Italia, Deltafina und der Klägerin auch ein Vertreter eines anderen Unternehmens anwesend war. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass diesem Treffen ein weiteres Treffen am Vortag vorausgegangen ist, an dem nur Dimon Italia, Transcatab und Deltafina teilgenommen hatten (vgl. 222. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Angesichts der in den Erklärungen von Transcatab und im Antrag auf Erlass der Geldbuße von Dimon Italia enthaltenen Aussagen (siehe insbesondere oben, Randnrn. 161 f.), hat die Kommission daher nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass es sich bei dem Treffen vom 8. Januar 2002 um ein Treffen des Kartells gehandelt hat.
164 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass in einem Kontext wie dem vorstehend beschriebenen die Kommission nicht über Beweise oder ein Indizienbündel verfügt hat, um hinreichend nachweisen zu können, dass die Klägerin in der Zeit vom 29. Mai 2001 bis zum 19. Februar 2002 am Kartell beteiligt war. Stattdessen hätten verschiedene Punkte in der Verwaltungsakte, wie sich ebenfalls aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, die Kommission zu einer anderen Schlussfolgerung veranlassen können als derjenigen, die sie letztlich hinsichtlich der Dauer der Beteiligung der Klägerin gezogen hat.
165 Da die von der Kommission angeführten Indizien insgesamt nicht ausreichen, um eine Beteiligung der Klägerin am Kartell in dem oben genannten Zeitraum anzunehmen, ist festzustellen, dass die Kommission den Sachverhalt falsch beurteilt hat, als sie davon ausgegangen ist, dass die Klägerin in der Zeit vom 29. Mai 2001 bis zum 19. Februar 2002, dem Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung, am Kartell beteiligt war.
166 Nach alledem greift der vorliegende Klagegrund durch. Daher ist Art. 1 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung, soweit er die Zuwiderhandlung der Klägerin über Februar 1999 hinaus berücksichtigt, für nichtig zu erklären. Auf die daraus abzuleitenden Folgen für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße wird nachstehend in den Randnrn. 265 ff. eingegangen.
4. Zum zweiten Klagegrund: Nicht folgerichtige Begründung und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Abstufung des Ausgangsbetrags der Geldbuße
Vorbringen der Parteien
167 Die Klägerin macht zum einen geltend, dass die Kommission nicht das Jahr 2001 als Referenzjahr für die Ermittlung ihres Marktanteils hätte wählen dürfen. Da sie nicht ununterbrochen an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, hätte die Kommission entweder den Durchschnitt der Marktanteile während des gesamten betreffenden Zeitraums als Berechnungsgrundlage heranziehen müssen – der in ihrem Fall bei 4,69 % des Marktes gelegen habe –, was erst recht bei Zuwiderhandlungen von mittlerer Dauer angemessen sei, oder sie hätte allenfalls den Marktanteil im Jahr 1998 berücksichtigen dürfen und nicht den Marktanteil im Jahr 2001, in dem sie, wenn dies denn erwiesen wäre, jedenfalls nur teilweise beteiligt gewesen sei. Sie macht auch geltend, dass sie, da ihr Marktanteil geringer gewesen sei als der von Transcatab und Dimon Italia, nicht in dieselbe Gruppe von Unternehmen hätte eingestuft werden dürfen wie diejenige, der diese Unternehmen zugeordnet worden seien und für die die Kommission den gleichen Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro festgelegt habe. Bereits vor der Anwendung eines Multiplikators hätte die Kommission ebenfalls unterschiedliche Ausgangsbeträge festsetzen müssen.
168 Die Klägerin beanstandet insbesondere die Verwendung des Marktanteils des letzten vollen Jahres der Zuwiderhandlung als Bezugskriterium für die Bestimmung des spezifischen Gewichts eines Unternehmens. Die Verwendung eines solchen Marktanteils müsse in allen Fällen, in denen, wie vorliegend, die Beteiligung eines Unternehmens am Kartell Unterbrechungen erfahren habe, angepasst werden. In einem solchen Fall spiegle der Marktanteil des letzten vollen Jahres der Zuwiderhandlung nämlich nicht nur die Gewinne wider, die das Unternehmen aufgrund seines wettbewerbswidrigen Verhaltens erzielt habe, sondern auch diejenigen, die es aufgrund seiner Tätigkeit auf dem Markt in den Zeiten erzielt habe, in denen es nicht am Kartell beteiligt gewesen sei. Genau das sei vorliegend der Fall, da das größte von der Klägerin erzielte Wachstum in den Jahren 1999 und 2000 zu verzeichnen gewesen sei, als sie unstreitig nicht am Kartell beteiligt gewesen sei.
169 Da die Kommission sowohl für die Klägerin als auch für die anderen Unternehmen, deren Beteiligung am Kartell keine Unterbrechung erfahren habe, dieselbe Berechnungsmethode angewandt habe, sei die angefochtene Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und einer nicht folgerichtigen Begründung des betreffenden Teils fehlerhaft.
170 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
171 Sie weist erstens darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Anwendung desselben Ausgangsbetrags auf Unternehmen, die einen Marktanteil besäßen, der sich innerhalb einer geringen Bandbreite bewege – wie dies vorliegend der Fall sei –, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstelle. Außerdem verfüge sie bei der Festsetzung der Geldbußen über einen weiten Ermessensspielraum, und sie sei nicht verpflichtet, eine genaue mathematische Formel anzuwenden. Das Vorbringen gehe ohnehin fehl, da der Endbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße letztlich gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf 2,05 Mio. Euro herabgesetzt worden sei.
172 Zweitens macht die Kommission zum Vorbringen der Klägerin, mit dem diese sich gegen die Verwendung des Marktanteils des letzten vollen Jahres der Zuwiderhandlung als Bezugskriterium wendet, geltend, dass sie nach der Rechtsprechung innerhalb der Grenzen ihres Ermessensspielraums handle, wenn sie bei der Festsetzung der Geldbußen die betreffenden Unternehmen in schlüssiger und objektiv gerechtfertigter Weise in Kategorien einteile. Die Marktanteile des letzten vollen Jahres der Zuwiderhandlung seien ein geeignetes Indiz für das spezifische Gewicht und die Auswirkungen des ungesetzlichen Handelns auf den Wettbewerb, da sie, zumindest zum Teil, die Folge der Zuwiderhandlung selbst sein könnten.
173 Drittens führt die Kommission zum Vorbringen, bei Zuwiderhandlungen von mittlerer Dauer sei es angemessener, als Bezugskriterium den Durchschnitt der Marktanteile der betreffenden Unternehmen in den Jahren der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, zunächst aus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Zuwiderhandlung von „mittlerer“ Dauer, sondern von „langer“ Dauer gehandelt habe. Sodann macht sie geltend, dass der Durchschnitt der Marktanteile, gerade weil die Klägerin ihre Teilnahme am Kartell eine bestimmte Zeit lang unterbrochen habe, kein Parameter für die Einteilung der betreffenden Unternehmen in Kategorien für die Festsetzung der Geldbußen sein könne. Außerdem hätte die Kommission für die Berechnung dieses Durchschnitts von jedem der am Kartell beteiligten Unternehmen nicht nur die Daten zu deren eigenen Ankäufen von Rohtabak in den Jahren 1995 bis 2000 erhalten müssen, sondern auch den Gesamtwert der Ankäufe von Rohtabak für jedes dieser Jahre, was auch den Ankäufen von jedem anderen italienischen Verarbeitungsunternehmen in den sechs Jahren des Kartells entsprochen hätte, mit all den damit verbundenen Schwierigkeiten.
174 Selbst wenn der Durchschnitt der Marktanteile der betreffenden Unternehmen in den Jahren des Kartells berücksichtigt und angenommen würde, dass der Marktanteil der Klägerin bei ca. 5 % liege, sei jedenfalls eine Bandbreite von 5 % bis 11 % nicht wesentlich größer als eine Bandbreite von 11 % bis 18 %, die von der Rechtsprechung als angemessen angesehen worden sei. Im Übrigen könnte dem Vorbringen der Klägerin selbst dann nicht gefolgt werden, wenn diese z. B. nur im letzten Jahr des Kartells an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen wäre. Es sei daher nicht zu rechtfertigen, wenn die Klägerin aus dem Umstand, dass ihre Teilnahme an den Tätigkeiten des Kartells länger als ein Jahr gedauert habe, irgendeinen Vorteil – in Form einer Herabsetzung der Geldbuße – ziehen könnte.
175 Viertens verweist die Kommission zum Vorbringen, die Verwendung des Marktanteils des letzten vollen Jahres der Zuwiderhandlung sei in allen Fällen anzupassen, in denen die Beteiligung am Kartell Unterbrechungen erfahren habe, darauf, dass in der angefochtenen Entscheidung die kürzere Dauer der Beteiligung der Klägerin bereits bei der Berechnung des Ausgangsbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße berücksichtigt worden sei. Laut der Kommission ist daher nicht ersichtlich, weshalb diese, bezogen auf die Dauer, geringere Beteiligung auch als mildernder Umstand zu berücksichtigen sein solle.
Würdigung durch das Gericht
176 Zunächst ist hinsichtlich der Wahl des Referenzjahrs für die Ermittlung des jeweiligen Gewichts der Unternehmen festzustellen, dass die Leitlinien zwar in Nr. 1 Teil A Abs. 4 und 5 eine differenzierte Behandlung der Unternehmen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vorsehen, jedoch nicht vorgeben, nach welchem Jahr das jeweilige Gewicht der Unternehmen zu bestimmen ist. Dabei ist Nr. 5 Buchst. a Abs. 2 die einzige Regelung in den Leitlinien, nach der das dem Jahr des Erlasses der Entscheidung vorausgehende Geschäftsjahr zu berücksichtigen ist, wobei diese Regelung nur auf die Ermittlung des Umsatzes im Zusammenhang mit der Einhaltung der 10%-Grenze nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 anwendbar ist. Diese Regelung ist damit nicht auf die Bestimmung des jeweiligen Gewichts der am Kartell beteiligten Unternehmen anwendbar.
177 Nach der Rechtsprechung hat die Kommission eine Berechnungsmethode zu wählen, die es ihr ermöglicht, Größe und Wirtschaftskraft eines jeden betroffenen Unternehmens sowie das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Zudem muss nach der Rechtsprechung der zu berücksichtigende Zeitraum so abgegrenzt werden, dass die ermittelten Umsatzzahlen – und die Marktanteile – so weit wie möglich miteinander vergleichbar sind. Das Referenzjahr muss daher nicht unbedingt das letzte volle Jahr sein, in dem die Zuwiderhandlung angedauert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Trioplast Wittenheim/Kommission, T‑26/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 81 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).
178 Wie sich aus dem 372. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt, in dem der Marktanteil von Deltafina festgestellt wird, war das Jahr 2001, das vorliegend als Referenzjahr für die Bestimmung des jeweiligen Gewichts der Unternehmen gewählt wurde, das letzte volle Jahr der Zuwiderhandlung der Verarbeitungsunternehmen.
179 Daher hat die Kommission Deltafina, mit einem Marktanteil im Jahr 2001 von 25 %, in eine Kategorie eingestuft (372. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und Dimon Italia, Transcatab sowie die Klägerin, mit einem Marktanteil im Jahr 2001 von 11,28 % (35. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), 10,8 % (37. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) bzw. 8,86 % (40. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), in einer anderen Kategorie zusammengefasst (373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Infolge dieser Zuordnung und nach Anwendung eines Multiplikators von 1,5 für Deltafina und von 1,25 für Transcatab und Dimon Italia wurde der Ausgangsbetrag für Deltafina auf 37,5 Mio. Euro, für Transcatab und Dimon Italia auf 12,5 Mio. Euro und für die Klägerin auf 10 Mio. Euro festgesetzt (376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
180 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Methode, die Mitglieder eines Kartells im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge ihrer Geldbußen in Kategorien einzuteilen, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T‑26/02, Slg. 2006, II‑713, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Itochu/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 73).
181 Bei einer solchen Einteilung in Kategorien muss allerdings der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. hierzu die oben in Randnr. 102 angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben. Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, ist festzustellen, ob diese Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnrn. 84 f., und Itochu/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 74).
182 Nach der angefochtenen Entscheidung war die Klägerin während eines ersten Zeitraums von Oktober 1997 bis zum 5. November 1999 und während eines zweiten Zeitraums vom 29. Mai 2001 bis zum 19. Februar 2002 am Kartell beteiligt, während die anderen Mitglieder vom 29. September 1995 bis zum 19. Februar 2002 ohne Unterbrechung daran beteiligt waren. Obwohl die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin während eines kürzeren und nicht zusammenhängenden Zeitraums am Kartell beteiligt war – wobei dessen genaue Dauer, wie oben im Rahmen des dritten Klagegrundes festgestellt, von der Klägerin bestritten wird –, hat sich die Kommission auf die Marktanteile der betreffenden Unternehmen, einschließlich der Klägerin, im Jahr 2001 gestützt, dem letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung, ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin laut der angefochtenen Entscheidung ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung erst am 29. Mai 2001 wieder aufgenommen hat.
183 Indem die Kommission für die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen als Kriterium den Marktanteil im letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung gewählt hat, hat sie unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt. Die Klägerin hat sich nämlich in einer anderen Situation befunden als die drei anderen Verarbeitungsunternehmen, da sie, der angefochtenen Entscheidung zufolge, zum einen insgesamt während eines kürzeren und nicht zusammenhängenden Zeitraums und zum anderen nur für einen begrenzten Teil des Jahres 2001 am Kartell beteiligt war, während die anderen Verarbeitungsunternehmen von September 1995 bis Februar 2002 ohne Unterbrechung daran beteiligt waren. Die Wahl des Jahres 2001 als Referenzjahr stellt daher eine Ungleichbehandlung zulasten der Klägerin dar.
184 Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keine objektive Rechtfertigung. Wenn die Kommission nämlich die Marktanteile heranziehen kann, die ein Unternehmen, das Mitglied eines Kartells ist, während des letzten vollen Jahres der festgestellten Zuwiderhandlung innegehabt hat, um seine Größe und Wirtschaftskraft in einem bestimmten Markt und das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung zu bewerten (siehe oben, Randnr. 177), muss sie jedenfalls darauf achten, dass die Marktanteile jedes der beteiligten Unternehmen die tatsächliche wirtschaftliche Lage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung angemessen wiedergeben. Nur wenn das letzte volle Jahr der Zuwiderhandlung, von dem die Kommission ausgeht, der Dauer der Beteiligung jedes dieser Unternehmen entspricht, können in der Regel bei Zuwiderhandlungen von langer Dauer, wie im vorliegenden Fall, die Marktanteile dieses Jahres in diesem Zusammenhang als angemessene Indikatoren dienen und können mit diesen so weit wie möglich vergleichbare Ergebnisse erzielt werden, vor allem für die Einteilung der beteiligten Unternehmen in Kategorien.
185 Im vorliegenden Fall trägt die Kommission indessen in der angefochtenen Entscheidung keine stichhaltige Rechtfertigung dafür vor, weshalb sie die vier betroffenen Verarbeitungsunternehmen in zwei Kategorien eingeteilt und insbesondere die Klägerin sowie Transcatab und Dimon Italia, bei denen es sich jeweils um die Tochterunternehmen der multinationalen Gruppen SCC bzw. Dimon handelt, aufgrund ihrer jeweiligen Marktanteile im Jahr 2001 in derselben Kategorie zusammengefasst hat. Die Kommission stellt hierzu lediglich fest, dass für Transcatab, Dimon Italia und die Klägerin, da deren Marktanteile geringer gewesen seien, im Vergleich zu Deltafina „niedrigere Ausgangsbeträge der Geldbuße festzusetzen“ seien (373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). In Anbetracht der unterschiedlichen Dauer ihrer Beteiligung am Kartell, auch im Jahr 2001, ihrer unterschiedlichen Rollen bei der Ausgestaltung und Durchführung des Kartells sowie ihrer unterschiedlichen Größe und Wirtschaftskraft gab es dagegen keine objektive Rechtfertigung dafür, dass die Kommission die Klägerin mit Dimon Italia und Transcatab gleichsetzt und diese drei Unternehmen in dieselbe Kategorie einteilt und auf sie denselben Ausgangsbetrag der Geldbuße anwendet.
186 Unter diesen Umständen und angesichts der in den Erwägungsgründen 301 f. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen zur Dauer der Zuwiderhandlung konnte die Kommission das Jahr 2001 nicht als das letzte volle Jahr der festgestellten Zuwiderhandlung berücksichtigen, ohne im Hinblick auf die Klägerin gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, da diese, laut der Kommission, erst ab dem 29. Mai 2001 an der Zuwiderhandlung beteiligt war (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Fiskeby Board/Kommission, T‑319/94, Slg. 1998, II‑1331, Randnr. 43).
187 Dies gilt umso mehr im Licht der oben in den Randnrn. 150 bis 165 im Rahmen der Würdigung des dritten Klagegrundes entwickelten Überlegungen, nach denen die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin ihre Beteiligung am Kartell am 29. Mai 2001 wieder aufgenommen hat und bis zur Beendigung der Zuwiderhandlung daran beteiligt war.
188 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Kommission, indem sie den Marktanteil im letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung, nämlich im Jahr 2001, für alle beteiligten Unternehmen als Kriterium verwendet hat, um die Klägerin, Mindo und Transcatab in derselben Kategorie zusammenzufassen und ihnen gegenüber denselben Ausgangsbetrag anzuwenden, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat.
189 Die Argumente, die die Kommission hierzu vorbringt, sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.
190 Was erstens das Vorbringen anbelangt, die Marktanteile des letzten vollen Jahres der Zuwiderhandlung seien ein geeignetes Indiz für das spezifische Gewicht und die Auswirkungen des ungesetzlichen Handelns auf den Wettbewerb, selbst wenn berücksichtigt werde, dass sie, zumindest zum Teil, die Folge der Zuwiderhandlung selbst sein könnten, ist festzustellen, dass eben dies nicht der Fall ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht während des gesamten letzten Jahres an der Zuwiderhandlung beteiligt war (siehe oben, Randnr. 184). Außerdem ist anzumerken, dass eine solche Feststellung ein Unternehmen nicht daran hindern kann, nachzuweisen, wie dies vorliegend der Fall ist, dass sein Marktanteil in dem herangezogenen Zeitraum aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine tatsächliche Größe und Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil Fiskeby Board/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 42). Der Marktanteil der Klägerin im Jahr 2001, verglichen mit der bemerkenswerten Entwicklung ihrer Marktanteile in dem Zeitraum, in dem sie nicht am Kartell beteiligt war, kann nämlich nicht oder zumindest nur in geringem Maße, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, als das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung angesehen werden. In diesem Zusammenhang kann dem von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, dass die Klägerin jedenfalls in der entscheidenden Phase, nämlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2001, am Kartell beteiligt gewesen sei, nicht gefolgt werden. Die Kommission hat dieses Argument nämlich nicht untermauert, und es widerspricht im Wesentlichen ihrer in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Wahl, das letzte volle Jahr der Zuwiderhandlung heranzuziehen. Jedenfalls hat die Kommission, wie im Rahmen der Würdigung des dritten Klagegrundes festgestellt (siehe oben, Randnrn. 150 bis 165), nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 am Kartell beteiligt war.
191 Was zweitens das Argument betrifft, das gegen die Verwendung des Durchschnitts der Marktanteile gerichtet ist, da die Kommission eine Reihe von Informationen hätte einholen müssen, die schwierig zu beschaffen gewesen wären, genügt die Feststellung, dass sich die Kommission hinsichtlich der Marktanteile, die sie für das Jahr 2001 herangezogen hat, darauf beschränkt hat, die Informationen zu verwenden, die ihr von den Unternehmen selbst übermittelt worden waren. Aus den Erwägungsgründen 31, 35, 37 und 40 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die jeweiligen Marktanteile von Deltafina, Dimon Italia, Transcatab und der Klägerin, die die Kommission in den Erwägungsgründen 372 f. der angefochtenen Entscheidung für die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen und eine differenzierte Behandlung verwendet hat, den eigenen Schätzungen dieser Unternehmen entsprechen. Wie im Übrigen aus den Unterlagen hervorgeht, die die Kommission auf Verlangen des Gerichts zu den Akten gereicht hat, hat sie über Daten zu den Marktanteilen dieser Unternehmen in den Jahren 1999 bis 2002 verfügt, die ihr während des Verwaltungsverfahrens auf ihre ausdrückliche Aufforderung hin übermittelt worden waren. Das Vorbringen, für die Kommission sei es besonders schwierig gewesen, weitere Informationen zu erhalten, kann daher nicht durchgreifen, da aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die Kommission diese Entscheidung auf Informationen zu den Jahren 1999 bis 2002 gestützt hat, hinsichtlich derer es die Kommission selbst für angebracht gehalten hat, diese von den Verarbeitungsunternehmen zu verlangen, und die ihr von diesen Unternehmen vorgelegt worden waren.
192 Was drittens das Vorbringen angeht, in der angefochtenen Entscheidung sei bei der Berechnung des Grundbetrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße bereits die kürzere Dauer ihrer Beteiligung berücksichtigt worden, genügt die Feststellung, dass sich der vorliegende Klagegrund in Wirklichkeit gegen die Festsetzung des Ausgangsbetrags richtet, die auf der Grundlage der Schwere und nicht der Dauer der Zuwiderhandlung erfolgt. Im Übrigen hat die Klägerin, entgegen dem Vorbringen der Kommission, nicht verlangt, dass ihre in Bezug auf die Dauer geringere Beteiligung als mildernder Umstand berücksichtigt wird.
193 Was viertens das Argument der Kommission betrifft, der vorliegende Klagegrund setze notwendigerweise voraus, dass die Beteiligung der Klägerin am Kartell deutlich länger als ein Jahr gedauert habe, und es sei daher nur schwer zu rechtfertigen, dass die Klägerin aus diesem Umstand irgendeinen Vorteil – in Form einer Herabsetzung der Geldbuße – ziehen könnte, ist festzustellen, dass es sich dabei um ein rein hypothetisches Argument handelt, dem kein Beweiswert zukommt. In dem von der Kommission angeführten Fall, dass die Beteiligung eines Unternehmens an einem Kartell auf das letzte Jahr beschränkt wäre, könnte nämlich nur der Marktanteil dieses Jahres berücksichtigt werden. Da dies vorliegend jedoch nicht der Fall war, hat die Kommission somit nicht dargetan, wie und in welchem Maße die Klägerin daraus einen Vorteil ziehen könnte, dass ihre Beteiligung am Kartell deutlich länger als das letzte Jahr der Zuwiderhandlung gedauert habe.
194 Zu der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagenen Auswertung des Wertes der Ankäufe der Klägerin im Jahr 2001, mit der nachgewiesen werden soll, dass deren Marktanteil im Jahr 2001 im Grunde unterschätzt worden sei, ist lediglich festzustellen, dass dieses Argument zurückzuweisen ist, da es die in der angefochtenen Entscheidung der Kommission getroffenen Feststellungen in Frage stellt.
195 Der zweite Klagegrund greift daher durch, da die Kommission, indem sie den bei der Klägerin angesetzten Ausgangsbetrag auf deren Marktanteil im Referenzjahr 2001 gestützt hat, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat. Auf die daraus abzuleitenden Folgen für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße wird nachstehend in den Randnrn. 265 ff. eingegangen.
5. Zum vierten Klagegrund: Unzureichende Ermäßigung der Geldbuße angesichts der „störenden“ Rolle der Klägerin und Nichtberücksichtigung weiterer mildernder Umstände
196 Die Klägerin wirft der Kommission vor, dass diese den Grundbetrag ihrer Geldbuße nur um 30 % herabgesetzt habe.
197 Das Vorbringen der Klägerin besteht aus zwei Teilen. Im Rahmen des ersten Teils macht die Klägerin geltend, die Kommission habe den mildernden Umstand, dass auf sie Druck ausgeübt worden sei, und ihre rein passive Rolle bei der Zuwiderhandlung verkannt. Im Rahmen des zweiten Teils trägt die Klägerin vor, die Kommission habe als mildernden Umstand eine „häufige Störung der Zielsetzungen des Kartells“ anerkannt, dabei aber der Tatsache, dass die Klägerin die Entscheidungen des Kartells de facto systematisch nicht angewandt habe, kein angemessenes Gewicht im Sinne der Leitlinien beigemessen.
Zum ersten Teil: Verkennung des auf die Klägerin ausgeübten Drucks und ihrer rein passiven Rolle als mildernde Umstände durch die Kommission
Vorbringen der Parteien
198 Die Klägerin erinnert daran, dass sie bereits während des Verwaltungsverfahrens erklärt habe, dass ihre formelle Beteiligung am Kartell das Ergebnis des Drucks gewesen sei, den die anderen Verarbeitungsunternehmen auf sie ausgeübt hätten, und dass die Furcht vor Repressalien seitens dieser Unternehmen sie dazu veranlasst habe, den Erwartungen des „harten Kerns“ des Kartells, zu dem Deltafina, Dimon Italia und Transcatab gehört hätten, scheinbar nachzukommen.
199 Zur Stützung ihrer Behauptung weist sie darauf hin, dass sie folgende Beweismittel vorgelegt habe:
– ein internes Memorandum von Dimon Italia vom 9. Oktober 1997 (Dokument Nr. 39281-4670/4671), in dem auf den Vorschlag von Deltafina verwiesen werde, dass die „fünf großen“ italienischen Verarbeitungsunternehmen eine Vereinbarung treffen sollten, und aus dem hervorgehe, dass Deltafina auf alle im Tabaksektor tätigen Unternehmen mit einer starken Marktstellung Druck ausgeübt habe, um ein Kartell der Verarbeitungsunternehmen einzurichten;
– ein Dokument zum Erntejahr 1997 (Dokument Nr. 38281-434/435), das Deltafina an die anderen Verarbeitungsunternehmen übersandt habe und in dem auf die „Absicht, bei möglichen Störungen des Marktes von außen einvernehmlich zu handeln“, verwiesen werde;
– ein von Transcatab vorgelegtes Memorandum vom 9. April 2002 (Dokument Nr. 38281-04103), in dem diese einräume, dass sie im Jahr 1996 mit Deltafina und Dimon Italia vereinbart habe, „soweit möglich Druck auszuüben, damit die anderen in Italien tätigen Verarbeitungsunternehmen den [wettbewerbswidrigen] Strategien ebenfalls folgen“;
– eine E-Mail eines Mitarbeiters von Dimon Italia vom 10. Mai 2001 an einen Kollegen in demselben Unternehmen (Dokument Nr. 38281-04856), in der erwähnt werde, dass Dimon Italia beabsichtige, zusammen mit Transcatab bestimmten Kunden (Käufern) einen Besuch abzustatten, um mit diesen die „Lage auf dem Markt“ und die Risiken zu besprechen, die mit dem Ankauf von Tabak bei anderen (nicht zum Kartell gehörenden) Verarbeitungsunternehmen verbunden seien, wobei zu Letzteren wahrscheinlich auch die Klägerin gehört habe, die zu diesem Zeitpunkt völlig eigenständig tätig gewesen und als ein den Markt störender Faktor angesehen worden sei.
200 Im Übrigen macht die Klägerin geltend, sie habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch vorgetragen, dass ihre Beteiligung von Anfang an passiv und/oder die eines Mitläufers gewesen und dies auch während des gesamten ihr vorgeworfenen Zeitraums der Zuwiderhandlung geblieben sei.
201 Trotz solcher Beweise und der rechtzeitigen Mitteilungen der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens werde in der angefochtenen Entscheidung nicht auf den Druck eingegangen, der von Deltafina und den beiden anderen Mitgliedern des „harten Kerns“ auf sie ausgeübt worden sei.
202 In ihrer Erwiderung weist die Klägerin darauf hin, dass die Kommission im Rahmen der Berechnung der Geldbuße alle mildernden Umstände zu berücksichtigen habe, hinsichtlich derer ein Unternehmen nachgewiesen habe, dass es sich darauf berufen könne, und dass die Kommission nicht einen oder mehrere Umstände außer Acht lassen dürfe, ohne ihre Wahl zu begründen.
203 Die Nichtberücksichtigung des auf die Klägerin ausgeübten Drucks stelle auch einen Verstoß gegen die Pflicht dar, die Ermittlungen sorgfältig und unparteiisch durchzuführen.
204 Die Klägerin rügt schließlich, dass auf sie der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz angewandt worden sei, nach dem eine ausschließlich passive Mitwirkung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung verneint werde, weil es das Kartell nicht angezeigt habe. Eine gleich strenge Anwendung dieses Grundsatzes auf „Großunternehmen“ wie auf Familienunternehmen sei nämlich unbillig und unverhältnismäßig.
205 Nach Auffassung der Kommission ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
206 Zunächst ist anzumerken, dass die Argumentation der Klägerin nicht eindeutig zwischen dem wiederholt vorgetragenen Umstand einerseits unterscheidet, dass sie, unter Androhung von Repressalien durch den „harten Kern“ des Kartells, zur Teilnahme am Kartell gezwungen worden sei, da sie sich im Vergleich zu ihren Wettbewerbern in einer strukturell schwächeren Situation befunden habe, und dem Umstand andererseits, dass sie sich zur Teilnahme in der Weise entschlossen habe, dass sie sich „nicht habe hervortun wollen“, so dass ihre Beteiligung nur vorgetäuscht und ihr Verhalten passiv und/oder das eines Mitläufers gewesen sei.
207 Die beiden von der Klägerin angeführten Umstände sind gesondert zu prüfen. Obwohl zwischen diesen Punkten ein enger Zusammenhang bestehen und einer als die Folge des anderen angesehen werden könnte − der Umstand, dass die Klägerin sich „nicht hervortun“ wollte, könnte nämlich Ausdruck und Anzeichen einer Zwangslage sein −, sind diese Punkte gleichwohl mit zwei unterschiedlichen Situationen und Zeitpunkten verbunden, da sich der auf die Klägerin ausgeübte Druck insbesondere vor ihrem „erzwungenen“ Beitritt zum Kartell gezeigt hat und das „passive Verhalten“ und/oder „Mitläufertum“ danach erfolgt ist.
208 Die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass zunächst der Umstand, dass die Klägerin zur Beteiligung am Kartell gezwungen worden sei, und danach der mildernde Umstand einer ausschließlich passiven Mitwirkung oder eines reinen Mitläufertums nicht berücksichtigt worden seien, sind daher nacheinander zu prüfen.
209 Insbesondere ist festzustellen, ob die Kommission zu Recht und ohne die ihr obliegende Begründungspflicht zu verletzen, erstens nicht anerkannt hat, dass die Klägerin zur Teilnahme am Kartell gezwungen worden war, und zweitens, dass sie bei dessen Umsetzung eine passive Rolle gespielt hat.
– Zur Rüge der Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin zur Beteiligung am Kartell gezwungen worden sei
210 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe, obwohl die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erlangten Beweismittel gezeigt hätten, dass die Klägerin insbesondere seitens Deltafina, aber auch seitens der anderen Mitglieder des „harten Kerns“ des Kartells bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, diese Beweismittel nicht berücksichtigt.
211 Zunächst ist festzustellen, dass Drohungen oder die Ausübung von Druck, um ein Unternehmen zur Teilnahme an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu bewegen, nicht zu den in den Leitlinien genannten mildernden Umständen gehören.
212 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Druck, gleich welcher Größe, der von Unternehmen ausgeübt wird, um andere Unternehmen zur Teilnahme an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu bewegen, das betreffende Unternehmen nicht von seiner Haftung für die begangene Zuwiderhandlung befreit, nichts an der Schwere des Kartells ändert und keinen Milderungsgrund bei der Festsetzung der Beträge der Geldbußen darstellt, da das betroffene Unternehmen den möglicherweise auf es ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden hätte anzeigen und bei diesen eine Beschwerde einreichen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn. 369 f., und Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T‑62/02, Slg. 2005, II‑5057, Randnr. 63).
213 Folglich war die Kommission nicht verpflichtet, die Drohungen, wie sie vorliegend geltend gemacht wurden, als mildernden Umstand zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Randnr. 640).
214 Dieses Ergebnis wird durch die von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht in Frage gestellt.
215 Selbst wenn sich nämlich aus der Akte ergibt, dass auf die Klägerin seitens der anderen Unternehmen, die das betreffende Kartell bereits eingerichtet hatten, als die Klägerin im Jahr 1997 als unabhängiger Marktteilnehmer in den Markt eingetreten ist, möglicherweise Druck ausgeübt worden ist, ergibt sich indessen aus der Akte weder, dass sie wenigstens versucht hätte, diesen Druck bei den zuständigen Behörden anzuzeigen, noch, dass sie den Druck, insbesondere in der ersten Zeit, völlig passiv über sich hätte ergehen lassen (siehe unten, Randnrn. 221 bis 224).
216 Demnach ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
– Zur Rüge der Nichtberücksichtigung der ausschließlich passiven Rolle oder des reinen Mitläufertums der Klägerin
217 Nach Nr. 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien wird eine Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße bei mildernden Umständen wie z. B. „ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum“ des betreffenden Unternehmens gewährt.
218 Dabei kann nach der Rechtsprechung ein Anhaltspunkt für die bloß passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell sein, dass es deutlich seltener als die anderen Kartellmitglieder an den Treffen teilnahm (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Randnr. 168; vgl. Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 331 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass es, unabhängig von der Dauer seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung, erst verspätet auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt aufgetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1985, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Slg. 1985, 3831, Randnr. 100, und Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder dass es ausdrückliche Erklärungen in diesem Sinne seitens der Vertreter von Drittunternehmen gibt, die ebenfalls an der Zuwiderhandlung beteiligt waren (vgl. Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 331 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht hat außerdem entschieden, dass die „ausschließlich passive Mitwirkung“ eines Mitglieds eines Kartells impliziert, dass es sich „nicht hervorgetan“ hat, d. h., dass es nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat (vgl. Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).
219 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der im Rahmen des dritten Klagegrundes gezogenen Schlussfolgerungen zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung der Klägerin am Kartell im Jahr 1999 und ihrer Beteiligung in der Zeit vom 29. Mai 2001 bis zum 19. Februar 2002 nur für die Zeit von Oktober 1997 bis Februar 1999 auf das Vorliegen einer ausschließlich passiven Mitwirkung oder eines reinen Mitläufertums der Klägerin einzugehen ist.
220 Was erstens diesen Zeitraum der Zuwiderhandlung anbelangt, kann sich die Klägerin, um in den Genuss der Anerkennung mildernder Umstände zu gelangen, nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie zur Teilnahme am Kartell gezwungen worden sei. Selbst wenn als wahr unterstellt würde, dass die anderen Kartellmitglieder, die sie als den „harten Kern“ bezeichnet, sie wirtschaftlich unter Druck gesetzt hätten, um sie zur Teilnahme an den Vereinbarungen des Kartells zu bewegen, würde dies nichts daran ändern, dass sie, nachdem sie dem Kartell beigetreten war, die Beschlüsse der Kartellmitglieder eingehalten hat, ohne bei der Begehung der Zuwiderhandlung eine ausschließlich passive Mitwirkung oder ein reines Mitläufertum an den Tag zu legen. Nach den Leitlinien kann jedoch nur eine „ausschließlich“ passive Mitwirkung oder „reines“ Mitläufertum zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen. Es genügt daher nicht, dass sich das betreffende Unternehmen, selbst wenn dies erwiesen wäre, in bestimmten Zeiträumen des Kartells oder hinsichtlich bestimmter Absprachen des Kartells „nicht hervorgetan“ hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 254, und Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 179).
221 Zweitens wird diese Beurteilung durch die Tatsache bestätigt, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum mit großer Regelmäßigkeit an den Treffen des Kartells teilgenommen hat. Wie die Kommission feststellt, hat die Klägerin zwischen Oktober 1997 und Dezember 1998 an zehn von zwölf Treffen teilgenommen (vgl. hierzu die Erwägungsgründe 124, 128, 129, 131, 132, 142, 144, 146 und 155 der angefochtenen Entscheidung). Die einzigen Treffen, an denen die Klägerin in diesem Zeitraum nicht teilgenommen hat, waren die Treffen vom 16. und 22. Oktober 1998 (Erwägungsgründe 145 und 152 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem fanden zwei dieser Treffen in ihren Geschäftsräumen statt. Dabei handelt es sich um die Treffen vom 20. Oktober 1997 (128. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und vom 2. Dezember 1998 (146. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Schließlich ergibt sich aus dem 150. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass sie am 2. Juli 1998 mit Dimon Italia, Deltafina und Transcatab einen Höchstpreis für das Gebot bei einer Ausschreibung von ATI vereinbart hat.
222 Drittens ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung auch (vgl. 131. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), dass die Klägerin am 29. Mai 1998 die Vorsitzenden von Deltafina, Dimon Italia und Transcatab zu einem Treffen am 4. Juni 1998 eingeladen hat. Nach diesem Treffen hat sie ein weiteres Treffen am 2. Juli 1998 einberufen, das jedoch am 4. Juli 1998 stattgefunden hat. Bei diesem Treffen ist eine vom Vertreter der Klägerin vorbereitete oder niedergeschriebene schriftliche Vereinbarung geschlossen worden, die sogenannte „Vereinbarung von Villa Grazioli“, in der die Einkaufspreise für den Rohtabak der Sorten Burley, Bright und DAC festgesetzt worden sind (132. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
223 Die Klägerin unterschätzt insoweit zu Unrecht die Rolle des Leiters, die sie bei den Kartelltreffen, die der Vorbereitung dieser Vereinbarung dienten, ausgeübt hat, wenn sie vorträgt, dass diese Funktion im Wesentlichen nur Verwaltungsarbeit bedeutet und ihr keinen Einfluss auf die Erstellung und Ausarbeitung der Vereinbarung verschafft habe. Die Einberufung von Sitzungen, der Vorschlag einer Tagesordnung und die Verteilung von Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen sind nämlich mit der passiven Rolle eines Mitläufers, der sich nicht hervortut, unvereinbar. Derartige Initiativen lassen eine positive und aktive Haltung der Klägerin in der Schaffung, Fortführung und Überwachung des Kartells erkennen. Hierbei ist auch der Umstand nicht bedeutungslos, dass der Vorsitzende der Klägerin, Herr B. (der die Kontrolle der Gesellschaft innehatte), selbst an den Treffen des Kartells teilgenommen hat, selbst wenn innerhalb dieses Unternehmens keine hierarchische Struktur gegeben war, die mit der der anderen Mitglieder des Kartells vergleichbar wäre. Diese Punkte sind jedenfalls nicht geeignet, eine „ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum“ der Klägerin zu belegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 257).
224 Die Klägerin führt im Übrigen weder konkrete Umstände noch Beweise wie Erklärungen anderer Mitglieder des Kartells an, die belegen könnten, dass ihr Verhalten bei den fraglichen Treffen rein passiv oder bloßes Mitläufertum war und sich damit erheblich vom Verhalten der übrigen Mitglieder des Kartells unterschieden hat.
225 Hat außerdem ein Unternehmen, auch ohne eine aktive Rolle zu spielen, an Treffen mit wettbewerbswidrigem Zweck teilgenommen, so ist davon auszugehen, dass es am Kartell beteiligt war, sofern es nicht beweist, dass es sich offen von der rechtswidrigen Abstimmung distanziert hat. Durch ihre Teilnahme an den Treffen hat die Klägerin nämlich dem Inhalt der dort getroffenen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen grundsätzlich zugestimmt oder bei den anderen Teilnehmern zumindest diesen Eindruck erweckt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnrn. 81, 82 und 85).
226 In diesem Zusammenhang kann auch das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifen, dass es im Grunde unbillig und unverhältnismäßig sei, diese Rechtsprechung auf Großunternehmen, die juristische und wirtschaftliche Kenntnisse und Infrastrukturen hätten, die es ihnen erleichterten, ihr Verhalten als Zuwiderhandlung zu erkennen und die entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen, und auf kleine Familienunternehmen, die bestimmte Verhaltensweisen nicht zwangsläufig für rechtswidrig halten würden, gleich streng anzuwenden. Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung Nr. 1 Teil A Abs. 5 der Leitlinien der Kommission eine Erhöhung der Geldbußen für Großunternehmen erlaubt, ihr aber keine Ermäßigung der gegen kleinere Unternehmen festzusetzenden Geldbußen vorschreibt. Da außerdem die Unvereinbarkeit des in Rede stehenden Kartells mit den Wettbewerbsvorschriften in Art. 81 Abs. 1 Buchst. a bis c EG ausdrücklich festgestellt wird und in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden ist, kann die Klägerin nicht behaupten, dass ihr das einschlägige Recht nicht hinreichend bekannt gewesen sei. Im Übrigen ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die beschuldigten Unternehmen sich der Rechtswidrigkeit eines Kartells, das die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung des Marktes und die Zuteilung von Kunden vorsah, durchaus bewusst waren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil SNCZ/Kommission, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 82).
227 Jedenfalls ist nach der Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestands einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften nicht erforderlich, dass sich das Unternehmen des Verstoßes gegen diese Vorschriften bewusst gewesen ist, sondern es genügt, dass es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995, Ferriere Nord/Kommission, T‑143/89, Slg. 1995, II‑917, und Urteil SNCZ/Kommission, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 83).
228 Die Kommission muss außerdem die Geldbußen nicht abmildern, wenn es sich bei den betreffenden Unternehmen um kleine und mittlere Unternehmen handelt. Der Größe des Unternehmens wird nämlich durch die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze und durch die Leitlinien Rechnung getragen. Abgesehen von diesen Erwägungen zur Größe gibt es keinen Grund, kleine und mittlere Unternehmen anders als andere Unternehmen zu behandeln. Die Tatsache, dass die Unternehmen von kleiner und mittlerer Größe sind, befreit sie nicht von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteil SNCZ/Kommission, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 84; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, CD-Contact Data/Kommission, T‑18/03, Slg. 2009, II‑1021, Randnr. 115).
229 Es stellt daher keine Verletzung ihrer Leitlinien dar, dass die Kommission der Klägerin die Anrechnung mildernder Umstände wegen ausschließlich passiver Mitwirkung oder reinen Mitläufertums der Klägerin bei der Durchführung der Zuwiderhandlung versagt hat.
– Zur fehlerhaften Begründung
230 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte weder hinsichtlich ihrer passiven Rolle im Kartell noch hinsichtlich des auf sie ausgeübten Drucks, der zu ihrer Teilnahme am Kartell geführt habe, eine Begründung.
231 Dazu ist zum einen zu bemerken, dass bei den Gesichtspunkten, die die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich als mildernde Umstände angeführt hat, nur die passive Rolle genannt wird, die sie bei der Zuwiderhandlung gespielt haben soll, und zum anderen, dass die Kommission diesen mildernden Umstand in der angefochtenen Entscheidung tatsächlich nicht berücksichtigt hat.
232 Die Tatsache, dass die Kommission in dem Teil der angefochtenen Entscheidung, der die mildernden Umstände betrifft, nicht erläutert hat, weshalb sie es nicht für erforderlich gehalten hat, bestimmte, von der Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführte Gesichtspunkte zu berücksichtigen, ist jedoch irrelevant.
233 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission zwar gemäß Art. 253 EG verpflichtet, in den Gründen ihrer Entscheidungen die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlass veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt die Kommission jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden‑Industrie‑Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnrn. 14 f., und Urteil Fiskeby Board/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 127).
234 Aus dem 380. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission den Grundbetrag der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße um 30 % reduziert hat, nachdem sie geprüft hat, ob eine Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Weg einer Gesamtwürdigung, angemessen ist.
235 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen. Der erste Teil des vierten Klagegrundes ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil: Keine angemessene Berücksichtigung des mildernden Umstands einer „häufigen Störung der Zielsetzungen des Kartells“ durch eine systematische Nichtdurchführung der Entscheidungen des Kartells
Vorbringen der Parteien
236 Die Klägerin macht geltend, sie habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch vorgetragen, dass sie die Entscheidungen des Kartells nicht durchgeführt habe. Die Nichtdurchführung der Vereinbarungen sei in vollem Umfang und systematisch erfolgt, und dies nicht nur im fast gesamten Jahr 1999, sondern auch in der Zeit von Mai 2001 bis Februar 2002. Für die Zeit von Oktober 1997 bis Februar 1999 könne ebenfalls eine teilweise und unregelmäßige Durchführung der Entscheidungen des Kartells durch die Klägerin geltend gemacht werden, für die wegen des mildernden Umstands der tatsächlichen Nichtanwendung der Vereinbarungen über Verstöße eine Herabsetzung der Geldbuße angezeigt gewesen wäre.
237 In den Leitlinien sei nämlich nicht vorgesehen, dass ein solcher Umstand nur bei einer völligen und systematischen Nichtanwendung anwendbar sei. Es liege daher ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, wenn nicht anerkannt werde, dass ein Kartellteilnehmer die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen nur teilweise ausgeführt habe, da dies gegen die Verpflichtung verstoße, die unterschiedliche Schwere des individuellen Verhaltens der an einer Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zu beachten.
238 Als Schlussfolgerung dieses Klagegrundes ersucht die Klägerin daher das Gericht, die Herabsetzung des Grundbetrags der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu überprüfen und deutlich auszuweiten, um dem mildernden Umstand des auf sie ausgeübten Drucks und ihrer ausschließlich passiven Mitwirkung sowie den tatsächlichen Auswirkungen des mildernden Umstands, dass sie die Zielsetzungen des Kartells häufig behindert habe, Rechnung zu tragen.
239 Nach Auffassung der Kommission ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
240 Mit dem vorliegenden Teil des vierten Klagegrundes beansprucht die Klägerin eine Herabsetzung ihrer Geldbuße wegen der „tatsächlichen Nichtanwendung der Vereinbarungen über Verstöße“, die zu den in Nr. 3 der Leitlinien genannten mildernden Umständen gehört. Sie ist der Ansicht, die Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße um 30 % spiegle den mildernden Umstand, dass sie die Zielsetzungen des Kartells häufig behindert habe, indem sie nämlich dessen Entscheidungen tatsächlich systematisch nicht durchgeführt habe, nicht in vollem Umfang wider.
241 Nach gefestigter Rechtsprechung braucht die Kommission das Vorliegen eines mildernden Umstands in Form der Nichtumsetzung eines Kartells nur anzuerkennen, wenn das Unternehmen, das diesen Umstand geltend macht, nachweisen kann, dass es sich der Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren gestört wurde, und dass es der Vereinbarung auch nicht scheinbar zustimmte und dadurch andere Unternehmen zur Umsetzung des fraglichen Kartells veranlasste (Urteile Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 113, und vom 8. Oktober 2008, Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 196). Unternehmen könnten nämlich das Risiko, eine beträchtliche Geldbuße zahlen zu müssen, zu leicht minimieren, wenn sie zunächst von einem rechtswidrigen Kartell profitieren und anschließend eine Herabsetzung der Geldbuße mit der Begründung beanspruchen könnten, dass sie bei der Durchführung der Zuwiderhandlung nur eine begrenzte Rolle gespielt hätten, obgleich ihre Haltung andere Unternehmen dazu veranlasste, sich in stärkerem Maß wettbewerbsschädigend zu verhalten (Urteile Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnrn. 277 f., und Itochu/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 145).
242 Die Leitlinien schreiben außerdem nicht vor, dass die Kommission jeden der in Nr. 3 der Leitlinien aufgeführten mildernden Umstände immer gesondert berücksichtigen muss. Nach dieser Rechtsprechung ist sie daher nicht verpflichtet, automatisch eine zusätzliche Herabsetzung zu gewähren, weil die Frage, ob eine Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände angemessen ist, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist.
243 Im vorliegenden Fall hat die Kommission im 380. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Folgendes dargelegt:
„Romana Tabacchi war in Bezug auf die Direktankäufe bei den Herstellern nicht einbezogen, weil [das Unternehmen] erst im Jahr 2000 begann, kleine Tabakmengen direkt anzukaufen … Darüber hinaus hat Romana Tabacchi durch [ihr] Verhalten häufig die Zielsetzungen des Kartells behindert, was so weit ging, dass die anderen Teilnehmer gemeinsam über Reaktionen auf das Verhalten von Romana Tabacchi berieten … Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Grundbetrag der gegen Romana Tabacchi zu verhängenden Geldbuße um [30] % zu reduzieren.“
244 Wie die Kommission zu Recht vorträgt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes, dass der von der Klägerin mit dieser Rüge geltend gemachte Umstand bereits gebührend berücksichtigt worden ist.
245 Nach alledem sind die von der Klägerin im Rahmen dieses Klagegrundes vorgebrachten Rügen und Argumente als unbegründet zurückzuweisen.
6. Zum fünften Klagegrund: Unbillige und unverhältnismäßige Geldbuße angesichts der Vermögensstruktur und der Steuerkraft der Klägerin
Vorbringen der Parteien
246 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die gegen sie verhängte Geldbuße, die fast doppelt so hoch sei wie ihr Gesellschaftskapital, ungerecht und unverhältnismäßig sei. Der vorliegende Fall sei vor allem ein Beispiel für die „Missstände“ bei der Kommission. Die missbräuchliche Ausübung ihrer Ermessensbefugnisse bei der Berechnung von Geldbußen sei im vorliegenden Fall besonders schwer, da sie mit einer Politik der Milde gegenüber den wichtigsten und einflussreichsten Mitgliedern des Kartells einhergehe, die zu einem außerordentlich ungerechten Gesamtergebnis führe. Die Nachlässigkeit und oberflächliche Haltung der Kommission in Bezug auf die Klägerin habe zu der paradoxen Situation geführt, dass die Klägerin dasjenige Unternehmen sei, gegen das die prozentual schwerste Strafe verhängt worden sei, nämlich 10 % ihres Umsatzes, und dass sie im Grunde dazu verurteilt worden sei, sich vom Markt zurückzuziehen, obwohl sie als einziges Unternehmen die Stabilität des Kartells gefährdet habe und nur kurze Zeit daran beteiligt gewesen sei, wobei ihre Beteiligung im Übrigen auf einzelne Aspekte des Kartells begrenzt gewesen sei.
247 Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene ungleiche Verteilung zwischen den Mitgliedern des „harten Kerns“ des Kartells, die von der Kommission mit Nachsicht behandelt worden seien, und der Klägerin sei auf eine schematische und formalistische Anwendung der Leitlinien zurückzuführen, die den Erfordernissen einer Individualisierung und Abstufung von Sanktionen widerspreche.
248 Hierbei weist die Klägerin auch darauf hin, dass der Betrag ihrer Geldbuße vor Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % des Umsatzes (8,75 Mio. Euro) mehr als 42 % ihres Umsatzes in 2004/05 entsprochen habe, während die gegen Deltafina verhängte Geldbuße (30 Mio. Euro) nur 31 % von deren Umsatz in demselben Zeitraum ausgemacht habe. Die Kommission hätte solche „Nebeneffekte“ verhindern und hierauf bei der Anwendung der Leitlinien im Rahmen ihrer abschließenden Entscheidung in hohem Maße achten müssen.
249 Die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße verstoße nicht nur gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ihr fehle vielmehr die praktische Wirksamkeit, da sie die Existenz der Klägerin unwiderruflich gefährde. Da die Geldbuße nämlich ungefähr doppelt so hoch sei wie das Gesellschaftskapital der Klägerin, könnte sie im Fall ihrer Vollstreckung zur Liquidation der Klägerin führen.
250 Die Klägerin führt außerdem Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien an, der dahin auszulegen sei, dass bei einem Unternehmen dann davon auszugehen sei, dass es nicht zahlen könne, wenn die Verhängung einer hohen Geldbuße bei ihm schwerste finanzielle und wirtschaftliche Schäden oder sogar unmittelbar seine Auflösung oder eine zum Konkurs führende Zahlungsunfähigkeit zur Folge haben könnte. Die Klägerin weist im Übrigen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die tatsächliche Steuerkraft eines Unternehmens nur in seinem gegebenen sozialen Umfeld relevant sei, d. h. im Licht der Folgen, die die Zahlung der Geldbuße in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren hätte. Nach Ansicht der Klägerin kann die gegen sie verhängte Geldbuße zu einer solchen Beeinträchtigung des vorgelagerten Marktes führen.
251 Wie nämlich aus der Erklärung vom 16. Januar 2006 von Herrn F. hervorgehe, dem Direktor der Nahrungsmittelgenossenschaft (Centro cooperativo agroalimentare, CECAS) und Vize-Präsidenten des Nationalen Verbands der Landwirtschafts- und Nahrungsmittelgenossenschaften (Federazione nazionale delle cooperative agricole e agroalimentari, Fedagri) sowie Vorsitzenden des Tabak-Ausschusses (Consulta Tabacco) innerhalb dieses Verbands, würde das Verschwinden der Klägerin vom Markt dazu führen, dass die Ausfuhr von Tabak, der von in Italien ansässigen Unternehmen angebaut werde, für die die Klägerin die Verbindung für die Ausfuhr in bestimmte „Nischenmärkte“ sei, zunichtegemacht oder drastisch reduziert würde. Die Klägerin trägt vor, dass ihr Verschwinden für italienischen schwarzen Tabak und den in der Region Benevento (Italien) angebauten Burley-Tabak verheerende Folgen hätte. Im Fall des Verschwindens der Klägerin würden die Unternehmen, die die von ihr vertriebenen Tabaksorten produzierten, keine Absatzmöglichkeiten mehr finden, was sich auf die Beschäftigung und generell auf die Wirtschaft der überwiegend landwirtschaftlich geprägten Regionen auswirken würde.
252 Darüber hinaus würde ihr Verschwinden vom Markt in keiner Weise dem Ziel der Förderung des Wettbewerbs und des Marktes dienen, da sich auf dem Markt der Konzentrationsgrad erhöhen würde. Da sich nämlich Dimon und SCC am 13. Mai 2005 in den Vereinigten Staaten zu Alliance One zusammengeschlossen hätten, was dazu geführt habe, dass deren italienische Tochterunternehmen Dimon Italia und Transcatab den Markt verlassen hätten, befände sich der italienische Tabakmarkt seitdem in den Händen eines einzigen Verarbeitungsunternehmens, nämlich Deltafina. Die Zahlung der von der Kommission verhängten Geldbuße von 2 Mio. Euro hätte daher zur Folge, dass die Klägerin vom Markt verschwände, was Deltafina zugutekäme, die dann das letzte wichtige Verarbeitungsunternehmen in Italien wäre.
253 Indem die Kommission eine derart unverhältnismäßige Geldbuße verhängt habe, habe sie vorliegend den Aspekt der „Spezialprävention“ außer Acht gelassen und eine rechtswidrige „exemplarische“ Strafe verhängt.
254 Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
255 Die Klägerin führt im Wesentlichen aus, dass die Kommission ihr in der angefochtenen Entscheidung eine Geldbuße auferlegt habe, die als solche gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und die tatsächliche Steuerkraft der Klägerin in einem gegebenen sozialen Umfeld nicht berücksichtige.
256 Insoweit macht die Klägerin erstens allgemein geltend, dass die Kommission ihr in der angefochtenen Entscheidung eine im Hinblick auf ihren Umsatz und ihr Gesellschaftskapital unbillige und unverhältnismäßige Geldbuße auferlegt habe, was ihre Existenz ernsthaft gefährde.
257 Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei einer Geldbuße, die der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % ihres Gesamtumsatzes entspreche, um den Höchstsanktionsbetrag handle, unzutreffend ist. Nach der Rechtsprechung dient diese Grenze einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck, und zwar soll sie die Verhängung von Geldbußen verhindern, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn. 280 und 282, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission, T‑52/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 452). Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt diese vom Gesetzgeber festgelegte Grenze daher einheitlich für alle Unternehmen und hängt von deren jeweiliger Größe ab, wobei sie überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 281, und vorstehend genanntes Urteil Knauf Gips/Kommission, Randnr. 453 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die einzig mögliche Folge einer solchen Grenze ist, dass die anhand der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung berechnete Geldbuße auf den zulässigen Höchstbetrag gesenkt wird, wenn sie diesen überschreitet. Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die gesamte Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. vorgenanntes Urteil Knauf Gips/Kommission, Randnr. 454 und die dort angeführte Rechtsprechung).
258 Was sodann das Vorbringen betrifft, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße deren Existenz ernsthaft gefährde und zu ihrer Auflösung führen könnte, ist festzustellen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 327, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C‑308/04 P, Slg. 2006, I‑5997, Randnr. 105; vgl. auch Urteile des Gerichts Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 212 angeführt, Randnr. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T‑452/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 95). Darüber hinaus hat die Klägerin im vorliegenden Fall ein solches Argument im Verwaltungsverfahren nicht einmal vorgebracht.
259 Was zweitens das Argument der Klägerin anbelangt, mit dem sie, genauer gesagt, den Ausgangsbetrag ihrer Geldbuße, der mehr als 42 % ihres Umsatzes entspreche, mit der gegen Deltafina verhängten Geldbuße vergleicht, die nur 31 % von deren Umsatz ausmache, ist darauf hinzuweisen, dass nur der Endbetrag der verhängten Geldbuße auf die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze herabzusetzen ist. Diese Bestimmung verbietet es der Kommission nicht, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der diese Grenze übersteigt, sofern die letztlich festgesetzte Geldbuße nicht darüber liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile PVC II, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnrn. 592 f., und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 278; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 367). Hieraus folgt, dass die Kommission in keinem Stadium der Anwendung der Leitlinien verpflichtet ist, sicherzustellen, dass die festgesetzten Zwischenbeträge der Geldbußen jeden Unterschied zwischen den Gesamtumsätzen der betreffenden Unternehmen abbilden (Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, Wieland‑Werke/Kommission, T‑116/04, Slg. 2009, II‑1087, Randnr. 87). Da die Kommission außerdem auch nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede zwischen diesen in Bezug auf deren Umsatz zum Ausdruck kommen, kann die Klägerin der Kommission vorliegend nicht vorwerfen, dass gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist, die, gemessen am Prozentsatz vom Gesamtumsatz, höher ist als die gegen Deltafina verhängte Geldbuße (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 315; vgl. in diesem Sinne auch Urteil SNCZ/Kommission, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 114).
260 Entgegen den Behauptungen der Klägerin verlangt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Übrigen nicht, dass in Fällen, in denen Geldbußen gegen mehrere Unternehmen festgesetzt werden, die an derselben Zuwiderhandlung beteiligt sind, die gegen ein kleines oder mittleres Unternehmen festgesetzte Geldbuße, als Prozentsatz vom Umsatz ausgedrückt, nicht höher sein darf als die gegen die größeren Unternehmen festgesetzten Geldbußen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass sowohl bei den kleinen oder mittleren Unternehmen als auch bei den größeren Unternehmen für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen. Hierbei ist auch noch zu bemerken, wie bereits oben in Randnr. 228 ausgeführt, dass die Kommission die Geldbußen nicht abmildern muss, wenn es sich bei den betreffenden Unternehmen um kleine und mittlere Unternehmen handelt. Es gibt nämlich keinen Grund, kleine und mittlere Unternehmen anders als andere Unternehmen zu behandeln. Die Tatsache, dass die Unternehmen kleine und mittlere Unternehmen sind, befreit sie nicht von ihrer Pflicht, die Wettbewerbsregeln zu beachten.
261 Drittens ist zum Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission ihre tatsächliche Steuerkraft in einem „gegebenen sozialen Umfeld“ im Sinne von Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien hätte berücksichtigen müssen, festzustellen, dass, wie relevant diese Argumente auch sein mögen, aus der Akte nicht hervorgeht, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren das Vorliegen eines solchen „Umfelds“ geltend gemacht oder Fragen bezüglich ihrer tatsächlichen Steuerkraft aufgeworfen hat.
262 Die Klägerin hat erst im Laufe des Verfahrens vorgetragen, dass ihr Verschwinden vom Markt wegen der hohen Geldbuße zum einen eine Beeinträchtigung des vorgelagerten Marktes zur Folge hätte, da dieses Verschwinden dazu führen würde, dass die Ausfuhr von Tabak, der von bestimmten in Italien ansässigen Unternehmen angebaut werde, zunichtegemacht oder drastisch reduziert würde, und dass es zum anderen verheerende Folgen für die Beschäftigung und die Wirtschaft bestimmter überwiegend landwirtschaftlich geprägter Regionen hätte, da die Klägerin für schwarzen Tabak, der von dem für diese Produktion wichtigsten Genossenschaftskonsortium verkauft werde, und für eine in der Region Benevento angebaute Tabaksorte (Burley-Tabak) der einzige Abnehmer sei.
263 Daher kann die Klägerin der Kommission jetzt keine unzureichende Ermittlung hinsichtlich der Anwendung von Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien vorwerfen, dessen Reichweite z. B. im 384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf ein von Transcatab als Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachtes Argument beurteilt wurde.
264 Nach alledem sind die von der Klägerin im Rahmen des fünften Klagegrundes vorgebrachten Rügen und Argumente als unbegründet zurückzuweisen.
7. Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht und zur Festlegung des Endbetrags der Geldbuße
265 Die nach Art. 229 EG dem Gericht durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 erteilte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ermächtigt dieses, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und insbesondere die verhängte Geldbuße anders festzusetzen, wenn ihm die Frage nach deren Höhe zur Beurteilung vorgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnrn. 61 f., und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
266 Dazu ist zu bemerken, dass die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang ist. Im Übrigen ist das Gericht weder an die Berechnungen der Kommission noch an deren Leitlinien gebunden, wenn es aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern es hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.
267 Aus der vom Gericht oben im Rahmen des zweiten und des dritten Klagegrundes vorgenommenen Prüfung ergibt sich, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße zum einen hinsichtlich der Dauer der Beteiligung der Klägerin am Kartell den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und zum anderen bei der Beurteilung des spezifischen Gewichts dieser Beteiligung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat.
268 Zum Rechtsverstoß der Kommission bei der Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall der Klägerin ist darauf hinzuweisen, wie oben in Randnr. 30 festgestellt, dass die Kommission der Klägerin vorgeworfen hat, von Oktober 1997 bis zum 19. Februar 2002, dem Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung, am Kartell der Verarbeitungsunternehmen beteiligt gewesen zu sein, wobei sie ihre Teilnahme vom 5. November 1999 bis zum 29. Mai 2001 ausgesetzt habe (Erwägungsgründe 302 und 378 der angefochtenen Entscheidung). Da die Beteiligung der Klägerin länger als zwei Jahre und acht Monate gedauert habe, hat die Kommission die gegen sie zu verhängende Geldbuße um 25 % erhöht. Der Grundbetrag der Geldbuße ist somit auf 12,5 Mio. Euro festgesetzt worden (vgl. 379. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
269 Wie im Rahmen der Würdigung des dritten Klagegrundes festgestellt (siehe oben, Randnrn. 134 bis 143 und 150 bis 165), ist die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin in dem genannten Zeitraum am Kartell beteiligt war und ihre Teilnahme von November 1999 bis Mai 2001 ausgesetzt hat. Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 5. November 1999 ergibt sich nämlich aus den oben, insbesondere in den Randnrn. 134 bis 149 ausgeführten Erwägungen, dass die Kommission diesen Zeitpunkt nicht als den Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung der Klägerin am Kartell feststellen durfte, da sie aufgrund der hierzu in der angefochtenen Entscheidung gewürdigten Beweise und des übrigen Akteninhalts lediglich hätte feststellen dürfen, dass die Teilnahme nur bis Februar 1999 erwiesen war.
270 Zu der angeblichen Wiederaufnahme der Beteiligung der Klägerin am Kartell in der Zeit vom 29. Mai 2001 bis zum 19. Februar 2002 ergibt sich aus den oben, insbesondere in den Randnrn. 150 bis 164 angestellten Erwägungen, dass die Indizien, die der Kommission vorlagen, insgesamt nicht ausgereicht haben, um eine Beteiligung der Klägerin am Kartell in dem genannten Zeitraum anzunehmen, und dass die Kommission den Sachverhalt daher falsch beurteilt hat, als sie davon ausgegangen ist, dass die Klägerin in diesem Zeitraum wieder am Kartell beteiligt war.
271 Danach ist die Dauer der Zuwiderhandlung, die für die Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen ist, auf 16 Monate zu begrenzen.
272 Zum anderen Rechtsverstoß der Kommission ergibt sich aus den vorstehenden Randnrn. 176 bis 195, dass die angefochtene Entscheidung insoweit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, als die Kommission gegenüber der Klägerin das Jahr 2001 als Referenzjahr für die Feststellung des Ausgangsbetrags der Geldbuße herangezogen hat.
273 Aus den Erwägungsgründen 370 bis 373 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass die Kommission das jeweilige Gewicht der am Kartell beteiligten Unternehmen anhand ihrer Marktanteile im letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung bestimmt hat.
274 Die Wahl des Jahres 2001, das aus den oben in den Randnrn. 182 bis 186 genannten Gründen in keinem Fall als das letzte volle Jahr der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung angesehen werden konnte, hat die Kommission dazu veranlasst, für die Klägerin einen Marktanteil von 8,86 % anzunehmen (vgl. 40. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Dieser Marktanteil war indessen deutlich höher als der Marktanteil der Klägerin im letzten vollen Jahr ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung, nämlich ein Marktanteil von 2,71 % im Jahr 1998, wie aus der in der Fn. 21 der angefochtenen Entscheidung genannten Mitteilung der Klägerin hervorgeht, die von der Kommission aufgrund einer prozessleitenden Maßnahme des Gerichts zu den Akten gegeben wurde (siehe hierzu auch oben, Randnr. 191).
275 Da der Unterschied zwischen dem von der Kommission berücksichtigten Marktanteil der Klägerin und den jeweiligen Marktanteilen von Mindo und Transcatab im Jahr 2001 angeblich nicht wesentlich war, da diese alle in einer Bandbreite von 9 % bis 11 % lagen (vgl. 373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), war die Kommission der Ansicht, dass diese drei Unternehmen in dieselbe Kategorie eingestuft werden konnten, für die der Ausgangsbetrag der Geldbuße auf 10 Mio. Euro festgesetzt wurde, wobei dieser Betrag, in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, das „spezifische Gewicht“ der Klägerin und die anzunehmenden Auswirkungen ihres ungesetzlichen Handelns nicht widerspiegelte.
276 Daraus folgt, dass der Fehler, den die Kommission begangen hat, als sie den Marktanteil der Klägerin im Jahr 2001 zugrunde gelegt hat, zu der falschen Einstufung der Klägerin in eine auf sie nicht zutreffende Gruppe von Unternehmen geführt hat, so dass die Kommission schließlich einen Ausgangsbetrag für die gegen die Klägerin zu verhängende Geldbuße festgesetzt hat, der im Hinblick auf deren tatsächliches Gewicht bei der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig war.
277 Daher haben die Fehler, die die Kommission zum einen bei der Dauer der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung und zum anderen bei der Bestimmung des Marktanteils der Klägerin und damit bei deren Einstufung in dieselbe Gruppe wie Unternehmen, die eine andere Größe und innerhalb des Kartells ein anderes Gewicht haben, begangen hat, die Kommission dazu veranlasst, der Klägerin im Grunde eine ähnliche Rolle innerhalb des Kartells zuzuschreiben wie diejenige der anderen drei Verarbeitungsunternehmen, nämlich Deltafina, Dimon Italia und Transcatab.
278 Insoweit ist anzumerken, dass sich die Beteiligung der Klägerin am Kartell deutlich von derjenigen der drei anderen Verarbeitungsunternehmen unterscheidet, die alle multinationalen Gruppen angehörten. Diese drei Unternehmen sind nämlich die einzigen, die das Kartell errichtet haben und vom Beginn der Zuwiderhandlung bis zu deren Beendigung an allen Aspekten des Kartells beteiligt waren. Außerdem waren die drei genannten Verarbeitungsunternehmen, im Gegensatz zur Klägerin, alle APTI-Mitglieder (45. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und wollten das Verhalten von APTI bestimmen (244. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Wie schließlich aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht (vgl. insbesondere 380. Erwägungsgrund), war die Klägerin nicht nur mit Unterbrechungen am Kartell beteiligt, sondern sie hat auch, als sie beteiligt war, dessen Funktionieren häufig gestört.
279 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit Geldbußen wegen Verstößen gegen Art. 81 EG, wie sie in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und diese Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer vor künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts abgeschreckt werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen des betreffenden Unternehmens, um eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, findet ihren Grund in der angestrebten Wirkung auf dieses Unternehmen, da die Sanktion insbesondere im Hinblick auf dessen Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf (vgl. in diesem Sinne vorgenanntes Urteil Lafarge/Kommission, Randnr. 104).
280 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Vorschrift zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. die oben in Randnr. 104 angeführte Rechtsprechung). Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. der Beachtung der Wettbewerbsregeln, stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. die oben in Randnr. 105 angeführte Rechtsprechung).
281 Bei der Klägerin handelt es sich vorliegend um ein kleines Unternehmen, dessen Gesellschaftskapital im Jahr 2005 lediglich 1,1 Mio. Euro betrug und dessen Beteiligungsstruktur die eines Familienunternehmens ist, da dieses Kapital nur von zwei natürlichen Personen, den Eheleuten B., gehalten wird (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 70 und 123). Aus den im Rahmen des mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung getroffenen Feststellungen ergibt sich auch, dass die Klägerin im Jahr 2005 einen Betrieb in Cerratina in der Gemeinde Pianella (Italien) verkaufen musste, um zur Bildung einer Rückstellung für das Risiko der Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1 Mio. Euro beizutragen, so dass sich der Wert ihres Anlagevermögens auf einen geringeren Betrag als die von der Kommission verhängte Geldbuße verringert hat (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 87 und 107).
282 Zu den Auswirkungen der Einbeziehung einer Geldbuße in Höhe von 2,05 Mio. Euro in ihren Jahresabschluss hat die Klägerin im Verfahren der einstweiligen Anordnung auch vorgetragen, ohne dass ihr die Kommission insoweit widersprochen hätte, dass gemäß Art. 2447 und Art. 2484 Abs. 4 des Codice civile (italienisches Zivilgesetzbuch) die Eintragung eines Passivpostens in Höhe des Doppelten des Gesellschaftskapitals in die Bilanz, wie dies vorliegend der Fall ist, dieses Kapital auf null reduzieren könnte. Insbesondere sei eine Aktiengesellschaft (SpA) bei einer Verringerung ihres Kapitals auf einen Betrag unterhalb des gesetzlichen Minimums im Wesentlichen vor folgende Wahl gestellt: Durchführung ihrer Auflösung oder Rekapitalisierung (vgl. in diesem Sinne Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 88 und 123). Hierzu ergibt sich aus den im Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffenen Feststellungen, dass die Klägerin ab dem 13. Juli 2006 rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass sie, wie auch ihre beiden Anteilseigner, noch nicht einmal in der Lage war, für die Zahlung der von der Kommission verhängten Geldbuße von 2,05 Mio. Euro eine Bankbürgschaft zu stellen (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 100 bis 122). Vor allem ist festzustellen, dass nachgewiesen ist, dass es den Anteilseignern der Klägerin nicht möglich ist, für den Gesamtbetrag der Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, und dass sie damit auf jeden Fall zum Kapital der Gesellschaft keinen ausreichenden Zuschuss leisten können, um deren Liquidation abzuwenden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 123). Die Hausbanken der Klägerin hatten dieser auch wegen der Verschlechterung ihrer Lage die Kreditlinien gestrichen (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 85). Außerdem gibt es vorliegend keinen Hinweis darauf, dass diese Verschlechterung auf betrügerische Weise herbeigeführt wurde, um die Zahlung der Geldbuße zu vermeiden.
283 In Anbetracht dieser Umstände ist das Gericht der Ansicht, dass eine Geldbuße in Höhe von 2,05 Mio. Euro, wie sie am 20. Oktober 2005 von der Kommission verhängt worden ist, als solche zur Liquidation der Klägerin und folglich zu deren Verschwinden vom Markt führen könnte, was im Übrigen die von der Klägerin im Rahmen ihres fünften Klagegrundes genannten erheblichen Auswirkungen haben könnte.
284 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, insbesondere in Anbetracht der kumulativen Wirkung der vorstehend festgestellten Rechtsverstöße sowie der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin, ist das Gericht der Ansicht, dass sämtliche Umstände des vorliegenden Falles angemessen berücksichtigt sind, wenn der Endbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 1 Mio. Euro festgesetzt wird. Mit einer Geldbuße in dieser Größenordnung kann nämlich das rechtswidrige Verhalten der Klägerin wirksam und in einer nicht unerheblichen Weise, die eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt, geahndet werden. Jede Geldbuße, die diesen Betrag übersteigt, wäre im Hinblick auf die der Klägerin vorgeworfene Zuwiderhandlung bei deren Gesamtwürdigung unverhältnismäßig.
285 In der vorliegenden Rechtssache stellt eine Geldbuße in Höhe von 1 Mio. Euro eine angemessene Sanktion für das der Klägerin vorgeworfene Verhalten dar.
286 Nach alledem ist erstens Art. 1 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die der Klägerin für die Zeit nach Februar 1999 vorgeworfene Zuwiderhandlung bezieht, zweitens der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 1 Mio. Euro festzusetzen und drittens die Klage im Übrigen abzuweisen.
Kosten
287 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
288 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass den Anträgen der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben worden ist. Bei angemessener Würdigung der Umstände des Falles hat daher die Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin zu tragen.
289 Was das Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T‑11/06 R betrifft, sind im Licht des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006 der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Art. 1 Buchst. b der Entscheidung K(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 – Rohtabak – Italien) wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission darin festgestellt hat, dass die Romana Tabacchi Srl über Februar 1999 hinaus an der Zuwiderhandlung beteiligt war.
2. Der Betrag der gegen Romana Tabacchi verhängten Geldbuße wird auf 1 Mio. Euro festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Romana Tabacchi.
5. In der Rechtssache T‑11/06 R trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Romana Tabacchi.
Azizi
Cremona
Frimodt Nielsen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Oktober 2011.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Verwaltungsverfahren
2. Angefochtene Entscheidung
Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen
Schwere
Differenzierte Behandlung
Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen
Mildernde Umstände
Obergrenze der Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003
Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit
Endbetrag der Geldbußen
Verfahren und Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
1. Zum Antrag auf Zeugenbeweis
2. Zum ersten Klagegrund: Fehlerhafte Ermittlung, fehlerhafte bzw. nicht folgerichtige Begründung sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission das Fehlen konkreter Auswirkungen auf den Markt nicht berücksichtigt habe
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Allgemeine Erwägungen
Zur Nichtberücksichtigung der konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt bei der Festsetzung der Geldbuße
Zum Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit
Zur fehlerhaften bzw. nicht folgerichtigen Begründung
3. Zum dritten Klagegrund: Fehlerhafte Begründung und Ermittlung sowie Verstoß gegen die Beweislast bei der Feststellung der Beteiligung der Klägerin an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung der Klägerin am Kartell im Jahr 1999
Zur Beteiligung der Klägerin am Kartell vom 29. Mai 2001 bis zum 19. Februar 2002
– Zum Telefax von Deltafina vom 29. Mai 2001
– Zu den Treffen vom 16. November 2001 und vom 8. Januar 2002
4. Zum zweiten Klagegrund: Nicht folgerichtige Begründung und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Abstufung des Ausgangsbetrags der Geldbuße
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
5. Zum vierten Klagegrund: Unzureichende Ermäßigung der Geldbuße angesichts der „störenden“ Rolle der Klägerin und Nichtberücksichtigung weiterer mildernder Umstände
Zum ersten Teil: Verkennung des auf die Klägerin ausgeübten Drucks und ihrer rein passiven Rolle als mildernde Umstände durch die Kommission
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Zur Rüge der Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin zur Beteiligung am Kartell gezwungen worden sei
– Zur Rüge der Nichtberücksichtigung der ausschließlich passiven Rolle oder des reinen Mitläufertums der Klägerin
– Zur fehlerhaften Begründung
Zum zweiten Teil: Keine angemessene Berücksichtigung des mildernden Umstands einer „häufigen Störung der Zielsetzungen des Kartells“ durch eine systematische Nichtdurchführung der Entscheidungen des Kartells
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
6. Zum fünften Klagegrund: Unbillige und unverhältnismäßige Geldbuße angesichts der Vermögensstruktur und der Steuerkraft der Klägerin
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
7. Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht und zur Festlegung des Endbetrags der Geldbuße
Kosten
* Verfahrenssprache: Italienisch.
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