Rechtssache T‑25/06
Alliance One International, Inc.
gegen
Europäische Kommission
„Wettbewerb – Kartelle – Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen“
Leitsätze des Urteils
1. Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Beurteilungskriterien
(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)
2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt
(Art. 81 EG, 82 EG und 85 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1)
3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Verletzung aufgrund eines von der Kommission begangenen Fehlers – Voraussetzungen
(Art. 81 EG, 82 EG und 85 EG)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz
(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)
5. Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person – Ausnahmen
(Art. 81 Abs. 1 EG)
6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Abschreckender Charakter – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23)
7. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Abschreckender Charakter –Anwendung eines Multiplikators
(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A Abs. 4)
1. In Wettbewerbssachen darf die Kommission dann, wenn das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft gehalten wird, annehmen, dass die Letztgenannte einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt, ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Nachweise dafür zu erbringen, dass die Muttergesellschaft einen solchen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat oder Kenntnis von der Zuwiderhandlung oder der Beteiligung dieser Tochtergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung hatte. Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung, die durch den Gegenbeweis widerlegt werden kann. Es obliegt daher der Muttergesellschaft, die von der Kommission als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße angesehen wird, diese Vermutung durch Beweise zu widerlegen, die dem Nachweis dienen können, dass ihre Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt eigenständig bestimmt und dass diese beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bilden. Anderenfalls wird die Ausübung einer Kontrolle durch den Umstand dargetan, dass die aus der Inhaberschaft des gesamten Kapitals abgeleitete Vermutung nicht widerlegt wird.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die je nach den Merkmalen des jeweiligen Falles variieren können.
Der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft ihre eigene örtliche Geschäftsleitung hat und über eigene Mittel verfügt, beweist für sich genommen nicht, dass sie ihr Marktverhalten gegenüber ihrer Muttergesellschaft eigenständig bestimmt. Der Umstand, dass die Führung der laufenden Geschäfte zu 100 % der örtlichen Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft anvertraut ist, ist nämlich gängige Praxis und daher nicht geeignet, die tatsächliche Eigenständigkeit von Tochtergesellschaften zu beweisen. Auch in vertikal verflochtenen Gruppen ist die Aufteilung der Aufgaben zwischen den Tochtergesellschaften und ihren Muttergesellschaften eine übliche Praxis, die nicht geeignet ist, die Vermutung zu widerlegen, dass die Muttergesellschaften tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaften ausüben.
(vgl. Randnrn. 125-126, 130-131)
2. Die Wahrung der Verteidigungsrechte bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik erfordert, dass das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen und zur Erheblichkeit des Sachverhalts und der Umstände, die die Kommission anführt, sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung gegen den Vertrag vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung nehmen konnte. Dieser Grundsatz kommt in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zum Ausdruck, der vorsieht, dass den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, so klar angeführt sein müssen, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt, und sie ihre Verteidigung sachgerecht wahrnehmen können, bevor diese eine endgültige Entscheidung erlässt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die genannte Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung hatten.
Diese Darstellung kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die endgültige Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, da es sich bei dieser um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind. Zulässig sind daher Ergänzungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien, deren Argumente zeigen, dass sie ihre Verteidigungsrechte tatsächlich wahrnehmen konnten. Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen.
(vgl. Randnrn. 179-181)
3. In einem Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte nicht allein darin begründet sein, dass ein Argument, das ein Unternehmen im Verfahren vorgebracht hat, berücksichtigt wird, ohne dass dem Unternehmen vor Erlass der endgültigen Entscheidung Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern.
Insoweit liegt eine Verletzung der Verteidigungsrechte vor, wenn aufgrund eines von der Kommission begangenen Fehlers die Möglichkeit besteht, dass das von ihr durchgeführte Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Zum Nachweis eines solchen Verstoßes braucht ein Unternehmen nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte, sondern muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde.
(vgl. Randnrn. 182-183)
4. Die Obergrenze von 10 % des Umsatzes gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ist anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG auftretende wirtschaftliche Einheit besteht, da nur der Gesamtumsatz der zu dieser Einheit gehörenden Gesellschaften die Größe und die Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens widerspiegeln kann.
(vgl. Randnrn. 210-211)
5. Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.
Eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einrichtung, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat, hat nicht zwingend zur Folge, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern die beiden Einrichtungen wirtschaftlich gesehen identisch sind.
Im Sinne der effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln kann es nämlich erforderlich werden, ein Kartellvergehen ausnahmsweise dem neuen Betreiber der am Kartell beteiligten Einrichtung dann zuzurechnen, wenn dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung als Nachfolger des ursprünglichen Betreibers angesehen werden kann.
Dieses sogenannte „Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität“ kommt unter besonderen Umständen wie in dem Fall zum Zug, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren.
Hat ein Unternehmen zu existieren aufgehört, weil es von einem Erwerber übernommen wurde, so gehen auf diesen die Aktiva und Passiva einschließlich der Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht über. In diesem Fall kann die Verantwortlichkeit für die von dem übernommenen Unternehmen begangene Zuwiderhandlung dem Erwerber zugewiesen werden.
Der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit kann nicht durch den der wirtschaftlichen Kontinuität in Frage gestellt werden in einem Fall, in dem ein am Kartell beteiligtes Unternehmen an einen unabhängigen Dritten veräußert wurde und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber keine strukturelle Verbindung besteht.
(vgl. Randnrn. 215-218, 220-221)
6. Die in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen dienen dazu, sowohl unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden als auch ihrer Wiederholung vorzubeugen. Die Abschreckung stellt folglich einen Zweck der Geldbuße dar.
Das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, verlangt, dass sie angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt.
(vgl. Randnrn. 234-235)
7. Die Anwendung eines Multiplikators bei der Berechnung der in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen zu Abschreckungszwecken setzt die Berücksichtigung objektiver Merkmale der Teilnehmer an der Zuwiderhandlung wie ihre Größe und wirtschaftlichen Ressourcen voraus. Diese Auffassung wird durch die Formulierung von Nr. 1 A Abs. 4 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzt werden, insoweit dahin bestätigt, dass die Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die die Anwendung eines Abschreckungsfaktors rechtfertigen würden, unabhängig von der Art der Zuwiderhandlung, ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie dem Umfang des betreffenden räumlichen Marktes erfolgt.
Bilden daher eine Mutter- und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG, berücksichtigt die Kommission bei der Bemessung des Multiplikators den Gesamtumsatz der Muttergesellschaft und nicht nur den der betroffenen Tochtergesellschaften.
Wurde die wirtschaftliche Einheit zwischenzeitlich aufgelöst, hat nämlich jeder Adressat der Kommissionsentscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % seines Umsatzes. Die Gesamtressourcen eines Unternehmens müssen, um unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Abschreckungsziel ordnungsgemäß zu erreichen, zu dem Zeitpunkt bewertet werden, zu dem die Geldbuße verhängt wird.
(vgl. Randnrn. 243, 252, 255, 257)
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
9. September 2011(*)
„Wettbewerb – Kartelle – Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen“
In der Rechtssache T‑25/06
Alliance One International Inc. mit Sitz in Danville, Virginia (USA), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osti und A. Prastaro,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten zunächst durch É. Gippini Fournier und F. Amato, dann durch É. Gippini Fournier und N. Khan als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 – Rohtabak/Italien) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen Alliance One International verhängten Geldbuße
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona (Berichterstatterin) und des Richters S. Frimodt Nielsen,
Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2010
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Die Klägerin, die Alliance One International Inc. (im Folgenden: Alliance One), ist eine amerikanische Gesellschaft mit Sitz in den USA, die an der Spitze einer Gruppe steht, die aus dem nach Beendigung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung am 13. Mai 2005 vollzogenen Zusammenschluss der Dimon Inc. (im Folgenden: Dimon Inc.) und der Standard Commercial Corp. (im Folgenden: SCC) hervorgegangen ist.
2 Während der Dauer der Zuwiderhandlung waren die Dimon Italia Srl und die Transcatab SpA, zwei der vier größten Unternehmen für die Erstverarbeitung von Rohtabak in Italien (im Folgenden: Verarbeitungsunternehmen), zu 100 % kontrollierte Töchter der Dimon Inc. bzw. der SCC, deren Rechtsnachfolger Alliance One ist.
A – Verwaltungsverfahren
3 Am 15. Januar 2002 richtete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), den italienischen Markt für Rohtabak betreffende Auskunftsverlangen an Berufsverbände der italienischen Tabakverarbeiter und ‑erzeuger, nämlich die Associazione professionale trasformatori tabacchi italiani (APTI, Berufsverband der italienischen Rohtabakverarbeiter) und die Unione italiana tabacco (Unitab, Italienische Tabak-Union).
4 Am 19. Februar 2002 ging bei der Kommission ein Antrag der Deltafina SpA, einem der APTI angehörenden Verarbeitungsunternehmen, auf Erlass der Geldbuße in Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) ein. Am 6. März 2002 gewährte die Kommission Deltafina einen bedingten Erlass der Geldbuße gemäß Randnr. 15 dieser Mitteilung.
5 Am 4. April 2002 gingen bei der Kommission ein Antrag der Dimon Italia auf Erlass der Geldbuße gemäß Randnr. 8 der Mitteilung über Zusammenarbeit und, hilfsweise, ein Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße gemäß den Randnrn. 20 bis 27 dieser Mitteilung sowie ein Antrag der Transcatab auf Herabsetzung der Geldbuße auf der gleichen Grundlage ein.
6 Am 18. und 19. April 2002 nahm die Kommission Nachprüfungen gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17 in den Geschäftsräumen von Dimon Italia und Transcatab sowie in den Geschäftsräumen der Trestina Azienda Tabacchi SpA und der Romana Tabacchi SpA vor.
7 Am 8. Oktober 2002 teilte die Kommission Dimon Italia und Transcatab, die das erste bzw. das zweite Unternehmen gewesen waren, die Material zum Nachweis der Zuwiderhandlung im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit geliefert hatten, ihre Absicht mit, die aufgrund der eventuell festgestellten Zuwiderhandlungen gegen sie festgesetzte Geldbuße am Ende des Verwaltungsverfahrens herabzusetzen.
8 Am 25. Februar 2004 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, d ie sie an zehn Unternehmen oder Zusammenschlüsse richtete, darunter die Verarbeitungsunternehmen und bei einigen von ihnen deren Muttergesellschaften. Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatten Zugang zur Verwaltungsakte, von der ihnen eine Kopie auf CD-ROM von der Kommission übermittelt worden war, und sie erwiderten auf die von dieser erhobenen Beschwerdepunkte mit schriftlichen Erklärungen. Daraufhin fand am 22. Juni 2004 eine Anhörung statt.
9 Am 21. Dezember 2004 wurde ein Nachtrag zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 25. Februar 2004 angenommen, woraufhin am 1. März 2005 eine zweite Anhörung erfolgte.
10 Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen und in Ansehung des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten erließ die Kommission am 20. Oktober 2005 die Entscheidung K (2005) 4012 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 – Rohtabak/Italien) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Februar 2006 (ABl. L 353, S. 45) veröffentlicht wurde.
B – Angefochtene Entscheidung
11 Die angefochtene Entscheidung betrifft erstens ein horizontales Kartell, das die Verarbeitungsunternehmen auf dem italienischen Markt für Rohtabak umgesetzt haben (erster Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
12 Die Kommission stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Verarbeitungsunternehmen im Rahmen dieses Kartells in der Zeit von 1995 bis Anfang 2002 die Handelsbedingungen beim Einkauf von Rohtabak in Italien in Bezug auf Direktankäufe bei den Erzeugern und die Ankäufe bei „Drittpackern“ einschließlich der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung des Marktes festgelegt hätten (erster Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
13 Die angefochtene Entscheidung behandelt zweitens zwei weitere, von dem durch die Verarbeitungsunternehmen umgesetzten Kartell getrennte Zuwiderhandlungen, die zwischen Anfang 1999 und Ende 2001 begangen wurden und bei denen es im einen Fall um die Festsetzung der Vertragspreise durch APTI ging, die der Verband im Namen seiner Mitglieder beim Abschluss von Branchenvereinbarungen mit Unitab aushandelte, und im anderen Fall um die Festsetzung der Preise, die Unitab im Namen ihrer Mitglieder mit APTI im Hinblick auf diese Vereinbarungen aushandelte.
14 In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Praktiken der Verarbeitungsunternehmen eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG seien (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 264 bis 269 der angefochtenen Entscheidung).
15 In Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung machte die Kommission die vier italienischen Verarbeitungsunternehmen, die Universal Corp. – Muttergesellschaft der Deltafina – und Alliance One als aus dem Zusammenschluss von Dimon Inc. und SCC hervorgegangene Gesellschaft für das Kartell verantwortlich. In Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung stellte sie darüber hinaus fest, dass APTI und Unitab dadurch gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen hätten, dass sie Beschlüsse zur Festsetzung der Vertragspreise gefasst hätten, die von ihnen im Namen ihrer Mitglieder beim Abschluss von Branchenvereinbarungen ausgehandelt worden seien.
16 In Art. 2 der angefochtenen Entscheidung setzte die Kommission Geldbußen gegen die oben in Randnr. 15 angeführten Unternehmen sowie gegen APTI und Unitab fest (siehe nachstehend Randnr. 54).
1. Adressaten der angefochtenen Entscheidung
17 Abschnitt 2.4 der angefochtenen Entscheidung befasst sich mit der Bestimmung ihrer Adressaten.
18 Die Kommission nahm zunächst Bezug auf die ständige Rechtsprechung, wonach im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des „Unternehmens“ eine im Hinblick auf den Gegenstand der jeweiligen Vereinbarung bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen sei, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet werde (325. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
19 Sie führte weiter aus, es stehe fest, dass Deltafina, Dimon Italia (später umbenannt in Mindo), Transcatab und Romana Tabacchi ebenso wie APTI und Unitab während der Dauer der jeweiligen Zuwiderhandlungen an den festgestellten Zuwiderhandlungen unmittelbar beteiligt gewesen seien und dass folglich alle diese Unternehmen und Zusammenschlüsse Adressaten der angefochtenen Entscheidung seien (327. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
20 Die Kommission setzte ihre Untersuchung mit der Prüfung der Frage der Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung bestimmter Tochtergesellschaften (Deltafina, Dimon Italia und Transcatab) an deren jeweilige Muttergesellschaften fort. Sie wies insoweit darauf hin, dass während der Dauer der Zuwiderhandlungen Deltafina eine 100%ige Tochtergesellschaft von Universal, Dimon Italia eine 100%ige Tochtergesellschaft von Dimon Inc. und Transcatab eine 100%ige Tochtergesellschaft von SCC gewesen seien (328. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
21 Nach der Rechtsprechung könne eine Muttergesellschaft als für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich angesehen werden, wenn die Tochtergesellschaft nicht in der Lage sei, ihr Vorgehen auf dem Markt autonom zu bestimmen. Wenn eine Muttergesellschaft das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft halte, könne angenommen werden, dass die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausübe, wenn diese eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG begehe (Erwägungsgründe 329 und 330 der angefochtenen Entscheidung).
22 Im 331. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gelangte die Kommission in Bezug auf Deltafina, Dimon Italia und Transcatab zu dem Ergebnis, dass die Annahme zulässig sei, dass es ihnen an „Eigenständigkeit gefehlt“ habe, da sich ihre Anteile zu 100 % im Besitz ihrer jeweiligen Muttergesellschaften befänden oder, im Fall von Dimon Italia, befunden hätten.
23 Die von diesen Gesellschaften in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vertretene Auffassung, für einen Hinweis auf die Ausübung eines entscheidenden Einflusses seien neben dem Umstand der 100%igen Kontrolle weitere Anhaltspunkte erforderlich, wies die Kommission zurück und führte aus, dass die Vermutung eines solchen Einflusses im Falle einer zu 100 % kontrollierten Tochtergesellschaft widerleglich sei. Den Gegenbeweis müsse die Partei erbringen, die eine solche Vermutung durch „tragfähige Beweise“ widerlegen wolle, bei denen es sich nicht einfach um allgemeine Angaben handeln dürfe, die nicht auf überzeugende Beweisdokumente gestützt seien (334. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
24 Die Kommission prüfte insoweit nacheinander das Vorbringen der Muttergesellschaften, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet war.
25 Sie wies zunächst das von den betreffenden Muttergesellschaften geltend gemachte allgemeine Vorbringen zur vollständigen Verantwortung der örtlichen Geschäftsleitung für die Tätigkeiten ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften zurück. Der Umstand, dass Dimon Inc. und SCC beim vollständigen Erwerb ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften die bestehende Geschäftsleitung beibehalten hätten, könne nicht ausschließen, dass die genannten Muttergesellschaften entscheidenden Einfluss auf ihre jeweiligen italienischen Tochtergesellschaften ausgeübt hätten, denn es sei üblich, der örtlichen Geschäftsleitung einer 100%igen Tochtergesellschaft die Führung der laufenden Geschäfte zu überlassen (338. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
26 Keines dieser Unternehmen habe in allgemeiner Form eine Besonderheit seiner Gruppe dargetan, die dazu geführt hätte, die Tätigkeiten seiner Tochtergesellschaft in beträchtlichem Umfang seinem Einfluss zu entziehen (339. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
27 Die Kommission prüfte insoweit die Intensität der wirtschaftlichen Bindungen zwischen Deltafina, Dimon Italia, Transcatab und ihren jeweiligen Muttergesellschaften, an der zu erkennen sei, dass die italienischen Tochtergesellschaften und der Rest ihrer Gruppe eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Sie wies hierzu darauf hin, dass die betreffenden Gruppen die weltweit größten Tabakhandelsunternehmen seien und häufig den von ihren italienischen Tochtergesellschaften aufgekauften Tabak ankauften und vermarkteten (340. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
28 In Bezug auf Dimon Inc. und SCC führte die Kommission aus, dass diese beiden Unternehmen, bevor sie das gesamte Kapital von Dimon Italia und Transcatab erworben hätten, diese bereits gemeinsam mit ihren jeweiligen italienischen Partnern kontrolliert hätten. Dass sie nach diesem Erwerb „an den Geschäftsleitungen [der Tochtergesellschaften] nichts geändert“ hätten, könne daher nicht als Nachweis dafür angesehen werden, dass sie, nachdem sie in vollem Umfang Eigentümer geworden seien, keinen Einfluss auf das Führungspersonal ausgeübt hätten. Außerdem habe im Fall von Dimon Italia der Verwaltungsrat nur aus Vertretern der Dimon-Gruppe bestanden, von denen einer ausschließlich mit der Führung der Tagesgeschäfte des Unternehmens betraut gewesen sei. Zur Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen auf den Generaldirektor von Transcatab erklärte die Kommission, ihr lägen keine Angaben vor, anhand deren sie feststellen könne, dass er nicht wie die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats auch von SCC ernannt worden sei (Erwägungsgründe 341 und 342 der angefochtenen Entscheidung).
29 Im Anschluss daran wies die Kommission das Vorbringen von Dimon Inc. und SCC zurück, wonach es keinerlei Kommunikationswege zwischen ihnen und ihren Tochtergesellschaften gebe (Erwägungsgründe 343 bis 346 der angefochtenen Entscheidung).
30 Sie prüfte erstens das Bestehen etwaiger Kommunikationswege zwischen Transcatab und SCC. Hierzu wies sie darauf hin, dass die Tätigkeiten von Transcatab als diejenigen der Standard Commercial Tobacco Co. Inc. (SCTC), einer vollständig im Besitz der SCC befindlichen Beteiligungsgesellschaft in der SCC‑Gruppe, angesehen und im Rahmen der Tätigkeiten der Gruppe einschließlich der Verkäufe der SCC‑Gruppe an die Zigarettenhersteller untersucht worden seien. Sie schloss daraus, dass die Ergebnisse der Tätigkeiten von Transcatab auf die höheren Ebenen des Konzerns verlagert und anschließend konsolidiert worden seien (344. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
31 Die Kommission prüfte zweitens die Situation von Dimon Italia und Dimon Inc. Sie führte aus, die Tochtergesellschaft habe regelmäßige Berichte erstellt, die vertrauliche Informationen über die Strategie und die Ergebnisse enthielten, wobei diese Berichte an die Gesellschaften der Gruppe gerichtet gewesen seien, die Ankäufe bei Dimon Italia getätigt hätten. Auch weitere Unterlagen ließen ein unmittelbares Eingreifen der Geschäftsleitung der Dimon International Inc. und weiterer Gesellschaften der Dimon-Gruppe in die Tätigkeiten von Dimon Italia erkennen. Zudem sei Dimon Inc. häufig mit der Firma „Dimon International Inc.“ bezeichnet worden, was bedeute, dass diese im Namen der Muttergesellschaft tatsächlich auf der höchsten Ebene der Gruppe tätig gewesen sei. Die Kommission folgerte daraus, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass es zwischen Dimon Italia und Dimon Inc. Kommunikationswege gegeben habe, auch wenn diese Kommunikation über Dimon International gelaufen sei (345. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
32 Das Argument, Dimon Inc. sei nicht die unmittelbare Muttergesellschaft von Dimon Italia gewesen, wies die Kommission mit der Begründung zurück, dass kein Anhaltspunkt für die Rolle der Intabex Netherlands BV (im Folgenden: Intabex) oder für das Bestehen etwaiger Kommunikationswege zwischen Intabex und Dimon Italia sowie zwischen Intabex und Dimon Inc. geliefert worden sei. Außerdem sei Intabex anscheinend lediglich als zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft ohne jede Verbindung zu den operativen Aspekten der Tätigkeiten von Dimon Italia tätig geworden (346. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
33 Da die Gruppen, denen Transcatab und Dimon Italia während der Dauer der Zuwiderhandlung angehört hätten, infolge ihres Zusammenschlusses zu der neuen Einheit Alliance One nicht mehr bestünden, sei diese als Rechtsnachfolgerin dieser beiden Gruppen Adressatin der angefochtenen Entscheidung. Das Gleiche gelte für Dimon Italia, die von Intabex an Einzelpersonen verkauft worden sei, die sie in Mindo umbenannt hätten (Erwägungsgründe 349 und 350 der angefochtenen Entscheidung).
34 In Anbetracht dieser verschiedenen Gesichtspunkte gelangte die Kommission im 351. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass Deltafina, Universal, Mindo (vormals Dimon Italia), Transcatab, Alliance One, Romana Tabacchi, APTI und Unitab für die Zuwiderhandlungen zur Verantwortung zu ziehen seien und Adressaten der angefochtenen Entscheidung sein müssten.
2. Bestimmung des Betrags der Geldbußen
35 In den Erwägungsgründen 356 bis 404 der angefochtenen Entscheidung bestimmte die Kommission, welche Geldbußen den Adressaten dieser Entscheidung aufzuerlegen seien.
36 Die Kommission prüfte erstens die Schwere der Zuwiderhandlung. Nachdem sie darauf hingewiesen hatte, dass sie bei dieser Ermittlung die Art der Zuwiderhandlung, die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar seien, sowie den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen habe, gelangte sie im 369. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass die Zuwiderhandlung der Verarbeitungsunternehmen als sehr schwer einzustufen sei.
37 Sie prüfte in den Erwägungsgründen 370 bis 376 der angefochtenen Entscheidung zweitens die Frage der „Gewichtung“ und der „Abschreckung“. Hierzu führte sie aus, dass „die jeweilige Gewichtung aller betreffenden Unternehmen sowie die etwaigen Auswirkungen ihres unerlaubten Handelns“ berücksichtigt werden müssten.
38 Die Kommission vertrat zunächst die Auffassung, dass die Festsetzung der Geldbußen nach Maßgabe der Marktstellung des jeweils in Rede stehenden Beteiligten erfolgen sollte (371. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
39 Für Deltafina müsse insoweit der Ausgangsbetrag der Geldbuße am höchsten sein, denn sie habe sich als der größte Aufkäufer erwiesen, da ihr Marktanteil im Jahr 2001 etwa 25 % betragen habe (372. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
40 In Anbetracht dessen, dass Transcatab, Dimon Italia und Romana Tabacchi geringere Anteile am fraglichen Markt von im Jahr 2001 etwa 9 % bis 11 % hielten, „sollten [sie] zusammengefasst werden“ und sollte für sie der Ausgangsbetrag der Geldbuße niedriger sein (373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
41 Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass ein ausschließlich an der Marktstellung orientierter Ausgangsbetrag keine hinreichend abschreckende Wirkung auf Deltafina, Dimon Italia (Mindo) und Transcatab haben würde, da diese trotz ihres relativ begrenzten Umsatzes jeweils multinationalen Gruppen angehörten – oder, im Fall von Mindo, angehört hätten –, die mit erheblicher Wirtschafts- und Finanzkraft ausgestattet seien, bei denen es sich um die weltweit größten Tabakhandelsunternehmen handele und die auf verschiedenen Tätigkeitsebenen in der Tabakindustrie und auf verschiedenen räumlichen Märkten agierten (374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
42 Um der Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung zu verleihen, hielt die Kommission daher die Anwendung eines Multiplikators von 1,5 – also eine Erhöhung um 50 % – auf den für Deltafina sowie eines Multiplikators von 1,25 – also eine Erhöhung um 25 % – auf den für Dimon Italia (Mindo) und Transcatab festgesetzten Ausgangsbetrag für erforderlich (375. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
43 Somit setzte die Kommission im 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung folgende Ausgangsbeträge der Geldbußen fest:
– Deltafina: 37,5 Millionen Euro;
– Transcatab: 12,5 Millionen Euro;
– Dimon Italia (Mindo): 12,5 Millionen Euro;
– Romana Tabacchi: 10 Millionen Euro.
44 Die Kommission prüfte drittens die Frage der Dauer der Zuwiderhandlung.
45 Insbesondere den Erwägungsgründen 377 bis 379 der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Kommission die Ausgangsbeträge der Geldbußen um 10 % für jedes volle Jahr der Zuwiderhandlung und um 5 % für jeden zusätzlichen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten erhöht hat. So wurde der Ausgangsbetrag der Geldbuße für Deltafina, Dimon Italia (Mindo) und Transcatab entsprechend einem Zeitraum der Zuwiderhandlung von sechs Jahren und vier Monaten um 60 % und für Romana Tabacchi entsprechend einem Zeitraum der Zuwiderhandlung von zwei Jahren und acht Monaten um 25 % erhöht.
46 Für die Adressaten der angefochtenen Entscheidung wurden somit folgende Ausgangsbeträge der Geldbußen festgesetzt:
– Deltafina: 60 Millionen Euro;
– Transcatab: 20 Millionen Euro;
– Dimon Italia (Mindo): 20 Millionen Euro;
– Romana Tabacchi: 12,5 Millionen Euro.
47 In den Erwägungsgründen 380 bis 398 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission viertens, ob mildernde Umstände zu berücksichtigen seien. Was insbesondere die Situation von Dimon Italia und von Transcatab angeht, wies sie deren gesamtes Vorbringen zurück, das darauf gerichtet war, dass ihnen mildernde Umstände zuzubilligen seien.
48 Den sich aus der Anerkennung mildernder Umstände ergebenden Betrag der Geldbußen bestimmte die Kommission fünftens, indem sie die für Deltafina und Romana Tabacchi festgesetzten Ausgangsbeträge der Geldbußen um 50 % bzw. um 30 % herabsetzte, und prüfte, ob die Ausgangsbeträge für die einzelnen Adressaten anzupassen seien, damit sie die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes nicht überschritten (Erwägungsgründe 399 bis 404 der angefochtenen Entscheidung).
49 Gehörten die fraglichen Unternehmen einer Gruppe an, stehe insoweit fest, dass sie unter dem entscheidenden Einfluss ihrer Muttergesellschaften stünden und dass diese daher gesamtschuldnerisch für die gegen ihre Tochtergesellschaft festgesetzte Geldbuße haftbar seien, weshalb der weltweite Gruppenumsatz bei der Ermittlung der vorgenannten Obergrenze von 10 % heranzuziehen sei (401. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
50 Dementsprechend dürfe die Romana Tabacchi auferlegte Geldbuße 2,05 Millionen Euro nicht übersteigen, und es sei nicht erforderlich, die übrigen Geldbußen aufgrund dieser Bestimmung herabzusetzen (Erwägungsgründe 402 und 403 der angefochtenen Entscheidung).
51 Die Kommission schloss ihre Prüfung der Obergrenze der Geldbuße damit ab, dass sie die gesamtschuldnerische Haftung von Mindo auf 10 % ihres Umsatzes im letzten Geschäftsjahr, d. h. 3,99 Millionen Euro, in Anbetracht dessen begrenzte, dass Mindo zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zur vormaligen Dimon-Gruppe, jetzt Alliance One, keine Verbindung mehr unterhalten habe (404. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
52 Die Kommission nahm sechstens zur Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit Stellung (Erwägungsgründe 405 bis 500 der angefochtenen Entscheidung).
53 Nachdem sie festgestellt hatte, dass Dimon Italia und Transcatab die ihnen im Hinblick auf ihren Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße auferlegten Bedingungen erfüllt hätten, folgerte die Kommission aus der Würdigung der vorgelegten Beweisdokumente und ihrer Zusammenarbeit während des Verfahrens, dass ihnen die höchste Ermäßigungsstufe innerhalb der Prozentbereiche zuzuerkennen sei, die ihnen nach ihrem Antrag auf Ermäßigung mitgeteilt worden seien, nämlich 50 % bzw. 30 % (Erwägungsgründe 492 bis 499 der angefochtenen Entscheidung). Deltafina hingegen wurde weder ein Erlass noch eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt.
54 In Art. 2 der angefochtenen Entscheidung setzte die Kommission die Geldbußen, die den Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen aufzuerlegen waren, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung waren, gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf folgende Beträge fest:
– Deltafina und Universal, gesamtschuldnerisch haftend: 30 Millionen Euro;
– Dimon Italia (Mindo) und Alliance One: 10 Millionen Euro, wobei Alliance One für den gesamten Betrag und Mindo lediglich gesamtschuldnerisch für 3,99 Millionen Euro haftete;
– Transcatab und Alliance One, gesamtschuldnerisch haftend: 14 Millionen Euro;
– Romana Tabacchi: 2,05 Millionen Euro;
– APTI: 1 000 Euro;
– Unitab: 1 000 Euro.
Verfahren und Anträge der Parteien
55 Alliance One hat mit Klageschrift, die am 24. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
56 In der Klageschrift hat Alliance One die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen beantragt, in denen von Mindo und von Transcatab Klagen eingereicht worden sind (siehe nachstehend Randnrn. 57 und 58).
57 Am 20. Januar 2006 hat Mindo eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung oder, hilfsweise, Herabsetzung der mit der angefochtenen Entscheidung gegen sie festgesetzten Geldbuße erhoben (Rechtssache T‑19/06).
58 Am 3. Februar 2006 hat auch Transcatab eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung oder, hilfsweise, Herabsetzung der mit der angefochtenen Entscheidung gegen sie festgesetzten Geldbuße erhoben (Rechtssache T‑39/06) und die Verbindung dieser Rechtssache mit der vorliegenden Rechtssache beantragt.
59 Mindo hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 27. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Verbindung der Rechtssache T‑19/06 mit der vorliegenden Rechtssache beantragt. Am 21. August 2006 hat Alliance One zu diesem Antrag Stellung genommen und sich für die Verbindung ausgesprochen.
60 Die Kommission hat mit am 21. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach mit der Verbindung dieser Rechtssachen die Effizienz des Verfahrens nicht spürbar verbessert werden könne und dass sie die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts stelle.
61 Das Gericht hat den Verbindungsantrag zurückgewiesen.
62 Am 24. November 2009 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung Alliance One eine schriftliche Frage gestellt, die diese fristgerecht beantwortet hat. Die Kommission hat zur Antwort von Alliance One am 2. Februar 2010 Stellung genommen.
63 Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und es hat im Rahmen der in Art. 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen die Parteien zur Vorlage bestimmter Schriftstücke aufgefordert. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.
64 Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. September 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
65 Alliance One beantragt,
– Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er SCC, Dimon Inc. und sie selbst betrifft;
– dementsprechend die gegen Transcatab und die gegen Dimon Italia (Mindo) festgesetzte Geldbuße so herabzusetzen, dass die Geldbußen 10 % von deren Umsatz im letzten Geschäftsjahr nicht übersteigen;
– hilfsweise, die gegen Transcatab und die gegen Dimon Italia (Mindo) festgesetzte Geldbuße herabzusetzen, da der Multiplikator nicht anwendbar ist;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
66 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– Alliance One die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
67 Alliance One stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Gründe, die sich in mehrere Teile gliedern. Mit dem ersten, als Hauptklagegrund geltend gemachten Klagegrund werden ein Verstoß gegen die Regeln über die Zurechenbarkeit der von einer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlungen an ihre Muttergesellschaft und eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt. Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 insoweit, als die festgesetzte Geldbuße 10 % des von Transcatab bzw. Dimon Italia im Jahr 2005 erzielten Umsatzes übersteigt, sowie einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße. Alliance One macht ferner hilfsweise einen dritten Klagegrund geltend, mit dem sie einen Rechts- und Tatsachenirrtum sowie einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und einen Begründungsmangel bei der Bestimmung des Multiplikators rügt.
A – Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Regeln über Zurechenbarkeit der von einer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlungen an ihre Muttergesellschaft und eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt werden
68 Dieser Klagegrund lässt sich in vier Teile gliedern. Im Rahmen des ersten Teils macht Alliance One geltend, die Kommission habe die Regeln über die Zurechenbarkeit der Praktiken einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft verkannt. Im Rahmen des zweiten Teils trägt Alliance One vor, SCC und Dimon Inc. hätten der Kommission Beweisdokumente vorgelegt, die darauf hingedeutet hätten, dass sie keinen entscheidenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften ausgeübt hätten, die die Kommission im Kern verkannt habe. Im Rahmen des dritten Teils wirft Alliance One der Kommission vor, die Verteidigungsrechte von SCC und Dimon Inc. dadurch verletzt zu haben, dass sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnte Schriftstücke und nicht zugängliche Dokumente verwendet habe, um die von ihnen vorgelegten Beweise in Zweifel zu ziehen. Im Rahmen des vierten Teils macht Alliance One geltend, dass die Kommission gegen die Beweislastregeln verstoßen habe.
1. Erster Teil: Verkennung der Regeln über die Zurechenbarkeit der Praktiken einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
a) Vorbringen der Parteien
69 Alliance One ist der Ansicht, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass SCC und Dimon Inc. während des Zeitraums der Zuwiderhandlung einen entscheidenden Einfluss auf Transcatab bzw. Dimon Italia ausgeübt hätten, und deshalb Alliance One für die von diesen begangene Zuwiderhandlung die gesamtschuldnerische Haftung zugewiesen habe.
70 Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung der einschlägigen Rechtsprechung, wenn festgestellt werde, dass angenommen werden könne, eine Muttergesellschaft, die sämtliche Anteile an einer Tochtergesellschaft halte, übe einen entscheidenden Einfluss auf deren Geschäftsverhalten aus. Alliance One stützt diese Ansicht auf mehrere Urteile des Gerichtshofs, die Schlussanträge der Generalanwälte in einigen der Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, sowie auf einige Urteile des Gerichts. Insbesondere aus dem durch weitere Urteile bestätigten Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925), gehe hervor, dass neben dem bloßen Umstand, dass die Muttergesellschaft zu der Zeit, zu der eine Tochtergesellschaft eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG begangen habe, im Besitz sämtlicher Anteile an dieser Tochtergesellschaft sei, notwendigerweise stets weitere Beweise zu erbringen seien, damit angenommen werden könne, dass die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt habe und sie somit gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft hafte.
71 Außerdem habe die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis wiederholt entschieden, dass der bloße Umstand, dass ein Unternehmen sämtliche Anteile an einer direkt in die wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung verwickelten Tochtergesellschaft besitze, an sich nicht hinreichend sei, um dessen Verantwortlichkeit festzustellen, und dass daher weitere Anhaltspunkte erforderlich seien, um mit Gewissheit festzustellen, dass eine Gruppe für das Verhalten einer ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich sei, wenn die Muttergesellschaft nicht unmittelbar an dem Kartell beteiligt gewesen sei.
72 Alliance One verweist namentlich auf Fälle, in denen die Kommission die Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft für nicht verantwortlich erklärt habe, und beanstandet insbesondere den Ansatz, den die Kommission in der Sache verfolgt habe, in der mit der Entscheidung vom 20. Oktober 2004 (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien) die Muttergesellschaft wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung am Kartell für verantwortlich erklärt worden sei, oder in denen sie auf weitere Anhaltspunkte abgestellt habe, um die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft festzustellen.
73 Die Prüfung insbesondere der Entscheidungspraxis der Kommission ergebe, dass diese neben dem bloßen Umstand, dass eine Gesellschaft sich im Besitz sämtlicher Anteile an ihrer Tochtergesellschaft befinde, auch „weitere“ Elemente verlange wie
– die unmittelbare Beteiligung der Muttergesellschaft an den Zuwiderhandlungen;
– die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft für die Umsetzung der Zuwiderhandlung;
– die Beteiligung der Muttergesellschaft an Treffen, bei denen die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen behandelt worden seien;
– den Umstand, dass die Muttergesellschaft die Eigenständigkeit ihrer Tochtergesellschaft nicht bestätigt oder angezeigt habe;
– den Umstand, dass die Muttergesellschaft im Lauf des Verfahrens als einziger Ansprechpartner aufgetreten sei;
– Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass die Muttergesellschaft über die Absprachen „auf dem Laufenden“ gewesen sei, oder den Umstand, dass sie nicht ausdrücklich bestritten habe, über die Zuwiderhandlung auf dem Laufenden gewesen zu sein.
74 Schließlich ergebe die Untersuchung der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission, dass
– es der Kommission obliege, den Nachweis zu führen, dass die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe;
– wenn die Tochtergesellschaft zu 100 % kontrolliert werde, die Verpflichtung, diesen Nachweis zu führen, nicht umgekehrt, sondern nur erleichtert werde, sofern weitere Anhaltspunkte oder Hinweise vorlägen, die dieses Ergebnis untermauerten;
– nur dann die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft angenommen werden könne und die Beweislast für ihre fehlende Beteiligung auf sie übergehe, wenn sich die Tochtergesellschaft vollständig im Besitz der Muttergesellschaft befinde und weitere Hinweise auf deren Beteiligung vorlägen;
– diese Vermutung immer noch widerlegt werden könne, falls Alliance One in der Lage sei, hinreichende Anhaltspunkte für den Nachweis zu liefern, dass sie, obwohl sie entscheidenden Einfluss hätte ausüben können, dies hier nicht getan habe.
75 Alliance One beanstandet somit die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Auslegung der Rechtsprechung und hebt hervor, dass die Kommission im Laufe des Verfahrens lediglich geltend gemacht habe, dass SCC und Dimon Inc. sämtliche Anteile an ihren italienischen Tochtergesellschaften gehalten hätten, und dies als für einen Übergang der Beweislast auf die Parteien ausreichend angesehen habe.
76 Mit der unzulässigen Abwälzung der Beweislast auf SCC und Dimon Inc. habe die Kommission daher eine Vermutung iuris tantum in eine Vermutung iuris et de iure, also in eine Vermutung umgewandelt, die durch die Beibringung von Gegenteiligem nicht widerlegt werden könne.
77 So werde die Beweislast dafür, dass eine Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe, nicht schon dann umgekehrt, wenn sämtliche Anteile an der Tochtergesellschaft gehalten würden. Im vorliegenden Fall hätte diese Last nur dann auf Alliance One abgewälzt werden können, wenn die Kommission überzeugende Anhaltspunkte dafür vorgelegt hätte, dass Transcatab und Dimon Italia während des Zeitraums der Zuwiderhandlung dem entscheidenden Einfluss ihrer jeweiligen Muttergesellschaften unterworfen gewesen seien.
78 Der Kommission sei daher ein Rechtsfehler unterlaufen, indem sie die Verantwortlichkeit von Dimon Inc. und SCC für das Verhalten ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften angenommen habe.
79 Nach Auffassung der Kommission ist dieser Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
b) Würdigung durch das Gericht
80 Es ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung bezeichnet (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 112, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 54).
81 Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang der Begriff des Unternehmens als Bezeichnung einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C‑217/05, Slg. 2006, I‑11987, Randnr. 40, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 55; Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T‑325/01, Slg. 2005, II‑3319, Randnr. 85).
82 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 145, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Randnr. 39, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 56).
83 Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können. Für die Anwendung und den Vollzug der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission ist es nämlich erforderlich, als Adressat eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 978).
84 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten der Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 59).
86 Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
87 Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt. Die Kommission kann in der Folge der Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin die Haftung für die Zahlung der gegen deren Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die von der Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweisdokumente nicht für den Nachweis ausreichen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 61).
88 Der Gerichtshof hat zwar in den Randnrn. 28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt) neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an der Tochtergesellschaft weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Gesellschaften im Verwaltungsverfahren, angeführt, doch sind diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt worden, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der oben in Randnr. 86 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 57).
89 Für die Zuweisung der Verantwortlichkeit für die von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft ging die Kommission ausweislich der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass eine solche Zurechnung möglich ist, wenn die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teile ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und demzufolge ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden (325. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
90 Der entscheidende Faktor, auf den die Kommission für die Feststellung abstellte, dass der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet werden könne, ist das Fehlen eines eigenständigen Marktverhaltens der Tochtergesellschaft. Dieses Fehlen von Eigenständigkeit sei die Folge eines „entscheidenden Einflusses“ der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, wobei die tatsächliche Ausübung eines solchen Einflusses nach der Rechtsprechung in dem Fall angenommen werden könne, in dem eine Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft halte (vgl. Erwägungsgründe 329 und 330 der angefochtenen Entscheidung).
91 Im 331. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ging die Kommission somit davon aus, dass es Deltafina, Dimon Italia und Transcatab im vorliegenden Fall an „Eigenständigkeit gefehlt“ habe, da sie zu 100 % von ihren jeweiligen Muttergesellschaften kontrolliert worden seien.
92 Entgegen dem Vorbringen von Alliance One, dass nämlich im vorliegenden Fall die Kommission eine Vermutung iuris tantum in eine Vermutung iuris et de iure umgewandelt habe, widerspricht diese Argumentation nicht der Logik einer widerleglichen Vermutung. So wird wie im Fall der übrigen im Wettbewerbsrecht zulässigen widerleglichen Vermutungen auch, ein Umstand, dessen Vorliegen die Kommission berechtigterweise vermuten kann, als erwiesen angesehen, sofern nicht das betroffene Unternehmen die Vermutung unter Vorlage schlüssiger Gegenbeweise widerlegt (vgl. Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnrn. 121 und 126, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnrn. 162 und 167). Außerdem führt diese Vermutung in Anbetracht ihrer Widerlegbarkeit, da sie im Einzelfall entkräftet werden kann, nicht zu einer automatischen Zuweisung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft, die das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hält, was gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstieße, auf dem das Wettbewerbsrecht beruht.
93 Die Kommission hat daher nicht die Regeln über die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft verkannt, indem sie SCC und Dimon Inc., deren Rechtsnachfolger Alliance One als aus deren Zusammenschluss hervorgegangene Gesellschaft ist, im Wesentlichen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht hat, die deren Tochtergesellschaften Transcatab und Dimon Italia begangen haben.
94 Dieses Ergebnis kann nicht durch die Argumente in Frage gestellt werden, die Alliance One in Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts nach den aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) zu ziehenden Konsequenzen vorgetragen hat. Sie ist erstens der Ansicht, dass der Gerichtshof in diesem Urteil die frühere Rechtsprechung, insbesondere das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt), fehlerhaft ausgelegt habe und dass die Rechtsprechung hierzu jedenfalls nicht eindeutig sei. Zweitens unterscheide sich der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) ergangen sei, vom Sachverhalt im vorliegenden Fall, da mehrere Tochtergesellschaften an dem Kartell beteiligt gewesen seien und es daher schwieriger gewesen sei, den Nachweis zu erbringen, dass die Muttergesellschaft von den wettbewerbswidrigen Aktivitäten keine Kenntnis gehabt habe. Zum ersten Argument genügt die Feststellung, dass dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) zu entnehmen ist (vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zum Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Nrn. 60 und 61), dass der Gerichtshof nicht nur die Rechtsprechung berücksichtigt hat, auf die Alliance One ihr Vorbringen in weiten Teilen stützt, insbesondere das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt), sondern auch die frühere Rechtsprechung eindeutig ausgelegt hat (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn. 58 bis 62). Zum zweiten Argument genügt die Feststellung, dass es auf den angeblichen Unterschied zwischen der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) ergangen ist, und der vorliegenden Rechtssache nicht ankommt, da das Kriterium für die mögliche Zuweisung der Verantwortlichkeit in der erstgenannten Rechtssache keineswegs das der unmittelbaren oder mittelbaren Kenntnis der Muttergesellschaft von den von der Tochtergesellschaft oder den Tochtergesellschaften durchgeführten Tätigkeiten war. Auf jeden Fall wurde, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, in jenem Urteil ein solcher Gesichtspunkt nicht berücksichtigt.
95 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zweiter Teil: Verkennung der Beweisdokumente, die SCC und Dimon Inc. vorgelegt haben, um die Vermutung zu widerlegen
a) Vorbringen der Parteien
96 Alliance One trägt vor, SCC und Dimon Inc. hätten, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen seien, unterschiedliche und vollständige Beweisdokumente beigebracht, die gezeigt hätten, dass sie weder am Kartell teilgenommen noch das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften beeinflusst hätten, und die ein eindeutiger Nachweis dafür seien, dass im vorliegenden Fall keine der durch die Rechtsprechung anerkannten Fallgestaltungen gegeben sei. Diese Beweisdokumente belegten daher, dass SCC und Dimon Inc. keinen entscheidenden Einfluss auf ihre italienischen Tochtergesellschaften ausgeübt hätten und hierzu auch nicht in der Lage gewesen seien.
97 Alliance One wirft der Kommission darüber hinaus vor, die von SCC und Dimon Inc. vorgelegten Beweise fehlerhaft gewürdigt zu haben. So beanstandet sie nicht nur die verschiedenen Passagen der angefochtenen Entscheidung, in denen die Kommission diese Beweise prüfe und zurückweise, sondern auch die Verwendung der zur Begründung herangezogenen Unterlagen.
98 Die Erwiderungen von SCC und Dimon Inc. auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte machten sehr deutlich, dass die beiden Gruppen vor allem in Anbetracht der den italienischen Rohtabakmarkt kennzeichnenden Besonderheiten eine stark dezentralisierte Struktur aufwiesen. Somit wäre die Ausübung eines entsprechenden Einflusses durch die Muttergesellschaft mit den Erfordernissen des Marktes nicht zu vereinbaren. Im Übrigen würde der Umstand, dass diese beiden Gruppen Tochtergesellschaften hätten, die auf dem Inlandstabakmarkt mehrerer Länder tätig seien, die jeweils ihre Besonderheiten aufwiesen, ihnen die Ausübung eines geschäftlichen Einflusses auf die Tochtergesellschaften in welcher Form auch immer unmöglich machen.
99 Transcatab und Dimon Italia hätten ihrerseits erläutert, dass sie auf dem fraglichen Markt stets eigenständige Gesellschaften gewesen seien und dass sie auf diesem Gebiet ihre eigene Geschäftspolitik festgelegt hätten. Was die Verkäufe von verarbeitetem Tabak betrifft, weist Alliance One darauf hin, dass die Tochtergesellschaften gegenüber den Kunden als unabhängige Gesellschaften tätig geworden seien. Insoweit hätten die Verkäufe von verarbeitetem Tabak innerhalb der Gruppe zwischen September 1995 und Juni 2001 nur einen geringen Teil der gesamten Verkäufe von Dimon Italia ausgemacht (zwischen 20 % und 30 %), während der Großteil ihres Tabaks unmittelbar an andere Kunden verkauft worden sei.
100 In der Erwiderung hebt Alliance One zudem hervor, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission keine Präzedenzentscheidung von den Parteien eines Verfahrens verlange, eine Besonderheit ihrer Gruppe als Begründung für die Eigenständigkeit einer Tochtergesellschaft darzutun. Im Übrigen hätten SCC und Dimon Inc. eindeutig dargetan, dass in ihrem Fall keiner der von der Rechtsprechung geforderten Umstände vorgelegen habe.
101 Was insbesondere die von SCC vorgelegten Beweisdokumente zum Nachweis dessen angeht, dass es keinen entscheidenden Einfluss auf ihre italienische Tochtergesellschaft Transcatab gegeben habe, weist Alliance One darauf hin, dass
– der Verwaltungsrat von Transcatab hauptsächlich aus italienischen Wirtschaftsprüfern bestanden habe, von denen keiner zuvor oder anschließend irgendeine unmittelbare oder mittelbare Verbindung zu SCC gehabt habe; im Übrigen sei die Rolle von SCC bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats auf die förmliche Ernennung der Personen beschränkt gewesen, die vom Generaldirektor von Transcatab, der seinerseits von SCC völlig unabhängig gewesen sei, benannt worden seien;
– nach Art. 19 der Satzung von Transcatab deren Verwaltungsrat über größtmögliche Befugnisse bei der Verwaltung der Gesellschaft verfügt habe;
– ab 4. August 1994, d. h., bevor SCC die vollständige Kontrolle über Transcatab übernommen habe, das Verhalten von Transcatab ausschließlich durch deren Generaldirektor festgelegt worden sei, dem ausweislich des Protokolls über die Sitzung des Transcatab-Verwaltungsrats vom selben Tag dieser sämtliche in diesem Art. 19 der Satzung aufgeführten Befugnisse auf dem Gebiet der Führung der ordentlichen und außerordentlichen Geschäfte der Gesellschaft übertragen habe; an dieser Situation habe SCC nie etwas geändert, und der Generaldirektor sei stets derselbe gewesen;
– die Geschäftspolitik von Transcatab daher ausschließlich durch deren Generaldirektor bestimmt worden sei, wie die Protokolle über die Sitzungen des Verwaltungsrats bestätigten, bei denen dieser sich im Allgemeinen darauf beschränkt habe, die übrigen Ratsmitglieder über die Geschäftslage der Gesellschaft zu unterrichten, und dass die Mitglieder die Handlungen des Generaldirektors nachträglich förmlich gebilligt hätten.
102 Diese Anhaltspunkte reichten aus, um die Vermutung der Kommission zu widerlegen.
103 Alliance One beanstandet sodann das Vorbringen der Kommission, wonach SCC nicht habe nachweisen können, dass der Generaldirektor von Transcatab nicht aus ihr selbst hervorgegangen sei, die übrigen Mitglieder des Transcatab-Verwaltungsrats jedenfalls Geschäftsführungsbefugnisse besessen hätten und SCC nicht nachgewiesen habe, dass diese Mitglieder vom Generaldirektor ausgewählt und nicht von ihr selbst ernannt worden seien.
104 In Bezug auf erstens die Unabhängigkeit des Generaldirektors erwidert Alliance One, sie habe dargetan, dass zwischen diesem, der deutlich vor dem Erwerb der Tochtergesellschaft durch SCC ernannt worden sei, und SCC keinerlei Verbindung bestanden habe. Auf jeden Fall wäre es Sache der Kommission gewesen, nachzuweisen, dass die Transcatab-Geschäftsleitung von SCC ernannt worden sei, bevor diese die vollständige Kontrolle über Transcatab erworben habe.
105 Was zweitens Geschäftsführungsbefugnisse der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats betrifft, weist sie in erster Linie darauf hin, dass die Übertragung ordentlicher und außerordentlicher Befugnisse zur Verwaltung der Gesellschaft auf den Generaldirektor von der Kommission nicht bestritten worden sei. Außerdem weist sie die angeblichen detaillierten Beweisdokumente zurück, die zeigen sollten, dass weitere Verwaltungsratsmitglieder, z. B. Herr S. M., Geschäftsführerpositionen eingenommen hätten, und hält sie für nicht aussagekräftig, denn zum einen enthielten sie keinen Hinweis darauf, dass die Befugnis zur Leitung der Tätigkeit von Transcatab aufgeteilt gewesen sei, und zum anderen ließen sie nicht erkennen, dass Mitglieder des Verwaltungsrats in die Festlegung der Einkaufspolitik von Transcatab eingegriffen hätten. Auf jeden Fall könnten diese Unterlagen von der Kommission nicht in sachdienlicher Weise herangezogen werden, da sie in die Zeit vor dem Beginn des streitigen Kartells fielen.
106 Einem von Alliance One zur Akte gegebenen Beispiel eines Protokolls über die Sitzungen des Verwaltungsrats sei im Übrigen zu entnehmen, dass der Generaldirektor die übrigen Ratsmitglieder über die Geschäftslage der Gesellschaft unterrichtet habe und dass diese alle seine Handlungen ohne Weiteres und nachträglich gebilligt hätten. Dagegen gebe es keinen Beweis für ein Eingreifen der übrigen Verwaltungsratsmitglieder in die Geschäftspolitik der Gesellschaft.
107 Alliance One trägt drittens vor, dass es auf die Frage, ob die Mitglieder des Transcatab-Verwaltungsrats von SCC ernannt worden seien, nicht ankomme, denn selbst wenn andere Verwaltungsratsmitglieder von SCC ernannt worden wären, hätten sie über keinerlei Befugnis verfügt, die Tätigkeit von Transcatab zu leiten.
108 Aus einigen zur Akte gegebenen Unterlagen gehe darüber hinaus hervor, dass sich die Anteilseigner damit begnügt hätten, die Jahresberichte zu genehmigen. Im Übrigen gebe es keinen Beweis dafür, dass der Generaldirektor mit den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrats und erst recht nicht mit der Muttergesellschaft die Einkaufspolitik von Transcatab erörtert hätte. Das Bestehen einiger notwendiger, jedoch völlig außerhalb der Führung der örtlichen Geschäfte liegender Kontakte könne kein Kriterium für den Nachweis des von der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses bilden.
109 Was hingegen die von Dimon Inc. vorgelegten Beweisdokumente zum Nachweis dessen angeht, dass es keinen entscheidenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft Dimon Italia gegeben habe, weist Alliance One darauf hin, dass
– der Verwaltungsrat von Dimon Italia aus Fachleuten für den italienischen Rohtabakmarkt bestanden habe und dass Dimon Inc. kein Mitglied dieses Rates mehr ernannt habe, nachdem sie die Kontrolle über Dimon Italia übernommen gehabt habe; hiervon ausgenommen seien zwei Personen, die im Zusammenhang mit finanziellen Aspekten stehende Aufgaben wahrgenommen hätten, sowie Herr V. R. (im Jahr 1998 ernannt), der leitender Angestellter bei der Reditab Srl gewesen sei, einer Gesellschaft, die sich zu 50 % im Besitz seiner Familie befunden habe, während die Dibrell Brothers Inc., die von Dimon Inc. Ende 1995 erworben worden sei, die übrigen 50 % gehalten habe; die Letztgenannte habe daher die Kontrolle über Dimon Italia Personen mit ausgezeichneter Kenntnis des lokalen Marktes übertragen;
– die Verkaufsdirektoren, nämlich die Herren V. und F. R. (Mitglieder der Familie R.) sowie Herr B. (vormaliger Direktor von Dibrell Italia), auch nach der Übernahme der Kontrolle durch Dimon Inc. über eine umfassende Eigenständigkeit bei der Festlegung der Einkaufsstrategie von Dimon Italia verfügt hätten;
– es zwischen den Direktoren und dem für den Einkauf zuständigen Team von Dimon Italia auf der einen und den Direktoren von Dimon Inc. oder irgendeiner anderen Gesellschaft der Dimon-Gruppe auf der anderen Seite keine Überschneidung gegeben habe und kein Verwaltungsratsmitglied jemals Mitglied des Verwaltungsrats einer der Gesellschaften der Gruppe gewesen sei oder eine Leitungs- oder Führungsposition in diesen Gesellschaften eingenommen habe.
110 In der Erwiderung weist Alliance One das Vorbringen der Kommission, wonach Alliance One nicht bestreite, dass Dimon Inc. nach der Übernahme der ausschließlichen Kontrolle über Dimon Italia deren Verwaltungsratsmitglieder ernannt habe, als haltlos zurück.
111 Sie wirft der Kommission insoweit erstens vor, nicht angegeben zu haben, dass beim Erwerb von Dimon Italia (damals Reditab) durch Dimon Inc. die drei Mitglieder des Verwaltungsrats von Reditab ihre Ämter behalten hätten und dass vor dem 1. Januar 1996 kein neues Verwaltungsratsmitglied der Dimon Italia ernannt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder von drei auf fünf gestiegen sei, habe Dimon Inc. Herrn V. R., den vormaligen Leiter von Reditab und Mitglied der Gründerfamilie der Gesellschaft, sowie Herrn N. ernannt, einen Einkaufsfachmann, der niemals zuvor Kontakt zur Dimon-Gruppe gehabt habe.
112 Nach dem vollständigen Erwerb von Dimon Italia habe Dimon Inc. nur zwei Finanzfachleute ernannt, Herrn W. M., an dessen Stelle Herr C. getreten sei, die nicht in die Einkaufspolitik der Tochtergesellschaft eingegriffen und keinem Verwaltungsrat anderer Gesellschaften der Dimon-Gruppe angehört hätten, sowie im Jahr 1998 Herrn F. R., der Verbindungen zu der Gesellschaft gehabt habe, bevor diese von Dimon Inc. erworben worden sei.
113 Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei Herr W. M. aber Beschäftigter der Dimon International Services Ltd, einer Schwestergesellschaft der Dimon Italia, gewesen und habe weder eine Verbindung zu Dimon International gehabt noch Weisungsbefugnisse innerhalb von Dimon Italia ausgeübt. Dementsprechend könne die Ernennung von Herrn W. M. keinen Nachweis dafür liefern, dass Dimon Inc. eine Kontrolle über die Geschäftspolitik von Dimon Italia „ausgeübt“ habe.
114 Alliance One beanstandet zweitens die Auffassung der Kommission, dass es genüge, darzutun, dass die Muttergesellschaft ein einziges Mitglied des Verwaltungsrats ernannt habe, um nachzuweisen, dass diese einen tatsächlichen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt habe. Nach der Rechtsprechung seien als allein relevante Umstände zu ermitteln, ob die ernannte Person die Befugnis gehabt habe, die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft zu leiten, und ob sie zur gleichen Zeit auch Mitglied des Verwaltungsrats anderer Gesellschaften der Gruppe gewesen sei, was bei den von Dimon Inc. ernannten Personen nicht der Fall sei.
115 Alliance One weist drittens darauf hin, welche Rolle die Familie R. gespielt habe. Entgegen dem Vorbringen der Kommission habe nämlich Herr V. R. als Mitglied dieser Familie, der zuvor Reditab gehört habe, die Tätigkeit dieser Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch Dimon Inc. geleitet und dies auch anschließend weiter getan, zunächst als Einkaufsdirektor und später als Mitglied des Verwaltungsrats.
116 Viertens erinnert Alliance One daran, dass Herr B. vor dem Erwerb der Gesellschaft durch Dimon Inc. Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei und dass es keinen Beweis für das Bestehen weiterer Verbindungen zwischen ihm und Dimon Inc. gebe. Der Umstand, dass Herr B., wie die Kommission behaupte, am Kartell beteiligt gewesen sei, sage nichts über etwaige Verbindungen zur Muttergesellschaft aus und sei kein Beweis dafür, dass die Muttergesellschaft an diesen wettbewerbswidrigen Praktiken beteiligt gewesen sei oder Kenntnis von ihnen gehabt habe.
117 Fünftens wirft sie der Kommission vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass es zwischen der Geschäftsleitung von Dimon Italia und deren für den Einkauf zuständigem Team und der Geschäftsleitung von Dimon Inc. oder irgendeiner anderen Gesellschaft der Dimon-Gruppe keine Überschneidung gegeben habe.
118 Was schließlich die auf das angebliche Bestehen von Kommunikationswegen zwischen Dimon Italia und dem Rest der Dimon-Gruppe bezogenen in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen betrifft, macht Alliance One zunächst geltend, dass diese Unterlagen nicht ausreichten, um Dimon Inc. für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich zu machen, da sie nicht die Geschäftspolitik von Dimon Italia beträfen.
119 Insbesondere die aus der Sitzung des APTI stammenden Unterlagen seien sehr allgemeiner Art und gäben nicht die Geschäftspolitik von Dimon Italia wieder. In dem Schreiben, das Herr C. am 12. Februar 2002 an Herrn S. gesandt habe, heiße es lediglich, dass Dimon Italia auf dem Inlandsmarkt für Rohtabak als eigenständige Einrichtung tätig gewesen sei. In Bezug auf das Schreiben von Herrn B. an Herrn S. vom 10. Mai 2001 beanstandet Alliance One dessen Auslegung durch die Kommission in der Klagebeantwortung dahin, dass es beweise, dass Dimon Inc. hinsichtlich des Kartells auf dem Laufenden gewesen sei, denn es handele sich um einen neuen und damit unzulässigen Einwand. Darüber hinaus erkläre dieses Dokument nicht und belege keineswegs die Behauptung der Kommission, dass Herr S. hinsichtlich des Kartells auf dem Laufenden gewesen sei. Diese Behauptung entbehre im Übrigen jeglicher Grundlage, da aus diesem Dokument hervorgehe, dass es sich auf die Verkäufe von verarbeitetem Tabak, nicht aber auf Ankäufe von Rohtabak beziehe und dass der darin vorgeschlagene Hauptzweck der Sitzung darin bestanden habe, über einen Tabak erzeugenden Kunden zu diskutieren. Was die Unterlagen betrifft, die die Behauptung der Kommission untermauern sollten, Dimon Italia habe für die übrigen Gesellschaften der Dimon-Gruppe regelmäßige Berichte über die Ernten verfasst, zieht Alliance One die Schlussfolgerung in Zweifel, die die Kommission aus ihnen zieht, da sich die Kommission nur auf eine haltlose Vermutung stütze. Diese Unterlagen könnten auch nicht das Ergebnis stützen, dass Dimon Italia bei der Festlegung ihrer Einkaufspolitik unter dem Einfluss von Dimon Inc. gestanden habe, da sie einen anderen Markt – den der Verkäufe von verarbeitetem Tabak – beträfen und lediglich Informationen zu den Verkäufen und zur allgemeinen Wirtschaftslage in Italien ohne jede Bezugnahme auf Lieferanten, auf Preise und auf Absprachen mit den Wettbewerbern lieferten. Insbesondere die Politik von Dimon Italia auf dem Gebiet des Ankaufs von Rohtabak sei dort an keiner Stelle erwähnt. Alliance One weist darauf hin, dass die Kommission, obwohl sie in der angefochtenen Entscheidung die Dokumente 2892 und 2893 als zusätzlichen Beweis für Kommunikationen zwischen der Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft anführe, in ihrer Klagebeantwortung auch und erstmals die Dokumente 2894 bis 2902 erwähne. Da diese Dokumente im Zusammenhang mit dem eventuellen Zusammenschluss von Dimon Italia und Transcatab erstellt worden seien, könnten sie nicht beweisen, dass Dimon Inc. in die „Führung“ von Dimon Italia eingegriffen habe und dass deren Geschäftspolitik auf der Ebene der Gruppe festgelegt worden sei. Bei dem Schreiben, das eine Bewertung der Tätigkeiten von Dimon Italia durch Dimon Inc. enthalte, und dem ihm als Anlage beigefügten Bericht von Herrn N. handele es sich in Wirklichkeit nur um das „Testament“ eines Vorsitzenden am Ende seiner Amtszeit mit einer Beschreibung der allgemeinen Lage von Dimon Italia. Das Schreiben von Herrn B. an Herrn S. schließlich, in dem es um die Jahresversammlung des Verwaltungsrats gehe, gebe eine umfassende Betrachtung der Lage der Gesellschaft wieder, wie sie bei einer Jahresversammlung des Verwaltungsrats festgestellt worden sei, und beweise keineswegs, dass Dimon Inc. gewöhnlich „detaillierte Informationen“ von Dimon Italia erhalten habe.
120 Alliance One beanstandet schließlich die Schlussfolgerung, die die Kommission aus den beiden neuen, ihrer Klagebeantwortung beigefügten Dokumenten ziehe, dass nämlich Herr S. „ein hochrangiger, an der Spitze der Gruppe der Dimon-Gesellschaften angesiedelter Mitarbeiter“ gewesen sei und dass Alliance One versucht habe, seine Rolle herunterzuspielen. Diese Dokumente bestätigten lediglich, dass Herr S. für die Koordination der Verkäufe von verarbeitetem Tabak in Europa verantwortlich gewesen sei.
121 Letztlich ergebe sich aus diesen Dokumenten, dass Dimon Italia in Bezug auf die Festlegung ihrer Geschäftspolitik eigenständig gewesen sei und dass die einzigen Informationen, die sie mit der Gruppe ausgetauscht habe, allgemeiner Art gewesen seien oder allenfalls nicht ihre Geschäftspolitik betreffende Spezialfragen betroffen hätten.
122 Alliance One vertritt im Ergebnis die Ansicht, nachgewiesen zu haben, dass die Unterlagen, auf die sich die Kommission gestützt habe, um SCC und Dimon Inc. verantwortlich zu machen, nicht erkennen ließen, dass diese beiden Gesellschaften in der Lage gewesen wären, das Verhalten von Transcatab bzw. von Dimon Italia zu beeinflussen, oder dass sie es beeinflusst hätten. Diese Dokumente stützten nicht einmal die Schlussfolgerung, dass es zwischen diesen Gesellschaften unmittelbare Kommunikationswege gegeben habe.
123 Die Dokumente, auf die die Kommission Bezug nehme, seien allgemeine Unterlagen, die nicht belegten, dass die Muttergesellschaften Kenntnis vom Bestehen des fraglichen Kartells gehabt hätten. Tatsächlich habe die Kommission kein Dokument gefunden, aus dem ersichtlich sei, dass SCC oder Dimon Inc. ihren italienischen Tochtergesellschaften Anweisungen erteilt oder Informationen über deren Ankaufspolitik angefordert oder gar erhalten hätten.
124 Nach Auffassung der Kommission ist dieser Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
b) Würdigung durch das Gericht
125 Vorab ist festzustellen, dass, wie oben in den Randnrn. 86 und 87 ausgeführt worden ist, die Kommission dann, wenn das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft gehalten wird, annehmen darf, dass die Letztgenannte einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt, ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Nachweise dafür zu erbringen, dass die Muttergesellschaft einen solchen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat oder Kenntnis von der Zuwiderhandlung oder der Beteiligung dieser Tochtergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung hatte. Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung, die durch den Gegenbeweis widerlegt werden kann. Es obliegt daher der Muttergesellschaft, die von der Kommission als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße angesehen wird, diese Vermutung durch Beweise zu widerlegen, die dem Nachweis dienen können, dass ihre Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt eigenständig bestimmt und dass diese beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bilden. Anderenfalls wird die Ausübung einer Kontrolle durch den Umstand dargetan, dass die aus der Inhaberschaft des gesamten Kapitals abgeleitete Vermutung nicht widerlegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 93).
126 Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind aber sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die je nach den Merkmalen des jeweiligen Falles variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 74, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 100).
127 Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen und die zum Nachweis der Eigenständigkeit von Transcatab und von Dimon Italia bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik vorgelegten Beweisdokumente nicht dem Nachweis dessen hätten dienen können, dass diese Tochtergesellschaften sich gegenüber ihren Muttergesellschaften eigenständig verhalten und dass sie mit diesen keine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten.
128 Die Kommission widmet die Erwägungsgründe 335 bis 346 der angefochtenen Entscheidung der Prüfung des Vorbringens und der Beweisdokumente, die SCC und Dimon Inc. in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt haben, um nachzuweisen, dass sie keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaften ausgeübt hätten. Insbesondere in den Erwägungsgründen 335 bis 340 prüft und verwirft sie die allgemeinen Argumente, die SCC und Dimon Inc. daraus ableiten, dass ihre Tochtergesellschaften eine völlig eigenständige örtliche Geschäftsleitung besessen hätten. In den Erwägungsgründen 341 bis 346 der angefochtenen Entscheidung prüft und verwirft die Kommission sodann das speziellere, zur Widerlegung dieser Vermutung geltend gemachte Vorbringen von SCC und Dimon Inc.
Zu den allgemeinen zur Widerlegung der Vermutung geltend gemachten Gesichtspunkten
129 Alliance One macht zunächst geltend, dass die Gruppen SCC und Dimon Inc. eine stark dezentralisierte Struktur aufgewiesen hätten, da sie über völlig unabhängige eigene örtliche Geschäftsleitungen verfügt hätten, denen gerade im Hinblick auf die Besonderheiten der Rohtabakmärkte der jeweiligen Mitgliedstaaten sämtliche Aufgaben übertragen gewesen seien. Die Tabakerzeuger bedürften nämlich insbesondere des Aufbaus einer persönlichen Beziehung zu ihren Kunden, also den Verarbeitungsunternehmen, was die Ausübung eines entscheidenden Einflusses durch die Muttergesellschaft mit den Erfordernissen des Marktes faktisch unvereinbar mache.
130 Wie die Kommission jedoch im 338. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, beweist der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft ihre eigene örtliche Geschäftsleitung hat und über eigene Mittel verfügt, für sich genommen nicht, dass sie ihr Marktverhalten gegenüber ihrer Muttergesellschaft eigenständig bestimmt. Der Umstand, dass die Führung der laufenden Geschäfte zu 100 % der örtlichen Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft anvertraut ist, ist nämlich gängige Praxis und daher nicht geeignet, die tatsächliche Eigenständigkeit von Tochtergesellschaften zu beweisen. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, SCC und Dimon Inc. seien in Dutzenden von Ländern tätig.
131 Im Übrigen ist, wie die Kommission bemerkt, festzustellen, dass SCC und Dimon Inc. an der Spitze vertikal verflochtener Gruppen standen, wobei sich die Tochtergesellschaften auf den Rohtabakankauf konzentrierten und die Muttergesellschaften die Vermarktung des verarbeiteten Tabaks übernahmen, was eher dafür spricht, dass Dimon Italia und Transcatab mit ihren jeweiligen Muttergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. März 1992, Shell/Kommission, T‑11/89, Slg. 1992, II‑757, Randnr. 312). Insoweit kann keine Schlussfolgerung daraus gezogen werden, dass die Muttergesellschaften auf unterschiedlichen Märkten tätig waren und keine Beziehungen von Lieferanten zu Kunden hatten. Die Aufteilung der Aufgaben zwischen den Tochtergesellschaften und ihren Muttergesellschaften ist in vertikal verflochtenen Gruppen nämlich eine übliche Praxis, die nicht geeignet ist, die Vermutung zu widerlegen, dass SCC und Dimon Inc. tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten von Transcatab bzw. von Dimon Italia ausgeübt haben. Was ferner das Vorbringen betrifft, Dimon Italia habe nicht ihre gesamte Erzeugung an andere Gesellschaften der Dimon-Gruppe verkauft, genügt der Hinweis, dass, soweit die in der Erwiderung enthaltene Tabelle bestätigt, dass zwischen 1995 und 2000 ihre Verkäufe innerhalb der Gruppe zwischen 20 % und 30 % ihrer gesamten Verkäufe ausgemacht haben, diese Angabe der Feststellung durch die Kommission im 340. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nicht zuwiderläuft, dass nämlich die fraglichen Gruppen „häufig den von ihren italienischen Tochtergesellschaften aufgekauften Tabak ankaufen und vermarkten“.
132 Zu dem Argument, dass keine Präzedenzentscheidung von den Parteien verlange, eine Besonderheit ihrer Gruppe zur Begründung der Eigenständigkeit einer Tochtergesellschaft nachzuweisen, genügt die Feststellung, dass zum einen die von Alliance One angeführten Präzedenzentscheidungen sämtlich Fälle betreffen, in denen die Muttergesellschaft haftbar gemacht wurde und die sich keineswegs auf die Widerlegung der Vermutung beziehen. Zum anderen trifft zwar zu, dass die Kommission im 339. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass SCC und Dimon Inc. nicht den Beweis einer Besonderheit ihrer Gruppe angetreten hätten, jedoch hat die Kommission einen solchen Beweisantritt keineswegs verlangt. Nachdem sie das von SCC und Dimon Inc. geltend gemachte allgemeine Vorbringen geprüft hatte, beschränkte sie sich nämlich auf die Feststellung, dass diese Beweisdokumente herangezogen hätten, die nicht geeignet gewesen seien, das Vorliegen einer spezifischen Situation ihrer Gruppen, also einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Sondersituation, darzutun – da die Vermutung gerade aus einer Argumentation abgeleitet werde, die auf einen Erfahrungssatz gestützt sei –, die es erlaubt hätte, die Tätigkeiten der italienischen Tochtergesellschaften als vom Einfluss ihrer Muttergesellschaften unabhängig zu betrachten. Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich anhand der Merkmale des italienischen Rohtabakmarkts als solcher das Vorliegen einer solchen Besonderheit nicht begründen.
Zu den speziellen zur Widerlegung der Vermutung geltend gemachten Gesichtspunkten
133 Alliance One zieht des Weiteren spezifische Argumente heran, die zum einen das Verhältnis zwischen SCC und Transcatab und zum anderen das Verhältnis zwischen Dimon Inc. und Dimon Italia betreffen und die ihrer Auffassung nach belegen, dass weder SCC noch Dimon Inc. einen entscheidenden Einfluss auf ihre italienischen Tochtergesellschaften ausgeübt haben.
– Zum Verhältnis zwischen SCC und Transcatab
134 Alliance One weist erstens darauf hin, dass der Verwaltungsrat von Transcatab hauptsächlich aus italienischen Wirtschaftsprüfern bestanden habe, die keine unmittelbare oder mittelbare Verbindung zu SCC gehabt hätten, und dass sich diese auf die förmliche Ernennung der Personen beschränkt habe, die vom Generaldirektor von Transcatab, der seinerseits gleichfalls von SCC völlig unabhängig gewesen sei, benannt worden seien.
135 Zweitens seien ab 4. August 1994, d. h. noch bevor SCC die vollständige Kontrolle über Transcatab übernommen habe, die Geschäftspolitik und ganz allgemein das „Verhalten“ von Transcatab durch deren Generaldirektor (presidente del consiglio di amministrazione e amministratore delegato) festgelegt worden, dem der Verwaltungsrat dieser Gesellschaft sämtliche ihm im Sinne des Art. 19 der Satzung der Gesellschaft zustehenden Befugnisse übertragen habe. Der Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung amtierende Generaldirektor ernannt worden sei, bevor SCC Transcatab erworben habe, beweise, in Ansehung vor allem der weitgehenden Befugnisse, über die er verfüge, dass SCC das Verhalten ihrer italienischen Tochtergesellschaft zu keiner Zeit beeinflusst habe.
136 Es ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, das fast wörtlich dem entspricht, was SCC in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgetragen hat, von der Kommission insbesondere in den Erwägungsgründen 341 und 342 der angefochtenen Entscheidung geprüft wurde. Sie führte dort zum einen aus, dass SCC, bevor sie das gesamte Kapital von Transcatab erworben habe, mit ihrem italienischen Partnerunternehmen diese Gesellschaft bereits kontrolliert habe und dass der Umstand, dass sie nach der Übernahme der Kontrolle an deren Geschäftsleitung nichts geändert habe, daher nicht als Nachweis dafür angesehen werden könne, dass sie keinen Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe, nachdem sie in vollem Umfang deren Eigentümerin geworden sei. Außerdem habe die Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse auf den Generaldirektor von Transcatab, von dem in Ermangelung des Gegenbeweises vernünftigerweise angenommen werden könne, dass er von SCC ernannt worden sei, die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats nicht daran gehindert, Geschäftsführungspositionen einzunehmen und Aufgaben der Geschäftsführung wahrzunehmen.
137 Die Kommission misst jedoch mangels einer Erläuterung durch SCC völlig zu Recht dem Umstand Bedeutung bei, dass diese, als sie einzige Anteilseignerin wurde, die uneingeschränkte Macht besaß, den Verwaltungsrat teilweise oder vollständig neu zu besetzen, keine derartige Maßnahme getroffen hat. Folglich kann das Verbleiben der Verwaltungsratsmitglieder, insbesondere von Herrn J., im Amt, nur einer Entscheidung von SCC als einziger Inhaberin der Transcatab-Anteile zugeschrieben werden. Im Übrigen ist die Staatsangehörigkeit oder Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats für die Prüfung, ob zwischen SCC und Transcatab eine wirtschaftliche Einheit bestand, völlig unerheblich.
138 Zudem könnte der Umstand, dass eine einzige Person, nämlich der Generaldirektor, über ihm vom Verwaltungsrat übertragene weitreichende Befugnisse verfügt, vielmehr den Willen der Muttergesellschaft bezeugen, die Ausübung der Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft gerade dadurch zu vereinfachen, dass sie die Rolle des Verwaltungsrats auf untergeordnete Tätigkeiten beschränkt und sämtliche Befugnisse in den Händen einer „Vertrauensperson“ konzentriert. Es ist nämlich nicht plausibel, dass eine multinationale Gesellschaft, wie es bei Transcatab der Fall ist, sämtliche Befugnisse einer auf einem nationalen Markt tätigen Tochtergesellschaft auf eine natürliche Person delegiert – oder gar, wie es Alliance One nahezulegen scheint, eine bereits vor dem Erwerb der vollständigen Kontrolle bestehende Bevollmächtigung hinnimmt –, die in völliger Eigenständigkeit handelnd und angeblich ohne vom einzigen Anteilseigner bestellt zu sein, ihrerseits die Mitglieder des Verwaltungsrats auswählen würde und dadurch jeden anderen von jeglicher Einflussnahme auf die Führung der Gesellschaft ausschlösse und die, wäre der Auffassung von Alliance One zu folgen, faktisch niemandem Rechenschaft über ihr Handeln ablegen würde.
139 Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Bevollmächtigung des Generaldirektors einer Tochtergesellschaft keineswegs ungewöhnlich ist, ist dieses Vorbringen somit nicht geeignet, die Vermutung einer von der Muttergesellschaft über Transcatab ausgeübten Kontrolle zu widerlegen.
140 Im Übrigen hat die Kommission, die bestimmte von SCC in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beigebrachte Beweisdokumente zu würdigen hatte, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen von SCC zu Recht auf Unterlagen wie die im 342. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnten abgestellt, die darauf hindeuten, dass mindestens ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrats, Herr S. M., der Executive Vice President der Gesellschaft war, während Herr J. deren Generaldirektor war, wöchentliche Sitzungen mit den Leitern aller Dienste der Gesellschaft organisierte, um deren Politik zu erörtern, und in zahlreichen Fragen Anweisungen erteilte. Die Behauptung von Alliance One, diese Unterlagen stammten aus der Zeit vor dem Zeitraum der Zuwiderhandlung, kann nicht durchgreifen. Es ist nämlich festzustellen, dass sie von der Kommission verwendet wurden, um die Plausibilität der von SCC in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vertretenen und von Alliance One in ihren Schriftsätzen aufgegriffenen Auffassung zu prüfen, dass die Bevollmächtigung des Generaldirektors bewirkt habe, jeden anderen von jeglicher Einflussnahme auf die Führung der Gesellschaft auszuschließen. Da diese Unterlagen zeigen, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung der Befugnisse auf Herrn J. bereits stattgefunden hatte, ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrats von Transcatab, in diesem Fall Herr S. M., eine bedeutende Rolle bei der Umsetzung von deren Geschäftspolitik gespielt hat, ist der Umstand, dass sie sich auf einen vor der Zuwiderhandlung liegenden Zeitraum beziehen, ohne Belang.
– Zum Verhältnis zwischen Dimon Inc. und Dimon Italia
141 Zum Verhältnis zwischen Dimon Inc. und Dimon Italia trägt Alliance One zum einen vor, dass Dimon Inc., als sie die Kontrolle über ihre italienische Tochtergesellschaft übernommen habe, keines der Mitglieder ihres Verwaltungsrats ernannt habe; hiervon ausgenommen seien zwei Personen, die im Wesentlichen im Zusammenhang mit finanziellen Aspekten stehende Aufgaben wahrgenommen und mit der Einkaufspolitik der Gesellschaft nichts zu tun gehabt hätten. Außerdem habe es zwischen den beiden Gesellschaften, insbesondere zwischen den Direktoren, dem für den Einkauf zuständigen Team oder den Mitgliedern des Verwaltungsrats von Dimon Italia und den Direktoren oder den Mitgliedern des Verwaltungsrats von Dimon Inc. oder irgendeiner anderen Gesellschaft der Dimon-Gruppe keine personellen Verflechtungen gegeben. Schließlich habe kein zentrales Team von Dimon Inc. die Führung hinsichtlich der Einkaufsstrategie ihrer Tochtergesellschaften übernommen. Alle diese Umstände deuteten darauf hin, dass sie keinen entscheidenden Einfluss auf ihre italienische Tochtergesellschaft ausgeübt habe.
142 Die Kommission hielt Dimon Inc. im 341. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aber zu Recht auch entgegen, dass diese die Kontrolle über Dimon Italia bereits vor dem Erwerb ihres gesamten Kapitals besessen habe. Der Umstand, dass Dimon Inc. nach ihrer Übernahme der Kontrolle an der Geschäftsleitung von Dimon Italia nichts geändert habe, könne daher nicht als Nachweis dessen angesehen werden, dass Dimon Inc. keinen Einfluss auf die Führungskräfte ihrer italienischen Tochtergesellschaft ausgeübt habe, nachdem sie in vollem Umfang deren Eigentümerin geworden sei.
143 Am Ende des 341. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission zudem aus, dass „der Erwiderung von [Dimon Inc.] auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte … auch zu entnehmen ist, dass nach 1995 der Verwaltungsrat nur aus Vertretern der Dimon-Gruppe bestanden hat und einer von ihnen [Herr B.] ausschließlich mit der Führung der Tagesgeschäfte des Unternehmens betraut war“. Im Übrigen geht aus der Akte hervor, dass Herr B. selbst nach der Berufung von Herrn F. R. in den Verwaltungsrat von Dimon Italia an allen Aspekten der Führung der Gesellschaft, einschließlich der Abwicklung der Verträge über den Ankauf von Rohtabak, beteiligt war.
144 Wie aber die Kommission in der Klagebeantwortung hervorhebt, genügt diese Feststellung an sich, selbst ohne Rückgriff auf die in Rede stehende Vermutung, für den Nachweis, dass Dimon Inc. ihre Kontrollbefugnis über Dimon Italia ausgeübt hat. Im Übrigen scheint Alliance One wie auch Dimon Inc. in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht zu bestreiten, dass Mitglieder des Verwaltungsrats der Dimon Italia von Dimon Inc. bestellt wurden, nachdem diese die ausschließliche Kontrolle über sie übernommen hatte.
145 Was das Vorbringen angeht, das auf die Verankerung im lokalen Markt und das entsprechende Fachwissen der Verwaltungsratsmitglieder gestützt ist, wird auf die vorstehenden Ausführungen in Randnr. 130 verwiesen. Insbesondere die Behauptung, dass „alle mit dem Ankauf von Rohtabak in Italien in Zusammenhang stehenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die örtliche Geschäftsführung von Dimon Italia übertragen wurden“, ist völlig unerheblich. Selbst wenn sie zuträfe, bedeutete der von Alliance One angeführte Umstand keineswegs, dass Dimon Inc. nicht der Lage gewesen wäre, auf das Geschäftsverhalten von Dimon Italia, insbesondere hinsichtlich ihrer über den Ankauf von Rohtabak auf dem italienischen Markt hinausgehenden Tätigkeiten, entscheidenden Einfluss auszuüben oder dass sie ihn nicht tatsächlich ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, dass es zwischen den Direktoren und dem für den Einkauf zuständigen Team von Dimon Italia und den Direktoren von Dimon Inc. oder irgendeiner anderen Gesellschaft der Dimon-Gruppe keine Überschneidung gegeben habe.
Zu den Anhaltspunkten, auf die sich die Kommission angeblich gestützt hat, um die fehlende Eigenständigkeit von Transcatab und Dimon Italia zu bestätigen
146 Alliance One beanstandet die Erwägungsgründe 343 bis 346 der angefochtenen Entscheidung und vertritt die Ansicht, dass die Unterlagen, auf die die Kommission im vorliegenden Fall abgestellt habe, ohne Belang seien.
147 Diese Unterlagen belegten zum einen nicht, dass die Muttergesellschaften in der Lage gewesen seien, das Verhalten von Transcatab und von Dimon Italia zu beeinflussen, oder dass sie es beeinflusst hätten, und zum anderen handele es sich um allgemeine Unterlagen, die nicht bewiesen, dass die Muttergesellschaften von dem in Rede stehenden Kartell Kenntnis gehabt hätten.
148 Wie aber bereits oben in Randnr. 125 ausgeführt worden ist, darf die Kommission annehmen, dass tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf das Verhalten einer 100%igen Tochtergesellschaft ausgeübt wird, ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Nachweise dafür zu erbringen, dass die Muttergesellschaft einen solchen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat oder Kenntnis von der Zuwiderhandlung oder der Beteiligung dieser Tochtergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung hatte.
149 Entgegen dem Vorbringen von Alliance One hatten die in diesen Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen weder den Zweck, zu belegen, dass die Muttergesellschaften in der Lage waren, das Verhalten ihrer italienischen Tochtergesellschaften zu beeinflussen oder dies in der Praxis auch taten, noch gar, zu beweisen, dass die Muttergesellschaften von dem in Rede stehenden Kartell Kenntnis hatten. Die Kommission hat vielmehr lediglich bestimmte Unterlagen aus der Verwaltungsakte dafür verwendet, festzustellen, welches Maß an Glaubhaftigkeit Beweise und Argumente hatten, die SCC und Dimon Inc. in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beigebracht hatten, um die Vermutung eines entscheidenden Einflusses auf ihre jeweiligen Tochtergesellschaften zu widerlegen.
150 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, indem sie in diesen Erwägungsgründen Beweisdokumente genannt hat, mit denen das Bestehen von „Kommunikationswegen“ zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften festgestellt werden sollte.
151 Der Akte ist nämlich zu entnehmen, dass mehrere Anhaltspunkte davon zeugen, dass es solche Kommunikationswege gegeben hat.
152 Was an erster Stelle das Bestehen von Kommunikationswegen zwischen Transcatab und SCC betrifft, verweist die Kommission im 344. Erwägungsgrund und in Fn. 281 der angefochtenen Entscheidung zu Recht auf im Büro von Herrn J. aufgefundene Unterlagen, die darauf hindeuten, dass Tätigkeiten von Transcatab als diejenigen von SCTC angesehen wurden, wobei Transcatab entweder als der SCC‑Gruppe zugehörig oder als eine SCTC‑Gesellschaft bezeichnet wird, und dass diese Tätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten der Gruppe einschließlich der Verkäufe der SCC‑Gruppe an die Zigarettenhersteller untersucht wurden. Dass diese Unterlagen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt wurden, ist insoweit ohne Bedeutung, da sie lediglich dem Zweck dienen, das Vorbringen zu widerlegen, dass es zwischen Tochter- und Muttergesellschaft keine Kommunikationswege gegeben habe. Zum Vorbringen von Alliance One, die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen hätten von SCC dazu verwendet werden sollen, die Ergebnisse von Transcatab zu konsolidieren, genügt die auch von der Kommission getroffene Feststellung, dass es sich bei den fraglichen Unterlagen nicht um für die Abfassung der Jahresberichte der Gruppe bestimmte Rechnungsunterlagen handelt, sondern um die Geschäftstätigkeit betreffende Unterlagen, deren Zweckbestimmung sicher nicht darin bestand, SCC die Konsolidierung der Ergebnisse von Transcatab zu ermöglichen.
153 Auch was an zweiter Stelle das Bestehen von Kommunikationswegen zwischen Dimon Italia und Dimon Inc. betrifft, verweist die Kommission im 345. Erwägungsgrund und in den Fn. 282 und 283 der angefochtenen Entscheidung zu Recht auf regelmäßige Berichte über die Ernten, die Auskünfte über die von Dimon Italia in Italien erzielten Ergebnisse liefern und die an die Gesellschaften der Dimon-Gruppe gerichtet sind, die Ankäufe bei Dimon Italia getätigt haben, sowie auf weitere Unterlagen, die ein unmittelbares Eingreifen der Geschäftsleitung von Dimon International und weiterer Gesellschaften der Dimon-Gruppe in die Tätigkeiten von Dimon Italia erkennen lassen.
154 In Bezug auf erstens die „Ernteberichte“ auf der einen und das „Dimon Country Profile – Italien“ vom Januar 2000 auf der anderen Seite (vgl. Fn. 282 der angefochtenen Entscheidung) ist die Kommission zutreffend davon ausgegangen, dass diese Unterlagen angesichts dessen, dass die Ankäufe in erster Linie innerhalb der Gruppe erfolgen (340. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), zum Nutzen der Gesellschaften der Dimon-Gruppe erstellt wurden, die sich mit diesen Ankäufen beschäftigen. Selbst wenn die Behauptung von Alliance One zuträfe, dass diese Unterlagen an außerhalb der Dimon-Gruppe stehende Kunden geschickt worden seien, gibt diese jedoch nicht an, an wen sie geschickt wurden, zumal diese Berichte detaillierte Informationen über den Ankauf von Rohtabak sowie vertrauliche Informationen über die Strategie und die Ergebnisse von Dimon Italia enthielten.
155 Zu dem von Dimon International erstellten und die Einrichtungen von Dimon Italia und von Transcatab vergleichenden Dokument (vgl. Fn. 283 der angefochtenen Entscheidung) ist zweitens darauf hinzuweisen, dass es unabhängig von seinem Inhalt, nämlich dem Vorhaben eines von Transcatab und Dimon gebildeten gemeinsamen Unternehmens in Italien, erkennen lässt, dass strategische Fragen, die Auswirkungen auf die Geschäftspolitik von Dimon Italia hatten, auf der Ebene der Gruppe behandelt wurden. Daher ist es zu Recht dafür berücksichtigt worden, im Hinblick auf die Widerlegung des Vorbringens von Dimon Inc. festzustellen, dass zwischen Dimon Italia und Dimon Inc. Kommunikationswege bestanden, und nicht, wie Alliance One behauptet, für die Feststellung, dass Dimon Inc. einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von Dimon Italia ausgeübt habe.
156 In Bezug auf drittens den mit „The Present and Future of Dimon Italia“ überschriebenen Bericht des ehemaligen Präsidenten der Gesellschaft, Herrn N., ist zu bemerken, dass er u. a. die Kosten und die Qualität der bei den Erzeugern getätigten Ankäufe, die Schwachpunkte der Gesellschaft, ihre Einrichtungen, die Notwendigkeit, einen neuen Werksleiter einzustellen und ihn im „bestgeführten Dimon-Werk in Südamerika oder Afrika“ auszubilden, die fachliche Eignung der Mitglieder ihres für den Ankauf zuständigen Teams sowie ihre Führungsstruktur betrifft. Wie in Fn. 283 der angefochtenen Entscheidung angegeben wird, zeigt dieser Bericht, der an Dimon International gesandt und für die höchsten Führungskräfte der Dimon-Gruppe vervielfältigt wurde, dass auf der Ebene der Gruppe detaillierte Informationen über die italienische Tochtergesellschaft und deren Geschäftspolitik in Umlauf waren. Hierzu ist ferner festzustellen, dass sich Herr N. auf S. 4 dieses Berichts über „neue, [seiner] Meinung nach überzogene Anforderungen von Dimon International auf dem Gebiet von Berichten über sämtliche Aspekte der Tätigkeiten [der Tochtergesellschaft]“ beschwert. Auf derselben Seite erklärt er, dass, obwohl Herr B., was die Beziehungen zu den Kunden angehe, einer der Besten in Europa sei, dieser Vorteil der Gesellschaft „zunehmend an Bedeutung verloren hat, da die Organisation Dimon UK ihre Kontrolle über die Verkäufe sämtlicher Gesellschaften der Gruppe verstärkt“. Im Übrigen heißt es in der den Bericht begleitenden E-Mail, dass die sich gegenwärtig bei Dimon Italia stellenden Fragen von ihrer Führung „mit Genehmigung von Dimon International“ gelöst werden könnten, und es wird vorgeschlagen, „die Führungskräfte von Dimon Italia zu ermächtigen, die Neuorganisation der Gesellschaft fortzuführen“. Der von Alliance One angesprochene Umstand, dass dieser Bericht vom Präsidenten von Dimon Italia verfasst worden sei, um darin die Bilanz seiner Amtszeit darzustellen, mindert in keiner Weise die Feststellung, dass er, selbst in Ansehung seines Inhalts, vom Bestehen von „Kommunikationswegen“ zwischen Dimon Italia und ihrer Muttergesellschaft zeugt.
157 Viertens ist zum Austausch zwischen Dimon Italia und Herrn S., wie die Kommission in Fn. 283 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, der Akte zu entnehmen, dass diese Kommunikationen detaillierte Informationen über die Tätigkeiten von Dimon Italia und über die Instruktionen enthielten, die sie hinsichtlich bestimmter Geschäftstätigkeiten erhielt.
158 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung, was die Rolle von Herrn S. innerhalb der Dimon-Gruppe betrifft, nicht über das hinausgeht, was Alliance One selbst einräumt, wenn sie bestätigt, dass er für die Koordination der Verkäufe von verarbeitetem Tabak in Europa verantwortlich gewesen sei. Aus der Akte geht ferner hervor, dass die Rolle von Herrn S. innerhalb der Gruppe die des „Regional Executive – Europe“ (vgl. z. B. das „Dimon Country Profile – Italien“ vom Januar 2000) war und dass er als solcher zu den wichtigsten Führungskräften der Dimon-Gruppe gehörte. Aus einer ihm von Herrn B., dem Präsidenten von Dimon Italia, gesandten E-Mail geht außerdem hervor, dass Herr S. den Präsidenten von Deltafina treffen sollte, um „Zukunftsperspektiven“ mit ihm zu erörtern.
159 Auch wenn Herr S., wie Alliance One geltend macht, der Form nach nur Angestellter einer der Gesellschaften der Dimon-Gruppe war, waren die von ihm wahrgenommenen Funktionen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Dimon-Gruppe gleichwohl auf sehr hoher Ebene angesiedelt, insbesondere deshalb, weil sie einen der Haupttätigkeitsbereiche dieser Gruppe und das gesamte Gebiet Europas betrafen.
160 Der Umstand, dass Herr S. in Anbetracht seiner Rolle innerhalb der Gruppe unmittelbar und persönlich über die Tätigkeiten von Dimon Italia auf dem Laufenden gehalten wurde, kann daher nur dafür sprechen, dass nennenswerte Kommunikationswege zwischen dieser und ihrer Muttergesellschaft bestanden.
161 Insoweit ist an erster Stelle zu der auf eine Jahresversammlung des Verwaltungsrats Bezug nehmenden E-Mail von Herrn B. an Herrn S. festzustellen, dass sich diese entgegen dem Vorbringen von Alliance One offensichtlich nicht auf die Aufstellung oder Konsolidierung der Rechnungen von Dimon Italia bezieht und dass sie strategische Informationen über deren Tätigkeiten sowie über ihre Stellung im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern enthält.
162 Was an zweiter Stelle das gleichfalls von Herrn B. an Herrn S. gesandte Dokument betrifft, das eine Powerpoint-Präsentation im Hinblick auf eine Versammlung des APTI enthält, genügt der Hinweis, dass entgegen dem Vorbringen von Alliance One diesem Dokument zu entnehmen ist, dass bei dieser Versammlung die Preise erörtert wurden (vgl. hierzu den 213. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen informiert Herr B. in der begleitenden E-Mail Herrn S. über den Zweck dieser Versammlung und erwähnt auch ein Treffen zwischen Herrn M. M. von Deltafina und Herrn S. in diesem Zusammenhang.
163 Was an dritter Stelle das von Herrn C. an Herrn S. und an Herrn B. gesandte Schreiben betrifft, ist festzustellen, dass darin unter Herstellung eines Zusammenhangs zwischen den An- und den Verkäufen Folgendes ausgeführt wird:
„Die neue Einkaufsstrategie [von Dimon Italia] wird die Unterstützung und Beteiligung des [E]uropean executive management von Dimon erforderlich machen, denn sie könnte erhebliche Auswirkungen auf unsere Verkäufe haben.“
164 Schließlich zeigt die am 10. Mai 2001 von Herrn B. an Herrn S. gesandte E-Mail (vgl. auch den 209. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), dass Herr S. detaillierte Informationen über die Geschäftspolitik von Dimon Italia erhielt, die sich u. a. auf die Ankaufstätigkeiten einschließlich der für das Kartell einschlägigen Aspekte bezogen.
Zur Auslegung der zur Widerlegung der Vermutung geeigneten Beweisdokumente im Licht der Rechtsprechung
165 Nach Ansicht von Alliance One wurde im Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt), geklärt, welche „Art von Beweisdokumenten oder Argumenten eine Muttergesellschaft beibringen muss, um die Vermutung zu widerlegen“. Sie macht insoweit zwei Gruppen von Faktoren aus, deren erste sich auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaft und deren zweite sich auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft bezieht, und vertritt in Bezug auf die erste Gruppe die Ansicht, dass SCC und Dimon Inc. unbestritten dargetan hätten, dass ihre jeweiligen Tochtergesellschaften auf dem Markt unabhängig agiert hätten.
166 Hierzu genügt der Hinweis, dass die einzigen im Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt), erwähnten maßgebenden Faktoren die „wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen“ sind, die die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften verbinden (siehe oben, Randnr. 126).
167 Die von Alliance One vorgeschlagene Auslegung der diesen Bindungen innewohnenden Faktoren anhand des Urteils des Gerichts vom 14. Mai 1998, Metsä-Serla u. a./Kommission (T‑339/94 bis T‑342/94, Slg. 1998, II‑1727), und der Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (C‑196/99 P, Slg. 2003, I‑11005), und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) ist zurückzuweisen. Sie meint, dass diesen Urteilen zu entnehmen sei, dass nicht irgendeine wirtschaftliche, organisatorische oder rechtliche Bindung ausreiche, um auf die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zu schließen, sondern dass dies allein Bindungen solcher Art zuließen, die geeignet seien, das Verhalten der Tochtergesellschaft an die Instruktionen durch die Muttergesellschaft zu binden.
168 Was jedoch erstens die dem Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission (oben in Randnr. 167 angeführt) entnommenen Passagen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich in jenem Fall um eine Vereinigung, Finnboard, handelte, die definitionsgemäß keine Tochtergesellschaft war und weder Teil eines Unternehmens sein noch gar eine Geschäftspolitik betreiben konnte (vgl. zur genauen Natur der rechtlichen Beziehungen zwischen dieser Vereinigung und ihren Mitgliedern Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, T‑338/94, Slg. 1998, II‑1617, Randnrn. 271 bis 281). Zweitens ist zu den Passagen der Urteile Dansk Rørindustri/Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) und Aristrain/Kommission (oben in Randnr. 167 angeführt) zu bemerken, dass sie nicht das Problem der Zuweisung der Verantwortlichkeit an eine Muttergesellschaft betreffen. Die Rechtssache, in der das Urteil Dansk Rørindustri/Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) ergangen ist, betrifft nämlich die Verantwortlichkeit von Gesellschaften, Henss und Isoplus, die keine gemeinsame Muttergesellschaft hatten (vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnrn. 55 bis 61). Auch in der Rechtssache, in der das Urteil Aristrain/Kommission (oben in Randnr. 167 angeführt) ergangen ist, hat der Gerichtshof die Zuweisung der Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Tochtergesellschaft an eine „Schwestergesellschaft“ abgelehnt, die nicht als die an der Spitze der Gruppe stehende juristische Person ermittelt worden war (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Aristrain/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 98).
169 Letztlich betreffen die Rechtssachen, in denen die drei von Alliance One herangezogenen Urteile ergangen sind, wie die Kommission zutreffend hervorhebt, keineswegs die Frage der Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft. Diese drei Urteile geben lediglich Hinweise im Rahmen anderer Fallgestaltungen, in denen die gesamtschuldnerische Haftung selbst dann ausgelöst werden kann, wenn es an einer durch Kontrolle gekennzeichneten Beziehung zwischen den Gesellschaften fehlt. Folglich kann sich Alliance One nicht in sachdienlicher Weise auf diese Urteile berufen.
170 Aus alledem ist der Schluss zu ziehen, dass die Vermutung, dass SCC und Dimon Inc. tatsächlich entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften ausgeübt haben, nicht durch hinreichende Beweisdokumente widerlegt worden ist. Der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
3. Dritter Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte
171 Der dritte Teil des ersten Klagegrundes gliedert sich im Wesentlichen in zwei Rügen. Die erste Rüge gilt dem Umstand, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaften auf von ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht einmal erwähnte Unterlagen gestützt habe. Mit der zweiten Rüge wird beanstandet, dass die Kommission auch die Verteidigungsrechte von SCC und von Dimon Inc. verletzt habe, indem sie nicht zugängliche Unterlagen verwendet habe, um die Verantwortlichkeit dieser Gesellschaften darzutun.
172 In der mündlichen Verhandlung hat Alliance One auf eine Frage des Gerichts allerdings erklärt, von der zweiten Rüge Abstand zu nehmen; dies ist in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden. Daher ist diese Rüge nicht mehr zu prüfen.
a) Vorbringen der Parteien
173 Alliance One beanstandet die Argumente, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgebracht hat, um die von SCC und Dimon Inc. vorgelegten Beweisunterlagen zu widerlegen. Sie meint, die Kommission habe deren Verteidigungsrechte und damit auch die von Alliance One selbst verletzt. Insbesondere habe die Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaften auf in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht einmal erwähnte Unterlagen gestützt.
174 Erstens hätten weder SCC noch Dimon Inc. zu diesen Unterlagen Stellung nehmen können, da die Kommission sie zu keiner Zeit darüber informiert habe, welche Bedeutung sie ihnen beimessen könnte. SCC und Dimon Inc. seien daher davon ausgegangen, dass diese Unterlagen im vorliegenden Fall unerheblich seien, und hätten sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht kommentiert. Daraus folge im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Unterlagen keine gegen Alliance One verwendbaren Beweise darstellten, da diese nicht die Möglichkeit gehabt habe, ihren Standpunkt zu den Unterlagen zum Ausdruck zu bringen; dabei reiche der Umstand, dass den Parteien diese Unterlagen bekannt gewesen seien, nicht für die Annahme aus, dass sie sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hätten kommentieren können.
175 In der Erwiderung wendet sich Alliance One gegen die Auffassung der Kommission, dass die Beschwerdepunkte ihrer Natur nach unverändert geblieben seien. Alliance One vergleicht die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der angefochtenen Entscheidung und hebt hervor, dass die Kommission insbesondere in den Erwägungsgründen 339 bis 343 dieser Entscheidung mehrere Gesichtspunkte hinzugefügt und auf zuvor nicht angeführte belastende Unterlagen Bezug genommen habe. Die Beschwerdepunkte seien so „ihrer Natur nach“ von einer allgemeinen Vermutung entscheidenden Einflusses zur auf diese neuen Unterlagen gestützten Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines solchen Einflusses übergegangen. Nach der Rechtsprechung dürfe die Kommission jedoch keine in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht genannten Beweismittel heranziehen, ohne den fraglichen Unternehmen Gelegenheit zu geben, zu diesen neuen Dokumenten Stellung zu nehmen. Da diese Unterlagen die einzigen Beweismittel seien, auf die die Kommission abstelle, sei die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaften nicht nachgewiesen und die angefochtene Entscheidung müsse in diesem Punkt für nichtig erklärt werden.
176 Alliance One macht in der Erwiderung darüber hinaus zum einen geltend, dass es sich bei den Dokumenten 2894 bis 2902, auf die sich die Kommission erstmals in der Klagebeantwortung berufe, um neue Dokumente handele, die somit unzulässig seien, und zum anderen, dass die Kommission mit der freien Neuauslegung der E-Mail, die Herr B. am 10. Mai 2001 an Herrn S. gesandt habe, in der Klagebeantwortung dahin, dass sie den Beweis dafür enthalte, dass Dimon Inc. über die Tätigkeiten des Kartells unterrichtet gewesen sei, einen völlig neuen und daher unzulässigen Beschwerdepunkt vortrage.
177 Nach Auffassung der Kommission ist dieser Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
b) Würdigung durch das Gericht
178 Die Beachtung der Verteidigungsrechte bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik stellt einen allgemeinen Grundsatz des Rechts der Europäischen Union dar, dessen Wahrung die Unionsgerichte zu sichern haben (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
179 Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen und zur Erheblichkeit des Sachverhalts und der Umstände, die die Kommission anführt, sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung gegen den Vertrag vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung nehmen konnte (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 10, und vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, C‑310/93 P, Slg. 1995, I‑865, Randnr. 21).
180 Dieser Grundsatz kommt in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zum Ausdruck, der vorsieht, dass den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, so klar angeführt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 67), dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt, und sie ihre Verteidigung sachgerecht wahrnehmen können, bevor diese eine endgültige Entscheidung erlässt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die genannte Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Randnr. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
181 Diese Darstellung kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die endgültige Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 179 angeführt, Randnr. 14), da es sich bei dieser um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnr. 70). Zulässig sind daher Ergänzungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien, deren Argumente zeigen, dass sie ihre Verteidigungsrechte tatsächlich wahrnehmen konnten. Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T‑86/95, Slg. 2002, II‑1011, Randnr. 448, und vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T‑310/01, Slg. 2002, II‑4071, Randnr. 438).
182 Der Gerichtshof hat im Übrigen ausgeführt, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte nicht allein darin begründet sein kann, dass ein Argument, das ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, berücksichtigt wird, ohne dass dem Unternehmen vor Erlass der endgültigen Entscheidung Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern (Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2001, Irish Sugar/Kommission, C‑497/99 P, Slg. 2001, I‑5333, Randnr. 24).
183 Schließlich liegt eine Verletzung der Verteidigungsrechte nach der Rechtsprechung auch vor, wenn aufgrund eines von der Kommission begangenen Fehlers die Möglichkeit besteht, dass das von ihr durchgeführte Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Zum Nachweis eines solchen Verstoßes braucht ein klagendes Unternehmen nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte, sondern muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Knauf Gips/Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt, Randnr. 28).
184 Im vorliegenden Fall wirft Alliance One der Kommission vor, sie habe sich in der angefochtenen Entscheidung auf in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht genannte Schriftstücke gestützt. In der Erwiderung fügt sie hinzu, dass die Kommission in der Klagebeantwortung neue Unterlagen herangezogen habe, die daher unzulässig seien, und dass die Kommission auch die freie Neuauslegung eines Schriftstücks vorgenommen habe, was nach Ansicht von Alliance One ein neuer Beschwerdepunkt und daher unzulässig ist.
185 Es ist aber darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im Licht der oben in den Randnrn. 86 bis 88 genannten von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf die Feststellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen Tochter- und Muttergesellschaften beschränken durfte, um die Verantwortlichkeit von SCC und Dimon Inc. für die Kartellvergehen ihrer italienischen Tochtergesellschaften, deren Kapital sie zu 100 % hielten, zu begründen (vgl. Erwägungsgründe 336 bis 338 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Bei der Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in ihrer endgültigen Entscheidung war die Kommission verpflichtet, zu den Argumenten Stellung zu nehmen, die die Parteien in Erwiderung auf diese Mitteilung vorgebracht hatten (vgl. Erwägungsgründe 335 ff. der angefochtenen Entscheidung), um die fragliche Vermutung zu widerlegen.
186 Außerdem hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung entgegen dem Vorbringen von Alliance One die Beschwerdepunkte, das Kriterium für die Zuweisung der Verantwortlichkeit an SCC und an Dimon Inc. oder die Beweismittel, auf die sie abstellt, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise geändert. Aus einer Zusammenschau der Erwägungsgründe 328 bis 334 der angefochtenen Entscheidung geht insoweit hervor, dass die Kommission an ihrer in den Erwägungsgründen 336 bis 338 der Mitteilung der Beschwerdepunkte klar dargelegten Schlussfolgerung festgehalten hat, wonach sich die Verantwortlichkeit von SCC und von Dimon Inc. grundsätzlich daraus ergebe, dass sie die 100%ige Kontrolle über ihre Tochtergesellschaften hätten, was von Alliance One im Übrigen nicht bestritten wird. Erst bei der Würdigung der von den Parteien im Rahmen der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweisdokumente behandelt die Kommission in den Erwägungsgründen 335 bis 346 der angefochtenen Entscheidung bestimmte Aspekte und spezielle Schriftstücke, die die Beziehungen zwischen SCC und Transcatab bzw. zwischen Dimon Inc. und Dimon Italia betreffen, und nimmt dabei auf die in der Verwaltungsakte enthaltenen Unterlagen Bezug. Die Würdigung dieser Aspekte und Unterlagen konnte aber die Effektivität der Ausübung der Verteidigungsrechte von SCC und Dimon Inc. nicht beeinträchtigen, und zwar schon deshalb nicht, weil sie in diese Schriftstücke – die sich jedenfalls bereits in ihrem Besitz befanden – im Verwaltungsverfahren hatten Einsicht nehmen können.
187 Im Übrigen ist der Akte zu entnehmen, dass SCC und Dimon Inc., deren Rechtsnachfolgerin Alliance One ist, in der Lage waren, auf den in der an sie gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte explizit dargestellten Beschwerdepunkt zu erwidern und im Rahmen der Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten ihre Verteidigung darzulegen. Demnach wurde der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Verwaltungsverfahren eingehalten.
188 Auf jeden Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, es seien Verteidigungsrechte verletzt worden, nicht durchgreifen kann, da die Kommission – wie der Gerichtshof ausgeführt hat – hinsichtlich der Zurechnung der Zuwiderhandlung nicht verpflichtet ist, im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte andere Gesichtspunkte als den Nachweis anzuführen, dass die Muttergesellschaft das Kapital ihrer Tochtergesellschaften hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 64).
189 Schließlich kann das in der Erwiderung vorgetragene Argument der fehlenden Verwertbarkeit bestimmter zur Akte der Kommission gegebener Schriftstücke sowie der freien Neuauslegung eines dieser Schriftstücke durch die Kommission keinen Erfolg haben. Es ist nämlich auf die irrige Annahme gestützt, dass die Kommission diese Schriftstücke als ein weiteres Mittel einsetze, um ihre Feststellung der Verantwortlichkeit der Muttergesellschaften zu untermauern. Im Übrigen ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen von Alliance One die von Dimon International erstellten, die Einrichtungen von Dimon und von Transcatab vergleichenden Unterlagen in Fn. 283 der angefochtenen Entscheidung angeführt wurden.
190 Somit ist der dritte Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.
4. Vierter Teil: Verstoß gegen die Regeln über die Verteilung der Beweislast
a) Vorbringen der Parteien
191 Alliance One weist zunächst darauf hin, dass die Kommission die Beweislast zu tragen habe, da sie nicht in der Lage gewesen sei, die Beteiligung der Muttergesellschaften am Kartell nachzuweisen.
192 Selbst wenn man im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit der Vermutung zuließe, würde es unter Berücksichtigung der von SCC und Dimon Inc. in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mitgeteilten Gesichtspunkte gleichwohl noch immer der Kommission obliegen, deren Verantwortlichkeit nachzuweisen.
193 Diese Gesichtspunkte hätten nämlich die Vermutungen der Kommission widerlegt. Diese habe jedoch, anstatt hinreichende Beweise beizubringen, um das Vorbringen von SCC und von Dimon Inc. zu widerlegen und damit deren Verantwortlichkeit festzustellen, im Wesentlichen auf weitere Vermutungen zurückgegriffen, um die Argumente zurückzuweisen oder den von ihnen mitgeteilten Gesichtspunkten jeglichen Wert abzusprechen.
194 Indem die Kommission sämtliche Beweise und Argumente von SCC und von Dimon Inc. einzig und allein auf der Grundlage allgemeiner Aussagen darüber, dass sie nicht geeignet seien, die Kommission zu überzeugen, zurückgewiesen habe, sei sie insoweit eine adäquate Argumentation schuldig geblieben. Es sei daher nicht leicht zu erkennen, welche anderen als die bereits mitgeteilten Gesichtspunkte ein Unternehmen vortragen müsse, um die Kommission davon zu überzeugen, dass es auf eine Tochtergesellschaft, deren gesamtes Geschäftskapital es halte, keinen Einfluss ausgeübt habe.
195 Die Kommission verlange damit eine echte probatio diabolica, also einen in der Praxis unmöglich zu erbringenden Beweis, da es ein „negativer“ Nachweis dessen sein müsste, dass die in Rede stehenden Unternehmen nicht in die Entscheidungen ihrer Tochtergesellschaften eingegriffen hätten.
196 Nach Auffassung der Kommission ist dieser Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
b) Würdigung durch das Gericht
197 Nach Ansicht von Alliance One ist es einer Muttergesellschaft im Grunde unmöglich, einen unmittelbaren, „positiven“ und unwiderleglichen Beweis für die fehlende Einflussnahme auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft beizubringen, da eine probatio diabolica verlangt werde.
198 Hierzu genügt der Hinweis, dass entgegen dem Vorbringen von Alliance One von den betroffenen Parteien nicht verlangt wird, dass sie einen unmittelbaren und unwiderleglichen Beweis für das eigenständige Marktverhalten der Tochtergesellschaft erbringen, sondern lediglich, dass sie Beweismittel vorlegen, die geeignet sind, diese Eigenständigkeit erkennen zu lassen (siehe oben, Randnr. 125).
199 Dass es Alliance One im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, zur Widerlegung der Vermutung ihrer Verantwortlichkeit darzutun, dass die Tochtergesellschaften der Muttergesellschaften, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, ihr Marktverhalten eigenständig bestimmten, bedeutet entgegen ihrem Vorbringen nicht, dass diese Vermutung auf keinen Fall widerlegt werden kann.
200 Im Übrigen ist es aufgrund der Natur der Vermutung, die es ermöglicht, aus einer bekannten Tatsache den Nachweis einer unbekannten Tatsache herzuleiten, auch absolut folgerichtig, dass derjenige, gegen den die Vermutung spricht, grundsätzlich den Gegenbeweis für das Nichtvorliegen der vermuteten Tatsache erbringen muss. Diese Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass die Vermutung nicht zu widerlegen ist, da im vorliegenden Fall dieser Beweis im Einflussbereich desjenigen zu suchen ist, gegen den die Vermutung spricht.
201 Daraus folgt, dass das Vorbringen von Alliance One unbegründet ist und zurückgewiesen werden muss.
202 Außerdem ist die von Alliance One in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts erhobene Behauptung zurückzuweisen, dass nach dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt), die einzige sich aus der anwendbaren Vermutung ergebende Konsequenz die Umkehr der Beweislast sei, und nicht, wie die Kommission vortrage, die, dass die Beweislast auf Seiten der Gegenpartei schwerer wiege als auf Seiten der Kommission.
203 Die Kommission hat im vorliegenden Fall nämlich nicht angegeben, welchen „Beweismaßstab“ sie anlegte, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass die von SCC und Dimon Inc. beigebrachten Beweismittel ihrer Art nach nicht geeignet gewesen seien, die Vermutung zu widerlegen.
204 Mithin ist auch der vierte Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.
205 Nach alledem ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
B – Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße gerügt wird
1. Vorbringen der Parteien
206 Nach Ansicht von Alliance One verstößt der gegen Transcatab, gegen Dimon Italia und gegen sie selbst als Rechtsnachfolgerin von SCC und von Dimon Inc. als Gesamtschuldner festgesetzte Betrag der Geldbuße gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da er die Obergrenze von 10 % des Umsatzes der einzelnen Tochtergesellschaften überschreite. Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Umsätze hätte der Höchstbetrag der Geldbußen, den die Kommission hätte festsetzen können, für Transcatab bei 3,23 Millionen Euro und für Dimon Italia bei 3,99 Millionen Euro anstelle von 14 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro gelegen.
207 Außerdem habe die Kommission gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem sie ihr eine Geldbuße von insgesamt 24 Millionen Euro auferlegt habe. Bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags habe sie insbesondere verkannt, dass der Zusammenschluss von SCC und Dimon Inc. zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits vollzogen gewesen sei und deshalb nur noch Transcatab der neuen Gruppe angehört habe, während Dimon Italia (mit ihrem Marktanteil von 10 %) an Dritte verkauft gewesen sei. Da Alliance One nur ein Marktanteil von 10 % verblieben sei, wirft sie der Kommission vor, dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen zu haben, dass sie ihr eine Geldbuße auferlegt habe, deren Ausgangsbetrag demjenigen ähnele, der gegen Deltafina (Universal) festgesetzt worden sei, ungeachtet der Tatsache, dass diese einen Marktanteil von 25 % gehalten habe.
208 Die Kommission beantragt die Zurückweisung dieses Klagegrundes.
2. Würdigung durch das Gericht
209 Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Zum einen rügt Alliance One, die Kommission habe die Obergrenze von 10 % des Umsatzes von Transcatab und von Dimon Italia überschritten. Zum anderen wirft sie ihr vor, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen zu haben, da der Ausgangsbetrag der Alliance One betreffenden Geldbuße dem Ausgangsbetrag für Deltafina (Universal) nahekomme, obwohl hinsichtlich der Marktanteile zwischen den beiden Gruppen ein erheblicher Unterschied bestehe.
210 Der erste Teil dieses Klagegrundes ist eng mit dem ersten Klagegrund verbunden, da dessen Zurückweisung zwangsläufig Auswirkungen auf die Begründetheit dieses Teils hätte. Daher ist unter Berücksichtigung der Erwägungen, die zur Zurückweisung des ersten Klagegrundes geführt haben, zu folgern, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie die konsolidierten Umsätze von Dimon Inc. (der Muttergesellschaft von Dimon Italia während der Zuwiderhandlung) und von SCC (der Muttergesellschaft von Transcatab während der Zuwiderhandlung), die sich am 13. Mai 2005 zu der neuen Einrichtung Alliance One zusammenschlossen, als Bezugsgrößen für die Berechnung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 heranzog (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 114).
211 Diese Obergrenze ist nämlich anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG auftretende wirtschaftliche Einheit besteht, da nur der Gesamtumsatz der zu dieser Einheit gehörenden Gesellschaften die Größe und die Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens widerspiegeln kann (vgl. in diesem Sinne Urteile HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnrn. 528 und 529, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 114).
212 Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
213 Zum zweiten, auf einen angeblichen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gestützten Teil dieses Klagegrundes ist festzustellen, dass Alliance One, wie die Kommission zu Recht betont, unter dem Mantel des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Wirklichkeit eine Frage der Unternehmensnachfolge aufwirft. Was Alliance One nahelegt, geht im Kern nämlich dahin, dass sie nur für die gegen Transcatab (SCC) verhängte Geldbuße haftbar gemacht werden könne, nicht aber für die gegen Dimon Italia verhängte, denn die Letztgenannte – deren Marktanteil während des Zeitraums der Zuwiderhandlung 10 % ausgemacht habe – gehöre nicht der neuen Gruppe an, da sie vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung an Dritte verkauft worden sei.
214 Es steht insoweit fest, dass Alliance One als Rechtsnachfolgerin der Muttergesellschaften SCC und Dimon Inc. für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wurde. Diese Feststellung ergibt sich im Übrigen auch aus dem 349. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, wonach Alliance One deshalb als Adressatin dieser Entscheidung angesehen wurde, weil sie Rechtsnachfolgerin der Gruppen (SCC und Dimon Inc.) war, denen Transcatab und Dimon Italia während der Dauer der Zuwiderhandlung angehörten.
215 Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 37; Urteile des Gerichts HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 103, und vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Randnr. 50).
216 Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einrichtung, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat, nicht zwingend zur Folge hat, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern die beiden Einrichtungen wirtschaftlich gesehen identisch sind (vgl. Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
217 Im Sinne der effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln kann es nämlich erforderlich werden, ein Kartellvergehen ausnahmsweise dem neuen Betreiber der am Kartell beteiligten Einrichtung dann zuzurechnen, wenn dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung als Nachfolger des ursprünglichen Betreibers angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zum Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 82 angeführt, Nrn. 75 bis 78).
218 Dieses sogenannte „Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität“ kommt unter besonderen Umständen wie in dem Fall zum Zug, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 145).
219 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung von den Einrichtungen begangen wurde, die zur Zeit der maßgebenden Ereignisse von SCC und Dimon Inc. geleitet wurden. Nach der Begehung der Zuwiderhandlung haben diese beiden Einrichtungen dadurch aufgehört, rechtlich zu existieren, dass aus ihnen infolge ihres Zusammenschlusses im Jahr 2005 die neue Einrichtung Alliance One entstanden ist.
220 Hat aber ein Unternehmen zu existieren aufgehört, weil es von einem Erwerber übernommen wurde, so gehen auf diesen die Aktiva und Passiva einschließlich der Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht über. In diesem Fall kann die Verantwortlichkeit für die von dem übernommenen Unternehmen begangene Zuwiderhandlung dem Erwerber zugewiesen werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnr. 326 und die dort angeführte Rechtsprechung).
221 Auf der Basis dieser Grundsätze bleibt Alliance One für die von Dimon Italia begangene Zuwiderhandlung trotz des Umstands verantwortlich, dass diese an Dritte verkauft wurde. Bei Mindo ist die Lage insofern anders, als, wie in der Rechtsprechung erläutert worden ist, der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht durch den der wirtschaftlichen Kontinuität in Frage gestellt werden kann in einem Fall, in dem wie hier ein am Kartell beteiligtes Unternehmen an einen unabhängigen Dritten veräußert wurde und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber keine strukturelle Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 61).
222 Folglich hat die Kommission im vorliegenden Fall die von Transcatab (SCC) bzw. Dimon Italia (Dimon Inc.) begangene Zuwiderhandlung zu Recht Alliance One zugerechnet.
223 Im Übrigen kommt noch hinzu, dass es, wie die Kommission geltend macht, völlig unerheblich wäre, wie von Alliance One gefordert, auf deren Marktanteil zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung abzustellen, denn die Marktanteile, die zur Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbußen dienten, waren, wie aus den Erwägungsgründen 372 und 373 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die Marktanteile der am Ende der Zuwiderhandlung, also im Jahr 2001, beteiligten Unternehmen.
224 Mithin ist auch der zweite Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.
225 Nach alledem ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
C – Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Rechts- und Tatsachenirrtum sowie ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ein Begründungsmangel bei der Bestimmung des Multiplikators gerügt werden
226 Der dritte Klagegrund gliedert sich in drei Teile. Der erste Teil betrifft die „hinreichend abschreckende Wirkung“ der Geldbuße sowie die Entscheidungspraxis der Kommission. Der zweite Teil betrifft einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie einen Begründungsmangel insoweit, als der auf Alliance One angewandte Multiplikator höher ist als derjenige, der auf Deltafina Anwendung gefunden hat. Mit dem dritten Teil wird die fehlende Schlüssigkeit der Argumentation der Kommission in Bezug auf die Anwendung des Multiplikators auf Mindo gerügt.
227 In der mündlichen Verhandlung hat Alliance One auf eine Frage des Gerichts allerdings erklärt, dass der zweite Teil dieses Klagegrundes auf einen Sachirrtum zurückzuführen sei und dass sie von ihm Abstand nehme; dies ist in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden. Daher ist dieser Teil nicht mehr zu prüfen.
1. Erster Teil: Hinreichend abschreckende Wirkung und einschlägige Entscheidungspraxis der Kommission
a) Vorbringen der Parteien
228 Alliance One beanstandet die Anwendung eines Multiplikators von 1,25 auf den Ausgangsbetrag der gegen Transcatab und gegen Dimon Italia festgesetzten Geldbußen von 10 Millionen Euro.
229 Insbesondere rechtfertige der Umsatz ihrer Muttergesellschaften nicht die Anwendung eines Multiplikators, und eine Geldbuße von 10 Millionen Euro sei in Anbetracht der Größe der Muttergesellschaften und der Tatsache, dass sie über die Praktiken ihrer italienischen Tochtergesellschaften auf dem Rohtabakmarkt nicht auf dem Laufenden gewesen seien, im vorliegenden Fall hinreichend abschreckend. Zudem hätte die Kommission auch die begrenzte Ausdehnung des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes berücksichtigen müssen.
230 Alliance One nimmt sodann auf die Entscheidungspraxis der Kommission Bezug und vergleicht den Umsatz von SCC und von Dimon Inc. sowie die Höhe der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbußen mit denen der Unternehmen, gegen die die Kommission in den erwähnten Rechtssachen Sanktionen verhängt habe, um darzutun, dass die Anwendung eines Multiplikators zur Erzielung einer hinreichend abschreckenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei.
231 In der Erwiderung fügt Alliance One dem hinzu, dass die Kommission durch die gesonderte Anwendung eines Multiplikators auf Transcatab und auf Dimon Italia die Grenzen ihres Ermessens überschritten habe und auch von den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 [EGKS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), abgewichen sei, wonach bei multinationalen Gruppen nicht automatisch eine Erhöhung des Ausgangsbetrags angewandt, sondern nur dann festgesetzt werden dürfe, wenn sie durch das Erfordernis geboten werde, eine hinreichend abschreckende Wirkung sicherzustellen.
232 Alliance One gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die Anwendung eines Multiplikators von 1,25 auf Transcatab und auf Dimon Italia nicht gerechtfertigt sei, und beantragt, die Geldbußen dementsprechend herabzusetzen.
233 Die Kommission tritt dem Vorbringen von Alliance One entgegen.
b) Würdigung durch das Gericht
234 Die in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen dienen dazu, sowohl unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden als auch ihrer Wiederholung vorzubeugen. Die Abschreckung stellt folglich einen Zweck der Geldbuße dar (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497, Randnrn. 218 und 219 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 150).
235 Das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, verlangt, dass sie angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnr. 283, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 379, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 154).
236 Im vorliegenden Fall hat die Kommission – auch wenn sie nicht ausdrücklich auf die Leitlinien Bezug genommen hat – die in den Leitlinien festgelegte Methode angewandt, in deren der Schwere der Zuwiderhandlung gewidmeter Nr. 1 Teil A der Abschreckungszweck erwähnt wird. Konkret wird in Nr. 1 Teil A Abs. 4 der Leitlinien das Erfordernis angesprochen, „die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet“.
237 Dieser Zweck wird in der Überschrift von Abschnitt 2.6.3.2 der angefochtenen Entscheidung („Jeweilige Gewichtung und Abschreckung“) und insbesondere in deren Erwägungsgründen 374 und 375 genannt. Die Kommission entschied nämlich, einen Multiplikator von 1,5 (also eine Erhöhung um 50 %) auf den für Deltafina (Universal) sowie von 1,25 (also eine Erhöhung um 25 %) auf den für Dimon Italia (Dimon Inc.) und den für Transcatab (SCC) festgesetzten Ausgangsbetrag der Geldbuße anzuwenden, um dieser eine hinreichend abschreckende Wirkung zu verleihen, die nicht gegeben wäre, sollte dieser Ausgangsbetrag lediglich die Marktstellung dieser Unternehmen widerspiegeln. Sie stellte insbesondere auf deren jeweilige weltweite Umsätze von 3,276 Milliarden US-Dollar (USD), von 1,311 Milliarden USD und von 0,896 Milliarden USD im Jahr 2005 ab, um der „erheblichen Wirtschafts- und Finanzkraft“ dieser Gruppen sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei ihnen auch um die weltweit größten Tabakhandelsunternehmen handelt, die auf verschiedenen Tätigkeitsebenen in der Tabakindustrie und auf verschiedenen räumlichen Märkten agieren.
238 Erstens ist zu dem Vorbringen von Alliance One, der Ausgangsbetrag von 10 Millionen Euro sei bereits hinreichend abschreckend, festzustellen, dass sie in keiner Weise ihre Behauptung untermauert, wonach der Betrag der Geldbuße, wäre er ohne Berücksichtigung des für die abschreckende Wirkung vorgesehenen Multiplikators bemessen worden, ausgereicht hätte, um eine entsprechende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gerichtshofs vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 107).
239 Auf jeden Fall ist dieses Vorbringen auf die fehlerhafte Annahme gestützt, die Erhöhung der in Rede stehenden Geldbuße beruhe auf der Erwägung, dass der Betrag einer bestimmten Geldbuße ihrem anhand der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen beurteilten Abschreckungszweck angemessen sei.
240 Der angefochtenen Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, dass der Vorgang, zum Zwecke der Abschreckung der Größe und der Gesamtressourcen Rechnung zu tragen, auf einer solchen Erwägung beruht. Durch die Erhöhung der Ausgangsbeträge im 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nahm die Kommission nämlich, unabhängig von der Höhe dieser Beträge, in Wirklichkeit nur zur Gewährleistung der Abschreckungswirkung der Geldbuße eine Differenzierung bei der Behandlung der Teilnehmer am selben Kartell vor, um der Art und Weise Rechnung zu tragen, in der sie tatsächlich von der Geldbuße betroffen waren. Diese Differenzierung erfolgte mittels Multiplikatoren, die anhand der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen unabhängig von der Höhe der Beträge festgelegt wurden, auf die sie Anwendung fanden (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 234 angeführt, Randnr. 241).
241 Die Kommission war daher zu Recht der Meinung, dass unter Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen der Gruppen SCC und Dimon Inc., für deren Beurteilung sie den Gesamtumsatz für das am 31. März 2005 endende Geschäftsjahr heranzog, zum Zweck der Abschreckung auf diese Gruppen ein Faktor zur Erhöhung der Geldbuße anzuwenden war, ohne dass im Übrigen und entgegen dem Vorbringen von Alliance One der Frage der Kenntnis von den Praktiken ihrer italienischen Tochtergesellschaften irgendeine Bedeutung hätte beigemessen werden können (siehe hierzu oben, Randnr. 125).
242 Zweitens genügt zum Argument der hinreichend abschreckenden Wirkung im Hinblick auf die Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Anwendung von Multiplikatoren der Hinweis, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet, da dieser allein in der Verordnung Nr. 1/2003 sowie den Leitlinien geregelt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 233 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T‑203/01, Slg. 2003, II‑4071, Randnr. 292).
243 Was drittens das Argument der sehr begrenzten Ausdehnung des räumlichen Marktes angeht, ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Kartell landesweit bestand und sich entgegen dem, was Alliance One nahezulegen scheint, nicht auf die Regionen beschränkte, in denen Tabak erzeugt wird. Das von den Verarbeitungsunternehmen errichtete Kartell betraf nämlich den Markt für den Ankauf und nicht für die Erzeugung, die auf bestimmte Regionen der Halbinsel konzentriert ist (vgl. den 83. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Ferner und auf jeden Fall ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage in keinem Zusammenhang mit der Anwendung des Multiplikators steht. Die Ausdehnung des räumlichen Marktes ist nämlich ein Gesichtspunkt, den die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt (vgl. hierzu die Erwägungsgründe 365 und 366 der angefochtenen Entscheidung). Dieser Gesichtspunkt entspricht daher einem objektiven und natürlichen Merkmal der Zuwiderhandlung, während die Anwendung eines Multiplikators zu Abschreckungszwecken die Berücksichtigung objektiver Merkmale der Teilnehmer wie ihre Größe und wirtschaftlichen Ressourcen voraussetzt. Diese Auffassung wird im Übrigen durch die Formulierung von Nr. 1 Teil A Abs. 4 der Leitlinien dahin bestätigt, dass die Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die die Anwendung eines Abschreckungsfaktors rechtfertigen würden, unabhängig von der Art der Zuwiderhandlung, ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie dem Umfang des betreffenden räumlichen Marktes erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 235 angeführt, Randnr. 273). Dieses Vorbringen ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.
244 Zum vierten, in der Erwiderung vorgetragenen Argument, die Kommission sei im vorliegenden Fall von den Leitlinien abgewichen, da diese der automatischen Anwendung einer Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße auf multinationale Gruppen entgegenstünden, ist festzustellen, dass dieses Argument aus tatsächlichen Gründen unzutreffend ist. Der angefochtenen Entscheidung ist nämlich zu entnehmen, dass die Kommission bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags, um dessen hinreichend abschreckende Wirkung zu gewährleisten, zunächst das jeweilige Gewicht der einzelnen Unternehmen anhand ihres Marktanteils beurteilt und sodann die Wirtschafts- und Finanzkraft der multinationalen Gruppen berücksichtigt hat, denen die Unternehmen angehörten, die die Zuwiderhandlung begangen hatten. Somit hat die Erhöhung dieses Betrags keineswegs automatisch Anwendung gefunden.
245 Im Licht dieser Überlegungen ergibt sich, dass der Kommission kein Fehler unterlaufen ist, als sie den Ausgangsbetrag der gegen SCC und gegen Dimon Inc. festgesetzten Geldbußen erhöht hat, um zu gewährleisten, dass diese eine hinreichend abschreckende Wirkung haben.
2. Dritter Teil: Fehlende Schlüssigkeit der Argumentation der Kommission in Bezug auf die Anwendung des Multiplikators auf Mindo
a) Vorbringen der Parteien
246 Alliance One wirft der Kommission vor, bei der Nichtanwendung des Multiplikators auf Mindo widersprüchlich argumentiert zu haben, da Mindo in keinerlei Beziehung mehr zu Alliance One gestanden habe und daher ein eigenständiges Unternehmen gewesen sei. Da sie für die gegen Dimon Italia (Mindo) festgesetzte Geldbuße hafte, wäre ein Multiplikator, sollte er auf Mindo nicht anwendbar sein, erst recht nicht auf sie anzuwenden.
247 Mit der getrennten Anwendung eines Multiplikators auf Dimon Italia und auf Transcatab mit der Begründung, dass sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung zwei multinationalen Gruppen angehört hätten, habe die Kommission unberücksichtigt gelassen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die angefochtene Entscheidung ergangen und die Geldbuße zu zahlen gewesen sei, Transcatab noch einer multinationalen Gruppe angehört habe, während Dimon Italia zwischenzeitlich verkauft worden sei.
248 Im Übrigen wäre im Hinblick auf die mit der Anwendung des Multiplikators angestrebte Abschreckungswirkung die Anwendung eines solchen Multiplikators nur auf die Gesellschaft gerechtfertigt, die die unerlaubte Handlung begangen habe, nicht aber auf eine Gesellschaft, die mit dem Kartell überhaupt nichts zu tun habe und deren einzige Verbindung zu der unmittelbar daran beteiligten Gesellschaft darin bestehe, dass sie in der Vergangenheit Anteile an ihr besessen habe.
249 Da Mindo nicht zu existieren aufgehört habe, müsse jeder Multiplikator auf sie in ihrer Eigenschaft als am Kartell unmittelbar Beteiligte angewandt werden. Eine nicht hinnehmbare Konsequenz des von der Kommission verwendeten Kriteriums besteht nach Ansicht von Alliance One darin, dass die Gesellschaft, die die Zuwiderhandlung unmittelbar begangen habe, mit geringeren Sanktionen belegt werde als die Gesellschaft, von der sie zuvor kontrolliert worden sei, die an dem Kartell nicht nur nicht beteiligt gewesen sei und nicht einmal von dessen Existenz gewusst habe, sondern die zu dieser Gesellschaft auch keine Verbindungen mehr habe.
250 Schließlich könne die Kommission nicht zwei Gesellschaften als Gesamtschuldnern die Haftung für unterschiedlich hohe und gesonderte Beträge derselben Geldbuße zuweisen, wie sie es im vorliegenden Fall getan habe.
251 Die Kommission tritt dem Vorbringen von Alliance One entgegen.
b) Würdigung durch das Gericht
252 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im vorliegenden Fall bei der Bemessung des Multiplikators zu Recht den Gesamtumsatz der Muttergesellschaften, also von Dimon Inc. und von SCC, und nicht nur den der betroffenen Tochtergesellschaften berücksichtigt hat, da Mutter- und Tochtergesellschaft, wie im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes ausgeführt worden ist, ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnr. 49, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T‑410/03, Slg. 2008, II‑881, Randnr. 379). Im Übrigen wurde die Anwendung eines Multiplikators im Interesse der Abschreckungswirkung im vorliegenden Fall gerade damit begründet, dass die Unternehmen, die die Zuwiderhandlung begangen hätten, multinationalen Gruppen angehörten (vgl. den 374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
253 In Fn. 291 zum 374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, dass die Anwendung eines Multiplikators in Bezug auf die gegen Mindo (vormals Dimon Italia) verhängte Geldbuße durch die gesamtschuldnerische Haftung von Alliance One gerechtfertigt sei, während hinsichtlich der eigenen Verantwortlichkeit von Mindo die Anwendung eines solchen Koeffizienten nicht gerechtfertigt sei, da diese jede Verbindung zu ihrem Anteilseigner abgebrochen habe. In Anbetracht dessen, dass die Verantwortlichkeit von Mindo bis zur Grenze von 10 % ihres Umsatzes zu berücksichtigen ist, gelangte die Kommission jedoch zu dem Ergebnis, dass es unzweckmäßig wäre, gesondert für dieses Unternehmen einen Ausgangsbetrag zu errechnen. Folglich ist das Vorbringen, die Kommission habe der zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung bestehenden Situation nicht Rechnung getragen, aus tatsächlichen Gründen unzutreffend.
254 In den Erwägungsgründen 403 und 404 der angefochtenen Entscheidung (in Anschnitt 2.6.3.6 mit der Überschrift „Sich ergebende Geldbußen und Anwendung der Geldbußen-Obergrenze“) erläutert die Kommission die Situation von Mindo. Im 404. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führt sie konkret aus:
„… die [gesamtschuldnerische] Haftung von Mindo (die gegenwärtig keine Verbindung zur vormaligen Dimon-Gruppe unterhält) ist bis zur Grenze von 10 % ihres Umsatzes im letzten Geschäftsjahr (d. h. 3,99 Millionen Euro) zu berücksichtigen“.
255 Wurde die wirtschaftliche Einheit zwischenzeitlich aufgelöst, hat nämlich jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung dieser Obergrenze (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 390, und vom 13. September 2010, Trioplast Wittenheim/Kommission, T‑26/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 113).
256 Es ist jedoch festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Frage der Anwendung eines Multiplikators im Interesse der Abschreckung auf Mindo wegen der Begrenzung der gegen sie verhängten Geldbuße auf 10 % ihres Umsatzes keinerlei praktische Auswirkung hatte. Dementsprechend geht das Vorbringen von Alliance One ins Leere.
257 Auf jeden Fall müssen die Gesamtressourcen eines Unternehmens, um unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Abschreckungsziel ordnungsgemäß zu erreichen, zu dem Zeitpunkt bewertet werden, zu dem die Geldbuße verhängt wird, was von Alliance One im Übrigen nicht bestritten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 235 angeführt, Randnr. 285).
258 Es kann der Kommission daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie bei der Bemessung der im Interesse der Abschreckungswirkung anzusetzenden Erhöhung die Umsätze berücksichtigt hat, die die Gruppen erzielt hatten, deren Zusammenschluss zwischen der Beendigung der Zuwiderhandlung und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vollzogen wurde.
259 Die Kommission hat Mindo auch zu Recht die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße in Höhe von 3,99 Millionen Euro zusammen mit Alliance One zugewiesen, während die Letztgenannte weiter für die Zahlung des Gesamtbetrags der Geldbuße, d. h. 10 Millionen Euro, haftet.
260 Nach alledem ist auch der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
261 Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit des zweiten und des dritten Antrags von Alliance One geprüft zu werden braucht.
Kosten
262 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Alliance One unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Alliance One International Inc. trägt die Kosten.
Azizi
Cremona
Frimodt Nielsen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2011.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
A – Verwaltungsverfahren
B – Angefochtene Entscheidung
1. Adressaten der angefochtenen Entscheidung
2. Bestimmung des Betrags der Geldbußen
Verfahren und Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
A – Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Regeln über Zurechenbarkeit der von einer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlungen an ihre Muttergesellschaft und eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt werden
1. Erster Teil: Verkennung der Regeln über die Zurechenbarkeit der Praktiken einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
2. Zweiter Teil: Verkennung der Beweisdokumente, die SCC und Dimon Inc. vorgelegt haben, um die Vermutung zu widerlegen
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
Zu den allgemeinen zur Widerlegung der Vermutung geltend gemachten Gesichtspunkten
Zu den speziellen zur Widerlegung der Vermutung geltend gemachten Gesichtspunkten
– Zum Verhältnis zwischen SCC und Transcatab
– Zum Verhältnis zwischen Dimon Inc. und Dimon Italia
Zu den Anhaltspunkten, auf die sich die Kommission angeblich gestützt hat, um die fehlende Eigenständigkeit von Transcatab und Dimon Italia zu bestätigen
Zur Auslegung der zur Widerlegung der Vermutung geeigneten Beweisdokumente im Licht der Rechtsprechung
3. Dritter Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
4. Vierter Teil: Verstoß gegen die Regeln über die Verteilung der Beweislast
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
B – Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße gerügt wird
1. Vorbringen der Parteien
2. Würdigung durch das Gericht
C – Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Rechts- und Tatsachenirrtum sowie ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ein Begründungsmangel bei der Bestimmung des Multiplikators gerügt werden
1. Erster Teil: Hinreichend abschreckende Wirkung und einschlägige Entscheidungspraxis der Kommission
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
2. Dritter Teil: Fehlende Schlüssigkeit der Argumentation der Kommission in Bezug auf die Anwendung des Multiplikators auf Mindo
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
Kosten
*Verfahrenssprache: Englisch.
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