Rechtssache T-12/06
Deltafina SpA
gegen
Europäische Kommission
„Wettbewerb – Kartelle – Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Erlass von Geldbußen – Zusammenarbeit – Geldbußen – Verhältnismäßigkeit – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände“
Leitsätze des Urteils
1. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Gewährung eines bedingten Geldbußenerlasses vor der endgültigen Entscheidung der Kommission – Bedeutung
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission, Randnrn. 8 Buchst. a und b, 11 Buchst. a bis c, 15, 16, 18 und 19)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Vollständiger Erlass – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission, Randnr. 11 Buchst. a)
3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Einstweilige Regelung
(Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Gewährung eines bedingten Geldbußenerlasses vor der endgültigen Entscheidung der Kommission – Weigerung der Kommission, einen endgültigen Erlass zu gewähren – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Fehlen
(Art. 81 EG; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission, Randnr. 11)
5. Handlungen der Organe – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Handlung, die Außenwirkung entfalten soll – Bedeutung
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)
6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Zuwiderhandlungen, die bereits aufgrund ihres Wesens als besonders schwer qualifiziert werden
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)
7. Wettbewerb – Geldbußen – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Begründungspflicht – Umfang
(Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23)
8. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Akteneinsicht – Pflicht der Kommission, interne Unterlagen weiterzugeben – Fehlen
(Art. 81 EG)
1. Wenn die Kommission einen Antrag auf Erlass der Geldbuße nach der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen erhält, würdigt sie die Beweismittel, die zur Stützung dieses Antrags von dem betreffenden Unternehmen vorgelegt wurden, um festzustellen, ob dieses Unternehmen die Voraussetzungen von Randnr. 8 Buchst. a oder b der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllt. Wenn dieses Unternehmen das erste Unternehmen ist, das diese Bedingungen erfüllt, gewährt ihm die Kommission schriftlich einen bedingten Erlass der Geldbuße.
Die Gewährung eines bedingten Erlasses der Geldbuße setzt somit voraus, dass dem Unternehmen, das die Voraussetzungen von Randnr. 8 der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllt, im Verwaltungsverfahren eine besondere verfahrensrechtliche Stellung zuerkannt wird, die bestimmte Rechtswirkungen entfaltet. Der bedingte Erlass der Geldbuße kann jedoch nicht mit dem endgültigen Erlass der Geldbuße, der erst am Ende des Verwaltungsverfahrens gewährt wird, gleichgestellt werden.
Insbesondere bescheinigt die Gewährung eines bedingten Erlasses der Geldbuße zum einen, dass das betreffende Unternehmen als erstes Unternehmen die Voraussetzungen von Randnr. 8 Buchst. a oder b der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllt hat, so dass die Kommission andere Anträge auf Geldbußenerlass erst dann prüfen wird, wenn sie den Antrag dieses Unternehmens beschieden hat. Zum anderen gibt sie diesem Unternehmen die Gewähr dafür, dass die Kommission ihm einen Erlass der Geldbuße gewähren wird, wenn sie am Ende des Verwaltungsverfahrens feststellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen von Randnr. 11 Buchst. a bis c der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllt hat.
Erst am Ende des Verwaltungsverfahrens, wenn die Kommission ihre endgültige Entscheidung erlässt, gewährt sie dem Unternehmen, das einen bedingten Geldbußenerlass erhalten hat, in dieser Entscheidung gegebenenfalls den eigentlichen Erlass der Geldbuße. Genau zu diesem Zeitpunkt entfaltet die verfahrensrechtliche Stellung, die sich aus dem bedingten Erlass der Geldbuße ergibt, keine Wirkung mehr. Der endgültige Erlass der Geldbuße wird jedoch nur gewährt, wenn das Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens und bis zu der endgültigen Entscheidung auch die drei in Randnr. 11 Buchst. a bis c der Mitteilung über Zusammenarbeit genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Aus der Systematik der Mitteilung über Zusammenarbeit ergibt sich daher, dass ein Unternehmen, das einen Erlass der Geldbuße beantragt, vor der endgültigen Entscheidung keinen eigentlichen Geldbußenerlass erhält, sondern dass ihm lediglich eine verfahrensrechtliche Stellung zuerkannt wird, die am Ende des Verwaltungsverfahrens zu einem Erlass der Geldbuße führen kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(vgl. Randnrn. 113-115, 117-118)
2. Die Gewährung eines vollständigen Erlasses der Geldbuße stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln dar, der damit gerechtfertigt wird, dass die Aufdeckung, Untersuchung und Bekämpfung sowie die Abschreckung von Praktiken, die zu den schwersten Wettbewerbsverstößen zählen, gefördert werden sollen. Unter diesen Bedingungen ist es daher folgerichtig, dass ein Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellt, als Gegenleistung für die Gewährung eines vollständigen Erlasses der Geldbuße für sein rechtswidriges Verhalten mit der Kommission bei deren Untersuchung nach dem Wortlaut der Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen „in vollem Umfang kontinuierlich und zügig“ zusammenarbeiten muss.
Da die Zusammenarbeit „in vollem Umfang“ zu erfolgen hat, muss ein Unternehmen, das einen Erlass der Geldbuße beantragt, mit der Kommission vollständig, uneingeschränkt und ohne Vorbehalte zusammenarbeiten, damit ihm ein Geldbußenerlass gewährt werden kann. Der Umstand, dass die Zusammenarbeit „kontinuierlich“ und „zügig“ erfolgen muss, setzt voraus, dass diese Zusammenarbeit während des gesamten Verwaltungsverfahrens und im Prinzip sofort zu erfolgen hat.
Außerdem kann eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit nur gerechtfertigt sein, wenn die gelieferten Informationen und allgemeiner das Verhalten des betreffenden Unternehmens insoweit als Zeichen einer echten Zusammenarbeit des Unternehmens angesehen werden können. Wie sich bereits aus dem Begriff „Zusammenarbeit“ ergibt, wie er in der Mitteilung über Zusammenarbeit verwendet wird, kann eine niedrigere Festsetzung auf der Grundlage der Mitteilung nur gewährt werden, wenn das Verhalten des betreffenden Unternehmens von einem solchen Geist der Zusammenarbeit zeugt. Diese Überlegung gilt erst recht für die Zusammenarbeit, die für die Gewährung eines vollständigen Erlasses der Geldbuße erforderlich ist, da der Erlass der Geldbuße eine noch günstigere Behandlung darstellt als eine bloße Ermäßigung der Geldbuße.
Eine Zusammenarbeit, die „in vollem Umfang kontinuierlich und zügig“ zu erfolgen hat, damit sie einen vollständigen Erlass der Geldbuße rechtfertigt, muss daher ernsthaft und umfassend sein und von einem echten Geist der Zusammenarbeit zeugen.
Ebenso darf ein Unternehmen, das wegen seiner Zusammenarbeit bei der Untersuchung einen vollständigen Erlass der Geldbuße erhalten möchte, es nicht versäumen, die Kommission über relevante Fakten zu informieren, die ihm bekannt sind und die – und sei es auch nur potenziell – Einfluss auf den Ablauf des Verwaltungsverfahrens oder die Wirksamkeit der Untersuchung der Kommission haben könnten. Eine ernsthafte und uneingeschränkte Zusammenarbeit setzt daher voraus, dass das betreffende Unternehmen die Kommission während des gesamten Verwaltungsverfahrens rechtzeitig über jeden relevanten Umstand informiert, der die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung sowie die Aufdeckung und die wirksame Bekämpfung des betreffenden Kartells negativ beeinflussen könnte. Diese Informationspflicht ist umso wichtiger, wenn ein solcher Umstand die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den anderen Kartellmitgliedern betrifft, und erst recht, wenn der mögliche Eintritt dieses Umstands zuvor im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Gegenstand einer ausdrücklichen Erörterung zwischen der Kommission und dem Unternehmen war.
Die Beurteilung der Frage, ob ein Verhalten vorliegt, das Ausdruck eines echten Geistes der Zusammenarbeit ist, kann nur anhand der Umstände erfolgen, die zum Zeitpunkt dieses Verhaltens bestanden. Da die geforderte Zusammenarbeit „kontinuierlich“ sein muss und während des gesamten Verfahrens zu erfolgen hat, stellt jedes Verhalten, das dem Geist der Zusammenarbeit zuwiderläuft, einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit dar. Daher können Umstände, die nach diesem Verhalten eingetreten sind, einen solchen Verstoß nicht rechtfertigen.
Folglich kann eine mögliche nachträgliche Feststellung, dass sich das Verhalten, mit dem gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen wurde, nicht negativ ausgewirkt hat, nicht als Rechtfertigung für dieses Verhalten herangezogen werden.
(vgl. Randnrn. 125-130, 132-134)
3. In Wettbewerbssachen kann die Kommission, sofern die Entscheidung die Verteidigungsrechte der Parteien wahrt, indem sie den Betroffenen keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last legt und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen sich die Betroffenen äußern konnten, in der endgültigen Entscheidung, mit der eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängt wird, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Argumente ändern.
(vgl. Randnr. 176)
4. Die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist an drei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, begründete Erwartungen beim Adressaten zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen.
Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union kann sich ein Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der Kommission gestellt hat, nicht auf eine präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherung berufen, dass es am Ende des Verwaltungsverfahrens einen endgültigen Erlass der Geldbuße erhalten wird. Denn gemäß Randnr. 19 der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen entscheidet die Kommission erst zusammen mit der endgültigen Entscheidung, ob die in Randnr. 11 dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung keine genauen Zusicherungen hinsichtlich eines endgültigen Erlasses der Geldbuße geben kann.
Ferner ist die Kommission nicht verpflichtet, den Unternehmen, die einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt haben, mitzuteilen, dass sie die sich aus der Mitteilung über Zusammenarbeit ergebenden Verpflichtungen und insbesondere die Verpflichtung zur Zusammenarbeit beachten müssen, da die Folgen eines solchen Verstoßes in der Mitteilung selbst klar dargelegt werden.
(vgl. Randnrn. 190-193)
5. Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS festgesetzt werden, sind ein Instrument, mit dem unter Beachtung höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zustehenden Ermessens bei der Festsetzung von Geldbußen anzuwenden gedenkt. Die Leitlinien stellen zwar nicht die Rechtsgrundlage für eine Entscheidung dar, mit der Geldbußen verhängt werden – diese Entscheidung beruht auf der Verordnung Nr. 1/2003 –, sie enthalten jedoch eine allgemeine und abstrakte Regelung der Vorgehensweise, die sich die Kommission zur Festsetzung der in dieser Entscheidung verhängten Geldbußen auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen.
Auch wenn die Leitlinien nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, stellen sie doch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Begründung abweichen kann.
Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission. Die Kommission ist nämlich dadurch, dass sie in den Leitlinien ihre Vorgehensweise bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes präzisiert hat, nicht daran gehindert, die Schwere umfassend anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls einschließlich der Gesichtspunkte zu beurteilen, die in den Leitlinien nicht ausdrücklich erwähnt sind.
(vgl. Randnrn. 217-219)
6. Nach der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS‑Vertrag festgesetzt werden, vorgesehenen Methode sind bei der Ermittlung der Schwere des Verstoßes seine Art und seine konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.
Jedoch haben diese drei Kriterien für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes im Rahmen der Gesamtprüfung nicht das gleiche Gewicht. Die Art der Zuwiderhandlung spielt insbesondere bei der Einstufung der Zuwiderhandlungen als „besonders schwer“ eine vorrangige Rolle. Dagegen stellen weder die konkreten Auswirkungen auf den Markt noch der Umfang des räumlichen Marktes notwendige Faktoren für die Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ dar, wenn es sich um horizontale Kartelle handelt, die insbesondere auf die Festsetzung von Preisen abzielen. Somit können horizontale Kartelle, die insbesondere auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als „besonders schwer“ eingestuft werden, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste, und ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde.
Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung ist entscheidend, ob die Kartellmitglieder alles in ihrer Macht Stehende taten, damit ihre Pläne konkrete Auswirkungen hatten. Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen.
Wenn die Umsetzung eines Kartells erwiesen ist, kann von der Kommission nicht verlangt werden, systematisch darzulegen, dass die Vereinbarungen es den betroffenen Unternehmen tatsächlich ermöglicht hätten, ein höheres – oder bei einem Einkaufskartell ein niedrigeres – Niveau der Transaktionspreise als ohne Kartell zu erzielen. Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist.
Ferner ist der Umfang des räumlichen Marktes kein eigenständiges Kriterium in dem Sinne, dass nur Zuwiderhandlungen, die die Mehrzahl der Mitgliedstaaten betreffen, als „besonders schwer“ eingestuft werden könnten. Weder der Vertrag noch die Verordnung Nr. 1/2003 oder die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS‑Vertrag festgesetzt werden, lassen die Annahme zu, dass nur räumlich sehr ausgedehnte Beschränkungen so eingestuft werden können. Im Übrigen können Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die insbesondere auf die Festsetzung der Ankaufspreise und die Aufteilung der gekauften Mengen abzielen, allein schon aufgrund ihrer Natur als „besonders schwerwiegend“ eingestuft werden, ohne dass diese Verhaltensweisen durch einen besonderen räumlichen Umfang gekennzeichnet zu sein brauchen. Daraus folgt, dass die Größe des betreffenden räumlichen Marktes, selbst wenn diese gering wäre, einer Einstufung der im vorliegenden Fall festgestellten Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ grundsätzlich nicht entgegensteht.
(vgl. Randnrn. 220, 222-224, 226, 248-250, 277, 279)
7. Im Rahmen der Festsetzung von Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist die Begründungspflicht erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Hinsichtlich einer Entscheidung, mit der Geldbußen gegenüber mehreren Unternehmen verhängt werden, muss die Reichweite der Begründungspflicht u. a. im Licht der Tatsache beurteilt werden, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand zahlreicher Gesichtspunkte bestimmt werden muss, wie u. a. der besonderen Umstände der Rechtssache, ihres Zusammenhangs und des Abschreckungspotenzials der Geldbußen, ohne dass hiermit eine zwingende oder erschöpfende Liste der unbedingt zu berücksichtigenden Kriterien aufgestellt werden soll.
Die Kommission war – da die konkreten Auswirkungen auf den Markt bei horizontalen Kartellen, die insbesondere auf die Festsetzung der Preise abzielen, für die Einstufung einer Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ kein notwendiger Faktor sind – nicht verpflichtet, die Auswirkungen bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Kommission nicht begründet hat, weshalb sie ein Kriterium nicht berücksichtigt hat, das sie nicht berücksichtigen musste und von dem sie ausging, dass dessen Berücksichtigung im vorliegenden Fall nicht erforderlich war, hat daher nicht zu einer unzureichenden Begründung für die Festsetzung der Geldbuße geführt.
(vgl. Randnrn. 282, 284)
8. Die Kommission ist nicht verpflichtet, in einem Verwaltungsverfahren in einer Wettbewerbssache interne Unterlagen zugänglich zu machen. Außerdem werden interne Schriftstücke der Kommission im Rahmen des Verfahrens vor dem Unionsrichter den Klägern nur dann zugänglich gemacht, wenn diese ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert haben, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falls dies erfordern. Diese Beschränkung der Einsichtnahme in interne Unterlagen ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit des betreffenden Organs im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln sicherzustellen.
(vgl. Randnr. 313)
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
9. September 2011(*)
„Wettbewerb – Kartelle – Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Erlass von Geldbußen – Zusammenarbeit – Geldbußen – Verhältnismäßigkeit – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände“
In der Rechtssache T‑12/06
Deltafina SpA mit Sitz in Orvieto (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Jacchia, A. Terranova, I. Van Bael, J.-F. Bellis und F. Di Gianni,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Whelan und F. Amato, dann durch A. Whelan und V. Di Bucci und schließlich durch É. Gippini Fournier und L. Malferrari als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen Deltafina durch Art. 2 der Entscheidung K(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 – Rohtabak – Italien) verhängten Geldbuße
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona (Berichterstatterin) und des Richters S. Frimodt Nielsen,
Kanzler: J. Palacio Gonzáles, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2010
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Die Klägerin, die Deltafina SpA, ist eine italienische Gesellschaft, deren Haupttätigkeit in der Erstverarbeitung von Rohtabak und der Vermarktung von verarbeitetem Tabak besteht. Sie steht zu 100 % im Besitz der Universal Corp., einer Gesellschaft mit Sitz in Richmond (USA).
I – Verwaltungsverfahren
2 Am 3., 4. und 5. Oktober 2001 nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Sitz der Fédération européenne des transformateurs de tabac (Europäische Vereinigung der Tabakverarbeiter) und der Maison des métiers du tabac (Haus der Tabakberufe) in Brüssel (Belgien) Nachprüfungen gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Art. [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) vor. Am selben Tag setzte die Fédération européenne des transformateurs de tabac per Telefax alle ihre Mitglieder von diesen Nachprüfungen in Kenntnis, darunter die Associazione professionale trasformatori tabacchi italiani (APTI, Berufsverband der italienischen Rohtabakverarbeiter), zu deren Mitgliedern die größten Unternehmen dieses Sektors gehören.
3 Am 3., 4. und 5. Oktober 2001 nahm die Kommission auch am Sitz der drei wichtigsten spanischen Verarbeiter von Rohtabak sowie der beiden spanischen Vereinigungen der Tabakverarbeiter und -erzeuger Nachprüfungen vor. Am 16. Januar 2002 stellten die drei spanischen Verarbeitungsunternehmen, bei denen Nachprüfungen vorgenommen worden waren, sowie ein Unternehmen der Universal-Gruppe bei der Kommission einen gemeinsamen Antrag auf Erlass der Geldbuße im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996).
4 Am 15. Januar 2002 richtete die Kommission Auskunftsverlangen an die beiden italienischen Berufsverbände, d. h. an APTI, die die Verarbeiter von Rohtabak vertritt, und an Unione italiana tabacco (Unitab, Verband der Rohtabakhersteller), die die Erzeuger von Rohtabak vertritt. Am 12. Februar 2002 beantwortete APTI das Auskunftsverlangen. Am selben Tag fand eine Sitzung des Vorstands von APTI statt, in der das Verlangen der Kommission besprochen wurde.
5 Am 19. Februar 2002 beantragte Deltafina bei der Kommission einen Erlass der Geldbuße nach Abschnitt A der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) und, hilfsweise, eine Ermäßigung der Geldbuße nach Abschnitt B dieser Mitteilung. Der Antrag auf Erlass der Geldbuße betraf ein mutmaßliches Kartell der Verarbeiter von Rohtabak auf dem italienischen Markt.
6 Am 28. Februar 2002 fand zwischen einem der Rechtsanwälte von Universal und dem mit der Sache befassten Bediensteten der Generaldirektion „Wettbewerb“ der Kommission ein Telefongespräch statt.
7 Am 6. März 2002 setzte die Kommission Deltafina davon in Kenntnis, dass ihr Antrag die Voraussetzungen von Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfülle und sie ihr am Ende des Verwaltungsverfahrens die Geldbußen für alle Zuwiderhandlungen erlassen werde, die bei der Untersuchung im Zusammenhang mit den von ihr vorgelegten Beweismitteln zutage träten, vorausgesetzt, Deltafina erfülle die Bedingungen gemäß Randnr. 11 dieser Mitteilung.
8 Am 14. März 2002 fand zwischen den Kommissionsdienststellen und den Vertretern von Deltafina und Universal ein Treffen statt, in dem die Bedingungen der Zusammenarbeit von Deltafina mit der Kommission erörtert wurden (im Folgenden: Treffen vom 14. März 2002). Bei diesem Treffen wurde insbesondere die Vertraulichkeit des Antrags von Deltafina auf Erlass der Geldbuße angesprochen.
9 Am 19., 21., 25. und 26. März 2002 legte Deltafina der Kommission weitere Informationen vor.
10 Am 22. März 2002 fand zwischen den Vertretern von Deltafina und dem mit der Sache befassten Kommissionsbediensteten wegen verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit von Deltafina mit der Kommission ein Telefongespräch statt.
11 Am 2. April 2002 informierte der externe Rechtsberater von Universal die externen Rechtsberater der Standard Commercial Corp. (im Folgenden: SCC) und der Dimon Inc., bei denen es sich um die jeweiligen Muttergesellschaften der beiden italienischen Verarbeiter von Rohtabak Transcatab SpA bzw. Dimon Italia Srl handelt, darüber, dass Deltafina bei der Kommission einen Antrag auf Erlass der Geldbuße wegen Absprachen zwischen den Verarbeitungsunternehmen auf dem italienischen Tabakmarkt gestellt habe.
12 Am Morgen des 4. April 2002 fand eine Zusammenkunft des Verwaltungsausschusses von APTI statt. Bei dieser Zusammenkunft teilte der Vorsitzende von Deltafina den Anwesenden mit, dass Deltafina mit der Kommission eine Zusammenarbeit im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eingegangen sei und Dokumente übermittelt habe, in denen sich das Unternehmen selbst der Zuwiderhandlung bezichtigte.
13 Am Nachmittag desselben Tages, des 4. April 2002, stellten Dimon Italia und Transcatab, deren Vertreter bei der in der vorstehenden Randnummer genannten APTI‑Sitzung anwesend waren, ebenfalls einen Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (um 16.15 Uhr bzw. um 18.47 Uhr).
14 Am 18. und 19. April 2002 nahm die Kommission in den Geschäftsräumen von Dimon Italia und Transcatab sowie in den Geschäftsräumen der Trestina Azienda Tabacchi SpA (im Folgenden: Trestina) und der Romana Tabacchi SpA Nachprüfungen gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17 vor.
15 Am 18. April und 17. Mai 2002 legte Deltafina der Kommission weitere Informationen vor.
16 Am 29. Mai und 11. Juli 2002 fanden zwischen den Vertretern von Deltafina und den Kommissionsdienststellen zwei weitere Zusammenkünfte statt.
17 Am 8. Oktober 2002 teilte die Kommission Dimon Italia und Transcatab mit, dass sie das erste bzw. das zweite Unternehmen gewesen seien, das Material zum Nachweis der Zuwiderhandlung im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgelegt habe, und dass sie daher die Absicht habe, ihnen am Ende des Verwaltungsverfahrens eine Ermäßigung um 30 % bis 50 % bzw. 20 % bis 30 % der Geldbuße zu gewähren, die aufgrund der gegebenenfalls festgestellten Zuwiderhandlungen jeweils gegen sie verhängt worden wäre.
18 Am 25. Februar 2004 richtete die Kommission an mehrere Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, darunter Deltafina, Universal, Dimon Italia und Transcatab, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.
19 Am 22. Juni 2004 fand eine mündliche Anhörung statt, an der Deltafina teilnahm. Bei dieser Anhörung wies ein Vertreter von Dimon Italia die Kommission auf zwei Dokumente in der Akte hin, die im Zuge der am 18. April 2002 von der Kommission in den Räumlichkeiten von Dimon Italia durchgeführten Nachprüfungen kopiert worden waren, aus handschriftlichen Notizen der Vertreter dieser Gesellschaft bestanden und bei denen es sich um Zusammenfassungen der Erklärungen des Vorsitzenden von Deltafina bei der APTI‑Sitzung vom 4. April 2002 handelte.
20 Am 21. Dezember 2004 nahm die Kommission einen Nachtrag zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 25. Februar 2004 an (im Folgenden: Nachtrag). Darin teilte sie Deltafina und den anderen betroffenen Unternehmen mit, dass sie beabsichtige, Deltafina keinen Erlass der Geldbuße zu gewähren, da diese gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen habe.
21 Am 1. März 2005 erfolgte eine Anhörung zu dem Nachtrag. Daraufhin erhielt die Kommission von Universal, Deltafina, Dimon und SCC weitere Stellungnahmen.
II – Angefochtene Entscheidung
22 Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen und in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten erließ die Kommission am 20. Oktober 2005 die Entscheidung K(2005) 4012 endg. in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 − Rohtabak – Italien) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Februar 2006 (ABl. L 353, S. 45) veröffentlicht wurde.
23 Die angefochtene Entscheidung ging Deltafina am 10. November 2005 zu.
24 Die angefochtene Entscheidung enthält u. a. folgende Bestimmungen:
„Artikel 1
Deltafina … [und] Universal … haben in den angegebenen Zeiträumen durch Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im italienischen Rohtabaksektor gegen [Art.] 81 [Abs.] 1 [EG] verstoßen.
Die Dauer der Zuwiderhandlungen betrug:
(a) Deltafina [und] Universal … vom 29. September 1995 bis 19. Februar 2002;
…
Artikel 2
Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:
(a) Deltafina und Universal gesamtschuldnerisch haftbar 30 000 000 EUR
…“
25 Die angefochtene Entscheidung stützt sich auf die nachstehend genannten Erwägungen.
A – Zur Zuwiderhandlung und zur Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens
26 Nach der Darstellung der relevanten Fakten und der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts kommt die Kommission zu dem Schluss, dass feststehe, dass Deltafina zusammen mit mehreren anderen Unternehmen unmittelbar an nach Art. 81 Abs. 1 EG untersagten Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mitgewirkt habe. Diese Würdigung wird im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt.
27 Die Kommission prüft anschließend die Frage der Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens der beteiligten Unternehmen und kommt zu dem Schluss, dass sowohl Deltafina als auch Universal, ihre Muttergesellschaft, für die betreffenden Zuwiderhandlungen verantwortlich zu machen und somit Adressaten der angefochtenen Entscheidung seien.
B – Zur Berechnung der Höhe der Geldbuße
1. Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße
28 Zur Berechnung der gegen Deltafina zu verhängenden Geldbuße führt die Kommission zunächst im 357. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus, dass sie bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße alle Umstände des vorliegenden Falls und insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) zu berücksichtigen habe.
29 Daher prüft die Kommission zunächst die Schwere der Verletzung. Sie führt aus, dass bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung deren Art, ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt (sofern messbar) sowie der räumliche Umfang des betreffenden Marktes berücksichtigt werden müssten (365. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
30 Die Kommission gibt sodann an, dass die Produktion von Rohtabak in Italien 38 % der in der Europäischen Union im Rahmen der Quoten erzeugten Produktion ausmache, was einem Gesamtwert von 67 338 Mio. Euro im Jahr 2001, dem letzten Jahr der Zuwiderhandlung, entspreche (366. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
31 Was die Art der Zuwiderhandlung anbelangt, ist die Kommission der Ansicht, dass diese als besonders schwer einzustufen sei, da sie die Festsetzung von Ankaufspreisen von Rohtabaksorten in Italien und die Aufteilung der gekauften Mengen betreffe (367. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
32 Im 368. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kommission auf die ebenfalls in dieser Entscheidung vorgenommene Prüfung der Einschränkung des Wettbewerbs Bezug (Erwägungsgründe 277 ff.) und stellt fest, dass Einkaufskartelle die Produktionsbereitschaft der Erzeuger beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen den Verarbeitungsunternehmen der nachgelagerten Märkte einschränken könnten. Dies gelte insbesondere für diesen Fall, in dem das Produkt (Rohtabak), das Gegenstand des Kartells sei, ein wichtiges „Einsatzmittel“ für die Aktivitäten der nachgelagerten Marktteilnehmer sei (in diesem Fall für die Erstverarbeitung und den Verkauf des verarbeiteten Tabaks).
33 Auf der Grundlage dieser Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Zuwiderhandlung von Deltafina als besonders schwer einzustufen sei (369. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
34 Die Kommission stellt sodann fest, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße das jeweilige Gewicht der beteiligten Unternehmen sowie die Auswirkungen ihres rechtswidrigen Handelns berücksichtigt werden müssten. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Höhe der Geldbußen gemäß der Marktposition der einzelnen Parteien festgesetzt werden sollte. Für Deltafina müsse der Ausgangsbetrag der Geldbuße daher am höchsten sein, denn das Unternehmen habe sich mit einem Marktanteil von etwa 25 % im Jahr 2001 als der größte Aufkäufer erwiesen (Erwägungsgründe 370 bis 372 der angefochtenen Entscheidung).
35 Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass ein Ausgangsbetrag, der allein der Marktstellung entspreche, gegenüber Deltafina nicht genügend abschreckend wirken würde. Trotz ihres relativ geringen Umsatzes gehöre sie einer multinationalen Gruppe von erheblicher wirtschaftlicher und finanzieller Stärke an, bei der es sich um einen der weltweit größten Tabakhändler handle, der auf den verschiedenen Geschäftsebenen der Tabakindustrie und in verschiedenen räumlichen Märkten tätig sei (374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
36 Um der Geldbuße eine abschreckende Wirkung zu verleihen, wendet die Kommission daher auf den Ausgangsbetrag einen Multiplikator an, der die Größe der betroffenen Unternehmen berücksichtigt. Für Deltafina wendet die Kommission einen Multiplikator von 1,5 an. Im 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung setzt die Kommission daher den Ausgangsbetrag der Geldbuße von Deltafina nach Anwendung des Multiplikators auf 37,5 Mio. Euro fest.
37 Wegen der Dauer der Zuwiderhandlung erhöht die Kommission diesen Betrag sodann um 60 % (377. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), so dass der Grundbetrag der Geldbuße gegen Deltafina auf 60 Mio. Euro festgesetzt wird (379. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
2. Mildernder Umstand
38 Die Kommission berücksichtigt sodann zugunsten von Deltafina deren aktive Mitwirkung am Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 als mildernden Umstand. Sie führt zunächst aus, dass Deltafina (aus den nachstehend in den Randnrn. 43 ff. genannten Gründen) die Bedingungen für einen vollständigen Erlass bzw. eine Ermäßigung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht mehr erfülle (385. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
39 Die Kommission führt weiter aus, dass in Fällen, in denen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 Anwendung finden könne, die Beurteilung der Mitwirkung von Unternehmen, die am Verfahren beteiligt seien, grundsätzlich im Rahmen dieser Mitteilung durchzuführen sei. Sie fügt hinzu, ein mildernder Umstand gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), komme für die Mitwirkung einer Partei nur unter besonderen Umständen in solchen Fällen in Betracht, in denen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 grundsätzlich zur Anwendung komme (Erwägungsgründe 386 und 387 der angefochtenen Entscheidung).
40 Die Kommission ist der Auffassung, dass dies im vorliegenden Fall für Deltafina aus zwei Gründen gegeben sei. Erstens sei Deltafina das erste Unternehmen gewesen, das einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt habe (nur wenige Tage nach dem Erlass der Mitteilung), und das erste Unternehmen, dem die Kommission einen bedingten Geldbußenerlass gewährt habe. Dies sei auch das erste Mal, dass Folgerungen aus einer Verletzung der Verpflichtung der Antragsteller zur Zusammenarbeit gemäß Randnr. 11 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in einer Entscheidung der Kommission gezogen würden. Zweitens erkennt die Kommission an, dass Deltafina von Anfang an und während des gesamten Verfahrens erheblich zu der Untersuchung der Kommission beigetragen habe, wobei die Sachverhalte auszunehmen seien, die die Nichtgewährung des vollständigen Erlasses der Geldbuße begründeten (Erwägungsgründe 388 bis 390 der angefochtenen Entscheidung).
41 Aus diesen Gründen sei die Mitwirkung von Deltafina am Verfahren positiv zu werten. Außerdem habe Deltafina zu keinem Zeitpunkt die Tatsachen bestritten, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung seien. Vor diesem Hintergrund und angesichts des generellen Verhaltens von Deltafina während des Verfahrens kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die gegen Deltafina zu verhängende Geldbuße um 50 % ermäßigt werden könne (Erwägungsgründe 391 bis 398 der angefochtenen Entscheidung).
42 Unter Berücksichtigung dieses mildernden Umstands setzt die Kommission gegen Deltafina und Universal als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 30 Mio. Euro fest.
C – Zum Antrag von Deltafina auf Erlass der Geldbuße
43 Die Kommission führt sodann die Gründe an, die sie zu der Schlussfolgerung veranlassten, dass Deltafina kein Erlass der Geldbuße im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt werden könne.
44 Die Kommission erklärt, dass sie Deltafina nach Prüfung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße, da diese die Voraussetzungen von Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt habe, unter der Voraussetzung einen Geldbußenerlass gewährt habe, dass Deltafina die in Randnr. 11 dieser Mitteilung genannten zusätzlichen Bedingungen, zu denen die Einhaltung der Verpflichtung zur Zusammenarbeit gehört habe (Randnr. 11 Buchst. a dieser Mitteilung), erfülle (Erwägungsgründe 405 bis 409 der angefochtenen Entscheidung).
45 Im 410. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission jedoch aus, bei der Anhörung am 22. Juni 2004 habe sich herausgestellt, dass Deltafina ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der oben in Randnr. 12 genannten APTI‑Sitzung, an der auch die Vertreter von Dimon Italia, Transcatab und Trestina teilgenommen hätten, offengelegt habe, bevor die Kommission die Möglichkeit gehabt habe, wegen des fraglichen Kartells Nachprüfungen durchzuführen. Die Kommission führt auch aus, dass diese Beschwerdepunkte Deltafina in dem Nachtrag mitgeteilt worden seien (siehe oben, Randnr. 20).
46 Die Kommission prüfte somit zunächst die relevanten Fakten eingehend, um dann zu dem Schluss zu gelangen, dass Deltafina die Bedingungen gemäß Randnr. 11 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht erfüllt habe.
1. Relevante Fakten
47 Die Kommission stellt fest, dass bei dem Treffen am 14. März 2002 die Vertraulichkeit des Antrags von Deltafina auf Erlass der Geldbuße angesprochen worden sei. Ihre Bediensteten hätten bei diesem Treffen klargestellt, dass hinsichtlich des von Deltafina aufgedeckten Kartells unangekündigte Nachprüfungen geplant seien, dass diese Nachprüfungen nicht vor dem 18. bis 20. April 2002 stattfinden könnten und dass daher bis zu diesem Zeitpunkt die Vertraulichkeit gewahrt bleiben müsse, um nicht den Verdacht der Wettbewerber zu erregen und die Wirksamkeit der Nachprüfungen zu gefährden (412. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
48 Deltafina habe bei dieser Zusammenkunft den Kommissionsbediensteten erläutert, dass sie aus verschiedenen Gründen bei der Wahrung der Vertraulichkeit des Antrags auf Geldbußenerlass bis zum Termin der Nachprüfungen Probleme haben würde, und zwar erstens wegen bevorstehender Treffen mit ihren Wettbewerbern innerhalb des APTI, bei denen sich die Wahrung der Vertraulichkeit schwierig gestalten würde, zweitens wegen der Notwendigkeit, die mittlere Führungsebene bei Deltafina (etwa 15 Personen) von dem Antrag in Kenntnis zu setzen, und drittens wegen der Notwendigkeit, den Antrag auf Erlass im Zusammenhang mit Schuldtransaktionen von Universal in den USA bekannt zu geben (412. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
49 In den Erwägungsgründen 413 bis 415 der angefochtenen Entscheidung gibt die Kommission den Inhalt eines internen Protokolls der Kommissionsbediensteten von dem Treffen am 14. März 2002 wieder sowie die Aufzeichnungen, die einer der Vertreter von Universal von diesem Treffen angefertigt hatte.
50 Die Kommission führt im 416. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung außerdem aus, ihre Bediensteten hätten bei dem Treffen vom 14. März 2002 Deltafina ersucht, ihr eine Reihe von Informationen zukommen zu lassen, damit die Kommissionsdienststellen Nachprüfungen vor Ort durchführen könnten. Im 417. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wird auf einen internen Vermerk der Kommissionsdienststellen vom 15. März 2002 Bezug genommen, in dem die aktuelle Sachlage nach der Zusammenkunft am Vortag beschrieben wird. Im 418. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wird ein Protokoll der Vorstandssitzung von Deltafina vom 1. März 2002 wiedergegeben, in dem es heißt, dass der Vorstand die Notwendigkeit zur Kenntnis nehme, die mit dem Kartell in Zusammenhang stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen unverzüglich einzustellen, und dass die Teilnehmer hinsichtlich des Antrags auf Erlass der Geldbuße strikteste Vertraulichkeit zu wahren hätten.
51 Die Kommission nimmt sodann auf die Aussage des Vorsitzenden von Deltafina bei der APTI‑Sitzung vom 4. April 2002 Bezug, wobei sie sich zum einen auf den Inhalt der beiden Dokumente stützt, die bei der Anhörung am 22. Juni 2004 von den Rechtsanwälten von Dimon Italia erwähnt wurden, und zum anderen auf den Inhalt eines vom Vorsitzenden von Deltafina selbst unterzeichneten Memorandums, in dem der Wortlaut der Erklärung, mit der der Antrag auf Erlass der Geldbuße bei dieser Sitzung offengelegt worden sei, wiedergegeben werde (Erwägungsgründe 421 bis 426 der angefochtenen Entscheidung).
52 Die Kommission stellt fest, dass Dimon Italia und Transcatab am Tag dieser Offenlegung ebenfalls einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt hätten und die Erklärungen des Vorsitzenden von Deltafina auf der APTI‑Sitzung in diesen Anträgen nicht erwähnt worden seien (427. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
53 Aus der angefochtenen Entscheidung geht schließlich hervor, dass am 29. Mai 2002 eine weitere Zusammenkunft zwischen den Kommissionsdienststellen und Deltafina stattfand, in deren Rahmen keine der beiden Parteien das Thema Vertraulichkeit angesprochen und Deltafina auch nicht erklärt hat, Dimon Italia und Transcatab während der APTI‑Sitzung vom 4. April 2002 über den Antrag auf Erlass der Geldbuße informiert zu haben (429. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
2. Nichterfüllung der Bedingung gemäß Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 durch Deltafina
54 Die Kommission stellt in der angefochtenen Entscheidung fest, dass im Zusammenhang mit der Gewährung eines bedingten Geldbußenerlasses die Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung zwischen ihr und dem Antragsteller sei. Nach Ansicht der Kommission ist diese Verpflichtung vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Überlegungen zu interpretieren, die ihrer Politik im Zusammenhang mit dem Erlass von Geldbußen zugrunde lägen, dass nämlich ein Antragsteller einen entscheidenden Beitrag zur Einleitung von Ermittlungen oder zum Nachweis eines Kartells liefere. Diese Verpflichtung beschränke sich im Licht dieser Überlegungen somit nicht auf die Vorlage von Beweisen für die mutmaßliche Zuwiderhandlung, sondern beinhalte auch das Unterlassen jeglicher Maßnahmen, die sie an der Ermittlung bzw. Feststellung einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung hindern könnten (Erwägungsgründe 431 und 432 der angefochtenen Entscheidung).
55 Im 433. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung heißt es, in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Kommission die Untersuchungstätigkeiten noch nicht durchgeführt habe und die betroffenen Unternehmen keine Kenntnis von dieser Absicht hätten, sei das Bekanntwerden eines Antrags auf Erlass der Geldbuße mit dem Risiko verbunden, dass die Ermittlung und Feststellung der Zuwiderhandlung durch die Kommission vollständig und unwiderruflich verhindert werde. Die Wirksamkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verlangt nach Ansicht der Kommission, dass die Untersuchung nicht durch das Verhalten der Unternehmen, die die Gewährung eines Rechtsvorteils beantragen, gefährdet werde. Die Unternehmen könnten deshalb keine berechtigte Erwartung dahin gehend geltend machen, dass die Vertraulichkeit, weil sie nicht ausdrücklich angeführt werde, nicht Bestandteil der Voraussetzung unter Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sein könne. Die wissentliche und freiwillige Offenlegung solcher Informationen durch ein Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt habe, gegenüber seinen Wettbewerbern sei somit als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu werten.
56 Der „innere Widerspruch“ zwischen dieser Verpflichtung und derjenigen gemäß Randnr. 11 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, nach der ein Antragsteller seine Teilnahme an der mutmaßlichen rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung einzustellen habe, berechtige einen Antragsteller nicht dazu, die anderen Kartellmitglieder aus freien Stücken über die Antragstellung zu informieren. Diese Situation sei nicht damit zu vergleichen, dass der Antragsteller zu Schritten gezwungen sei, die die anderen Kartellmitglieder zu der Vermutung einer solchen Antragstellung veranlassen könnten (434. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
57 Zudem ließen die spezifischen Umstände des vorliegenden Falls den Schluss zu, dass sich Deltafina bewusst gewesen sei, dass die Verpflichtung zur Zusammenarbeit auch die Wahrung der Vertraulichkeit umfasst habe. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Beschluss des Vorstands von Deltafina vom 1. März 2002 zur „striktesten Vertraulichkeit“ in dieser Sache (vgl. 418. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und oben, Randnr. 50) sowie aus der Bemerkung des Vorsitzenden von Deltafina, die Entscheidung von Deltafina zur Zusammenarbeit mit der Kommission könne „den anderen Unternehmen nur mit äußerster Vorsicht und zur geeigneten Gelegenheit mitgeteilt werden“ (440. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
58 Aufgrund der vorstehend genannten relevanten Fakten und der Tragweite der in Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 aufgestellten Voraussetzung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Deltafina diese Bedingung nicht erfüllt habe. Denn obwohl Deltafina von dem Plan der Kommission, in dem Zeitraum vom 18. bis 20. April 2002 Nachprüfungen vor Ort durchzuführen, Kenntnis gehabt habe, habe der Vorsitzende von Deltafina seine beiden wichtigsten Wettbewerber von der Stellung des Antrags auf Geldbußenerlass freiwillig in Kenntnis gesetzt, ehe die genannten Prüfungen durchgeführt worden seien (441. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
59 Die Kommission führt ferner im 442. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus, dass das Verhalten von Deltafina geeignet gewesen sei, die Ergebnisse der genannten Nachprüfungen zu unterlaufen, und dass Deltafina davon gewusst habe oder zumindest habe wissen müssen, da sie von der Kommission ausdrücklich über die bevorstehenden Prüfungen informiert und um Wahrung der Vertraulichkeit der Antragstellung ersucht worden sei, um das Ergebnis dieser Prüfungen nicht zu gefährden. Die Bewertung der Frage, ob die Ermittlungen der Kommission Schaden genommen hätten, sei praktisch unmöglich und könne im Übrigen kein entscheidender Faktor bei der Feststellung der Schadenshaftung von Deltafina sein (443. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
60 Hierzu stellt die Kommission fest, dass die Gespräche bei dem Treffen am 14. März 2002 und ihr Verhalten im Anschluss daran keinen Zweifel erlaubt hätten, dass sie niemals zugestimmt habe, dass die Offenlegung des Antrags auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 durch Deltafina gegenüber den Wettbewerbern unvermeidlich sei und dass die Nachprüfungen nicht mehr hätten stattfinden können. Die Kommission stellt im Gegenteil klar, zur Vorbereitung der Nachprüfungen, für die sie die erforderlichen Informationen angefordert habe und die unmittelbar am Tag nach der Zusammenkunft aufgenommen worden seien, sei die Wahrung der Vertraulichkeit für einen weiteren Monat erforderlich gewesen (Erwägungsgründe 446 und 447 der angefochtenen Entscheidung).
61 Die Kommission erklärt, sie habe sowohl die konkreten Probleme von Deltafina mit der Wahrung der Vertraulichkeit ihres Antrags auf Geldbußenerlass anerkannt als auch den Umstand, dass die Nachprüfungen äußerst unwahrscheinlich geworden wären, wenn Deltafina zur Offenlegung des Antrags auf Geldbußenerlass gegenüber den Wettbewerbern gezwungen worden wäre. Nach Ansicht der Kommission hatte Deltafina im vorliegenden Fall den Antrag auf Erlass der Geldbuße auf der APTI‑Sitzung jedoch aus freien Stücken offengelegt, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein solches Verhalten sei im Zusammenhang mit einem Antrag auf Geldbußenerlass niemals zu rechtfertigen (Erwägungsgründe 444, 448 und 450 der angefochtenen Entscheidung).
62 Laut dem 449. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung lässt die Tatsache, dass Deltafina die Kommission nicht von dieser Offenlegung unterrichtet habe, darauf schließen, dass Deltafina nicht von einer Zustimmung der Kommission zu ihrem Verhalten ausgegangen sei.
63 Die Kommission stellt fest, Deltafina habe während des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht, dass die Offenlegung durchaus nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern Ergebnis des von den Wettbewerbern ausgeübten Drucks sei. Deltafina habe jedoch, selbst wenn die nach Stellung eines Antrags auf Geldbußenerlass geforderte Beendigung der Beteiligung an der Zuwiderhandlung zu praktischen Problemen führen könne, nicht nachgewiesen, inwieweit die Einstellung der Beteiligung an unrechtmäßigen Verhaltensweisen und das Absagen von Sitzungen zu einer „Beeinträchtigung des legitimen Geschäftsgebarens des Unternehmens geführt haben könnte“. Außerdem könne vom Branchenumfeld ausgeübter Druck, der nicht zu einer akuten und ernsthaften Bedrohung führe, den freiwilligen Charakter der betreffenden Offenlegung nicht aufheben. Da der Vorsitzende von Deltafina nicht aus einer unmittelbaren Situation der Bedrohung heraus agiert habe, zieht die Kommission den Schluss, dass die Offenlegung des Antrags auf Geldbußenerlass während der APTI‑Sitzung aus freien Stücken erfolgt sei (Erwägungsgründe 451 bis 453 der angefochtenen Entscheidung).
64 Schließlich kann laut Kommission der Umstand, dass der externe Rechtsberater von Universal auf gewissen Druck der externen Rechtsberater der Muttergesellschaften von Dimon Italia und Transcatab am 2. April 2002 bestätigt habe, dass Deltafina bei der Kommission einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt habe, nicht zur Rechtfertigung oder Wiedergutmachung des Verstoßes von Deltafina gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit herangezogen werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass erstens ein Zusammenhang zwischen der Offenlegung in den USA und dem Verhalten des Vorsitzenden von Deltafina nicht erwiesen sei, dass zweitens ein möglicher getrennter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Kommission nicht zur Rechtfertigung einer anschließenden Verletzung ebendieser Verpflichtung herangezogen werden könne (ex iniuria non oritur ius) und dass drittens der von den externen Rechtsberatern von SCC und Dimon ausgeübte Druck – bis auf eine Nachricht des externen Rechtsberaters von SCC auf dem Anrufbeantworter des Rechtsberaters von Universal – nicht nachgewiesen sei (Erwägungsgründe 454 bis 459 der angefochtenen Entscheidung).
65 Die Kommission stellt sodann fest, Universal habe die Kommission von der Offenlegung durch ihren externen Rechtsberater jedenfalls nicht sofort in Kenntnis gesetzt (459. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
66 Im 460. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zieht die Kommission aus den dargelegten Gründen den Schluss, dass Deltafina gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen habe, so dass ihr kein Erlass der Geldbuße gewährt werden könne und wegen der betreffenden Zuwiderhandlungen gegen sie eine Geldbuße festzusetzen sei.
Verfahren und Anträge der Parteien
67 Mit Klageschrift, die am 19. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Deltafina die vorliegende Klage erhoben.
68 Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 hat Deltafina beantragt, der Kommission aufzugeben, die vollständige Fassung eines Schriftstücks vorzulegen, das der Klagebeantwortung beigefügt war. Mit Schreiben vom 22. November 2006 hat die Kanzlei des Gerichts Deltafina mitgeteilt, dass der Präsident der Dritten Kammer entschieden habe, den Antrag zurückzuweisen.
69 Mit Schriftsatz vom 16. September 2010 hat Deltafina dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihren sechsten Klagegrund zurücknehme.
70 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
71 Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. September 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
72 Deltafina beantragt,
– die gegen sie gemäß Art. 2 der angefochtenen Entscheidung verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären;
– hilfsweise, diese Geldbuße herabzusetzen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
73 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– Deltafina die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
74 Deltafina stützt ihre Klage auf sieben Gründe.
75 Die ersten vier Klagegründe werden im Rahmen des Hauptantrags geltend gemacht und sind auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet, soweit gegen Deltafina eine Geldbuße verhängt wurde. Mit dem ersten Klagegrund wird ein offensichtlicher Tatsachenirrtum geltend gemacht, da die Nichtgewährung des Erlasses der Geldbuße auf einer falschen tatsächlichen Annahme beruhe. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt, da die Kommission davon ausgegangen sei, dass Deltafina gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen habe. Mit dem dritten Klagegrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler insofern gerügt, als die Kommission den Erlass der Geldbuße nicht gewährt habe, da sie davon ausgegangen sei, dass Deltafina mit der Offenlegung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße die Untersuchung gefährdet habe. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht.
76 Die letzten drei Klagegründe werden hilfsweise geltend gemacht und sind auf eine Herabsetzung der gegen Deltafina verhängten Geldbuße gerichtet. Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt, da der Ausgangsbetrag der Geldbuße überhöht sei. Mit dem sechsten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie Universal das Verhalten von Deltafina gesamtschuldnerisch zugerechnet und folglich gegen Deltafina eine überhöhte Geldbuße verhängt habe. Mit dem siebten Klagegrund wird eine unzutreffende Beurteilung der mildernden Umstände gerügt.
77 Da Deltafina den sechsten Klagegrund mit Schreiben vom 16. September 2010 zurückgenommen hat, ist dieser nicht zu prüfen.
I – Zu den Klagegründen im Rahmen des Hauptantrags
78 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Deltafina mit den ersten drei Klagegründen Fehler geltend macht, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geführt haben sollen, da die Kommission Deltafina wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 keinen Erlass der Geldbuße gewährt habe.
79 Da diese Klagegründe eng miteinander zusammenhängen, sind sie zusammen zu prüfen.
A – Zu den ersten drei Klagegründen: offensichtliche Fehler, da Deltafina kein endgültiger Erlass der Geldbuße gewährt wurde
1. Vorbringen der Parteien
80 Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht Deltafina geltend, dass die Nichtgewährung des Erlasses der Geldbuße durch die Kommission auf einem offensichtlichen Tatsachenirrtum beruhe, da hierbei von der falschen Annahme ausgegangen werde, dass die italienischen Verarbeiter von Rohtabak von der Untersuchung der Kommission keine Kenntnis gehabt hätten.
81 Nach Ansicht von Deltafina ergibt sich aus dem 433. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Mitteilung des Vorsitzenden von Deltafina bei dem Treffen vom 4. April 2002 einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit dargestellt habe, da sie mit dem Risiko verbunden gewesen sei, die Wirksamkeit der Untersuchung zu gefährden. Die Kommission habe in diesem Erwägungsgrund ausgeführt, dass jede Weitergabe von Informationen in Bezug auf einen Antrag auf Erlass der Geldbuße die anderen Kartellmitglieder dazu veranlassen könnte, Beweismittel zu vernichten oder zu unterdrücken. Eine solche Annahme könne jedoch nur unter der Voraussetzung berechtigt sein, dass der betreffende Sektor von der Untersuchung und möglichen unangekündigten Nachprüfungen noch keine Kenntnis habe. Nur in diesem Fall könnte die Bekanntgabe eines Antrags auf Erlass der Geldbuße gegenüber Dritten die Kommission theoretisch an einer wirksamen Untersuchung hindern. Die grundlegende Prämisse für die Nichtgewährung des Erlasses der Geldbuße sei daher notwendigerweise, dass der betreffende Sektor von der Untersuchung der Kommission keine Kenntnis hatte.
82 Deltafina zufolge haben die italienischen Verarbeiter von Rohtabak jedoch von der Untersuchung der Kommission Kenntnis gehabt, da die Kommission im Oktober 2001 in Brüssel und in Spanien Nachprüfungen durchgeführt und am 15. Januar 2002 Auskunftsverlangen an APTI und Unitab gerichtet habe. Verschiedene weitere Punkte zeigten, dass der Sektor von der Untersuchung Kenntnis gehabt habe, so z. B. eine Erklärung von Dimon in einem der amerikanischen Finanzmarktaufsichtsbehörde vorgelegten Formular, die Tatsache, dass sowohl Dimon Italia als auch Transcatab bereits vor der Offenlegung am 4. April 2002 mit der Vorbereitung ihrer Anträge auf die Gewährung von Rechtsvorteilen begonnen gehabt hätten, sowie der Umstand, dass die Untersuchung der Kommission bei einer APTI‑Sitzung zur Sprache gekommen sei.
83 Darüber hinaus führe die Stellung eines Antrags auf Geldbußenerlass nicht automatisch zu unangekündigten Nachprüfungen, da diese nicht erforderlich seien, wenn der Antragsteller Beweismittel vorlege, aufgrund deren die Kommission die Zuwiderhandlung feststellen könne. Nur in dem in Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 genannten Fall seien nämlich unangekündigte Nachprüfungen für die Feststellung einer Zuwiderhandlung unerlässlich. Dagegen seien in den in Randnr. 8 Buchst. b dieser Mitteilung genannten Fällen Nachprüfungen nicht notwendig, da das Unternehmen, das den Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt habe, der Kommission bereits sämtliche notwendigen Beweismittel vorgelegt habe. Da der von Deltafina gestellte Antrag auf Erlass der Geldbuße, wie von der Kommission selbst festgestellt, die Voraussetzungen von Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt habe, sei einer der Fälle gegeben, in denen die Durchführung von unangekündigten Nachprüfungen durch die Kommission nicht erforderlich sei.
84 Aus diesen Gründen beruht daher nach Ansicht von Deltafina die Nichtgewährung des Erlasses der Geldbuße durch die Kommission gegenüber Deltafina auf einem offensichtlichen Tatsachenirrtum.
85 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht wird, da die Kommission davon ausgegangen sei, dass Deltafina gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen habe, trägt Deltafina im Wesentlichen drei Rügen vor.
86 Sie macht erstens geltend, dass sie, entgegen den Ausführungen der Kommission, die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 genau eingehalten habe. Sie trägt vor, sie habe der Kommission bei dem Treffen vom 14. März 2002 mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich sein werde, hinsichtlich des von ihr gestellten Antrags auf Erlass der Geldbuße Stillschweigen zu bewahren. Aus folgenden vier Gründen sei es nicht möglich gewesen, die Zusammenarbeit geheim zu halten: wegen eines laufenden Verfahrens der vorherigen Kontrolle (Due Diligence) im Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft von Universal auf dem amerikanischen Markt, wegen eines in den USA anhängigen Kartellverfahrens gegen Universal, Dimon und SCC, wegen der Notwendigkeit, die mittlere Führungsebene von Deltafina von der Stellung des Antrags auf Gewährung von Rechtsvorteilen in Kenntnis zu setzen, damit die Kartellaktivitäten nicht fortgesetzt werden, und wegen eines bevorstehenden APTI‑Treffens, in dessen Rahmen Deltafina erstmals seit der Stellung des Antrags auf Gewährung von Rechtsvorteilen den anderen Verarbeitern von Rohtabak begegnet sei.
87 Da sich der betreffende Markt durch seine geringe Größe und Transparenz auszeichne sowie dadurch, dass es zwischen den Kartellmitgliedern leicht zu persönlichen Kontakten komme, hätte eine Ablehnung seitens Deltafina, in den Wochen nach der Stellung des Antrags auf Erlass der Geldbuße an den üblichen Gesprächen teilzunehmen, zwangsläufig bei den anderen Kartellmitgliedern Verdacht erregt. Das Risiko, dass aus einem solchen Verhalten abgeleitet werden könnte, dass das Unternehmen einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hat, sei umso größer gewesen, wenn der sachliche Kontext dieses Antrags auf Geldbußenerlass berücksichtigt werde, und zwar insbesondere die Nachprüfungen in Spanien und Brüssel im Oktober 2001, die Stellung eines gemeinsamen Antrags auf Erlass der Geldbuße durch Dimon, Deltafina und Transcatab im Zusammenhang mit rechtswidrigen Absprachen auf dem spanischen Markt, der Umstand, dass das Verhalten von Deltafina typisch wäre für ein Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hat, sowie der von den Wettbewerbern, insbesondere von Dimon und SCC, ausgeübte Druck, um von Deltafina eine Bestätigung hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf Geldbußenerlass zu erhalten. Deltafina macht geltend, dieser tatsächliche Kontext werde in der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise berücksichtigt.
88 Deltafina trägt weiter vor, die Verpflichtung zur umgehenden Beendigung der Zuwiderhandlung habe sie in eine schwierige Situation gebracht. Wäre Deltafina nicht gezwungen gewesen, sich ab der Stellung des Antrags auf Erlass der Geldbuße aus dem Kartell zurückzuziehen, hätte sie die Mitteilung bei der APTI‑Sitzung nicht vornehmen müssen, um die unhaltbar gewordene Situation zu beenden. Die Offenlegung des Antrags auf Geldbußenerlass sei daher unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die unmittelbare Folge der Verpflichtung zur Einstellung der Zuwiderhandlung. Die Kommission stelle selbst klar fest, dass es einen „inneren Widerspruch“ zwischen den Verpflichtungen gemäß Randnr. 11 Buchst. a und b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gebe (434. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), aber sie ziehe daraus nicht die gebotenen Konsequenzen. Deltafina fragt sich daher, ob ein Antragsteller aufgrund von Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verpflichtet sei, zu lügen, damit ihm der bedingte Geldbußenerlass weiterhin gewährt werde.
89 Im Übrigen hätten die Behörden im Rahmen der Kronzeugenprogramme in den USA und in zahlreichen Mitgliedstaaten, darunter das Vereinigte Königreich, Deutschland und Frankreich, die Möglichkeit, Unternehmen, die einen Erlass der Geldbuße beantragt hätten, die weitere Teilnahme an dem Kartell zu gestatten, damit der Überraschungseffekt späterer Nachprüfungen erhalten bleibe. Diese Möglichkeit sei in die neue Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 aufgenommen worden (Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen [ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006]). Außerdem sei die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit erst in die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 ausdrücklich aufgenommen worden.
90 Deltafina macht zweitens geltend, der Kommission sei sehr wohl bekannt gewesen, dass sie aus den bei dem Treffen vom 14. März 2002 genannten praktischen Gründen die Stellung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße vor dem 18. bis 20. April 2002, d. h. vor dem Zeitraum, ab dem die Kommission nach ihren Angaben Nachprüfungen durchführen konnte, offenlegen würde. Deltafina trägt vor, sie habe der Kommission sowohl bei einem Telefongespräch zwischen dem Rechtsanwalt von Universal und dem mit der Sache befassten Kommissionsbediensteten am 28. Februar 2002 als auch bei dem Treffen am 14. März 2002 ihre Bedenken mitgeteilt, dass sie die Stellung ihres Antrags auf Geldbußenerlass nicht mehr lange werde geheim halten können. Außerdem habe dieser Beamte bei der Anhörung am 22. Juni 2004 bestätigt, dass er „erkannt“ habe, dass die Offenlegung erfolgen müsse und „die Vertraulichkeit in keinem Fall vereinbart werden [könne]“.
91 Aus dem von der Kommission selbst erstellten Protokoll des Treffens vom 14. März 2002 sowie aus den Aufzeichnungen des Rechtsanwalts von Universal und der Rechtsanwälte von Deltafina, die an der Zusammenkunft teilgenommen hätten, ergebe sich, dass die Kommissionsbediensteten zur Kenntnis genommen hätten, dass es für Deltafina unmöglich sein werde, den Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der APTI‑Sitzung nicht offenzulegen. Der Inhalt eines Telefongesprächs, das am 22. März 2002 zwischen den Rechtsanwälten von Deltafina und dem mit der Sache befassten Kommissionsbediensteten stattgefunden habe, bestätige, dass die Kommission über die bevorstehende Offenlegung der Zusammenarbeit durch Deltafina umfassend informiert gewesen sei.
92 Außerdem gehe aus dem von der Kommission erstellten Protokoll des Treffens vom 14. März 2002 hervor, dass der mit der Sache befasste Kommissionsbedienstete erklärt habe, im Fall einer Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße sei „die Verpflichtung Deltafinas, der Kommission so bald wie möglich Beweismittel vorzulegen, umso dringlicher“. Deltafina sei dieser Verpflichtung nachgekommen, wie aus den Erwägungsgründen 389 bis 397 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe. Sie habe daher ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit erfüllt, da sie, wie von den Kommissionsdienststellen bei dem Treffen am 14. März 2002 gefordert, zusätzliche Informationen vorgelegt und damit diese höhere Belastung akzeptiert habe, da sie ihre Zusammenarbeit nicht weiter hätte geheim halten können. Darüber hinaus seien die Führungskräfte von Deltafina am 29. Mai 2002 und 11. Juli 2002 lange von der Kommission befragt worden. Die meisten Beweismittel, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werde, stammten von Deltafina. Damit habe Deltafina die Anfragen der Kommission im Rahmen der von dieser genannten „zweitbesten Alternative“ voll und ganz erfüllt. Indem die Kommission von Deltafina die Vorlage zusätzlicher Informationen verlangt habe, habe sie die Möglichkeit eröffnet, dass die Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße die Untersuchung nicht gefährdet.
93 Deltafina zufolge besteht der Grund, weshalb sie die Kommission nicht über die Offenlegung ihres Antrags auf Geldbußenerlass informiert habe, darin, dass sie die Kommission bei dem Treffen am 14. März 2002 davon in Kenntnis gesetzt habe, dass es ihr nicht möglich sein werde, den Antrag anlässlich der bevorstehenden APTI‑Sitzung nicht offenzulegen. Laut Deltafina hätten die mit der Sache befassten Kommissionsbediensteten daher genau gewusst, dass Deltafina diese Mitteilung bei dieser Sitzung vornehmen würde.
94 Außerdem gehörten die zwei Dokumente, die die APTI‑Sitzung vom 4. April 2002 beträfen und auf deren Grundlage Dimon Italia Deltafina beschuldigt habe, gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen zu haben, seit Langem zur Akte der Kommission, nämlich seit dem 18. April 2002, als bei Dimon Italia Nachprüfungen durchgeführt worden seien, und die Kommission habe diese nie beanstandet.
95 Deltafina macht drittens geltend, der Umstand, dass die Kommission das Verhalten von Deltafina ursprünglich falsch verstanden habe, habe die in der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schlussfolgerungen beeinflusst. Sie trägt vor, die Kommission sei in dem Nachtrag von der Annahme ausgegangen, dass Deltafina, Dimon Italia und Transcatab ihr Verhalten hinsichtlich der Stellung der Anträge auf Erlass der Geldbuße abgesprochen hätten. Diese Feststellung ergebe sich aus den Punkten 57 und 60 des Nachtrags. In dem letzten Punkt habe die Kommission das Verhalten von Deltafina u. a. als „offensichtlich betrügerisch“ bezeichnet. Aus der Akte gehe jedoch hervor, dass Deltafina, Dimon Italia und Transcatab ihre jeweiligen Anträge auf Erlass der Geldbuße unabhängig voneinander vorbereitet hätten und ohne die Reihenfolge abzusprechen, in der die Anträge eingereicht werden. Das Verhalten von Deltafina habe daher der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 entsprochen.
96 Obwohl die in dem Nachtrag gegen Deltafina erhobenen Beschuldigungen nicht in die angefochtene Entscheidung übernommen worden seien, seien sie darin ansatzweise noch zu erkennen, insbesondere im 441. Erwägungsgrund, wenn die Kommission feststelle, dass Deltafina „[ihre] beiden wichtigsten Wettbewerber“ von der Antragstellung in Kenntnis gesetzt habe, sowie in der Überschrift nach dem 420. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung („Die Erklärungen von Deltafina gegenüber Dimon und Transcatab am 4. April 2002“).
97 Im Rahmen des dritten Klagegrundes rügt Deltafina, dass die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise, da die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße die Untersuchung gefährdet habe. Deltafina ist der Ansicht, dass die Offenlegung, da sie gegenüber den anderen Kartellmitgliedern nur habe offenlegen können, was diesen ohnehin bereits bekannt gewesen sei, die Untersuchung der Kommission, entgegen deren Ausführungen im 433. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, nicht habe beeinträchtigen können.
98 Was insbesondere Dimon Italia und Transcatab anbelange, habe der Umstand, dass sie von dem Rechtsanwalt von Universal über die Stellung des Antrags auf Erlass der Geldbuße durch Deltafina in Kenntnis gesetzt worden seien, nur zur Folge gehabt, dass sie ihre Anträge auf Gewährung von Rechtsvorteilen – mit deren Vorbereitung sie jedenfalls bereits begonnen gehabt hätten – schneller eingereicht hätten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Gesellschaften habe die Untersuchung nicht gefährdet. Sie habe vielmehr der Kommission die Untersuchung erleichtert. Aus den Akten gehe außerdem hervor, dass sich die Kommission mit diesen beiden Unternehmen hinsichtlich der Durchführung von Nachprüfungen geeinigt habe.
99 Im 443. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung räume die Kommission selbst ein, dass „die Bewertung der Frage, ob [ihre Ermittlungen] Schaden genommen haben, praktisch unmöglich [sei]“. Außerdem sei der in demselben Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannte Umstand, dass die in den Räumlichkeiten von Trestina durchgeführten Nachprüfungen ergebnislos verlaufen seien, nicht auf die Aussage des Vorsitzenden von Deltafina zurückzuführen, sondern eher auf die Tatsache, dass die Kommission selbst durch ihr Verhalten den gesamten italienischen Sektor in Bezug auf die Untersuchung vorgewarnt habe. Außerdem beklage sich die Kommission im Fall von Romana Tabacchi nicht darüber, dass die Nachprüfung ergebnislos verlaufen sei.
100 Aufgrund dieser Erwägungen beantragt Deltafina, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit ihr die Zahlung einer Geldbuße auferlegt wird.
101 Die Kommission beantragt, die ersten drei Klagegründe von Deltafina zurückzuweisen.
2. Würdigung durch das Gericht
102 Vor der Prüfung der verschiedenen von Deltafina vorgetragenen Argumente ist zunächst auf deren rechtlichen Kontext zu verweisen.
a) Zum Kronzeugenprogramm
103 Im Rahmen der Verfolgung von Verstößen gegen Art. 81 EG hat die Kommission ein Kronzeugenprogramm eingerichtet, mit dem Unternehmen, die mit ihr bei der Untersuchung von Kartellen, die die Union betreffen, zusammenarbeiten, Rechtsvorteile gewährt werden sollen.
104 Dieses Kronzeugenprogramm, das ursprünglich mit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 eingerichtet wurde, wurde danach mit der im vorliegenden Fall anwendbaren Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und danach mit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 weiter ausgebaut.
105 Aus der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 geht hervor, dass die Einführung eines Kronzeugenprogramms dadurch gerechtfertigt ist, dass es im Interesse der Union ist, Unternehmen, die mit der Kommission bei der Untersuchung von Kartellen zusammenarbeiten, die Praktiken betreffen, die zu den schwersten Verstößen gegen Art. 81 EG zählen – z. B. die Festsetzung von Preisen, Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen –, Rechtsvorteile zu gewähren.
106 Die Kommission ist nämlich der Auffassung, dass das Interesse der Verbraucher und Bürger an der Aufdeckung und Ahndung von Kartellen größer ist als das Interesse an der Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen, die es der Kommission ermöglichen, solche Verhaltensweisen aufzudecken und zu untersagen (Randnr. 4 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, übernommen in Randnr. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006).
107 Das Kronzeugenprogramm dient damit der Untersuchung, Bekämpfung und Abschreckung von Praktiken, die zu den schwersten Verstößen gegen Art. 81 EG zählen. Es beruht auf einer Art Vereinbarung zwischen der Kommission und den Unternehmen, die an diesen rechtswidrigen Absprachen beteiligt waren und mit der Kommission zusammenarbeiten wollen.
108 Diese Unternehmen bieten nämlich eine aktive und freiwillige Mitwirkung an der Untersuchung an und erleichtern so die Aufgabe der Kommission, die in der Feststellung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnr. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Als Gegenleistung für diese Zusammenarbeit können ihnen im Hinblick auf die Geldbuße, die andernfalls gegen sie verhängt worden wäre, Rechtsvorteile gewährt werden, sofern sie die in der Mitteilung über Zusammenarbeit genannten Voraussetzungen erfüllen.
109 Das Kronzeugenprogramm gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gibt der Kommission sowohl die Möglichkeit, dem ersten Unternehmen, das an der Untersuchung mitarbeitet, einen vollständigen Erlass der Geldbuße zu gewähren, als auch den Unternehmen, die danach kooperieren, eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren. Im ersten Fall gilt für das betreffende Unternehmen eine völlige Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, nach dem ein Unternehmen, das gegen Wettbewerbsregeln verstößt, für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 77). In den anderen Fällen hängt der Umfang der Ausnahmeregelung davon ab, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Bereitschaft zur Kooperation erklärt wurde und welche Qualität der Kooperationsbeitrag hat.
110 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es in der Logik des Kronzeugenprogramms liegt, dass nur einem einzigen Kartellmitglied ein vollständiger Erlass der Geldbuße gewährt werden kann, da die Wirkung erzielt werden soll, ein Klima der Unsicherheit innerhalb von Kartellen zu schaffen, indem zu ihrer Anzeige bei der Kommission ermutigt wird. Diese Unsicherheit ergibt sich aber gerade aus der Tatsache, dass die Mitglieder des Kartells wissen, dass nur ein Kartellmitglied einen vollständigen Erlass erhalten kann, indem es die anderen Teilnehmer an der Zuwiderhandlung anzeigt und sie somit der Gefahr aussetzt, dass ihnen gegenüber Geldbußen verhängt werden.
111 Aus der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 geht hervor, dass im Rahmen des in dieser Mitteilung vorgesehenen Kronzeugenprogramms, das im Wesentlichen in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 übernommen wurde, das Verfahren, mit dem einem Unternehmen ein vollständiger Erlass der Geldbuße gewährt wird, drei unterschiedliche Phasen umfasst.
112 In einer ersten Phase muss das Unternehmen, das mit der Kommission zusammenarbeiten möchte, mit dieser Kontakt aufnehmen und ihr Beweismittel für das Bestehen eines mutmaßlichen Kartells, das den Wettbewerb in der Union betrifft, vorlegen. Die Beweismittel müssen es der Kommission entweder − im Fall von Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 − ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung anzuordnen oder − im Fall von Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 − eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festzustellen.
113 In einer zweiten Phase würdigt die Kommission, sobald sie den Antrag auf Erlass der Geldbuße erhalten hat, die Beweismittel, die zur Stützung dieses Antrags vorgelegt wurden, um festzustellen, ob das betreffende Unternehmen die Voraussetzungen von Randnr. 8 Buchst. a oder b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt. Wenn dieses Unternehmen das erste Unternehmen ist, das diese Bedingungen erfüllt, gewährt ihm die Kommission schriftlich einen bedingten Erlass der Geldbuße (Randnrn. 15 und 16 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002).
114 Die Gewährung eines bedingten Erlasses der Geldbuße setzt somit voraus, dass dem Unternehmen, das die Voraussetzungen von Randnr. 8 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt, im Verwaltungsverfahren eine besondere verfahrensrechtliche Stellung zuerkannt wird, die bestimmte Rechtswirkungen entfaltet. Der bedingte Erlass der Geldbuße kann jedoch nicht mit dem endgültigen Erlass der Geldbuße, der erst am Ende des Verwaltungsverfahrens gewährt wird, gleichgestellt werden.
115 Insbesondere bescheinigt die Gewährung eines bedingten Erlasses der Geldbuße zum einen, dass das betreffende Unternehmen als erstes Unternehmen die Voraussetzungen von Randnr. 8 Buchst. a oder b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt hat, so dass die Kommission andere Anträge auf Geldbußenerlass erst dann prüfen wird, wenn sie den Antrag dieses Unternehmens beschieden hat (Randnr. 18 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002). Zum anderen gibt sie diesem Unternehmen die Gewähr dafür, dass die Kommission ihm einen Erlass der Geldbuße gewähren wird, wenn sie am Ende des Verwaltungsverfahrens feststellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen von Randnr. 11 Buchst. a bis c der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt hat.
116 Randnr. 11 Buchst. a bis c der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 lautet wie folgt:
„Zusätzlich zu den unter den [Randnrn.] 8 [Buchst. a] und 9 bzw. den [Randnrn.] 8 [Buchst.] b und 10 genannten Bedingungen muss das Unternehmen, um einen Geldbußenerlass zu erhalten, die nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a) Es muss während des Verwaltungsverfahrens in vollem Umfang kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammenarbeiten und der Kommission alle in seinem Besitz befindlichen oder anderweitig verfügbaren Beweismittel über das mutmaßliche Kartell vorlegen. Es muss sich der Kommission zur Verfügung halten, um jede Anfrage, die zur Feststellung des Sachverhalts beitragen kann, zügig zu beantworten.
b) Es muss seine Teilnahme an der mutmaßlichen rechtswidrigen Handlung spätestens zu dem Zeitpunkt einstellen, zu dem es die Beweismittel gemäß [Randnr.] 8 [Buchst. a] bzw. [Randnr.] 8 [Buchst. b] vorlegt.
c) Es darf andere Unternehmen nicht zur Teilnahme an der rechtswidrigen Handlung gezwungen haben.“
117 Erst in einer dritten Phase am Ende des Verwaltungsverfahrens, wenn die Kommission ihre endgültige Entscheidung erlässt, gewährt sie dem Unternehmen, das einen bedingten Geldbußenerlass erhalten hat, in dieser Entscheidung gegebenenfalls den eigentlichen Erlass der Geldbuße. Genau zu diesem Zeitpunkt entfaltet die verfahrensrechtliche Stellung, die sich aus dem bedingten Erlass der Geldbuße ergibt, keine Wirkung mehr. Der endgültige Erlass der Geldbuße wird jedoch nur gewährt, wenn das Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens und bis zu der endgültigen Entscheidung auch die drei in Randnr. 11 Buchst. a bis c der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 genannten Voraussetzungen erfüllt hat (Randnr. 19 dieser Mitteilung).
118 Aus der Systematik der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ergibt sich daher, dass ein Unternehmen, das einen Erlass der Geldbuße beantragt, vor der endgültigen Entscheidung keinen eigentlichen Geldbußenerlass erhält, sondern dass ihm lediglich eine verfahrensrechtliche Stellung zuerkannt wird, die am Ende des Verwaltungsverfahrens zu einem Erlass der Geldbuße führen kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
119 In ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung hat sich Deltafina jedoch mehrfach auf eine Entscheidung der Kommission berufen, mit der diese ihr den gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährten bedingten Geldbußenerlass „entzogen“ haben soll.
120 Hierzu ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall Deltafina am 19. Februar 2002 ihren Antrag auf Erlass oder Ermäßigung der Geldbuße gestellt hat. Mit Schreiben vom 6. März 2002 hat die Kommission, da sie der Ansicht war, dass Deltafina die Voraussetzungen von Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt hatte, dieser dann die aus dem bedingten Erlass der Geldbuße folgende verfahrensrechtliche Stellung eingeräumt. Am Ende des Verwaltungsverfahrens hat die Kommission, nachdem sie zu der Auffassung gelangt war, dass Deltafina die Bedingung gemäß Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht erfüllt hat, schließlich entschieden, ihr keinen endgültigen Erlass der Geldbuße zu gewähren.
121 Die angefochtene Entscheidung hatte daher nicht, wie von Deltafina geltend gemacht, einen „Entzug“ des bedingten Erlasses der Geldbuße zur Folge, denn zu dem Zeitpunkt, als die Kommission ihre endgültige Entscheidung erließ, entfaltete die mit dem bedingten Geldbußenerlass verbundene verfahrensrechtliche Stellung keine Wirkung mehr. In dieser Entscheidung hat die Kommission damit den bedingten Geldbußenerlass nicht „entzogen“, sondern sie hat entschieden, Deltafina keinen endgültigen Erlass der Geldbuße zu gewähren.
122 Da der bedingte Geldbußenerlass nicht „entzogen“ wurde, ist das Vorbringen von Deltafina dahin auszulegen, dass es sich auf die Entscheidung der Kommission bezieht, ihr keinen endgültigen Erlass der Geldbuße zu gewähren.
b) Zum Umfang der Verpflichtung zur Zusammenarbeit
123 Da Deltafina hauptsächlich geltend macht, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, da die Kommission wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 entschieden habe, ihr keinen endgültigen Erlass der Geldbuße zu gewähren, ist zunächst der Umfang dieser Verpflichtung zu klären.
124 Aus dem Wortlaut von Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (siehe oben, Randnr. 116) und insbesondere daraus, dass die Zusammenarbeit „in vollem Umfang kontinuierlich und zügig“ zu erfolgen hat, geht hervor, dass die Verpflichtung zur Zusammenarbeit eines Unternehmens, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellt, eine sehr allgemein gehaltene, nicht klar definierte Verpflichtung ist, deren genauer Umfang nur aufgrund ihres Zusammenhangs, nämlich des Kronzeugenprogramms, deutlich wird.
125 Aus den oben in den Randnrn. 103 ff. dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung eines vollständigen Erlasses der Geldbuße eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellt, der damit gerechtfertigt wird, dass die Aufdeckung, Untersuchung und Bekämpfung sowie die Abschreckung von Praktiken, die zu den schwersten Wettbewerbsverstößen zählen, gefördert werden sollen. Unter diesen Bedingungen ist es daher folgerichtig, dass ein Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellt, als Gegenleistung für die Gewährung eines vollständigen Erlasses der Geldbuße für sein rechtswidriges Verhalten mit der Kommission bei deren Untersuchung nach dem Wortlaut der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 „in vollem Umfang kontinuierlich und zügig“ zusammenarbeiten muss.
126 Da die Zusammenarbeit „in vollem Umfang“ zu erfolgen hat, muss ein Unternehmen, das einen Erlass der Geldbuße beantragt, mit der Kommission vollständig, uneingeschränkt und ohne Vorbehalte zusammenarbeiten, damit ihm ein Geldbußenerlass gewährt werden kann. Der Umstand, dass die Zusammenarbeit „kontinuierlich“ und „zügig“ erfolgen muss, setzt voraus, dass diese Zusammenarbeit während des gesamten Verwaltungsverfahrens und im Prinzip sofort zu erfolgen hat.
127 Außerdem kann nach ständiger Rechtsprechung eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit nur gerechtfertigt sein, wenn die gelieferten Informationen und allgemeiner das Verhalten des betreffenden Unternehmens insoweit als Zeichen einer echten Zusammenarbeit des Unternehmens angesehen werden können (vgl. zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 395, und vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C‑301/04 P, Slg. 2006, I‑5915, Randnr. 68, sowie Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 281).
128 Wie sich bereits aus dem Begriff „Zusammenarbeit“ ergibt, wie er in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verwendet wird, kann eine niedrigere Festsetzung auf der Grundlage der Mitteilung nur gewährt werden, wenn das Verhalten des betreffenden Unternehmens von einem solchen Geist der Zusammenarbeit zeugt (vgl. in diesem Sinne zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 396, und Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 282).
129 Diese Überlegung gilt erst recht für die Zusammenarbeit, die für die Gewährung eines vollständigen Erlasses der Geldbuße erforderlich ist, da der Erlass der Geldbuße eine noch günstigere Behandlung darstellt als eine bloße Ermäßigung der Geldbuße.
130 Eine Zusammenarbeit, die „in vollem Umfang kontinuierlich und zügig“ zu erfolgen hat, damit sie einen vollständigen Erlass der Geldbuße rechtfertigt, muss daher ernsthaft und umfassend sein und von einem echten Geist der Zusammenarbeit zeugen.
131 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Verhalten eines Unternehmens, das der Kommission eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung liefert, nicht als Ausdruck eines echten Geistes der Zusammenarbeit im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 397, Kommission/SGL Carbon, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 69, und Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 283).
132 Ebenso darf ein Unternehmen, das wegen seiner Zusammenarbeit bei der Untersuchung einen vollständigen Erlass der Geldbuße erhalten möchte, es nicht versäumen, die Kommission über relevante Fakten zu informieren, die ihm bekannt sind und die – und sei es auch nur potenziell – Einfluss auf den Ablauf des Verwaltungsverfahrens oder die Wirksamkeit der Untersuchung der Kommission haben könnten. Eine ernsthafte und uneingeschränkte Zusammenarbeit setzt daher voraus, dass das betreffende Unternehmen die Kommission während des gesamten Verwaltungsverfahrens rechtzeitig über jeden relevanten Umstand informiert, der die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung sowie die Aufdeckung und die wirksame Bekämpfung des betreffenden Kartells negativ beeinflussen könnte. Diese Informationspflicht ist umso wichtiger, wenn ein solcher Umstand die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den anderen Kartellmitgliedern betrifft, und erst recht, wenn der mögliche Eintritt dieses Umstands zuvor im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Gegenstand einer ausdrücklichen Erörterung zwischen der Kommission und dem Unternehmen war.
133 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Verhalten vorliegt, das gemäß den oben in den Randnrn. 124 bis 132 angegebenen Voraussetzungen und insbesondere der oben in den Randnrn. 127 und 128 angeführten Rechtsprechung Ausdruck eines echten Geistes der Zusammenarbeit ist, nur anhand der Umstände erfolgen kann, die zum Zeitpunkt dieses Verhaltens bestanden. Da die geforderte Zusammenarbeit „kontinuierlich“ sein muss und während des gesamten Verfahrens zu erfolgen hat, stellt jedes Verhalten, das dem Geist der Zusammenarbeit zuwiderläuft, einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit dar. Daher können Umstände, die nach diesem Verhalten eingetreten sind, einen solchen Verstoß nicht rechtfertigen.
134 Folglich kann eine mögliche nachträgliche Feststellung, dass sich das Verhalten, mit dem gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen wurde, nicht negativ ausgewirkt hat, nicht als Rechtfertigung für dieses Verhalten herangezogen werden.
135 Vor diesem Hintergrund sind die von Deltafina angeführten relevanten Fakten und Argumente zu prüfen.
c) Zum Verstoß von Deltafina gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit
136 Im Rahmen ihrer ersten drei Klagegründe macht Deltafina im Wesentlichen geltend, dass die Kommission mehrere Fehler begangen habe, als sie ihr am Ende des Verwaltungsverfahrens wegen eines Verstoßes von Deltafina gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 keinen Erlass der Geldbuße gewährt habe.
137 Dazu steht als Erstes fest, dass der Vorsitzende von Deltafina am 4. April 2002 bei einer APTI‑Sitzung freiwillig eine Erklärung abgegeben hat, mit der er die anwesenden Personen darüber informierte, dass Deltafina wegen Absprachen zwischen den Verarbeitungsunternehmen auf dem italienischen Tabakmarkt bei der Kommission im Rahmen des Kronzeugenprogramms einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt habe und Deltafina daher eine Zusammenarbeit mit der Kommission eingegangen sei. Diese Mitteilung wird vom Vorsitzenden von Deltafina in einer schriftlichen Erklärung, die im 426. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wörtlich übernommen wurde, selbst ausführlich wiedergegeben. Aus dieser Erklärung geht hervor, dass der Vorsitzende von Deltafina selbst beschlossen hatte, diese Mitteilung bei dem Treffen am 4. April 2002 vorzunehmen.
138 Deltafina bestreitet nicht, dass sie, wie insbesondere im 449. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt, die Kommissionsdienststellen – obwohl sie diese nach dieser Offenlegung mehrmals getroffen hatte – nie über die Erklärung ihres Vorsitzenden bei der APTI‑Sitzung am 4. April 2002 informiert hat. In ihrer Klage bestätigt sie diesen Umstand sogar ausdrücklich.
139 Außerdem ist erwiesen, dass die Kommission die von dem Vorsitzenden von Deltafina vorgenommene Offenlegung erst erkannt hat, nachdem sie von Dimon Italia bei der Anhörung vom 22. Juni 2004, d. h. mehr als zwei Jahre nach dieser Offenlegung, darauf hingewiesen worden war (vgl. Erwägungsgründe 410, 422, 423 und 449 der angefochtenen Entscheidung).
140 Als Zweites steht auch fest, dass der externe Rechtsberater von Universal, der Muttergesellschaft von Deltafina, am 2. April 2002 die externen Rechtsberater von SCC und Dimon – die Muttergesellschaften von Transcatab bzw. Dimon Italia, den Wettbewerbern von Deltafina auf dem italienischen Markt – darüber informiert hat, dass Deltafina wegen Absprachen zwischen den Verarbeitungsunternehmen auf dem italienischen Tabakmarkt bei der Kommission einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hat. Dieser Umstand, der von Deltafina nicht bestritten wird, geht aus der Erklärung des externen Rechtsberaters von Universal hervor, die im 455. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben wird, und zwar insbesondere aus dem letzten Satz dieser Erklärung, in dem der Rechtsberater ausdrücklich erklärt, dass er dies „[a]m 2. April 2002 … dem Berater der anderen Händler mitgeteilt [habe]“.
141 Deltafina bestreitet nicht, dass sie und Universal die Kommissionsdienststellen, obwohl sie und Universal diese nach dieser Offenlegung mehrmals getroffen hatten, erst im Februar 2005, nachdem die Kommission den Nachtrag übermittelt hatte, über die Mitteilung des externen Rechtsberaters von Universal vom 2. April 2002 informiert hatten (vgl. 454. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). In ihrer Klage bestätigt Deltafina diesen Umstand sogar ausdrücklich.
142 Die Kommission hatte daher erst beinahe drei Jahre nach der Mitteilung des externen Rechtsberaters von Universal davon Kenntnis, dass diese Mitteilung erfolgt war. Der Umstand, dass die Kommission von dieser Mitteilung nicht sofort in Kenntnis gesetzt worden war, wird im 456. Erwägungsgrund a. E. der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich erwähnt.
143 Da Deltafina am 19. Februar 2002 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellte und die Kommission ihr am 6. März 2002 die aus dem bedingten Erlass der Geldbuße folgende verfahrensrechtliche Stellung zuerkannte, hatte Deltafina, damit ihr am Ende des Verwaltungsverfahrens ein endgültiger Erlass der Geldbuße gewährt werden konnte, die Verpflichtungen aus Randnr. 11 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und insbesondere die Verpflichtung aus Randnr. 11 Buchst. a dieser Mitteilung, mit der Kommission in vollem Umfang kontinuierlich und zügig zusammenzuarbeiten, umfassend zu erfüllen.
144 Wie oben in den Randnrn. 127, 128 und 131 ausgeführt, können einem Unternehmen, das die Gewährung von Rechtsvorteilen gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 begehrt hat, diese Rechtsvorteile nach ständiger Rechtsprechung nur dann gewährt werden, wenn das Verhalten des Unternehmens von einem echten Geist der Zusammenarbeit zeugt. Außerdem kann das Verhalten eines Unternehmens, das der Kommission eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung liefert, nicht als Ausdruck eines echten Geistes der Zusammenarbeit im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden.
145 Im vorliegenden Fall steht fest, dass Deltafina die Kommission über Umstände, die für die Untersuchung relevant waren, nicht informiert hat, nämlich darüber, dass ihr Vorsitzender bei der APTI‑Sitzung vom 4. April 2002 offengelegt hatte, dass Deltafina einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hatte, und dass der externe Rechtsberater ihrer Muttergesellschaft Universal dies am 2. April 2002 gegenüber den Muttergesellschaften verschiedener Wettbewerber ebenfalls getan hatte. Es ist auch erwiesen, dass der Kommission diese für die Untersuchung relevanten Umstände mehr als zwei Jahre nicht bekannt waren.
146 Aus der angefochtenen Entscheidung und den Akten geht außerdem hervor, dass der Punkt, dass die Stellung des Antrags auf Erlass der Geldbuße vertraulich zu behandeln sei, um nicht den Verdacht der Wettbewerber zu erregen und die Wirksamkeit der Nachprüfungen zu gefährden, zwischen den Parteien bei den Treffen im Rahmen des Kronzeugenprogramms und insbesondere bei dem Treffen vom 14. März 2002 ausdrücklich besprochen worden ist (siehe oben, Randnrn. 8 und 47 bis 49, sowie die Protokolle dieses Treffens, die in den Erwägungsgründen 413 bis 415 der angefochtenen Entscheidung genannt werden und von Deltafina zur Akte gegeben wurden). Aus diesen Unterlagen geht insbesondere hervor, dass die Kommission Deltafina ausdrücklich darum gebeten hat, den Antrag auf Erlass der Geldbuße vertraulich zu behandeln, da sie die Durchführung von Nachprüfungen beabsichtigt hatte. Deltafina war daher bewusst, dass eine mögliche Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße als ein relevanter Umstand angesehen würde, der – zumindest potenziell – Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung und die Möglichkeit der Kommission, das betreffende Kartell wirksam feststellen, untersuchen und ahnden zu können, haben könnte.
147 Im Übrigen lässt sich nicht bestreiten, dass zu diesem Zeitpunkt eine mögliche Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße sowohl von Deltafina als auch von der Kommission als ein Umstand angesehen wurde, der sich auf die Untersuchung – zumindest potenziell – negativ auswirken könnte. Dafür spricht zum einen, dass Deltafina es selbst für erforderlich hielt, hinsichtlich des Antrags auf Erlass der Geldbuße strikteste Vertraulichkeit zu wahren (siehe oben, Randnr. 50 a. E), was zeigt, dass sie sich der möglichen negativen Folgen einer Offenlegung dieser Information bewusst war, und zum anderen, dass Deltafina selbst vorträgt, sie habe eine höhere Belastung akzeptiert, da sie ihre Zusammenarbeit nicht habe geheim halten können (siehe oben, Randnr. 92, und unten, Randnr. 163), was zeigt, dass sie der Auffassung war, dass die Offenlegung dieser Information ein Problem darstellte, für das es eine Lösung zu finden galt. Deltafina kann daher nicht geltend machen, dass sie nicht gewusst habe, dass die Wahrung der Vertraulichkeit des Antrags auf Erlass der Geldbuße als ein für den Erfolg der Untersuchung wichtiges Element angesehen wurde.
148 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass ein Verhalten, das von einem echten Geist der Zusammenarbeit zeugt, erfordert hätte, dass Deltafina die Kommission sofort darüber informiert, dass ihr Antrag auf Erlass der Geldbuße offengelegt worden war.
149 Da Deltafina die Kommission über die am 2. und 4. April 2002 erfolgte Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße nicht informiert hat, obwohl diese Umstände – zumindest potenziell – geeignet waren, die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung zu beeinträchtigen, kann Deltafina nicht geltend machen, dass ihr Verhalten von einer ernsthaften Zusammenarbeit im Sinne der oben in den Randnrn. 127, 128 und 131 angeführten Rechtsprechung zeugte und sie daher nicht gegen die ihr – als Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hatte – obliegende Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen hat.
150 Die besonderen Argumente, die Deltafina im Rahmen ihrer ersten drei Klagegründe vorgebracht hat, können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.
d) Zu den besonderen Argumenten von Deltafina, dass die angefochtene Entscheidung fehlerhaft sei, da die Kommission ihr keinen endgültigen Erlass der Geldbuße gewährt habe
Zu dem Argument, die Kommission sei damit einverstanden gewesen, dass Deltafina ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße anlässlich der APTI‑Sitzung offenlegt
151 Zunächst ist das von Deltafina im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgebrachte Argument zu prüfen, die Kommission sei darüber informiert und damit einverstanden gewesen, dass Deltafina anlässlich der bevorstehenden APTI‑Sitzung die Stellung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße offenlegen würde. In ihrer Klageschrift führt Deltafina aus, dass sie die Kommission deshalb nicht über diese Offenlegung informiert habe, weil sie diese bereits zuvor bei dem Treffen vom 14. März 2002 davon in Kenntnis gesetzt habe, dass es unmöglich sein werde, den Antrag bei der APTI‑Sitzung nicht offenzulegen. Daher seien die Kommissionsdienststellen darüber informiert gewesen, dass Deltafina bei dieser Sitzung die Offenlegung vornehmen werde.
– Zum Vorbringen, die Kommission sei vorab informiert gewesen
152 Hierzu ist festzustellen, dass weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus den zu den Akten gegebenen Schriftstücken hervorgeht, dass Deltafina die Kommission vorab ausdrücklich und klar darüber informiert hat, dass einer ihrer Vertreter den Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der bevorstehenden APTI‑Sitzung freiwillig offenlegen werde, wie der Vorsitzende von Deltafina dies am 4. April 2002 getan hat.
153 So wird weder in dem Protokoll der Kommissionsdienststellen von dem Treffen am 14. März 2002 noch in den Aufzeichnungen, die einer der Vertreter von Universal bei dieser Zusammenkunft angefertigt hat, erwähnt, dass Deltafina der Kommission bei diesem Treffen ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie diese Offenlegung vornehmen werde (vgl. Erwägungsgründe 413 bis 415 der angefochtenen Entscheidung).
154 Deltafina hat bei diesem Treffen zwar vier Gründe genannt, weshalb es ihr unmöglich sein werde, den Antrag auf Erlass der Geldbuße einen weiteren Monat vertraulich zu behandeln, darunter die bevorstehende APTI‑Sitzung. Aus dem von dem Vertreter von Universal selbst verfassten Protokoll dieses Treffens geht jedoch hervor, dass Deltafina lediglich angemerkt hat, dass es für sie schwierig sein werde, den Antrag auf Erlass der Geldbuße geheim zu halten, da ihre Wettbewerber hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf Erlass der Geldbuße Verdacht schöpfen könnten, wenn Deltafina bei der bevorstehenden APTI‑Sitzung ihr Verhalten gegenüber den früheren Sitzungen änderte (vgl. insbesondere 415. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Deltafina hat dabei jedoch in keiner Weise erwähnt, dass sie beabsichtigte, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße freiwillig offenzulegen.
155 Im Übrigen hat Deltafina auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung selbst im Wesentlichen erklärt, dass sie bei dem Treffen vom 14. März 2002 mit den Kommissionsdienststellen diese nicht ausdrücklich darüber informiert habe, dass sie ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der bevorstehenden APTI‑Sitzung freiwillig offenlegen werde.
156 Außerdem geht aus keinem der zu den Akten gegebenen Schriftstücke hervor, dass Deltafina die Kommission bei anderer Gelegenheit vorab ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie freiwillig eine solche Erklärung abgeben würde.
157 Insbesondere kann dem Argument von Deltafina, dass sie die Kommission bei dem Telefongespräch, das am 22. März 2002 – mithin zehn Tage vor der Offenlegung am 4. April 2002 – zwischen dem mit der Sache befassten Kommissionsbediensteten und den Vertretern von Deltafina stattgefunden hatte, darüber informiert habe, dass sie ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße offenlegen werde, nicht gefolgt werden (siehe oben, Randnrn. 10 und 91).
158 Aus der von einem der Rechtsanwälte von Deltafina zu internen Zwecken erstellten Zusammenfassung des Inhalts dieses Telefongesprächs geht nämlich hervor, dass die Vertreter von Deltafina bei diesem Telefongespräch eine „Anspielung“ darauf gemacht hatten, dass eine APTI‑Sitzung bevorstehe und die Wahrung der Vertraulichkeit daher an ihre Grenzen stoße („tenuta confidenzialità era conseguentemente alla fine“). Eine solche „Anspielung“ stellt jedoch keine vorab gegebene, ausdrückliche und klare Information darüber dar, dass der Vorsitzende von Deltafina den Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der bevorstehenden APTI‑Sitzung freiwillig offenlegen wird. Daher kann Deltafina aus dem Umstand, dass der mit der Sache befasste Kommissionsbedienstete auf diese „Anspielung“ geantwortet hat, dass dieser Punkt in Brüssel ausführlich besprochen worden und klar sei, nicht wirksam herleiten, dass die Kommission damit einverstanden war, dass Deltafina den Antrag auf Erlass der Geldbuße freiwillig offenlegen würde. Diese Beurteilung wird im Übrigen von einer von der Kommission zu internen Zwecken erstellten Zusammenfassung des Inhalts desselben Telefongesprächs bestätigt, aus der lediglich hervorgeht, dass bei diesem Gespräch die Erörterung der Frage, ob der Antrag auf Erlass der Geldbuße geheim gehalten werden könne, wie bereits bei dem Treffen vom 14. März 2002 das Risiko betroffen hat, dass die anderen Kartellmitglieder bei der bevorstehenden APTI‑Sitzung realisieren könnten, dass Deltafina mit der Kommission zusammenarbeitet.
159 Darüber hinaus hat der mit der Sache befasste Kommissionsbedienstete, der sowohl an dem Treffen vom 14. März 2002 als auch an dem Telefongespräch vom 22. März 2002 teilgenommen hat, in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe zu keinem Zeitpunkt verstanden, dass Deltafina beabsichtigte, bei der bevorstehenden APTI‑Sitzung freiwillig eine solche Erklärung abzugeben, und die Kommission hätte, wenn sie verstanden hätte, dass dies die Absicht von Deltafina war, hierzu niemals ihre Zustimmung erteilt, was im Übrigen aus dem 449. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. Die von Deltafina angeführte Erklärung desselben Kommissionsbediensteten bei der Anhörung vom 22. Juni 2004 (siehe oben, Randnr. 90) kann ihr Vorbringen ebenfalls nicht stützen. Entgegen der Auffassung von Deltafina geht aus dieser Erklärung nämlich nicht hervor, dass der Kommissionsbedienstete damit einverstanden war, dass der Antrag auf Erlass der Geldbuße freiwillig offengelegt werden muss.
160 Nach alledem ist es Deltafina nicht gelungen, darzutun, dass sie die Kommission ordnungsgemäß vorab darüber informiert hat, dass sie den Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der APTI‑Sitzung vom 4. April 2002 freiwillig offenlegen werde. Daraus folgt, dass die Kommission, da ihr nicht bekannt war, dass Deltafina freiwillig eine solche Offenlegung vornehmen würde, mit dieser Offenlegung nicht im Voraus einverstanden sein oder ihr zustimmen konnte. Das Argument von Deltafina, der Kommission sei bekannt gewesen, dass sie den Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der APTI‑Sitzung vom 4. April 2002 offenlegen würde, ist daher zurückzuweisen.
161 Deltafina macht jedoch weiter geltend, dass die zwei Dokumente, die die APTI‑Sitzung vom 4. April 2002 beträfen und auf die Dimon Italia bei der Anhörung vom 22. Juni 2004 verwiesen habe, um die Kommission auf die Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße durch Deltafina hinzuweisen, bereits seit dem Zeitpunkt der von der Kommission in den Räumlichkeiten von Dimon Italia durchgeführten Nachprüfungen zu den Akten gehört hätten.
162 Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei den beiden Dokumenten lediglich um handschriftliche, schwer verständliche Notizen handelt, aus denen die bei der APTI‑Sitzung vom 4. April 2002 abgegebenen Erklärungen hervorgehen, die jedoch deren Urheber nicht erkennen lassen. Deltafina kann der Kommission daher nicht zum Vorwurf machen, dass dieser aufgrund dieser Notizen nicht bewusst geworden war, dass ihr Vorsitzender ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der APTI‑Sitzung am 4. April 2002 offengelegt hat. In jedem Fall kann die Tatsache, dass die Kommission nicht bemerkt hat, dass Dokumente vorliegen, aus denen die Offenlegung hervorgeht, nicht ausgleichen, dass die Kommission nicht informiert worden war, und nicht ein Verhalten rechtfertigen, das einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit darstellt.
– Zum Vorbringen einer Übereinkunft, dass die Offenlegung unvermeidbar sei
163 Deltafina trägt vor, dass sie bei dem Treffen vom 14. März 2002, bei dem die „Spielregeln“, d. h. die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit, festgelegt worden seien, mit der Kommission eine Art Übereinkunft getroffen habe. Aufgrund dieser Übereinkunft habe zum einen die Kommission anerkannt, dass es Deltafina aus den oben in Randnr. 86 genannten vier Gründen unmöglich sein werde, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße vertraulich zu behandeln, und dass die Offenlegung dieser Information daher unvermeidbar sei. Zum anderen habe Deltafina als Gegenleistung für das Anerkenntnis der Kommission, dass die Offenlegung unvermeidbar sei, eine höhere Belastung akzeptiert, indem sie sich zu einer alsbaldigen Vorlage von Beweismitteln verpflichtet habe. Deltafina habe daher ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit erfüllt, da sie die von der Kommission verlangten zusätzlichen Informationen vorgelegt habe.
164 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Ansicht von Deltafina, selbst wenn sie bewiesen wäre, nicht die Schlussfolgerung entkräften könnte, dass Deltafina, da sie die Kommission nicht über die mehrmalige Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße informiert hat, gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen und die Kommission ihr daher zu Recht keinen endgültigen Erlass der Geldbuße gewährt hat (siehe oben, Randnr. 149).
165 Selbst wenn die Kommission bei dem Treffen vom 14. März 2002 anerkannt hätte, dass es Deltafina wegen der oben in Randnr. 86 genannten Umstände unmöglich sein werde, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße weiter vertraulich zu behandeln, was im Übrigen von der Kommission bestritten wird, würde dies nichts an der Feststellung ändern, dass Deltafina, wenn ihr Verhalten von einem echten Geist der Zusammenarbeit gezeugt hätte, die Kommission sofort darüber hätte informieren müssen, dass der Antrag auf Erlass der Geldbuße mehrmals offengelegt worden war (siehe oben, Randnrn. 145 bis 149).
166 Dies gilt auch, wenn Deltafina aus einem der von ihr im Verwaltungsverfahren genannten Gründe tatsächlich gezwungen gewesen wäre, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße offenzulegen, und insbesondere, wenn sie sich, wie sie vorträgt, tatsächlich in einer derart „dringlichen“ Situation befunden hätte, dass es erforderlich gewesen wäre, diesen Umstand – wegen des legitimen Bestrebens, nicht gegen die Verpflichtung zur Beendigung der Zuwiderhandlung gemäß Randnr. 11 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu verstoßen – offenzulegen. Als Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hat, unterlag Deltafina jedenfalls weiterhin der oben in den Randnrn. 123 bis 134 erläuterten Verpflichtung zur Zusammenarbeit, aufgrund deren sie die Kommission über die mehrmals erfolgte Offenlegung sofort informieren musste.
167 Selbst wenn außerdem der von Deltafina geltend gemachte Umstand erwiesen wäre, dass sie der „zweitbesten Alternative“ nachgekommen wäre, die sie mit der Kommission vereinbart haben will, um die negativen Folgen einer Offenlegung zu mildern, indem sie die von der Kommission verlangten Informationen vorlegt, war dieser Umstand auch nicht geeignet, Deltafina von ihrer Verpflichtung zu befreien, die Kommission über die mehrmalige Offenlegung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße sofort zu informieren.
168 Zu den angeführten Kronzeugenprogrammen im amerikanischen Recht sowie in den Rechtsordnungen anderer EU-Staaten genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen nicht einschlägig ist, da der Standpunkt dieser Rechtsordnungen dem Unionsrecht nicht vorgehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98, T‑212/98 bis T‑214/98, Slg. 2003, II‑3275, Randnr. 1407). Was schließlich die Argumente von Deltafina anbelangt, die sie aus der neuen Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 herleitet, genügt die Feststellung, dass diese Mitteilung auf den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits nicht anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, Slg. 2010, I‑5361, Randnr. 108).
Zur Kenntnis von der Untersuchung und zur fehlenden Beeinträchtigung der Untersuchung
169 Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht Deltafina geltend, dass die Entscheidung, ihr keinen Erlass der Geldbuße zu gewähren, auf einem Fehler beruhe, da sie von der falschen tatsächlichen Annahme ausgehe, dass die anderen Kartellmitglieder von der Untersuchung der Kommission in Bezug auf den italienischen Rohtabakmarkt keine Kenntnis gehabt hätten. Dieses Argument kann die oben in Randnr. 149 enthaltene Feststellung, dass Deltafina gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen hat, ebenfalls nicht in Frage stellen. Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass die anderen Kartellmitglieder von der Untersuchung der Kommission Kenntnis hatten, hätte dieser Umstand Deltafina nicht von ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit befreit, nach der sie die Kommission sofort über die beiden oben in den Randnrn. 137 und 140 genannten Offenlegungen des Antrags auf Erlass der Geldbuße hätte informieren müssen. Die Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit ist nämlich nicht davon abhängig, ob die Wettbewerber von Deltafina von der Untersuchung Kenntnis hatten.
170 Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes rügt Deltafina, dass die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise, da die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße die Untersuchung gefährdet habe. Dieses Argument kann jedoch die Feststellung, dass Deltafina gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen hat, ebenfalls nicht in Frage stellen. Selbst wenn sich die beiden oben genannten Offenlegungen nicht negativ auf die Untersuchung ausgewirkt hätten, was im Übrigen nicht bewiesen ist, könnte dieser Umstand nicht nachträglich rechtfertigen, dass Deltafina die Kommission nicht über diese Offenlegungen informiert hat, obwohl sie – wie dies vorstehend aus den Randnrn. 146 und 147 hervorgeht – wusste, da sie dies mit der Kommission ausdrücklich besprochen hatte, dass eine mögliche Offenlegung als ein Umstand angesehen würde, der sich negativ auf die Untersuchung auswirken könnte (siehe oben, Randnrn. 133 und 134).
171 Schließlich ist auch das im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemachte Argument zurückzuweisen, dass die Kommission die Unterscheidung zwischen Randnr. 8 Buchst. a und b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu Unrecht außer Acht gelassen habe. Erstens geht nämlich aus dieser Mitteilung, entgegen dem Vorbringen von Deltafina, nicht hervor, dass die unangekündigten Nachprüfungen nur in dem in Randnr. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 genannten Fall erforderlich sind und die Kommission in dem in Randnr. 8 Buchst. b dieser Mitteilung genannten Fall nicht verpflichtet ist, solche Nachprüfungen durchzuführen. Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission, selbst wenn ihr für eine Zuwiderhandlung bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, wie im Fall eines Antrags auf Erlass der Geldbuße gemäß Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, es zu Recht für erforderlich halten kann, zusätzliche Nachprüfungen anzuordnen, die es ihr ermöglichen, die Zuwiderhandlung, ihre Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2002, Roquette frères, C‑94/00, Slg. 2002, I‑9011, Randnr. 78).
172 Die im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes vorgebrachten Argumente sind damit zurückzuweisen.
173 Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie Deltafina in der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Erwägung, dass diese gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen hat, keinen endgültigen Erlass der Geldbuße gewährt hat.
e) Zum Einwand, dass Deltafina ihren Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen nicht in Absprache mit ihren wichtigsten Wettbewerbern gestellt habe
174 Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes macht Deltafina schließlich geltend, dass die angefochtene Entscheidung einen Beurteilungsfehler aufweise, da sich die aus ihrer Sicht ursprünglich falsche Auffassung der Kommission von dem in den Punkten 57 und 60 der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellten Verhalten von Deltafina auf die in der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schlussfolgerungen ausgewirkt habe.
175 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass weder aus den in den Punkten 57 und 60 des Nachtrags enthaltenen Behauptungen noch aus einem anderen Punkt des Nachtrags hervorgeht, dass die Kommission in diesem Dokument von der Annahme ausgegangen ist, dass Deltafina, Dimon Italia und Transcatab ihr Verhalten hinsichtlich der Stellung ihrer Anträge auf Erlass der Geldbuße abgesprochen hatten. Zu dem von Deltafina wiedergegebenen Satz aus Punkt 57 des Nachtrags ist festzustellen, dass er rein hypothetisch ist. Was den in Punkt 60 des Nachtrags enthaltenen Satz angeht, in dem die Kommission das Verhalten von Deltafina als „betrügerisch“ bezeichnet, so bezieht sich dieser Satz nicht auf die Ausführungen in Punkt 57 des Nachtrags, sondern vielmehr auf den Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ergeben. Das Vorbringen von Deltafina beruht somit auf einem falschen Verständnis des Nachtrags.
176 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, sofern die Entscheidung die Verteidigungsrechte der Parteien wahrt, indem sie den Betroffenen keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last legt und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen sich die Betroffenen äußern konnten, in der Entscheidung die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Argumente ändern kann, (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T‑340/03, Slg. 2007, II‑107, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
177 Hierzu ist festzustellen, dass Deltafina in diesem Zusammenhang keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht hat und dass – wie sie selbst in ihren Schriftsätzen einräumt – die Behauptungen, auf die sich ihr Vorbringen bezieht, jedenfalls nicht in die angefochtene Entscheidung übernommen worden sind.
178 Deltafina legt im Übrigen nicht konkret dar, inwiefern die in dem Nachtrag enthaltenen Behauptungen die angefochtene Entscheidung fehlerhaft gemacht haben sollen. Sie trägt lediglich vor, dass diese Behauptungen ansatzweise in die angefochtene Entscheidung eingeflossen seien und dass sich das Fehlverständnis ihres Verhaltens seitens der Kommission offenbar auf die in der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schlussfolgerungen ausgewirkt habe.
179 Aus der angefochtenen Entscheidung geht zum einen nicht hervor, dass die Entscheidung der Kommission, Deltafina keinen Erlass der Geldbuße zu gewähren, auf der Annahme beruht, dass deren Verhalten betrügerisch gewesen sei, weil sie ihren Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen in Absprache mit ihren wichtigsten Wettbewerbern gestellt habe. Vielmehr beruhte die Entscheidung der Kommission, Deltafina keinen Erlass der Geldbuße zu gewähren, auf der Feststellung, dass Deltafina eine der Bedingungen gemäß Randnr. 11 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht erfüllt hat, da sie gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Sinne dieser Mitteilung verstoßen hat.
180 Generell kann zum anderen die bloße Bezugnahme auf die in einem Nachtrag zur Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Argumente und Behauptungen, die nicht in die angefochtene Entscheidung übernommen wurden, deren Gültigkeit nicht in Frage stellen, wenn nicht nachgewiesen wird, inwiefern die angefochtene Entscheidung aufgrund der ursprünglichen falschen Erwägungen fehlerhaft ist. Allgemeine Behauptungen, wie sie von Deltafina vorgetragen werden, können daher die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen.
181 Im Licht dieser Erwägungen ist diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen.
182 Nach alledem sind die ersten drei Klagegründe insgesamt zurückzuweisen.
B – Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
1. Vorbringen der Parteien
183 Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes erhebt Deltafina drei Rügen.
184 Sie macht erstens geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, indem sie ihr den ihr gewährten bedingten Erlass der Geldbuße entzogen habe. Sie verweist dabei auf Randnr. 29 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002.
185 Deltafina trägt vor, dass die Kommission den Erlass der Geldbuße nicht hätte entziehen dürfen, ohne sie vorab und klar darüber zu informieren, dass die Offenlegung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße bei der APTI‑Sitzung als ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit angesehen werde. Weder in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 noch in dem Schreiben vom 6. März 2002, mit dem die Kommission Deltafina den bedingten Erlass der Geldbuße gewährt habe, werde die Verpflichtung genannt, den Antrag auf Erlass der Geldbuße vertraulich zu behandeln. Vor diesem Hintergrund habe Deltafina nicht hinreichend vorhersehen können, dass ihr der Erlass der Geldbuße entzogen würde, wenn sie offenlegen würde, dass sie einen Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen gestellt habe. Außerdem habe der mit der Sache befasste Kommissionsbedienstete bei der Anhörung am 22. Juni 2004 selbst eingeräumt, dass er nicht wisse, ob für ein Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hat, eine solche Verpflichtung bestehe.
186 Im Übrigen habe die Kommission Deltafina den bedingten Erlass der Geldbuße aufgrund von Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt und anerkannt, dass die von Deltafina vorgelegten Beweise dergestalt gewesen seien, dass das Vorliegen einer Zuwiderhandlung ohne die Durchführung von Nachprüfungen habe festgestellt werden können. Damit behauptet Deltafina, sie habe nicht vorhersehen können, dass sie ihren Anspruch auf Erlass der Geldbuße verlieren würde, weil sie die Möglichkeit der Kommission zur Durchführung von Nachprüfungen beeinträchtigt hätte.
187 Deltafina macht außerdem geltend, sie habe die Kommission sofort darüber informiert, dass es schwierig sein werde, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße vertraulich zu behandeln, und die ihr von der Kommission auferlegte „umso dringlichere“ Verpflichtung (higher burden) erfüllt, indem sie dieser zusätzliche und übereinstimmende Beweise vorgelegt habe. Erst nach der Aussage von Dimon Italia bei der Anhörung am 22. Juni 2004 habe die Kommission ihre Haltung plötzlich geändert und Deltafina die höchste Geldbuße auferlegt.
188 Deltafina macht zweitens geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, als sie ihr den ihr gewährten bedingten Erlass der Geldbuße entzogen habe, da die Kommission, obwohl Deltafina sie im Voraus davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie die Stellung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße bei der APTI‑Sitzung offenlegen werde, sie nicht klar darüber informiert habe, dass sie den Erlass der Geldbuße wegen dieser Offenlegung verlieren würde.
189 Deltafina macht drittens geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, als sie ihr den ihr gewährten bedingten Erlass der Geldbuße entzogen habe, da die gegen sie verhängte Geldbuße – die höchste Geldbuße, die mit der angefochtenen Entscheidung verhängt worden sei, nämlich 30 Mio. Euro – in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falls vollkommen unverhältnismäßig sei.
2. Würdigung durch das Gericht
190 Zur ersten Rüge von Deltafina ist zunächst festzustellen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den Grundprinzipien der Union gehört (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1981, Dürbeck, 112/80, Slg. 1981, 1095, Randnr. 48). Nach der Rechtsprechung ist die Berufung auf diesen Grundsatz an drei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, begründete Erwartungen beim Adressaten zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2009, Omya/Kommission, T‑145/06, Slg. 2009, II‑145, Randnr. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T‑13/03, Slg. 2009, II‑947, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).
191 Im vorliegenden Fall ist die erste in der Rechtsprechung angeführte Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt. Deltafina kann sich nämlich nicht auf eine präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherung berufen, dass sie am Ende des Verwaltungsverfahrens einen endgültigen Erlass der Geldbuße erhalten würde.
192 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Randnr. 19 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, wie oben in Randnr. 117 ausgeführt, die Kommission erst zusammen mit der endgültigen Entscheidung entscheidet, ob die in Randnr. 11 dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt, dass die Kommission Deltafina vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung keine genauen Zusicherungen hinsichtlich eines endgültigen Erlasses der Geldbuße geben konnte (vgl. in diesem Sinne zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑511/06 P, Slg. 2009, I‑5843, Randnr. 118).
193 Sodann ist hervorzuheben, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, den Unternehmen, die einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt haben, mitzuteilen, dass sie die sich aus der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ergebenden Verpflichtungen und insbesondere die Verpflichtung zur Zusammenarbeit beachten müssen, da die Folgen eines solchen Verstoßes in der Mitteilung selbst klar dargelegt werden.
194 Aus Randnr. 30 dieser Mitteilung geht nämlich hervor, dass die in der Mitteilung genannten Rechtsvorteile dem betreffenden Unternehmen nicht gewährt werden können, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht während der gesamten Verfahrensdauer erfüllt werden. Die Kommission war daher nicht verpflichtet, Deltafina darauf hinzuweisen, welche Folgen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 für sie haben könnte. Deltafina kann daher nicht geltend machen, dass der Kommission insoweit ein Fehler unterlaufen sei.
195 Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission Deltafina ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Erlass der Geldbuße unter der Voraussetzung gewährt wird, dass sie die in Randnr. 11 der Mitteilung genannten zusätzlichen Bedingungen erfüllt. Dieser Hinweis ging nicht nur aus der vorstehend genannten Randnr. 30 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hervor, die Deltafina als Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hat, kennen musste, sondern auch ausdrücklich aus der Deltafina übersandten Entscheidung vom 6. März 2002, mit der die Kommission ihr einen bedingten Erlass der Geldbuße gewährt hat (siehe oben, Randnr. 7). Im sechsten Erwägungsgrund dieser Entscheidung hat die Kommission Deltafina ausdrücklich mitgeteilt, dass bei „einer Nichterfüllung der Voraussetzungen von [Randnr. 11] Buchst. a bis c während des Verwaltungsverfahrens die Rechtsvorteile entzogen werden können“.
196 Wie oben in den Randnrn. 149 und 173 ausgeführt, hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie angenommen hat, dass das Verhalten von Deltafina nicht als Ausdruck eines echten Geistes der Zusammenarbeit angesehen werden konnte und Deltafina damit gegen die in Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 aufgestellte Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen hat.
197 Im vorliegenden Fall hat Deltafina, obwohl ihr ursprünglich ein bedingter Erlass der Geldbuße gewährt worden war, später eine der in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung eines endgültigen Erlasses der Geldbuße nicht mehr erfüllt. Daher konnten ihr die Rechtsvorteile gemäß Randnr. 30 dieser Mitteilung nicht gewährt werden. Unter diesen Umständen kann Deltafina nicht geltend machen, dass sie aus der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein berechtigtes Vertrauen ableiten konnte.
198 Deltafina kann sich auch nicht auf eine Verletzung ihres berechtigten Vertrauens berufen und geltend machen, dass sie der „zweitbesten Alternative“, die mit der Kommission vereinbart gewesen sei, nachgekommen sei, indem sie dieser zusätzliche Beweise vorgelegt habe. Wie oben in Randnr. 166 ausgeführt, konnte dieser Umstand, selbst wenn er erwiesen wäre, Deltafina nicht von ihrer Verpflichtung befreien, die Kommission darüber zu informieren, dass ihr Antrag auf Erlass der Geldbuße offengelegt wurde. Da sie die Kommission über diese Umstände nicht sofort informiert hat, hat Deltafina am Ende des Verfahrens eine der in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung eines endgültigen Erlasses der Geldbuße nicht erfüllt, so dass die Kommission berechtigt bzw. sogar verpflichtet war, ihr keinen endgültigen Erlass der Geldbuße zu gewähren.
199 Schließlich ergibt sich aus der vorstehenden Randnr. 171, dass Deltafina aus dem Umstand, dass ihr die aus dem bedingten Erlass der Geldbuße folgende verfahrensrechtliche Stellung aufgrund von Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und nicht aufgrund von Randnr. 8 Buchst. a dieser Mitteilung zuerkannt worden war, kein berechtigtes Vertrauen ableiten konnte.
200 Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist daher zurückzuweisen.
201 Was die zweite Rüge anbelangt, mit der geltend gemacht wird, dass die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, weil sie Deltafina, obwohl diese sie im Voraus davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie die Stellung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße bei der APTI‑Sitzung offenlegen werde, nicht klar darüber informiert habe, dass diese Offenlegung zu einem Verlust des Erlasses der Geldbuße führen werde, ist − ohne darauf einzugehen, ob in diesem Zusammenhang eine Bezugnahme auf den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung relevant ist – festzustellen, dass sie von einer unzutreffenden Annahme ausgeht. Zum einen wurde festgestellt, dass Deltafina bei den Gesprächen mit der Kommission, die vor der APTI‑Sitzung am 4. April 2002 stattfanden, die Kommission nicht darüber informiert hat, dass sie die Stellung des Antrags auf Erlass der Geldbuße bei dieser Sitzung aus freien Stücken und unaufgefordert offenlegen werde (siehe oben, Randnrn. 152 bis 160). Zum anderen ist oben in den Randnrn. 193 und 194 auch darauf hingewiesen worden, dass die Kommission nicht verpflichtet war, Deltafina über die Folgen eines möglichen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zu informieren.
202 Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ist daher zurückzuweisen.
203 Zur dritten Rüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach diesem Grundsatz die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96, Slg. 1998, I‑2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T‑30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).
204 Deltafina macht geltend, die Kommission habe angesichts der Umstände des vorliegenden Falls gegen diesen Grundsatz verstoßen, als sie ihr keinen Erlass der Geldbuße gewährte.
205 Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Logik des Kronzeugenprogramms, wie oben in den Randnrn. 103 ff. dargestellt, die Gewährung eines vollständigen Erlasses der Geldbuße, der eine völlige Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit eines Unternehmens für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln darstellt, durch die Mitwirkung des Unternehmens gerechtfertigt wird, das so die Aufgabe der Kommission erleichtert, die in der Feststellung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Regeln besteht. Einen vollständigen Erlass der Geldbuße gewährt die Kommission daher nur als Gegenleistung für eine ernsthafte, umfassende und unverzügliche Zusammenarbeit. Daher wird der vollständige Erlass der Geldbuße am Ende des Verwaltungsverfahrens unter der Voraussetzung gewährt, dass die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt wurde (siehe oben, Randnrn. 116 und 117).
206 Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht unverhältnismäßig, wenn − wie in Randnr. 30 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 − vorgesehen wird, dass die in der Mitteilung genannten Rechtsvorteile dem betreffenden Unternehmen nicht gewährt werden können, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht während der gesamten Verfahrensdauer erfüllt werden. Hätte nämlich ein Unternehmen, das die Gewährung von Rechtsvorteilen beantragt, die Möglichkeit, die vorgesehenen Voraussetzungen und insbesondere die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nicht einzuhalten, ohne Gefahr zu laufen, dass ihm diese Vorteile nicht gewährt werden, würden die Grundlage und die Ziele des Kronzeugenprogramms beeinträchtigt.
207 Unter diesen Umständen kann Deltafina, da festgestellt worden ist, dass die Kommission im vorliegenden Fall keinen Fehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass Deltafina gegen die ihr gemäß Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 obliegende Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen hat, nicht geltend machen, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, als sie ihr am Ende des Verwaltungsverfahrens keinen vollständigen Erlass gewährt hat.
208 Was die Behauptung anbelangt, die Geldbuße sei angesichts der Umstände des vorliegenden Falls unverhältnismäßig, hat Deltafina diese Rüge im Rahmen des fünften und des siebten Klagegrundes vorgetragen. Diese Rüge ist daher zusammen mit diesen Klagegründen zu prüfen.
209 Nach alledem ist der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
II – Zu den hilfsweise geltend gemachten Klagegründen
A – Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Ausgangsbetrag der Geldbuße überhöht sei, sowie unzureichende Begründung
210 Mit ihrem fünften Klagegrund, der aus drei Teilen besteht, erhebt Deltafina mehrere Rügen, um aufzuzeigen, dass der von der Kommission festgesetzte Grundbetrag von 25 Mio. Euro offensichtlich überhöht sei und außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehe. Deltafina beantragt insoweit, die Höhe der Geldbuße neu festzusetzen.
211 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Deltafina formell den „Grundbetrag“ der Geldbuße beanstandet, der sich nach Nr. 1 Teil B Abs. 4 der Leitlinien aus der Addition der für die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Beträge ergibt. Aus ihrem Vorbringen geht jedoch hervor, dass der nach der Schwere der Zuwiderhandlung bemessene Betrag der Geldbuße beanstandet wird, so dass der Betrag, um den es im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geht, der Ausgangsbetrag der Geldbuße ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Randnr. 107).
1. Allgemeine Erwägungen
212 Vorab ist auf die allgemeinen Grundsätze für die Festlegung von Geldbußen und insbesondere für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung sowie auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Bereich von Geldbußen einzugehen.
213 Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und b EG erklärt Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen oder in der Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung oder des Absatzes bestehen, ausdrücklich für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Rechtsprechung hat solche Zuwiderhandlungen, insbesondere wenn es sich um horizontale Kartelle handelt, als „besonders schwerwiegend“ eingestuft, da sie Auswirkungen auf die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt haben (Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, Slg. 1999, II‑347, Randnr. 675) oder offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln bedeuten (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Tréfilunion/Kommission, T‑148/89, Slg. 1995, II‑1063, Randnr. 109, und vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg. 1998, II‑1129, Randnr. 303).
214 Nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.
215 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gibt, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 241, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 54, und Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 91).
216 Um die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen zu gewährleisten, hat die Kommission die Leitlinien erlassen (Abs. 1 der Leitlinien).
217 Die Leitlinien sind ein Instrument, mit dem unter Beachtung höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zustehenden Ermessens bei der Festsetzung von Geldbußen anzuwenden gedenkt. Die Leitlinien stellen zwar nicht die Rechtsgrundlage für eine Entscheidung dar, mit der Geldbußen verhängt werden – diese Entscheidung beruht auf der Verordnung Nr. 1/2003 –, sie enthalten jedoch eine allgemeine und abstrakte Regelung der Vorgehensweise, die sich die Kommission zur Festsetzung der in dieser Entscheidung verhängten Geldbußen auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnrn. 209 bis 213, sowie Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnrn. 219 und 223).
218 Auch wenn die Leitlinien nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, stellen sie doch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Begründung abweichen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnrn. 209 und 210, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 91).
219 Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnrn. 246, 274 und 275). Die Kommission ist nämlich dadurch, dass sie in den Leitlinien ihre Vorgehensweise bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes präzisiert hat, nicht daran gehindert, die Schwere umfassend anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls einschließlich der Gesichtspunkte zu beurteilen, die in den Leitlinien nicht ausdrücklich erwähnt sind (Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 237).
220 Nach der in den Leitlinien vorgesehenen Methode wählt die Kommission als Ausgangspunkt bei der Berechnung der gegen die fraglichen Unternehmen zu verhängenden Geldbußen einen nach der dem Verstoß „innewohnenden“ Schwere ermittelten Betrag. Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und seine konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (Nr. 1 Teil A Abs. 1 der Leitlinien).
221 In diesem Rahmen werden die Verstöße in drei Gruppen unterteilt, nämlich die „minder schweren Verstöße“, für die die in Betracht kommenden Bußgeldbeträge zwischen 1 000 und 1 Mio. Euro betragen, die „schweren Verstöße“, für die Bußgeldbeträge zwischen 1 Mio. und 20 Mio. Euro in Betracht kommen, und die „besonders schweren Verstöße“ mit in Betracht kommenden Bußgeldbeträgen oberhalb von 20 Mio. Euro (Nr. 1 Teil A Abs. 2 erster bis dritter Gedankenstrich der Leitlinien). Zu den besonders schweren Verstößen führt die Kommission aus, es handle sich im Wesentlichen um horizontale Beschränkungen wie z. B. „Preiskartelle“, Marktaufteilungsquoten und sonstige Beschränkungen der Funktionsweise des Binnenmarkts, wie z. B. die Abschottung der nationalen Märkte oder Missbräuche marktbeherrschender Stellungen von Unternehmen in Quasi-Monopolstellung (Nr. 1 Teil A Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien).
222 Des Weiteren haben die drei oben in Randnr. 220 angeführten Kriterien für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes im Rahmen der Gesamtprüfung nicht das gleiche Gewicht. Die Art der Zuwiderhandlung spielt insbesondere bei der Einstufung der Zuwiderhandlungen als „besonders schwer“ eine vorrangige Rolle (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 101, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 137).
223 Dagegen stellen weder die konkreten Auswirkungen auf den Markt noch der Umfang des räumlichen Marktes notwendige Faktoren für die Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ dar, wenn es sich um horizontale Kartelle handelt, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen. Diese beiden Kriterien sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 74 und 81, sowie Urteile des Gerichts Raiffeisen Zentralbank Österreich/Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnrn. 240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnr. 91).
224 Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als „besonders schwer“ eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T‑49/02 bis T‑51/02, Slg. 2005, II‑3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).
225 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 178, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 150).
226 Darüber hinaus besteht zwischen den drei Kriterien insofern eine Wechselbeziehung, als ein höherer Schweregrad hinsichtlich des einen oder anderen Kriteriums die geringere Schwere der Zuwiderhandlung unter anderen Aspekten ausgleichen kann (Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 241).
227 Speziell in Bezug auf den vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission die Höhe der gegen die verschiedenen Adressaten verhängten Geldbuße anhand der allgemeinen Methode festgesetzt hat, die sie sich in den Leitlinien auferlegt hat, selbst wenn diese in der Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt werden.
228 Da Deltafina im Rahmen dieses Klagegrundes einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend macht, ist auch hier darauf hinzuweisen, dass nach diesem Grundsatz, wie oben in Randnr. 203 ausgeführt, die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist.
229 Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen – d. h. zur Beachtung dieser Regeln – stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnrn. 223 und 224 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt insbesondere, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnrn. 226 bis 228, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Randnr. 171).
2. Zum ersten Teil des fünften Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der begrenzten Größe des Marktes und der niedrigen Umsätze von Deltafina
a) Vorbringen der Parteien
230 Deltafina macht geltend, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße unverhältnismäßig sei, da er 37,1 % des Gesamtwerts ihrer Ankäufe auf dem betreffenden Markt entspreche, nämlich 67,3 Mio. Euro, sowie 52,2 % des Wertes ihrer Verkäufe von verarbeitetem italienischem Tabak, nämlich 47,9 Mio. Euro, und 82,5 % ihrer Ankäufe von Rohtabak oder aufbereitetem Tabak, nämlich 30,2 Mio. Euro. Der ersten und der dritten Umsatzzahl komme eine besondere Bedeutung zu, da die Zuwiderhandlung aufeinander abgestimmte Einkaufspraktiken betreffe. Deltafina trägt außerdem vor, dass der Ausgangsbetrag höher sei als der gesamte Gewinn nach Steuern, den sie in dem Zeitraum 1996 bis 2002 erzielt habe, nämlich 23,5 Mio. Euro. Ein Vergleich dieser Zahlen mit denen anderer Kartelle zeige, dass der im vorliegenden Fall von der Kommission festgesetzte Ausgangsbetrag überhöht sei.
231 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Deltafina zurückzuweisen.
b) Würdigung durch das Gericht
232 Was erstens die Rüge anbelangt, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt, geht weder aus der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus den Leitlinien hervor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht obligatorisch, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, Slg. 2007, I‑829, Randnr. 132, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 55). Diese Bestimmungen als solche verpflichten die Kommission somit nicht dazu, die begrenzte Größe des Produktmarkts zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, Slg. 2006, II‑3137, Randnr. 148).
233 Wie oben in Randnr. 215 ausgeführt, muss die Kommission nach der Rechtsprechung jedoch bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung zahlreiche Gesichtspunkte berücksichtigen, die je nach der Art der fraglichen Zuwiderhandlung und nach den besonderen Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Art und Bedeutung sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass je nach Fall die Größe des fraglichen Produktmarkts zu diesen die Schwere einer Zuwiderhandlung belegenden Gesichtspunkten zählen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 267).
234 Zwar kann demnach die Marktgröße einen Gesichtspunkt darstellen, der bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist, doch ist dieser je nach der Art der Zuwiderhandlung und den besonderen Umständen der betreffenden Zuwiderhandlung von unterschiedlicher Bedeutung.
235 Was im vorliegenden Fall erstens die Art der Zuwiderhandlung anbelangt, ist festzustellen, dass der Zweck des in Rede stehenden Kartells insbesondere die gemeinsame Festlegung der von den Verarbeitungsunternehmen gezahlten Preise für Rohtabak sowie die Zuordnung von Lieferanten und Rohtabakmengen war. Derartige Praktiken stellen horizontale Beschränkungen von der Art des „Preiskartells“ im Sinne der Leitlinien dar und somit Zuwiderhandlungen, die ihrer Art nach „besonders schwer“ sind. Für solche Kartelle, die von der Rechtsprechung als offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln oder, da sie einen unmittelbaren Eingriff in die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt bedeuten, als besonders schwere Zuwiderhandlungen eingestuft werden (siehe oben, Randnr. 213), sehen die Leitlinien eine Geldbuße vor, deren Ausgangsbetrag oberhalb von 20 Mio. Euro liegt.
236 Was zweitens die besonderen Umstände der in Rede stehenden Zuwiderhandlung anbelangt, ist festzustellen, dass die Größe des betroffenen Marktes keinesfalls unbedeutend war, da aus dem 366. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die Produktion von Rohtabak in Italien etwa 38 % der in der Union im Rahmen der Quoten erzeugten Produktion ausgemacht hat. Außerdem geht aus der Fn. 290 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass das Kartell – da es auch die Ankäufe bei den „Drittpackern“ umfasst hat, d. h. den Zwischenhändlern, die selbst von den Erzeugern Rohtabak einkaufen und eine Erstbehandlung des Tabaks vornehmen – Ankäufe in einem Wert betroffen hat, der höher war als der Wert des in Italien erzeugten Rohtabaks.
237 Unter diesen Umständen kann Deltafina nicht geltend machen, dass ihre Geldbuße außer Verhältnis zum Gesamtwert ihrer Ankäufe auf dem betreffenden Markt steht.
238 Was zweitens die Rüge von Deltafina anbelangt, dass die Geldbuße außer Verhältnis zum Wert ihrer Ankäufe auf dem betreffenden Markt sowie zu den aus ihren eigenen nachgeordneten Tätigkeiten erzielten Umsätzen und zu dem im Zeitraum 1996 bis 2002 erzielten Gesamtgewinn stehe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das anzuwendende Recht keinen allgemein anwendbaren Grundsatz enthält, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zu dem von dem Unternehmen auf dem betreffenden Markt erzielten Umsatz (vgl. Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 277 und die dort angeführte Rechtsprechung) bzw. zu den auf dem nachgeordneten Markt erzielten Umsätzen oder zu dem während der Dauer des Kartells erzielten Gewinn stehen muss.
239 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der − wenn auch nur annähernd und unvollständig − etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden darf, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann. Weder dem einen noch dem anderen dieser Umsätze darf eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, weshalb die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachen (Urteile des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 233 angeführt, Randnr. 121, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 243, und vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Randnr. 114).
240 Wie sich aus der vorstehenden Randnr. 34 ergibt, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Geldbuße nach dem Marktanteil der einzelnen Unternehmen – gemessen an den Ankäufen des betreffenden Produkts auf dem Markt, auf dem die Zuwiderhandlung begangen wurde – festgesetzt. Damit war der Wert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt ein Kriterium, das im vorliegenden Fall bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt worden ist.
241 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannte Obergrenze von 10 % auf den Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens bezieht und nur der Endbetrag der Geldbuße innerhalb dieser Grenze bleiben muss. Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungsgründen 374 und 401 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission, nachdem sie es als erwiesen angesehen hat, dass die Muttergesellschaft von Deltafina, d. h. Universal, einen bedeutenden Einfluss auf Deltafina ausgeübt hat, die Umsätze von Universal berücksichtigt hat, um die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. Aus den im 374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargestellten Zahlen, die von Deltafina nicht bestritten werden, ergibt sich, dass die gegen Deltafina und Universal festgesetzte Geldbuße weniger als 2 % des Gesamtumsatzes von Universal beträgt und daher deutlich unter der Obergrenze gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 liegt. Unter diesen Umständen kann Deltafina nicht geltend machen, dass der von der Kommission festgesetzte Ausgangsbetrag außer Verhältnis zur Größe ihres Unternehmens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 146, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnr. 229).
242 Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung die Geldbuße, soweit die Höhe der endgültigen Geldbuße 10 % des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens im letzten Jahr der Zuwiderhandlung nicht überschreitet, nicht bereits deswegen als unverhältnismäßig angesehen werden, weil sie den auf dem betreffenden Markt erzielten Umsatz überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Randnr. 200). Das Gleiche gilt für den auf dem nachgeordneten Markt erzielten Umsatz. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Ausgangsbetrag der gegen Deltafina festgesetzten Geldbuße, dessen Unverhältnismäßigkeit sie geltend macht, weder ihren auf dem betreffenden Markt erzielten Umsatz noch ihren auf dem nachgeordneten Markt erzielten Umsatz übersteigt. Außerdem ist sogar der Endbetrag der Geldbuße niedriger als diese beiden Umsätze.
243 Wegen der besonderen Schwere der begangenen Zuwiderhandlung ist weder der Umstand, dass die Geldbuße 52,2 % des Wertes der Verkäufe von Deltafina von verarbeitetem italienischem Tabak und 82,5 % ihrer Ankäufe von Rohtabak oder aufbereitetem Tabak entspricht, noch der Umstand, dass sie den von Deltafina, der italienischen Tochtergesellschaft der Universal-Gruppe, im Zeitraum 1996 bis 2002 erzielten Gesamtgewinn nach Steuern übersteigt, so außergewöhnlich, dass eine solche Geldbuße unverhältnismäßig wäre.
244 Was schließlich die Verweise auf frühere Entscheidungen der Kommission anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst als rechtlicher Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen dient, da dieser allein in der Verordnung Nr. 1/2003 geregelt ist, wie sie im Licht der Leitlinien angewandt wird, und dass die Kommission im Bereich der Festsetzung der Höhe der Geldbußen über ein weites Ermessen verfügt und bei dessen Ausübung nicht an frühere eigene Beurteilungen gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑1843, Randnr. 82, und Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 123). Daher greift das Vorbringen von Deltafina hinsichtlich der früheren Entscheidungspraxis der Kommission nicht durch.
245 Nach alledem ist der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.
3. Zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen des geringen Umfangs des räumlichen Marktes
a) Vorbringen der Parteien
246 Deltafina trägt auch vor, dass die Kommission die geringe räumliche Größe des von der Zuwiderhandlung betroffenen Marktes, der auf Italien beschränkt sei oder, genauer gesagt, im Wesentlichen nur vier italienische Regionen betreffe (in denen 87,5 % der italienischen Tabakproduktion konzentriert seien), nicht berücksichtigt habe. In zahlreichen früheren Fällen habe die Kommission die Ansicht vertreten, dass eine Zuwiderhandlung im Licht der Tatsache, dass sie auf einem kleinen Teil des Binnenmarkts begangen wurde, eher als „schwere“ denn als „besonders schwere“ Zuwiderhandlung einzustufen sei.
247 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Deltafina zurückzuweisen.
b) Würdigung durch das Gericht
248 Nach der Rechtsprechung ist der Umfang des räumlichen Marktes kein eigenständiges Kriterium in dem Sinne, dass nur Zuwiderhandlungen, die die Mehrzahl der Mitgliedstaaten betreffen, als „besonders schwer“ eingestuft werden könnten. Weder der Vertrag noch die Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien oder die Rechtsprechung lassen die Annahme zu, dass nur räumlich sehr ausgedehnte Beschränkungen so eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917, Randnr. 87, und Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 311).
249 Im Übrigen können Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung der Ankaufspreise und die Aufteilung der gekauften Mengen abzielen, allein schon aufgrund ihrer Natur als „besonders schwerwiegend“ eingestuft werden, ohne dass diese Verhaltensweisen durch einen besonderen räumlichen Umfang gekennzeichnet zu sein brauchen (vgl. hierzu die oben in den Randnrn. 222 bis 225 angeführte Rechtsprechung).
250 Daraus folgt, dass die Größe des betreffenden räumlichen Marktes, selbst wenn sie gering wäre, einer Einstufung der im vorliegenden Fall festgestellten Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ grundsätzlich nicht entgegensteht.
251 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass zwar im vorliegenden Fall die Produktion von Rohtabak auf bestimmte Regionen in Italien konzentriert war, der Geltungsbereich des Kartells jedoch nicht auf diese Regionen beschränkt war, sondern den Einkauf von Rohtabak auf dem gesamten italienischen Staatsgebiet umfasst hat. Nach ständiger Rechtsprechung stellt jedoch das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28, und Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 150).
252 Daher steht im vorliegenden Fall der Ausgangsbetrag von 25 Mio. Euro nicht außer Verhältnis zum räumlichen Umfang des betreffenden Marktes.
253 Was schließlich die Verweise auf frühere Entscheidungen der Kommission anbelangt, ergibt sich aus der oben in Randnr. 244 angeführten Rechtsprechung, dass das Vorbringen von Deltafina hinsichtlich der früheren Entscheidungspraxis der Kommission nicht durchgreift.
254 Nach alledem ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.
4. Zum dritten Teil des fünften Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mangels Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt sowie unzureichende Begründung
a) Vorbringen der Parteien
255 Deltafina macht geltend, dass der Grundbetrag der Geldbuße offensichtlich unverhältnismäßig sei, da sich die Zuwiderhandlung nicht oder nur geringfügig auf den betreffenden Markt ausgewirkt habe. Sie wirft der Kommission vor, außer Acht gelassen zu haben, dass aus den ihr vorliegenden Informationen hervorgegangen sei, dass sich die betreffenden Verhaltensweisen, die die Festsetzung der Ankaufspreise von Rohtabak zum Ziel gehabt hätten, nicht auf den Rohtabakmarkt ausgewirkt hätten. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung selbst eingeräumt, dass die Rohtabakpreise nicht gesunken, sondern in Italien in dem Zeitraum von 1990 bis 2000 um 53,5 % gestiegen seien, während der Preisanstieg der anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse im gleichen Zeitraum nur bei 15,9 % gelegen habe. Außerdem seien die Preise für die in Italien am häufigsten angebauten Tabaksorten (nämlich Bright und Burley) in dem Zeitraum von 1993 bis 2000 in Italien im Vergleich zu den einzelnen Mitgliedstaaten am stärksten gestiegen. Die Kommission hätte daher zu dem Schluss gelangen müssen, dass die geahndeten Praktiken, mit denen die Erhöhung der Rohtabakpreise in Italien habe begrenzt oder vermieden werden sollen, ineffektiv gewesen seien. Diese Informationen, die in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich anerkannt würden, hätten bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden und die Kommission dazu veranlassen müssen, einen niedrigeren Ausgangsbetrag der Geldbuße festzusetzen.
256 Entgegen der von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung erstmals aufgestellten Behauptung seien im vorliegenden Fall die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt eindeutig messbar gewesen. Die Informationen, die der Kommission zufolge für die Beurteilung der Auswirkungen notwendig gewesen wären, seien durchaus auffindbar gewesen, und außerdem werde diese Art von Prüfung in den Kartellentscheidungen häufig durchgeführt. Nach der Rechtsprechung hätte die Kommission daher die aus der Zuwiderhandlung resultierende Situation mit der Situation, die ohne die Zuwiderhandlung entstanden wäre, vergleichen müssen. Da die angefochtene Entscheidung keine Angaben über die Gründe enthalte, weshalb die Kommission zu dem Schluss gekommen sei, dass die Auswirkungen der Zuwiderhandlung nicht messbar gewesen seien, sei die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt auch unzureichend begründet.
257 Deltafina trägt vor, dass die Kommission – selbst wenn im vorliegenden Fall die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nicht konkret messbar gewesen wären, was nicht der Fall sei – bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße dennoch zu dem Schluss hätte gelangen müssen, dass sich die Zuwiderhandlung nicht auf den Markt ausgewirkt habe. Wenn es nämlich nicht möglich sei, die Auswirkungen einer Zuwiderhandlung zu messen, dürfe nicht vom Vorliegen solcher Auswirkungen ausgegangen werden.
258 In ihrer Erwiderung führt Deltafina aus, dass sich ihr Klagegrund nicht auf die Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ beziehe, sondern auf die Erhöhung des Ausgangsbetrags wegen der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt.
259 Deltafina beantragt daher, dass die Geldbuße, in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht berücksichtigt habe, dass sich die Zuwiderhandlung nicht oder, hilfsweise, nur begrenzt auf den Markt ausgewirkt habe, in angemessenem Umfang herabgesetzt wird.
260 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Deltafina zurückzuweisen.
b) Würdigung durch das Gericht
261 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unter den drei Kriterien, die in den Leitlinien für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung genannt werden (siehe oben, Randnr. 220), die Art der Zuwiderhandlung bei der Einstufung der Zuwiderhandlungen als „besonders schwer“ eine vorrangige Rolle spielt. Daher können Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die auf die Festsetzung der Preise oder die Aufteilung des Marktes abzielen, allein aufgrund ihrer Art als „besonders schwere“ Verstöße angesehen werden, ohne dass konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachgewiesen werden müssten (vgl. hierzu die oben in den Randnrn. 222 bis 225 angeführte Rechtsprechung).
262 Im vorliegenden Fall war der Zweck des in Rede stehenden Kartells, wie oben in Randnr. 235 ausgeführt, insbesondere die gemeinsame Festlegung der von den Verarbeitungsunternehmen gezahlten Preise für Rohtabak und die Zuordnung von Lieferanten und Rohtabakmengen sowie der Austausch von Informationen. Derartige Praktiken stellen horizontale Beschränkungen von der Art des „Preiskartells“ im Sinne der Leitlinien dar und sind somit ihrer Art nach „besonders schwer“.
263 Daher konnte die Kommission im vorliegenden Fall das Kartell als eine „besonders schwere“ Zuwiderhandlung einstufen, ohne dass sie konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 76, und Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103).
264 Im Übrigen geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission, obwohl sie im 365. Erwägungsgrund der Entscheidung die Leitlinien wiedergegeben und festgestellt hat, dass sie bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung die drei in Nr. 1 Teil A Abs. 1 der Leitlinien genannten Kriterien berücksichtigen muss (siehe oben, Randnr. 220), danach die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht auf die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung gestützt hat.
265 In dem Teil der angefochtenen Entscheidung, in dem die Schwere der Zuwiderhandlung beurteilt wird (Erwägungsgründe 365 bis 369), wird nämlich in keinem der Erwägungsgründe auf diesen Punkt eingegangen. Insbesondere im 368. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung macht die Kommission, wobei sie sich auf den Teil der Entscheidung bezieht, in dem sie die wettbewerbsbeschränkende Bedeutung von Vereinbarungen zwischen den Verarbeitungsunternehmen untersucht hat, zum einen allgemeine Ausführungen zu Einkaufskartellen und stellt fest, dass diese, wie die typischen „Verkaufskartelle“, den Wettbewerb beeinträchtigen können, und führt zum anderen aus, dass dies erst recht für Produkte wie im vorliegenden Fall gelte. Diese Erwägungen können nicht als eine Untersuchung der konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt aufgefasst werden; sie stellen eher Ausführungen dazu dar, dass das Einkaufskartell im vorliegenden Fall den Wettbewerb verfälschen konnte.
266 Daher können die von Deltafina im Rahmen des vorliegenden Teils des fünften Klagegrundes vorgetragenen Argumente die Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ nicht in Frage stellen.
267 Deltafina hat außerdem in ihrer Erwiderung den Umfang ihrer im Rahmen dieses Teils des fünften Klagegrundes vorgebrachten Argumente erläutert und erklärt, dass sie sich nicht gegen die Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ wende, sondern der Kommission vorwerfe, einen Ausgangsbetrag der Geldbuße festgesetzt zu haben, der in Anbetracht des Umstands, dass die Zuwiderhandlung keine konkreten Auswirkungen auf den Markt gehabt habe, unverhältnismäßig sei.
268 Insoweit ist festzustellen, dass sich aus dem Sanktionssystem für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln, wie es mit der Verordnung Nr. 1/2003 geschaffen wurde und von der Rechtsprechung ausgelegt wird, erstens ergibt, dass Kartelle aufgrund ihres Wesens die schwersten Geldbußen verdienen. Die Frage nach ihren möglichen konkreten Auswirkungen auf den Markt, insbesondere die Frage, inwieweit die Wettbewerbsbeschränkung zu einem höheren Marktpreis geführt hat als dem, der ohne Kartell zu erzielen gewesen wäre, ist für die Bestimmung der Höhe der Geldbußen kein entscheidendes Kriterium (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 233 angeführt, Randnrn. 120 und 129, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Randnrn. 68 bis 77; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache C‑283/98 P, Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 2000, I‑9855, I‑9858, Nrn. 95 bis 101).
269 Nach ständiger Rechtsprechung können bei der Beurteilung der Höhe der Geldbuße Gesichtspunkte, die die Intention einer wettbewerbswidrigen Praxis betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die deren Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 118, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 96, und vom 12. November 2009, Carbonne-Lorraine/Kommission, C‑554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
270 Im vorliegenden Fall geht aus der Prüfung des Teils der angefochtenen Entscheidung, der die beanstandeten Handlungen betrifft, hervor, dass die Verarbeitungsunternehmen die wettbewerbswidrigen Praktiken, wegen derer gegen sie die Strafen verhängt wurden, bewusst getätigt haben (vgl. hierzu z. B. die Erwägungsgründe 111, 124, 125, 141 und 158 der angefochtenen Entscheidung). Diese Überlegung wird im Übrigen durch den Umstand bestätigt, dass das Kartell geheim war, wie dies aus den Erwägungsgründen 363 und 473 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht.
271 Des Weiteren geht aus der angefochtenen Entscheidung auch hervor, dass die Verarbeitungsunternehmen wiederholt Absprachen über Maßnahmen getroffen haben, um die tatsächliche Umsetzung des Kartells sicherzustellen, z. B. haben sie sich wechselseitig die Rechnungen ihrer jeweiligen Lieferanten zugeleitet (Erwägungsgründe 122 und 129 der angefochtenen Entscheidung), hatten sie sich bei Ankäufen außerhalb der Vereinbarungen abzustimmen (139. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), hatten sie ihre Mitarbeiter zu kontrollieren, damit diese keine unkoordinierten Maßnahmen treffen (140. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und haben sie Strukturen für die Erreichung der wettbewerbsfeindlichen Ziele geschaffen (187. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Wie außerdem aus dem 383. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat die Kommission festgestellt, dass das Kartell durchgeführt worden war, was von Deltafina nicht bestritten wird.
272 Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße die möglichen Folgen des rechtswidrigen Handelns jedes der betreffenden Unternehmen berücksichtigt hat. Aus den Erwägungsgründen 370 und 371 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission es für angebracht hielt, die Höhe der Geldbußen gemäß der Marktposition der einzelnen Parteien festzusetzen, um neben dem Gewicht des jeweiligen Unternehmens die anzunehmenden Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns jedes Unternehmens zu berücksichtigen.
273 Nach der Rechtsprechung stellt selbst dann, wenn es an einem Nachweis für konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt fehlt, der Anteil jedes der betreffenden Unternehmen an dem Markt, der Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise war, ein objektives Kriterium dar, das zutreffend die Verantwortung jedes der Unternehmen an der Schädlichkeit dieser Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb angibt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnrn. 196 bis 198 und insbesondere Randnr. 197). Daher sind nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, relevant (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 139, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 62).
274 Somit ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall, als sie den Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe der Marktanteile der jeweiligen Partei festgesetzt hat, ein Kriterium angewandt hat, das für die Bestimmung des Einflusses, den das Verhalten von Deltafina auf den Markt haben konnte, relevant ist.
275 Unter diesen Voraussetzungen, d. h. angesichts eines besonders schweren Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln und von die Intention betreffenden Gesichtspunkten wie den oben in den Randnrn. 270 und 271 genannten, erscheint es daher, selbst wenn sich die Absprache, wie von Deltafina geltend gemacht, nicht auf den Markt ausgewirkt hätte, nicht unangemessen, wenn für die Geldbuße gegen Deltafina – das Unternehmen, dessen Marktanteil auf dem betreffenden Markt deutlich höher war als der der anderen Kartellmitglieder – ein Ausgangsbetrag festgesetzt wurde, der über dem in den Leitlinien vorgesehenen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro und insbesondere bei 25 Mio. Euro liegt.
276 Angesichts dessen kann dem Vorbringen von Deltafina, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße offensichtlich unverhältnismäßig sei, da sich die Zuwiderhandlung nicht auf den Markt ausgewirkt habe, nicht gefolgt werden.
277 Was speziell die in der angefochtenen Entscheidung genannten Informationen betrifft, die beweisen sollen, dass sich das Kartell nicht auf den Markt ausgewirkt hat (siehe oben, Randnr. 255), ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung entscheidend ist, ob die Kartellmitglieder alles in ihrer Macht Stehende taten, damit ihre Pläne konkrete Auswirkungen hatten. Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 287, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 86, sowie Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
278 In einem Kontext wie dem des vorliegenden Falls, in dem insbesondere die Mitglieder des Kartells Maßnahmen getroffen haben, damit ihre wettbewerbswidrigen Ziele konkrete Auswirkungen hatten (siehe oben, Randnr. 270 und insbesondere Randnr. 271), kann daher die Entwicklung der Marktpreise, wie der von Deltafina angeführte Anstieg der Tabakpreise, für sich allein keine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Preisanstieg ohne das Kartell höher gewesen wäre als der oben genannte Anstieg der Preise.
279 Außerdem kann nach der Rechtsprechung, wenn die Umsetzung eines Kartells erwiesen ist, von der Kommission nicht verlangt werden, systematisch darzulegen, dass die Vereinbarungen es den betroffenen Unternehmen tatsächlich ermöglicht hätten, ein höheres – oder, wie im vorliegenden Fall, bei einem Einkaufskartell ein niedrigeres – Niveau der Transaktionspreise als ohne Kartell zu erzielen. Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 286, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 85, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
280 Selbst wenn der Kommission daher Informationen vorlagen, aus denen hervorging, dass der Anstieg der Rohtabakpreise höher war als der durchschnittliche Preisanstieg der anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, würde dieser Umstand nicht dazu führen, dass die Kommission verpflichtet war, nachzuweisen, dass die Vereinbarungen zwischen den Verarbeitungsunternehmen es diesen tatsächlich ermöglichten, ein niedrigeres Preisniveau als ohne Kartell zu erzielen.
281 Deltafina macht schließlich auch geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Begründungspflicht verstoße, da die Kommission die Gründe, weshalb sie die Auswirkungen der Zuwiderhandlung für nicht messbar hielt, nicht angegeben habe.
282 Was die Begründungspflicht anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung diese Pflicht im Rahmen der Festsetzung von Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht dann erfüllt ist, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Hinsichtlich einer Entscheidung, mit der Geldbußen gegenüber mehreren Unternehmen verhängt werden, muss die Reichweite der Begründungspflicht u. a. im Licht der Tatsache beurteilt werden, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand zahlreicher Gesichtspunkte bestimmt werden muss, wie u. a. der besonderen Umstände der Rechtssache, ihres Zusammenhangs und des Abschreckungspotenzials der Geldbußen, ohne dass hiermit eine zwingende oder erschöpfende Liste der unbedingt zu berücksichtigenden Kriterien aufgestellt werden soll (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnrn. 463 und 465).
283 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 365 bis 376 der angefochtenen Entscheidung die Gesichtspunkte genannt, die sie bei der Festsetzung der Ausgangsbeträge der gegen die verschiedenen Unternehmen verhängten Geldbußen berücksichtigt hat. Die Kommission hat dort vor allem die Kriterien angegeben, anhand deren sie zum einen gemäß der Leitlinien die Schwere der Zuwiderhandlung beurteilt und zum anderen sodann den Ausgangsbetrag festgesetzt hat, indem sie die Unternehmen anhand ihrer durch ihren Marktanteil bestimmten Marktbedeutung eingestuft und dabei das jeweilige Gewicht aller beteiligten Unternehmen sowie die anzunehmenden Auswirkungen ihres rechtswidrigen Handelns berücksichtigt hat. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen bezüglich der Begründungspflicht waren damit erfüllt.
284 Hinsichtlich der Rüge von Deltafina ist festzustellen, dass die Kommission – da die konkreten Auswirkungen auf den Markt bei horizontalen Kartellen, die wie hier insbesondere auf die Festsetzung der Preise abzielen, für die Einstufung einer Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ kein notwendiger Faktor sind – nicht verpflichtet war, die Auswirkungen bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (siehe oben, Randnrn. 222 bis 224 und 261 bis 265). Wie oben in den Randnrn. 264 und 265 ausgeführt, hat sie die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall nicht auf dieses Kriterium gestützt. Der Umstand, dass die Kommission nicht begründet hat, weshalb sie ein Kriterium nicht berücksichtigt hat, das sie nicht berücksichtigen musste und von dem sie ausging, dass dessen Berücksichtigung im vorliegenden Fall nicht erforderlich war, hat daher nicht zu einer unzureichenden Begründung für die Festsetzung der Geldbuße von Deltafina geführt.
285 Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Art. 253 EG im Rahmen der Prüfung von Verstößen gegen Art. 81 EG nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er die Kommission verpflichtet, in ihren Entscheidungen die Gründe dafür zu erläutern, aus denen sie bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße andere Ansätze als den in der angefochtenen Entscheidung tatsächlich gewählten Ansatz nicht verfolgt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, IMI u. a./Kommission, T‑18/05, Slg. 2010, II‑1769, Randnr. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).
286 Somit lässt sich der Kommission keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen.
287 Damit ist der dritte Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.
288 Nach alledem ist der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
B – Zum siebten Klagegrund: unzutreffende Beurteilung der mildernden Umstände sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit
1. Vorbringen der Parteien
289 Im Rahmen ihres siebten Klagegrundes wirft Deltafina der Kommission zunächst vor, dass sie bei der Beurteilung des Verhaltens von Deltafina einen mildernden Umstand, der sie zu einer Ermäßigung der Geldbuße hätte veranlassen müssen, nicht berücksichtigt habe. Die Kommission habe nicht in Rechnung gestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der rechtliche Bezugsrahmen des von dem Kartell betroffenen Sektors völlig unklar gewesen sei und damit auch die Anwendung von Art. 81 EG auf Branchenvereinbarungen. Das Gesetz, in dem solche Vereinbarungen geregelt seien, d. h. das Gesetz Nr. 88 zur Regelung der Branchenvereinbarungen und der Verträge über den Anbau und den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 16. März 1988 (GURI Nr. 69 vom 23. März 1988, im Folgenden: Gesetz Nr. 88/88), habe horizontale Absprachen zwischen den Verarbeitungsunternehmen gefördert. Aus den Erwägungsgründen 315 und 359 bis 362 der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass die Kommission von diesem Kontext Kenntnis gehabt, hieraus aber in Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Geldbuße keinerlei Konsequenzen gezogen habe.
290 Deltafina trägt auch vor, dass die Kommission in dem Verfahren, das zu der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 − Rohtabak – Spanien) geführt habe (im Folgenden: Entscheidung Rohtabak − Spanien) und dessen rechtlicher Rahmen im Wesentlichen demjenigen des vorliegenden Verfahrens entspreche, die Geldbußen der Verarbeitungsunternehmen um 40 % herabgesetzt habe.
291 Sodann macht Deltafina geltend, dass die gegen sie verhängte Geldbuße wegen der Umstände, aufgrund deren die Kommission ihr keinen Erlass der Geldbuße gewährt habe, unverhältnismäßig sei. Sie hebt hervor, ihre Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße habe die Untersuchung der Kommission nicht gefährdet, ihr guter Glaube während des Verwaltungsverfahrens könne nicht in Frage gestellt werden und die Kommission habe selbst anerkannt, dass Deltafina einen erheblichen Beitrag zu der Untersuchung geleistet habe und das vorliegende Verfahren „besondere Merkmale“ aufweise, da Deltafina das erste Unternehmen gewesen sei, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt habe, und da dies der erste Fall eines bedingten Geldbußenerlasses gewesen sei. Trotzdem habe die Kommission für ein Verhalten, von dem selbst der für das Verfahren zuständige Bedienstete 26 Monate nach den Ereignissen nicht habe sagen können, ob es sich dabei tatsächlich um einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit handelte (siehe oben, Randnr. 185), eine besonders hohe Geldbuße verhängt. Deltafina verweist auch auf die Praxis der Kommission, nach der in Fällen, in denen hinsichtlich des Vorliegens einer Zuwiderhandlung berechtigte Zweifel bestünden, symbolische Geldbußen festgesetzt würden.
292 In der mündlichen Verhandlung hat Deltafina schließlich der Kommission unter Berufung auf Randnr. 169 des oben in Randnr. 190 angeführten Urteils Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission vorgeworfen, dass diese ihr für ihre Zusammenarbeit dieselbe Ermäßigung der Geldbuße wie Dimon Italia gewährt habe, nämlich 50 % der Geldbuße, obwohl Dimon Italia erst nach ihr eine Zusammenarbeit eingegangen sei und ihr Kooperationsbeitrag von höherer Qualität gewesen sei als der von Dimon Italia.
293 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Deltafina zurückzuweisen.
2. Würdigung durch das Gericht
294 Was die Rüge anbelangt, ein mildernder Umstand sei nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Verhalten der betroffenen Unternehmen bei der Bemessung der Sanktion im Licht des mildernden Umstands zu beurteilen ist, den der nationale rechtliche Rahmen bildet (Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, CIF, C‑198/01, Slg. 2003, I‑8055, Randnr. 57, und Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnrn. 228 und 229).
295 Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass Nr. 3 der Leitlinien unter der Überschrift „Mildernde Umstände“ eine nicht abschließende Aufzählung von Umständen enthält, die zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen können, darunter der Nachweis berechtigter Zweifel des Unternehmens an der Rechtswidrigkeit seines wettbewerbswidrigen Verhaltens.
296 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung den nationalen rechtlichen Rahmen und insbesondere das von Deltafina angeführte Gesetz Nr. 88/88 berücksichtigt hat. In den Erwägungsgründen 315 bis 324 und 358 bis 362 der angefochtenen Entscheidung prüft die Kommission vor allem die Folgen dieses Gesetzes. In diesem Zusammenhang räumt die Kommission ein, dass der nationale rechtliche Rahmen zu einer Unsicherheit im Hinblick auf die Legalität des Verhaltens von APTI und Unitab geführt haben könnte. Gerade deswegen hat die Kommission gegen diese Vereinigungen symbolische Geldbußen verhängt (vgl. insbesondere 362. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
297 Was jedoch das Kartell der Verarbeitungsunternehmen anbelangt, an dem Deltafina beteiligt war, stellt die Kommission im 323. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass dieses „vollständig dem Anwendungsbereich von [Art.] 81 [Abs.] 1 [EG unterliegt], weil es außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes Nr. 88/88 lag und … sein Hauptzweck in der Festlegung von Höchst- bzw. Durchschnittslieferpreisen und in der Aufteilung von Mengen und Lieferanten bestand“. Deltafina wendet sich nicht gegen diese Feststellung. Sie trägt lediglich vor, ohne dies zu belegen, dass der nationale rechtliche Rahmen horizontale Absprachen zwischen den Verarbeitungsunternehmen gefördert habe.
298 Unter diesen Umständen kann Deltafina nicht geltend machen, dass die Kommission den rechtlichen Bezugsrahmen als mildernden Umstand hätte berücksichtigen müssen.
299 Was die Rüge im Zusammenhang mit der Entscheidung Rohtabak – Spanien anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Deltafina, auch wenn sie dies nicht explizit zum Ausdruck bringt, im Wesentlichen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend macht, da die Kommission in einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden den betreffenden mildernden Umstand gegenüber den Verarbeitungsunternehmen angewandt habe.
300 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Randnr. 79).
301 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einem Vergleich der beiden Entscheidungen im Hinblick auf die Auswirkungen des nationalen rechtlichen Rahmens auf die beanstandeten Praktiken, dass die beiden Fälle, was die Auswirkungen dieses rechtlichen Rahmens auf die rechtswidrigen Verhaltensweisen anbelangt, erhebliche Unterschiede aufweisen. Insbesondere ergibt sich aus den Erwägungsgründen 52 ff., 349 ff., 426 bis 429 sowie 437 und 438 der Entscheidung Rohtabak – Spanien, dass in Spanien die Behörden bei der Verhandlung der Vereinbarungen zwischen den Erzeugern und den Verarbeitungsunternehmen eine wichtige Rolle spielten. Es handelte sich um „öffentliche“ Verhandlungen. In Spanien gab es sogar ein „ministerielles Vorgehen, [das darauf abzielte], den Parteien zu gestatten und sie dazu anzuregen, die Kaufs- und Verkaufsbedingungen für Tabak, einschließlich des Preises, gemeinsam auszuhandeln“ (60. Erwägungsgrund der Entscheidung Rohtabak – Spanien). Die Kommission schloss daraus, dass „die öffentlichen Verhandlungen zwischen Erzeugervertretern und Verarbeitungsunternehmen zumindest bis zu einem gewissen Grad den materiellen Rahmen insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit zu Verhandlungen untereinander sowie zur Annahme einer gemeinsamen Position bestimmten. In diesem Rahmen konnten die Verarbeitungsunternehmen abgesehen von ihrer gemeinsamen Position bei den öffentlichen Verhandlungen ihre geheime Strategie für durchschnittliche Lieferhöchstpreise und Mengen verfolgen“ (438. Erwägungsgrund der Entscheidung Rohtabak – Spanien). Insbesondere aus diesem Grund hat die Kommission die gegen die spanischen Verarbeitungsunternehmen verhängten Geldbußen um 40 % herabgesetzt.
302 Im vorliegenden Fall haben die Behörden bei den Verhandlungen zwischen den Verarbeitungsunternehmen und den Erzeugern keine derartige Rolle gespielt. Deltafina kann daher nicht geltend machen, dass die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, dass sie ihr gegenüber den betreffenden mildernden Umstand nicht angewandt habe.
303 Außerdem ist darauf hizuweisen, dass nach der Rechtsprechung allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 337, und Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 395). Deltafina kann sich daher nicht auf die Anwendung eines mildernden Umstands in einem anderen Verfahren berufen, um daraus einen Fehler der Kommission im vorliegenden Fall herzuleiten.
304 Sodann ist die Rüge zu prüfen, dass die Geldbuße wegen der Umstände, aufgrund deren die Kommission Deltafina keinen endgültigen Erlass der Geldbuße gewährt habe, unverhältnismäßig sei.
305 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, nachdem sie in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass Deltafina gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen hatte, entschieden hat, Deltafina am Ende des Verfahrens keinen endgültigen Erlass der Geldbuße zu gewähren. Da Deltafina die Rechtsvorteile nicht mehr in Anspruch nehmen konnte, ist gegen sie wegen ihrer Beteiligung an rechtswidrigen Absprachen zwischen den Verarbeitungsunternehmen eine Geldbuße verhängt worden, deren Grundbetrag auf 60 Mio. Euro festgesetzt wurde (379. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
306 Obwohl Deltafina eine Bedingung, die für die Gewährung des Erlasses der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 notwendig war, nicht erfüllt hatte, hat die Kommission entschieden, ihre Geldbuße aufgrund des mildernden Umstands, dass sie während des Verfahrens einen erheblichen Beitrag geleistet hatte, herabzusetzen. Auf der Grundlage der oben in den Randnrn. 38 bis 42 wiedergegebenen Erwägungen hat die Kommission daher entschieden, Deltafina eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % zu gewähren.
307 Dabei ist festzustellen, dass die Kommission bei der Berechnung der Ermäßigung der Geldbuße sowohl die besonderen Umstände des vorliegenden Falls als auch die Bedeutung der Mitwirkung von Deltafina während des gesamten Verfahrens, auf die Deltafina ihre Rüge stützt, berücksichtigt und anerkannt hat. Aufgrund dieser Erwägungen und obwohl Deltafina gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen hatte, hat die Kommission ihr eine sogar beträchtliche Ermäßigung der Geldbuße, die andernfalls gegen sie verhängt worden wäre, gewährt.
308 Im vorliegenden Fall kann Deltafina angesichts der Ermäßigung ihrer Geldbuße nicht geltend machen, dass die Geldbuße wegen der Umstände, aufgrund deren die Kommission ihr keinen Erlass der Geldbuße gewährt habe, unverhältnismäßig sei. Die übrigen Argumente von Deltafina können diese Bewertung nicht in Frage stellen.
309 Das Vorbringen, dass die Untersuchung nicht gefährdet worden sei, ist im vorliegenden Fall – abgesehen davon, dass es nicht bewiesen ist – sowohl für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit (siehe oben, Randnr. 171) als auch für die Beurteilung der Zusammenarbeit unerheblich. Da außerdem ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit festgestellt worden ist, kann sich Deltafina nicht auf ihren angeblichen guten Glauben während des Verwaltungsverfahrens berufen, um eine weitere Herabsetzung der Geldbuße zu verlangen. Schließlich kann auch der Hinweis auf die Entscheidungspraxis der Kommission, symbolische Geldbußen festzusetzen, angesichts der oben in Randnr. 244 genannten Rechtsprechung das Ergebnis nicht in Frage stellen.
310 Soweit Deltafina schließlich in der mündlichen Verhandlung erstmals während des Verfahrens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission wegen der Ermäßigung der gegen Dimon Italia verhängten Geldbuße geltend gemacht hat, hat sie ein neues Angriffsmittel vorgebracht, das nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt ist, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist ein derartiges Angriffsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
311 Nach alledem ist der siebte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
312 Folglich ist der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung insgesamt zurückzuweisen. Was den hilfsweise gestellten Antrag auf Änderung der angefochtenen Entscheidung anbelangt, ist das Gericht der Ansicht, dass diesem Antrag, da es im vorliegenden Fall keine Gründe gibt, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen könnten, nicht stattzugeben ist. Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
III – Zum Antrag auf Vorlage eines Schriftstücks
313 Hinsichtlich des Antrags von Deltafina, der Kommission aufzugeben, die vollständige Fassung eines Schriftstücks vorzulegen, das der Klagebeantwortung beigefügt war (siehe oben, Randnr. 68), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, interne Unterlagen im Verfahren zugänglich zu machen (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T‑7/89, Slg. 1991, II‑1711, Randnr. 54, und vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 420). Außerdem werden nach ständiger Rechtsprechung interne Schriftstücke der Kommission im Rahmen des Verfahrens vor dem Unionsrichter den Klägern nur dann zugänglich gemacht, wenn diese ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert haben, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falls dies erfordern. Diese Beschränkung der Einsichtnahme in interne Unterlagen ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit des betreffenden Organs im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags sicherzustellen (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
314 Deltafina hat keine ernsthaften Anhaltspunkte für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände geliefert, die eine Vorlage der vollständigen Fassung des Schriftstücks, auf das sie sich in ihrem Antrag bezieht, erforderlich machen könnten, und nicht dargetan, inwiefern zur Wahrung der Verteidigungsrechte ein Interesse an diesem Schriftstück bestehen könnte. Unter diesen Umständen kann dem Antrag auf Vorlage der vollständigen Fassung dieses Schriftstücks nicht entsprochen werden.
Kosten
315 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
316 Da Deltafina mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Deltafina SpA trägt die Kosten.
Azizi
Cremona
Frimodt Nielsen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2011.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
I – Verwaltungsverfahren
II – Angefochtene Entscheidung
A – Zur Zuwiderhandlung und zur Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens
B – Zur Berechnung der Höhe der Geldbuße
1. Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße
2. Mildernder Umstand
C – Zum Antrag von Deltafina auf Erlass der Geldbuße
1. Relevante Fakten
2. Nichterfüllung der Bedingung gemäß Randnr. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 durch Deltafina
Verfahren und Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
I – Zu den Klagegründen im Rahmen des Hauptantrags
A – Zu den ersten drei Klagegründen: offensichtliche Fehler, da Deltafina kein endgültiger Erlass der Geldbuße gewährt wurde
1. Vorbringen der Parteien
2. Würdigung durch das Gericht
a) Zum Kronzeugenprogramm
b) Zum Umfang der Verpflichtung zur Zusammenarbeit
c) Zum Verstoß von Deltafina gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit
d) Zu den besonderen Argumenten von Deltafina, dass die angefochtene Entscheidung fehlerhaft sei, da die Kommission ihr keinen endgültigen Erlass der Geldbuße gewährt habe
Zu dem Argument, die Kommission sei damit einverstanden gewesen, dass Deltafina ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße anlässlich der APTI‑Sitzung offenlegt
– Zum Vorbringen, die Kommission sei vorab informiert gewesen
– Zum Vorbringen einer Übereinkunft, dass die Offenlegung unvermeidbar sei
Zur Kenntnis von der Untersuchung und zur fehlenden Beeinträchtigung der Untersuchung
e) Zum Einwand, dass Deltafina ihren Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen nicht in Absprache mit ihren wichtigsten Wettbewerbern gestellt habe
B – Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
1. Vorbringen der Parteien
2. Würdigung durch das Gericht
II – Zu den hilfsweise geltend gemachten Klagegründen
A – Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Ausgangsbetrag der Geldbuße überhöht sei, sowie unzureichende Begründung
1. Allgemeine Erwägungen
2. Zum ersten Teil des fünften Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der begrenzten Größe des Marktes und der niedrigen Umsätze von Deltafina
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
3. Zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen des geringen Umfangs des räumlichen Marktes
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
4. Zum dritten Teil des fünften Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mangels Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt sowie unzureichende Begründung
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
B – Zum siebten Klagegrund: unzutreffende Beurteilung der mildernden Umstände sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit
1. Vorbringen der Parteien
2. Würdigung durch das Gericht
III – Zum Antrag auf Vorlage eines Schriftstücks
Kosten
* Verfahrenssprache: Italienisch.
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