Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Juli 2009 – Zenab/Kommission
(Rechtssache T-33/06)
„Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft – Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus) – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen – Ablehnung des Vorschlags – Berufung auf rechtswidrige Delegation der Kommission übertragener Befugnisse – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Zugang zu Dokumenten – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage“
1. Kultur – Programme der Gemeinschaft – Programm MEDIA Plus (Beschluss 2000/821 des Rates, Art. 8 Abs. 2 und Art. 10) (vgl. Randnrn. 58-75, 94-128)
2. Nichtigkeitsklage – Gründe (vgl. Randnr. 76)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission, mit der eine finanzielle Unterstützung im Rahmen eines Programms zur Förderung der Entwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke abgelehnt wird (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 137-155)
4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 162-163)
Gegenstand
Erstens Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 648599 der Kommission vom 9. November 2005 und zweitens Feststellung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft und Verurteilung der Kommission, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 37 807 Euro für die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entstandenen Kosten zu zahlen und ihr den immateriellen Schaden wegen Rufschädigung und den durch die verspätete Durchführung des Projekts EuroVOD entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, sowie Bestellung eines Sachverständigen zur Bewertung dieser Schäden
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Zenab SPRL trägt die Kosten.
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