Rechtssache T‑39/06
Transcatab SpA
gegen
Europäische Kommission
„Wettbewerb – Kartelle – Italienischer Markt für den Ankauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Verhältnismäßigkeit – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit“
Leitsätze des Urteils
1. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf Tochtergesellschaften ausübt, deren Kapital sie zu 100 % hält
(Art. 81 EG)
2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt
(Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)
4. Handlungen der Organe – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Handlung, die Außenwirkungen entfalten soll – Tragweite
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)
5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Zuwiderhandlungen, die bereits aufgrund ihres Wesens als besonders schwer qualifiziert werden
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A)
6. Wettbewerb – Geldbußen – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Begründungspflicht – Umfang
(Art. 81 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3)
7. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27)
8. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessensspielraum der Kommission – Grenzen – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Tragweite
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)
9. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Abschreckungswirkung der Geldbuße
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 5 Buchst. b)
10. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Tatsächliche Nichtdurchführung einer Vereinbarung
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A Abs. 1 und 3, zweiter Gedankenstrich)
11. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Beendigung des Verstoßes nach dem ersten Eingreifen der Kommission – Tragweite
(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3, dritter Gedankenstrich)
12. Unionsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen
13. Landwirtschaft – Wettbewerbsregeln – Verordnung Nr. 26 – Anwendung der für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Art. 33 EG notwendig sind, vorgesehenen Ausnahme – Voraussetzungen
(Art. 33 EG und 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 26 des Rates, Art. 2)
14. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilungen der Kommission 98/C 9/03, Nr. 3, sechster Gedankenstrich, und 2002/C 45/03)
15. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Erster Anwendungsfall der Wettbewerbsregeln auf einen bestimmten Wirtschaftssektor – Entscheidungsspielraum der Kommission
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3)
16. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Schlechte Finanzlage der betroffenen Branche – Entscheidungsspielraum der Kommission
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)
17. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2)
18. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission, Nr. 23 letzter Absatz)
19. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen
(Art. 81 Abs. 1 EG)
1. Im Wettbewerbsrecht kann einer Muttergesellschaft das Verhalten der Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden. Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre.
In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt. So darf die Kommission annehmen, dass die Letztgenannte einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt, ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Nachweise dafür zu erbringen, dass die Muttergesellschaft einen solchen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat oder auch nur die geringste Kenntnis von der Zuwiderhandlung oder der Beteiligung dieser Tochtergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung hatte. Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung, die durch den Gegenbeweis widerlegt werden kann. Es obliegt daher der Muttergesellschaft, diese Vermutung durch Beweisdokumente zu widerlegen, die dem Nachweis dienen können, dass ihre Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt eigenständig bestimmt und diese beiden Gesellschaften somit keine wirtschaftliche Einheit bilden. Anderenfalls wird die Ausübung einer Kontrolle durch den Umstand dargetan, dass die aus der Inhaberschaft des gesamten Kapitals abgeleitete Vermutung nicht widerlegt worden ist.
Der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft ihre eigene örtliche Geschäftsleitung hat und über eigene Mittel verfügt, beweist für sich genommen nicht, dass sie ihr Marktverhalten gegenüber ihrer Muttergesellschaft eigenständig bestimmt. Der Umstand, dass die Führung der laufenden Geschäfte zu 100 % der örtlichen Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft anvertraut ist, ist nämlich gängige Praxis und daher nicht geeignet, die tatsächliche Eigenständigkeit von Tochtergesellschaften zu beweisen.
(vgl. Randnrn. 92-94, 103, 106)
2. Wettbewerbsrecht erfordert die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen und zur Erheblichkeit des Sachverhalts und der Umstände, die die Kommission anführt, sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung gegen den Vertrag vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung nehmen konnte.
Dieser Grundsatz kommt in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zum Ausdruck, der vorsieht, dass den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, so klar angeführt sein müssen, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt, und sie ihre Verteidigung sachgerecht wahrnehmen können, bevor diese eine endgültige Entscheidung erlässt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die genannte Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung hatten.
Diese Darstellung kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die endgültige Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, da es sich bei dieser um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind. Zulässig sind daher Ergänzungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien, deren Argumente zeigen, dass sie ihre Verteidigungsrechte tatsächlich wahrnehmen konnten. Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen.
Im Übrigen ist hinsichtlich der Zurechnung einer von ihren 100%igen Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft die Kommission nicht verpflichtet, im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte andere Gesichtspunkte als den Nachweis anzuführen, dass die Muttergesellschaft das Kapital ihrer Tochtergesellschaften hält.
(vgl. Randnrn. 115-117, 123)
3. Die Obergrenze von 10 % des Umsatzes gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ist anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG auftretende wirtschaftliche Einheit besteht, da nur der Gesamtumsatz der zu dieser Einheit gehörenden Gesellschaften die Größe und die Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens widerspiegeln kann.
(vgl. Randnrn. 129-130)
4. Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, sind ein Instrument, mit dem unter Beachtung höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zustehenden Ermessens bei der Festsetzung von Geldbußen anzuwenden gedenkt. Diese Leitlinien stellen zwar nicht die Rechtsgrundlage einer Entscheidung dar, mit der Geldbußen verhängt werden, weil diese auf der Verordnung Nr. 1/2003 beruht, aber sie enthalten eine allgemeine und abstrakte Regelung der Vorgehensweise, die sich die Kommission zur Festsetzung der in dieser Entscheidung verhängten Geldbußen auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen.
Auch wenn die Leitlinien somit nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, stellen sie doch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann.
Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission. Die Kommission ist dadurch, dass sie in den Leitlinien ihre Vorgehensweise bei der Bewertung der Schwere eines Verstoßes präzisiert hat, nämlich nicht daran gehindert, die Schwere umfassend anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls einschließlich der Gesichtspunkte zu beurteilen, die in den Leitlinien nicht ausdrücklich erwähnt sind.
(vgl. Randnrn. 141-143)
5. Aus den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, ergibt sich, dass horizontale Kartelle, die insbesondere auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als „besonders schwer“ eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste und ohne dass der beschränkte Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält.
Bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ist entscheidend, ob die Kartellmitglieder alles in ihrer Macht Stehende taten, damit ihre Pläne konkrete Auswirkungen hatten. Was dann in Bezug auf die tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, konnte durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden. Die Kartellmitglieder können externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen.
Wenn die Umsetzung eines Kartells erwiesen ist, kann von der Kommission nicht verlangt werden, systematisch darzulegen, dass die Vereinbarungen es den betroffenen Unternehmen tatsächlich ermöglichten, ein höheres oder, wie im Fall von Einkaufskartellen, niedrigeres Niveau der Transaktionspreise als ohne Kartell zu erzielen. Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer durch den Unionsrichter nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist.
Außerdem ist der Umfang des räumlichen Marktes kein eigenständiges Kriterium in dem Sinne, dass nur Zuwiderhandlungen, die die Mehrzahl der Mitgliedstaaten betreffen, als „besonders schwer“ eingestuft werden könnten. Weder der Vertrag noch die Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien oder die Rechtsprechung gestatten die Annahme, dass nur räumlich sehr ausgedehnte Wettbewerbsbeschränkungen so eingestuft werden können. Im Übrigen lassen sich Vereinbarungen, die insbesondere auf die Festsetzung der Einkaufspreise und die Zuteilung der Abnahmemengen abzielen, bereits ihrem Wesen nach als besonders schwere Zuwiderhandlungen einstufen, ohne dass solche Verhaltensweisen durch einen besonderen räumlichen Umfang gekennzeichnet sein müssten. Daraus folgt, dass der Umfang des räumlich relevanten Marktes, und sei er auch beschränkt, der Einstufung der festgestellten Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ nicht entgegensteht.
(vgl. Randnrn. 148-149, 168-169, 172)
6. Im Rahmen der Festsetzung von Geldbußen für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ist die Begründungspflicht erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln.
Art. 253 EG kann im Rahmen der Prüfung von Verstößen gegen Art. 81 EG nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Kommission verpflichtet, in ihren Entscheidungen die Gründe dafür zu erläutern, aus denen sie bei der Berechnung des Betrags der Geldbuße andere, gegenüber dem in der endgültigen Entscheidung tatsächlich gewählten Ansatz hypothetische Ansätze nicht verfolgt hat.
(vgl. Randnrn. 175, 177)
7. Die Kommission erfüllt ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anspruchs der Unternehmen auf rechtliches Gehör, wenn sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen.
Dagegen braucht die Kommission, wenn sie die tatsächlichen und rechtlichen Umstände angegeben hat, auf die sich ihre Berechnung der Geldbußen stützt, nicht zu erläutern, in welcher Weise sie jeden dieser Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße heranziehen wird. Darüber hinaus darf die Kommission in ihrer Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen.
Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und Wettbewerbswidrigkeit des ihnen zur Last gelegten Sachverhalts äußern können.
(vgl. Randnrn. 180-182)
8. Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen – d. h. zur Beachtung dieser Regeln – stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt insbesondere, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss.
Hierbei sieht weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung kein obligatorischer Gesichtspunkt, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist. Diese Bestimmungen als solche verpflichten die Kommission somit nicht dazu, die begrenzte Größe des Produktmarkts zu berücksichtigen.
Das anzuwendende Recht enthält keinen allgemein anwendbaren Grundsatz, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zu dem Umsatz stehen muss, den das Unternehmen auf dem relevanten Markt erzielt. Bei der Festsetzung der Geldbuße darf sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich derer die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann. Weder dem einen noch dem anderen dieser Umsätze darf eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, weshalb die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachen. Darüber hinaus kann, sofern der Betrag der endgültigen Geldbuße 10 % des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens im letzten Jahr der Zuwiderhandlung nicht überschreitet, die Geldbuße nicht bereits deswegen als unverhältnismäßig angesehen werden, weil sie den auf dem betreffenden Markt erzielten Umsatz überschreitet.
(vgl. Randnrn. 189-190, 196-197, 199)
9. Im Rahmen der Berechnung der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße wird, da sich das Ziel der Abschreckung auf das Verhalten der Unternehmen in der Union bezieht, der Abschreckungsfaktor unter Einbeziehung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt.
Die Kommission ist nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Daher kann eine Gesellschaft die Anwendung des Multiplikatorkoeffizienten zu Abschreckungszwecken nicht mit der Begründung beanstanden, dass sie während des Zeitraums der Umsetzung des Kartells Verluste erlitten habe, die sie veranlasst hätten, nach der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens auf dem vom Kartell betroffenen Markt nicht mehr tätig zu sein.
Im Übrigen ist die Tatsache, dass eine Maßnahme eines Organs zum Konkurs oder zur Liquidation eines bestimmten Unternehmens führt, als solche unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Liquidation eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren.
(vgl. Randnrn. 221-224)
10. Der in Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, genannte mildernde Umstand der tatsächlichen Nichtanwendung der Vereinbarungen oder der eine Zuwiderhandlung darstellenden Praktiken beruht auf dem eigenen Verhalten jedes Unternehmens. Demgemäß ist bei der Beurteilung dieses mildernden Umstands nicht auf die sich aus der Zuwiderhandlung insgesamt ergebenden Wirkungen abzustellen, denen bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen eines Verstoßes auf den Markt zur Beurteilung der Schwere des Verstoßes Rechnung zu tragen ist (Nr. 1 A Abs. 1 der Leitlinien), sondern auf das Einzelverhalten jedes Unternehmens, um die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens festzustellen.
Jedenfalls müssen die Zuwiderhandelnden, um Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien in Anspruch nehmen zu können, nachweisen, dass sie sich wettbewerbskonform verhielten oder dass sie sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzten, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde, und dass sie der Vereinbarung auch nicht scheinbar zustimmten und dadurch andere Unternehmen zur Umsetzung des fraglichen Kartells veranlassten.
(vgl. Randnrn. 273, 275)
11. Nach Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, kann der von der Kommission festgesetzte Grundbetrag der Geldbuße verringert werden, wenn das beschuldigte Unternehmen den Verstoß nach dem ersten Eingreifen der Kommission beendet.
Gleichwohl kann eine solche Herabsetzung der Geldbuße nicht automatisch eintreten, sondern hängt von einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls durch die Kommission im Rahmen ihres Ermessens ab. Die Umstände des Einzelfalls können die Kommission somit veranlassen, einem Unternehmen, das Partei einer rechtswidrigen Vereinbarung ist, eine solche Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße nicht zu gewähren.
Die Zubilligung eines mildernden Umstands in Situationen, in denen ein Unternehmen Partei einer offensichtlich rechtswidrigen Vereinbarung ist, von der es weiß oder wissen muss, dass sie den Tatbestand einer Zuwiderhandlung erfüllt, könnte einen Anreiz für Unternehmen bieten, eine geheime Vereinbarung so lange wie möglich in der Hoffnung fortzusetzen, dass ihr Verhalten nie aufgedeckt wird, aber in dem Bewusstsein, dass, sollte es doch aufgedeckt werden, die Geldbuße gegen sie bei anschließendem Abbruch der Zuwiderhandlung herabgesetzt werden könnte. Dies würde der verhängten Geldbuße jede Abschreckungswirkung nehmen und die praktische Wirksamkeit von Art. 81 Abs. 1 EG beeinträchtigen.
Darüber hinaus kann die Beendigung einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung nicht als mildernder Umstand gewertet werden, wenn sie auf das Eingreifen der Kommission zurückzuführen ist.
(vgl. Randnrn. 282-284)
12. Das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, hängt von der Erfüllung dreier Voraussetzungen ab. Erstens muss die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, begründete Erwartungen beim Adressaten zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen.
Im Wettbewerbsrecht kann allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun. Ein Unternehmen kann daher nicht geltend machen, dass ein mildernder Umstand in anderen Fällen von Zuwiderhandlungen angewandt worden sei, um sich insoweit auf ein berechtigtes Vertrauen zu berufen.
(vgl. Randnrn. 289, 291)
13. Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die sich auf die Produktion der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen beziehen und wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung oder zur Verwirklichung der Ziele des Art. 33 EG notwendig sind, sind nach der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen, insbesondere deren Art. 2, von der Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen.
Art. 2 der Verordnung Nr. 26 ist als Befreiung von der Regel der allgemeinen Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG eng auszulegen. Außerdem findet Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung, der die in Rede stehende Ausnahmeregelung enthält, nur Anwendung, wenn die betreffende Vereinbarung zur Verwirklichung aller Ziele des Art. 33 EG beiträgt. Zudem muss die fragliche Vereinbarung, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 ergibt, zur Verwirklichung dieser Ziele „notwendig“ sein.
Wenn weder eine Notifizierung erfolgt noch das förmliche Verfahren eingehalten worden ist, kann ein Unternehmen, das an einem offenkundigen und besonders schweren Verstoß gegen Art. 81 EG im Rohtabaksektor beteiligt war, nicht geltend machen, es hätte Zweifel gehabt, ob die fragliche Vereinbarung in den Anwendungsbereich der in der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen Ausnahmeregelung fällt. Darüber hinaus ist es in einem System wie dem in der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen ausgeschlossen, dass private Wirtschaftsteilnehmer ihre eigene Beurteilung bezüglich der am besten geeigneten Mittel zur Erreichung der Ziele des Art. 33 EG an die Stelle derjenigen der Kommission setzen und damit rechtswidrige Initiativen ergreifen können, die damit gerechtfertigt werden, dass sie diese Ziele verfolgen. Die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zählt zu den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und der in Frage stehenden gemeinsamen Marktorganisation. Ein derartiges Unternehmen kann daher nicht geltend machen, dass offenkundig wettbewerbswidrige Vereinbarungen, an denen es beteiligt war, die Ziele des Art. 33 Abs. 1 EG verfolgten.
(vgl. Randnrn. 298-300, 303, 305)
14. Der Grundbetrag einer Geldbuße kann nach Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, aufgrund der aktiven Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen herabgesetzt werden. Dieser spezifische mildernde Umstand gilt nur für Zuwiderhandlungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Mitteilung über Zusammenarbeit fallen.
Hierbei darf die Anwendung von Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien nicht dazu führen, dass der Mitteilung über Zusammenarbeit ihre praktische Wirksamkeit genommen wird. Diese Mitteilung setzt nämlich den Regelungsrahmen für die Gegenleistungen fest, die Unternehmen, die an Kartellen, die die Union betreffen, beteiligt sind oder waren, für ihre Zusammenarbeit bei der Untersuchung der Kommission zugestanden werden. Aus der Fassung und dem Aufbau dieser Regelung ergibt sich mithin, dass die Unternehmen grundsätzlich eine Geldbußenermäßigung für ihre Zusammenarbeit nur erhalten können, wenn sie die engen Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen.
Um die praktische Wirksamkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann die Kommission einem Unternehmen nur in außergewöhnlichen Fällen eine Geldbußenermäßigung auf der Grundlage von Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien zubilligen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Zusammenarbeit eines Unternehmens, selbst wenn sie über dessen gesetzliche Pflicht zur Zusammenarbeit hinausgeht, ohne ihm jedoch Anrecht auf eine Geldbußenermäßigung nach der Mitteilung über Zusammenarbeit zu geben, der Kommission objektiv nutzt.
(vgl. Randnrn. 327-330)
15. Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, sehen einen mildernden Umstand des Fehlens von Präzedenzfällen auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt nicht ausdrücklich vor. In Nr. 3 letzter Gedankenstrich der Leitlinien heißt es jedoch, dass die Kommission bei der Gewährung einer Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße andere Umstände als die in den vorstehenden Gedankenstrichen aufgeführten berücksichtigen kann. Insoweit verfügt die Kommission hinsichtlich der Berücksichtigung von mildernden Umständen über ein Ermessen. Insbesondere muss die Kommission keine milderen Geldbußen verhängen, wenn sie erstmals in einen besonderen Sektor eingreift.
(vgl. Randnrn. 342-343)
16. Bei der Verhängung einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ist die Kommission nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage der betroffenen Branche als mildernden Umstand zu berücksichtigen. Im Allgemeinen entstehen Kartelle nämlich gerade dann, wenn eine Branche in Schwierigkeiten ist. Daher müsste, wenn die Kommission diese Schwierigkeiten berücksichtigen müsste, die Geldbuße in nahezu sämtlichen Kartellfällen herabgesetzt werden.
Es trifft zwar zu, dass strukturelle Krisen in der Entscheidungspraxis der Kommission bisweilen als mildernde Umstände angesehen worden sind, jedoch muss die Kommission nicht deshalb, weil sie in früheren Rechtssachen die wirtschaftliche Situation der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen.
(vgl. Randnrn. 352-353)
17. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlage beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen. Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion.
Würde man Klagegründe, die nicht hinreichend in der Klageschrift dargestellt worden sind, aber auf Klagegründe Bezug nehmen, die von einem Dritten in einer anderen Rechtssache möglicherweise geltend gemacht worden sind und auf die in der Klageschrift implizit verwiesen wird, als zulässig ansehen, so würde dies eine Umgehung der zwingenden Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts ermöglichen.
Jedenfalls muss das Gericht einen Antrag, der in einer bei ihm eingereichten Klageschrift enthalten ist, als unzulässig zurückweisen, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die er gestützt ist, nicht zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, wobei das Fehlen solcher Angaben in der Klageschrift nicht durch deren Vortrag in der mündlichen Verhandlung geheilt werden kann.
(vgl. Randnrn. 366, 371-372)
18. Es entspricht dem Grundgedanken der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, dass diese Mitteilung dadurch ein Klima der Unsicherheit innerhalb der Kartelle schaffen soll, dass sie zu deren Anzeige bei der Kommission ermutigt. Die Unsicherheit ergibt sich dabei gerade aus der Tatsache, dass die Kartellteilnehmer wissen, dass nur einer von ihnen einen Geldbußenerlass erhalten kann, indem er die anderen Teilnehmer an der Zuwiderhandlung anzeigt und sie somit der Gefahr der Verhängung von Geldbußen aussetzt. Im Rahmen dieses Systems und der gleichen Logik folgend sollen die Geldbußen für Unternehmen, die ihre Mitarbeit als erste anbieten, im Verhältnis zu den Geldbußen, die ansonsten gegen sie verhängt worden wären, deutlicher herabgesetzt werden als die gegen weniger schnell kooperierende Unternehmen verhängten. Die Reihenfolge und die Schnelligkeit, mit der die Teilnehmer des Kartells ihre Zusammenarbeit anbieten, stellen somit Grundelemente des durch die Mitteilung über Zusammenarbeit eingeführten Systems dar.
Die Auslegung des Zwecks einer Bestimmung der Mitteilung über Zusammenarbeit hat im Einklang mit der dieser Mitteilung eigenen Logik zu erfolgen. Aus diesem Blickwinkel ist Nr. 23 letzter Absatz der genannten Mitteilung dahin auszulegen, dass er darauf abzielt, ein Unternehmen, auch wenn es den Antrag auf Geldbußenerlass für das betreffende Kartell nicht als Erstes gestellt hat, zu belohnen, wenn es der Kommission als Erstes Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des Kartells unmittelbar beeinflussen. Anders ausgedrückt: Falls die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen Sachverhalt betreffen, der es der Kommission erlaubt, zu einer anderen Beurteilung der Schwere und der Dauer des Kartells zu kommen, wird das Unternehmen, das diese Beweismittel vorlegt, für den Sachverhalt, der mit diesen Beweismitteln nachgewiesen werden kann, mit einem Geldbußenerlass belohnt.
Daher betrifft Nr. 23 letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht die Fälle, in denen ein Unternehmen lediglich weitere oder ausführlichere Beweismittel hinsichtlich eines Sachverhalts vorgelegt hat, über den die Kommission bereits auf dem Laufenden war. Der genannte Absatz gilt auch nicht für die Fälle, in denen ein Unternehmen weitere Tatsachen mitteilt, diese die Beurteilung der Schwere oder der Dauer des Kartells durch die Kommission aber nicht ändern können. Diese Vorschrift findet vielmehr ausschließlich Anwendung auf die Fälle, in denen zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss das betreffende Unternehmen das erste sein, das einen Sachverhalt nachweist, von dem die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte, und zweitens muss dieser die Schwere oder die Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussende Sachverhalt es der Kommission erlauben, zu neuen Erkenntnissen über die Zuwiderhandlung zu gelangen.
(vgl. Randnrn. 379-382)
19. Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligt hat, ist für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legen.
Außerdem kann ein Unternehmen auch dann, wenn feststeht, dass es nur an einem oder an mehreren Bestandteilen eines Gesamtkartells unmittelbar mitgewirkt hat, für dieses Kartell zur Verantwortung gezogen werden, sofern es wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass die Absprache, an der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und dass sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte.
(vgl. Randnrn. 394-395)
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
5. Oktober 2011(*)
„Wettbewerb – Kartelle – Italienischer Markt für den Ankauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Verhältnismäßigkeit – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit“
In der Rechtssache T‑39/06
Transcatab SpA mit Sitz in Caserte (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osti und A. Prastaro,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Amato, dann durch V. Di Bucci und schließlich durch É. Gippini Fournier und L. Malferrari als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt F. Ruggeri Laderchi,
Beklagte,
betreffend erstens einen Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 – Rohtabak – Italien), zweitens einen Antrag auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen Transcatab verhängten Geldbuße und drittens eine Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona (Berichterstatterin) und des Richters S. Frimodt Nielsen,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2010,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Die Klägerin, die Transcatab SpA, ist eine gegenwärtig in Liquidation befindliche italienische Gesellschaft, die hauptsächlich in der Erstverarbeitung von Rohtabak tätig ist. Zum für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Zeitpunkt war Transcatab eine zu 100 % kontrollierte italienische Tochtergesellschaft der Standard Commercial Corp. (im Folgenden: SCC), einem der weltweit größten unabhängigen Tabakblatthandelsunternehmen. Am 13. Mai 2005 – also während des Verwaltungsverfahrens – schloss sich SCC mit der Dimon Inc. unter dem Namen Alliance One International, Inc. (im Folgenden: Alliance One) zu einem neuen Unternehmen zusammen, das Transcatab zu 100 % kontrolliert.
1. Verwaltungsverfahren
2 Am 15. Januar 2002 richtete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), den italienischen Markt für Rohtabak betreffende Auskunftsverlangen an Berufsverbände der italienischen Tabakverarbeiter und ‑erzeuger, nämlich die Associazione professionale trasformatori tabacchi italiani (APTI, Berufsverband der italienischen Rohtabakverarbeiter) und die Unione italiana tabacco (Unitab, Italienische Tabak-Union).
3 Am 19. Februar 2002 ging bei der Kommission ein Antrag der Deltafina SpA, einem APTI angehörenden Verarbeitungsunternehmen, auf Erlass der Geldbuße in Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) ein.
4 Am 4. April 2002 fand eine Zusammenkunft des Verwaltungsausschusses von APTI statt. Im Rahmen dieser Zusammenkunft teilte Deltafina den Teilnehmern, darunter Transcatab und die Dimon Italia Srl (Tochtergesellschaft von Dimon, jetzt Mindo Srl), mit, dass sie einen Antrag auf Geldbußenerlass gestellt und die Kommission entschieden habe, ihr einen bedingten Erlass der Geldbuße zu gewähren.
5 Am selben Tag gingen bei der Kommission ein Antrag von Dimon Italia auf Geldbußenerlass gemäß Randnr. 8 der Mitteilung über Zusammenarbeit und, hilfsweise, ein Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße gemäß den Randnrn. 20 bis 27 dieser Mitteilung sowie, einige Stunden später, ein Antrag von Transcatab auf Herabsetzung der Geldbuße auf der gleichen Grundlage ein.
6 Am 9. April 2002 bestätigte die Kommission den Eingang des Antrags von Transcatab gemäß Randnr. 25 der Mitteilung über Zusammenarbeit. Transcatab übermittelte am 10. April 2002 einen weiteren aus einer Erläuterung und 44 Anhängen bestehenden Antrag. Am 30. April 2002 bestätigte die Kommission auch dessen Eingang gemäß Randnr. 25 der Mitteilung über Zusammenarbeit.
7 Am 18. und 19. April 2002 nahm die Kommission Nachprüfungen gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17 in den Geschäftsräumen von Dimon Italia und Transcatab sowie in den Geschäftsräumen der Trestina Azienda Tabacchi SpA und der Romana Tabacchi SpA vor.
8 Am 8. Oktober 2002 teilte die Kommission Dimon Italia und Transcatab mit, dass diese das erste bzw. das zweite Unternehmen gewesen seien, die Material zum Nachweis der Zuwiderhandlung im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit geliefert hätten, und dass sie daher die Absicht habe, die aufgrund der eventuell festgestellten Zuwiderhandlungen ohne diese Mitarbeit gegen sie festgesetzte Geldbuße am Ende des Verwaltungsverfahrens in einem Umfang zwischen 30 % und 50 % bzw. zwischen 20 % und 30 % zu ermäßigen.
9 Am 25. Februar 2004 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sie an zehn Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüsse richtete, darunter Transcatab, Deltafina, Dimon Italia und Romana Tabacchi (im Folgenden: Verarbeitungsunternehmen) und die Muttergesellschaften einiger von ihnen, darunter SCC, Dimon und die Universal Corp., die Muttergesellschaft von Deltafina. Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte konnten sich schriftlich sowie bei einer Anhörung äußern, die am 22. Juni 2004 stattfand.
10 Am 21. Dezember 2004 wurde ein Nachtrag zu dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick darauf angenommen, dass Deltafina im Zusammenhang mit der Bekanntgabe ihres Antrags auf Geldbußenerlass (vgl. oben, Randnr. 4) ihre Pflicht zur Zusammenarbeit nach der Mitteilung über Zusammenarbeit verletzt hatte, woraufhin am 1. März 2005 eine zweite Anhörung erfolgte.
11 Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen und in Ansehung des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten erließ die Kommission am 20. Oktober 2005 die Entscheidung K(2005) 4012 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 – Rohtabak – Italien) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Februar 2006 (ABl. L 353, S. 45) veröffentlicht wurde.
2. Angefochtene Entscheidung
12 Die angefochtene Entscheidung betrifft zunächst ein horizontales Kartell, das die Verarbeitungsunternehmen auf dem italienischen Markt für Rohtabak umgesetzt haben.
13 Im Rahmen dieses Kartells haben die Verarbeitungsunternehmen in der Zeit von 1995 bis Anfang 2002 die Handelsbedingungen für den Einkauf von Rohtabak in Italien in Bezug auf Direktankäufe bei den Erzeugern und die Ankäufe bei „Drittpackern“ einschließlich der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung des Marktes festgelegt.
14 Die angefochtene Entscheidung behandelt darüber hinaus zwei weitere, von dem durch die Verarbeitungsunternehmen umgesetzten Kartell getrennte Zuwiderhandlungen, die zwischen Anfang 1999 und Ende 2001 begangen wurden und bei denen es im einen Fall um die Festsetzung der Vertragspreise durch APTI ging, die der Verband im Namen seiner Mitglieder beim Abschluss von Branchenvereinbarungen mit Unitab aushandelte, und im anderen Fall um die Festsetzung der Preise, die Unitab im Namen ihrer Mitglieder mit APTI im Hinblick auf diese Vereinbarungen aushandelte.
15 In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Praktiken der Verarbeitungsunternehmen eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG seien (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 264 bis 269 der angefochtenen Entscheidung).
16 In Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung machte die Kommission die Verarbeitungsunternehmen sowie Universal und Alliance One als aus dem Zusammenschluss von Dimon und SCC hervorgegangene Gesellschaft für das Kartell verantwortlich.
17 In Art. 2 der angefochtenen Entscheidung setzte die Kommission Geldbußen gegen die in der vorstehenden Randnummer angeführten Unternehmen sowie gegen APTI und Unitab fest (siehe nachstehend, Randnr. 71).
Adressaten der angefochtenen Entscheidung
18 Die Erwägungsgründe 325 bis 351 der angefochtenen Entscheidung befassen sich mit der Bestimmung ihrer Adressaten.
19 Die Kommission nahm zunächst Bezug auf die ständige Rechtsprechung, wonach im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des „Unternehmens“ eine im Hinblick auf den Gegenstand der jeweiligen Vereinbarung bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen sei, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet werde (325. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
20 Sie führte weiter aus, es stehe fest, dass Deltafina, Dimon Italia, Transcatab und Romana Tabacchi ebenso wie APTI und Unitab während der Dauer der jeweiligen Zuwiderhandlungen an den festgestellten Zuwiderhandlungen unmittelbar beteiligt gewesen seien und dass folglich alle diese Unternehmen und Zusammenschlüsse Adressaten der angefochtenen Entscheidung seien (327. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
21 Die Kommission setzte ihre Untersuchung mit der Prüfung der Frage der Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung bestimmter Tochtergesellschaften (Deltafina, Dimon Italia und Transcatab) an deren jeweilige Muttergesellschaften fort. Sie wies insoweit darauf hin, dass während der Dauer der Zuwiderhandlungen Deltafina eine 100%ige Tochtergesellschaft von Universal, Dimon Italia eine 100%ige Tochtergesellschaft von Dimon und Transcatab eine 100%ige Tochtergesellschaft von SCC gewesen seien (328. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
22 Nach der Rechtsprechung könne eine Muttergesellschaft als für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich angesehen werden, wenn die Tochtergesellschaft nicht in der Lage sei, ihr Vorgehen auf dem Markt autonom zu bestimmen. Wenn eine Muttergesellschaft das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft halte, könne angenommen werden, dass die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübe, wenn diese eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG begehe (Erwägungsgründe 329 f. der angefochtenen Entscheidung).
23 Im 331. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gelangte die Kommission in Bezug auf Deltafina, Dimon und Transcatab zu dem Ergebnis, dass die Annahme zulässig sei, dass es ihnen an „Eigenständigkeit gefehlt“ habe, da sich ihre Anteile zu 100 % im Besitz ihrer jeweiligen Muttergesellschaften befänden oder, im Fall von Dimon Italia, befunden hätten.
24 Die von diesen Gesellschaften in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vertretene Auffassung, für einen Hinweis auf die Ausübung eines entscheidenden Einflusses seien neben dem Umstand der 100%igen Kontrolle weitere Anhaltspunkte erforderlich, wies die Kommission zurück und führte aus, dass die Vermutung eines solchen Einflusses im Fall einer zu 100 % kontrollierten Tochtergesellschaft widerleglich sei. Den Gegenbeweis müsse die Partei erbringen, die eine solche Vermutung durch „tragfähige Beweise“ widerlegen wolle, bei denen es sich nicht einfach um allgemeine Angaben handeln dürfe, die nicht auf überzeugende Beweisdokumente gestützt seien (334. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
25 Die Kommission prüfte insoweit nacheinander das Vorbringen der Muttergesellschaften, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet war.
26 Sie wies zunächst das von den betreffenden Muttergesellschaften geltend gemachte allgemeine Vorbringen zur vollständigen Verantwortung der örtlichen Geschäftsleitung für die Tätigkeiten ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften zurück. Der Umstand, dass Dimon und SCC beim vollständigen Erwerb ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften die bestehende Geschäftsleitung beibehalten hätten, könne nicht ausschließen, dass die genannten Muttergesellschaften entscheidenden Einfluss auf ihre jeweiligen italienischen Tochtergesellschaften ausgeübt hätten, denn es sei üblich, der örtlichen Geschäftsleitung einer 100%igen Tochtergesellschaft die Führung der laufenden Geschäfte zu überlassen (338. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
27 Keines dieser Unternehmen habe in allgemeiner Form eine Besonderheit seiner Gruppe dargetan, die dazu geführt hätte, die Tätigkeiten seiner Tochtergesellschaft in beträchtlichem Umfang seinem Einfluss zu entziehen (339. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
28 Die Kommission prüfte insoweit die Intensität der wirtschaftlichen Bindungen zwischen Deltafina, Dimon Italia, Transcatab und ihren jeweiligen Muttergesellschaften, an der zu erkennen sei, dass die italienischen Tochtergesellschaften und der Rest ihrer Gruppe eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Sie wies hierzu darauf hin, dass die betreffenden Gruppen die weltweit größten Tabakhandelsunternehmen seien und häufig den von ihren italienischen Tochtergesellschaften aufgekauften Tabak ankauften und vermarkteten (340. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
29 In Bezug auf SCC führte die Kommission aus, dass diese, bevor sie das gesamte Kapital von Transcatab erworben habe, Letztere bereits gemeinsam mit ihrem italienischen Partner kontrolliert habe. Dass SCC nach diesem Erwerb „an den Geschäftsleitungen [ihrer Tochtergesellschaft] nichts geändert“ habe, könne daher nicht als Nachweis dafür angesehen werden, dass sie, nachdem sie in vollem Umfang Eigentümerin geworden sei, keinen Einfluss auf das Führungspersonal ausgeübt habe. Insbesondere zur Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen auf den Generaldirektor von Transcatab erklärte die Kommission, ihr lägen keine Angaben vor, aus denen sie schließen könne, dass er nicht wie die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats auch von SCC ernannt worden sei (Erwägungsgründe 341 f. der angefochtenen Entscheidung).
30 Im Anschluss daran wies die Kommission das Vorbringen von SCC zurück, wonach es keinerlei Kommunikationswege zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft gebe (Erwägungsgründe 343 f. der angefochtenen Entscheidung).
31 Hierzu wies sie darauf hin, dass die Tätigkeiten von Transcatab als diejenigen der Standard Commercial Tobacco Co., Inc., einer vollständig im Besitz von SCC befindlichen Beteiligungsgesellschaft in der SCC‑Gruppe, angesehen und im Rahmen der Tätigkeiten der Gruppe einschließlich der Verkäufe der SCC‑Gruppe an die Zigarettenhersteller untersucht worden seien. Sie schloss daraus, dass die Ergebnisse der Tätigkeiten von Transcatab auf die höheren Ebenen des Konzerns verlagert und anschließend konsolidiert worden seien (344. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
32 Da die Gruppen, denen Transcatab und Dimon Italia während der Dauer der Zuwiderhandlung angehört hätten, infolge ihres Zusammenschlusses zu der neuen Einheit Alliance One nicht mehr bestünden, sei diese als Rechtsnachfolgerin dieser beiden Gruppen Adressatin der angefochtenen Entscheidung (349. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
33 In Anbetracht dieser verschiedenen Gesichtspunkte gelangte die Kommission im 351. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass Deltafina, Universal, Mindo (vormals Dimon Italia), Transcatab, Alliance One, Romana Tabacchi, APTI und Unitab für die Zuwiderhandlungen zur Verantwortung zu ziehen seien und Adressaten der angefochtenen Entscheidung sein müssten.
Bestimmung des Betrags der Geldbuße
34 In den Erwägungsgründen 356 bis 404 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission die Frage, welche Geldbußen gegen die Adressaten dieser Entscheidung zu verhängen seien.
35 Den Betrag der Geldbußen bestimmte die Kommission anhand der Schwere und der Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen, also der beiden Kriterien, die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sowie in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannt sind (Erwägungsgründe 356 f. der angefochtenen Entscheidung).
Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen
36 Zur Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung wies die Kommission darauf hin, dass sie bei der Beurteilung dieses Faktors die Art der Zuwiderhandlung, deren konkrete Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar seien, sowie den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen habe (365. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
37 Sodann führte die Kommission aus, dass die Rohtabakerzeugung in Italien 38 % des Produktionskontingents der Europäischen Union entspreche, was im Jahr 2001, dem letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung, 67,338 Mrd. Euro ausgemacht habe (366. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
38 Die Zuwiderhandlung wurde von der Kommission als besonders schwer eingestuft, da sie aus der Festsetzung der Einkaufspreise für italienische Rohtabaksorten und der Zuteilung der Einkaufsmengen bestanden habe. Hinzu komme, so die Kommission unter Bezugnahme auf den die Untersuchung der Wettbewerbsbeschränkung betreffenden Teil der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 272 ff.), dass Einkaufskartelle die Produktionsbereitschaft der Erzeuger hemmen und den Wettbewerb zwischen den Verarbeitungsunternehmen in den nachgeordneten Märkten beschränken könnten. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn, wie im vorliegenden Fall, das vom Einkaufskartell betroffene Erzeugnis, hier Rohtabak, eine wichtige „Grundlage“ für die nachgeordneten Tätigkeiten, im vorliegenden Fall die Erstweiterverarbeitung und der Verkauf des verarbeiteten Tabaks, sei (Erwägungsgründe 367 f. der angefochtenen Entscheidung).
39 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission im 369. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass die Zuwiderhandlung der Verarbeitungsunternehmen als besonders schwer einzustufen sei.
40 Sodann prüfte die Kommission in den Erwägungsgründen 370 bis 376 der angefochtenen Entscheidung die Frage der „Gewichtung“ und der „Abschreckung“. Hierzu führte sie aus, dass bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße die „jeweilige Gewichtung aller betreffenden Unternehmen sowie die etwaigen Auswirkungen ihres unerlaubten Handelns“ berücksichtigt werden müssten (370. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
41 Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Festsetzung der Geldbußen nach Maßgabe der Marktstellung des jeweils in Rede stehenden Beteiligten erfolgen sollte (371. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
42 Insoweit müsse der Ausgangsbetrag der gegen Deltafina verhängten Geldbuße am höchsten sein, denn sie habe sich als der größte Aufkäufer erwiesen, da ihr Marktanteil im Jahr 2001 etwa 25 % betragen habe (372. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
43 In Anbetracht dessen, dass Transcatab, Dimon Italia und Romana Tabacchi geringere Anteile am fraglichen Markt von im Jahr 2001 etwa 9 % bis 11 % hielten, „sollten [sie] zusammengefasst werden“ und sollte für sie der Ausgangsbetrag der Geldbuße niedriger sein (373. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
44 Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass ein ausschließlich an der Marktstellung orientierter Ausgangsbetrag keine hinreichend abschreckende Wirkung auf Deltafina, Dimon Italia (Mindo) und Transcatab haben würde, da diese trotz ihres relativ begrenzten Umsatzes jeweils multinationalen Gruppen angehörten – oder, im Fall von Mindo, angehört hätten –, die mit erheblicher Wirtschafts- und Finanzkraft ausgestattet seien, bei denen es sich um die weltweit größten Tabakhandelsunternehmen handele und die auf verschiedenen Tätigkeitsebenen in der Tabakindustrie und auf verschiedenen räumlichen Märkten agierten (374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
45 Um der Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung zu verleihen, hielt die Kommission daher die Anwendung eines Multiplikators von 1,5 – also eine Erhöhung um 50 % – auf den für Deltafina sowie eines Multiplikators von 1,25 – also eine Erhöhung um 25 % – auf den für Dimon Italia (Mindo) und Transcatab festgesetzten Ausgangsbetrag für erforderlich (375. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
46 Somit setzte die Kommission im 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung folgende Ausgangsbeträge der Geldbußen fest:
– Deltafina: 37,5 Mio. Euro;
– Transcatab: 12,5 Mio. Euro;
– Dimon Italia (Mindo): 12,5 Mio. Euro;
– Romana Tabacchi: 10 Mio. Euro.
Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen
47 In den Erwägungsgründen 377 f. der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission die Frage der Dauer der Zuwiderhandlung.
48 Nach ihrer Ansicht hatte das von den Verarbeitungsunternehmen umgesetzte Kartell am 29. September 1995 begonnen und war deren Angaben zufolge am 19. Februar 2002 beendet worden. Daher habe der Ausgangsbetrag der Geldbußen für die Verarbeitungsunternehmen mit Ausnahme von Romana Tabacchi, deren Beteiligung kürzer gewesen sei, um 60 % erhöht werden müssen.
49 Für die Adressaten der angefochtenen Entscheidung wurden somit folgende Grundbeträge der Geldbußen festgesetzt:
– Deltafina: 60 Mio. Euro;
– Transcatab: 20 Mio. Euro;
– Dimon Italia (Mindo): 20 Mio. Euro;
– Romana Tabacchi: 12,5 Mio. Euro.
Mildernde Umstände
50 In den Erwägungsgründen 380 bis 398 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission, ob mildernde Umstände zu berücksichtigen seien.
51 Was insbesondere Transcatab angeht, wies die Kommission deren gesamtes Vorbringen zurück, das darauf gerichtet war, dass ihr mildernde Umstände zuzubilligen seien.
52 Zunächst stellte die Kommission fest, dass die Umsetzung des Kartells der Verarbeitungsunternehmen in keinem Zusammenhang mit den innerhalb von APTI abgeschlossenen Branchenvereinbarungen stehe. Sie schloss daraus, dass der italienische Rechtsrahmen das Verhalten der Verarbeitungsunternehmen nicht begünstigt habe und diesen eine Ermäßigung des Betrags ihrer Geldbuße aufgrund dieses Vorbringens daher nicht zugebilligt werden könne (381. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
53 Sodann wies die Kommission das Vorbringen der Verarbeitungsunternehmen zurück, wonach ihnen eine Ermäßigung zuzubilligen sei, da sie die Zuwiderhandlung vor dem Einschreiten der Kommission beendet hätten. In diesem Zusammenhang wies die Kommission auf die Rechtsprechung hin, wonach in den Rechtssachen, die schwere Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln beträfen, hinsichtlich derer die Parteien gewusst hätten oder zwangsläufig hätten wissen müssen, dass ihr Verhalten grundlegend rechtswidrig gewesen sei, die Tatsache, dass sie dieses Verhalten vor dem Einschreiten der Kommission beendeten, grundsätzlich nicht zu einer Ermäßigung des Betrags der Geldbuße führen könne (382. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
54 Die Kommission führte weiter aus, nicht davon ausgehen zu können, dass das Kartell nicht umgesetzt worden sei, da sich aus der Darstellung des Sachverhalts ergebe, dass die Parteien die Umsetzung des Kartells insbesondere durch ihre Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften und ihre Beteiligung an regelmäßigen Informationsaustäuschen über Preise und Mengen während des Einkaufszeitraums sichergestellt hätten (383. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
55 Schließlich wies die Kommission das Vorbringen von Transcatab zurück, wonach der besondere wirtschaftliche und soziale Zusammenhang des italienischen Marktes für Rohtabak bei der Bestimmung des Betrags der Geldbuße gemäß Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Abs. 5 [EGKS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), zu berücksichtigen sei. Die Kommission wies darauf hin, dass die Anwendung dieser Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien die Ausnahme sei und die vorliegende Rechtssache nicht die gleichen oder ähnliche Merkmale wie die von Transcatab zur Stützung ihres Vorbringens angeführte Rechtssache aufweise. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass sich das Bestehen rechtswidriger Praktiken im Tabaksektor in bestimmten italienischen Regionen dadurch entscheidend ausgewirkt habe, dass es die in Rede stehenden Praktiken herbeiführe, und dass die Auswirkungen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation noch zu ungewiss seien und zu weit in der Zukunft lägen, um die Berücksichtigung eines mildernden Umstands zu rechtfertigen (384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
56 Sodann prüfte die Kommision die besondere Situation von Deltafina und kam zu dem Ergebnis, dass deren Geldbuße aufgrund ihrer Zusammenarbeit um 50 % herabzusetzen sei (Erwägungsgründe 385 bis 398 der angefochtenen Entscheidung).
57 Die Kommission setzte den Betrag der Geldbußen nach Anwendung mildernder Umstände wie folgt fest (399. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung):
– Deltafina: 30 Mio. Euro;
– Dimon Italia (Mindo): 20 Mio. Euro;
– Transcatab: 20 Mio. Euro;
– Romana Tabacchi: 8,75 Mio. Euro.
58 Die Kommission wies schließlich darauf hin, dass nach dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Vereinigung 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen dürfe. Gehörten die fraglichen Unternehmen einer Gruppe an, stehe fest, dass sie unter dem entscheidenden Einfluss ihrer Muttergesellschaften stünden und dass diese daher gesamtschuldnerisch für die gegen ihre Tochtergesellschaft festgesetzte Geldbuße haftbar seien, weshalb der weltweite Gruppenumsatz bei der Ermittlung der vorgenannten Obergrenze von 10 % heranzuziehen sei (Erwägungsgründe 400 f. der angefochtenen Entscheidung).
59 Dementsprechend dürfe die Romana Tabacchi auferlegte Geldbuße 2,05 Mio. Euro nicht übersteigen, und es sei nicht erforderlich, die übrigen Geldbußen aufgrund dieser Bestimmung herabzusetzen (Erwägungsgründe 402 f. der angefochtenen Entscheidung).
Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit
60 In den Erwägungsgründen 405 bis 500 der angefochtenen Entscheidung nahm die Kommission zur Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit im vorliegenden Fall Stellung.
61 Deltafina, Dimon Italia und Transcatab hatten jeweils einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit gestellt. In Bezug auf Deltafina erinnerte die Kommission daran, dass sie dieser einen bedingten Erlass der Geldbuße gewährt habe. Die Kommission führte weiter aus, zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt zu sein, dass Dimon Italia und Transcatab das erste bzw. das zweite Unternehmen gewesen seien, die Material zum Nachweis der behaupteten Zuwiderhandlung geliefert hätten, das im Verhältnis zu dem Material, das sich bereits in ihrem Besitz befunden habe, einen beträchtlichen Mehrwert im Sinne von Nr. 22 der Mitteilung über Zusammenarbeit erbracht habe (Erwägungsgründe 405 bis 407 der angefochtenen Entscheidung).
62 Nachdem die Kommission die Situation von Deltafina geprüft hatte und zu dem Ergebnis gelangt war, dass dieser die Geldbuße aufgrund der von ihr begangenen Verletzung der Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht erlassen werden könne (vgl. Erwägungsgründe 408 bis 484 der angefochtenen Entscheidung und oben, Randnrn. 4 und 10), prüfte sie die Fälle von Dimon Italia und Transcatab.
63 Die Kommission kam erstens zu dem Ergebnis, dass die Nichtgewährung eines endgültigen Erlasses der gegen Deltafina verhängten Geldbuße keinerlei unmittelbare Auswirkungen auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit auf Dimon Italia und Transcatab habe (Erwägungsgründe 485 bis 491 der angefochtenen Entascheidung).
64 Zweitens setzte sie die Höhe der Ermäßigung der Geldbußen fest, die insbesondere Transcatab gemäß dieser Mitteilung gewährt werden konnte.
65 Hierzu stellte die Kommission zunächst fest, dass Transcatab die ihr auferlegten Bedingungen, nämlich die Beendigung ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung spätestens zum Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel, erfüllt habe (Erwägungsgründe 492 f. der angefochtenen Entscheidung).
66 Die Kommission führte weiter aus, dass sie bei der Bestimmung der Ermäßigungsstufe berücksichtigte, zu welchem Zeitpunkt die Beweismittel vorgelegt worden seien, in welchem Ausmaß sie einen Mehrwert erbrächten und wie kontinuierlich die Zusammenarbeit der Unternehmen nach dem Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel gewesen sei (494. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
67 So wies die Kommission zunächst darauf hin, dass Transcatab ihren Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße gestellt habe, bevor sie aktive Überprüfungsmaßnahmen ergriffen habe, dass sich ihr Antrag auf die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung bezogen habe und dass die vorgelegten Beweismittel in vielerlei Hinsicht die Beweismittel erhärtet hätten, die sich bereits im Besitz der Kommission befunden hätten (495. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
68 Sodann erkannte die Kommission inbesondere in Bezug auf die von Transcatab beigebrachten Unterlagen, vor allem in Bezug auf bestimmte Aspekte dieser Unterlagen (wie den Abschluss einer Branchenvereinbarung im Jahr 1999 für die Tabaküberproduktion von 1998), an, dass der sich daraus ergebende Sachverhalt besonders detailliert und ausgesprochen nützlich für das Verständnis der Zuwiderhandlung gewesen sei. Sie stellte gleichwohl fest, dass keine der Tatsachen, hinsichtlich derer Transcatab Beweismittel vorgelegt habe, ihr unbekannt gewesen sei (497. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
69 Schließlich erkannte die Kommission auch an, dass Transcatab sich im Verlauf des Verfahrens kooperativ gezeigt und die Tatsachen, auf die sich die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt hatte, nicht bestritten hatte (498. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
70 Die Kommission gelangte daher zu dem Ergebnis, dass Transcatab innerhalb des entsprechenden Prozentbereichs die höchste Stufe für die Ermäßigungs des Betrags der Geldbuße zuzuerkennen sei, nämlich eine Ermäßigung von 30 % (499. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
71 Die Kommission setzte die Geldbußen, die den Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen aufzuerlegen waren, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung waren, gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 abschließend auf folgende Beträge fest (vgl. Art. 2 der angefochtenen Entscheidung):
– Deltafina und Universal, gesamtschuldnerisch haftend: 30 Mio. Euro;
– Dimon Italia (Mindo) und Alliance One: 10 Mio. Euro, wobei Alliance One für den gesamten Betrag und Mindo lediglich gesamtschuldnerisch für 3,99 Mio. Euro haftete;
– Transcatab und Alliance One, gesamtschuldnerisch haftend: 14 Mio. Euro;
– Romana Tabacchi: 2,05 Mio. Euro;
– APTI: 1 000 Euro;
– Unitab: 1 000 Euro.
Verfahren und Anträge der Parteien
72 Mit Klageschrift, die am 24. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Alliance One eine Klage u. a. auf Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben (Rechtssache T‑25/06). Mit Klageschrift, die am 3. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Transcatab die vorliegende Klage erhoben.
73 In ihrer Klageschrift hat Alliance One die Verbindung dieser Rechtssache mit der vorliegenden Rechtssache beantragt. Diesen Antrag hat auch Transcatab in ihrer Klageschrift gestellt.
74 Das Gericht hat den Verbindungsantrag zurückgewiesen.
75 Am 24. November 2009 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts Transcatab eine schriftliche Frage gestellt, die diese fristgerecht beantwortet hat. Die Kommission hat zur Antwort von Transcatab am 4. Februar 2010 Stellung genommen.
76 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und Transcatab im Rahmen prozessleitender Maßnahmen zur Vorlage eines Dokuments aufgefordert. Das Dokument ist fristgerecht vorgelegt worden.
77 Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. November 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
78 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Transcatab gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung zur Vorlage eines weiteren Dokuments aufgefordert. Am 22. Dezember 2010 hat Transcatab dieses Dokument vorgelegt.
79 Transcatab beantragt,
– die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären,
– die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen,
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
80 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen,
– den Betrag der Geldbuße gemäß den dem Gericht durch Art. 229 EG eingeräumten Befugnissen auf 15 Mio. Euro festzusetzen,
– Transcatab die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
81 Transcatab stützt ihre Klage auf fünf Gründe, von denen sich einige in mehrere Teile gliedern. Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht Transcatab im Wesentlichen geltend, die Kommission habe Rechtsfehler begangen, als sie Alliance One als für ihr Verhalten haftbar angesehen habe, sie habe ihre Auffassung insoweit nicht hinreichend begründet und darüber hinaus ihre Verteidigungsrechte verletzt. Mit dem zweiten Klagegrund werden ein Rechtsfehler, ein Begründungsmangel, eine unlogische Begründung, eine Verletzung der Verteidigungsrechte sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes bei der Festsetzung der Geldbuße geltend gemacht. Mit dem dritten Klagegrund werden ein Rechtsfehler und ein Begründungsmangel bei der Festsetzung der Geldbuße im Hinblick auf die ermittelte Dauer der Zuwiderhandlung, ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit der Geldbuße für APTI sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht. Im Rahmen des vierten Klagegrundes macht Transcatab geltend, die Kommission sei in der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass keiner der von ihr angeführten mildernden Umstände anwendbar sei. Im Rahmen des fünften Klagegrundes macht sie schließlich geltend, die Kommission habe Fehler bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit begangen.
82 Nach Auffassung der Kommission hat Transcatab mit ihrem dritten Klagegrund ihre frühere Zusammenarbeit, die darin bestanden habe, den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellten Sachverhalt nicht zu bestreiten, aufgekündigt. Daher beantragt die Kommission im Wege der Widerklage, die Ermäßigung der Geldbuße für Transcatab von 30 % auf 25 % zurückzuführen und diese im Rahmen der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung auf 15 Mio. Euro festzusetzen.
1. Zum ersten Klagegrund: Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft von Transcatab
Erster Teil: falsches Verständnis der Rechtsprechung, Verkennung der vorgelegten Beweisdokumente und Verletzung der Verteidigungsrechte
Vorbringen der Parteien
83 Transcatab tritt erstens den in der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schlussfolgerungen entgegen, wonach allein die Tatsache, dass SCC während des Zeitraums der Zuwiderhandlung 100 % ihres Kapitals gehalten habe, ausreiche, um deren Haftung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft anzunehmen. Eine solche Annahme stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung. Die Kommission habe, so Transcatab, das Vorhandensein weiterer Anhaltspunkte zu beweisen, die den Schluss zuließen, dass eine Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe. Im vorliegenden Fall habe sich die Kommission mit der Annahme der Haftung von SCC begnügt und keine weiteren Anhaltspunkte geliefert, die geeignet seien, eine solche Haftung zu begründen. Sie habe damit die Beweislast, die weder Transcatab noch ihrer Muttergesellschaft obliege, sondern der Kommission selbst, umgekehrt.
84 Transcatab macht zweitens geltend, SCC habe der Kommission genügend Material geliefert, um zu beweisen, dass sie mit dem Verhalten von Transcatab nichts zu tun gehabt habe. Dieses Material betreffe die Beschreibung der lokalen Gegebenheiten des italienischen Marktes und die Strukturmerkmale der SCC‑Gruppe, die die Unabhängigkeit ihrer Tochtergesellschaften belegten. Darüber hinaus beziehe es sich auf die Eigenständigkeit sowohl ihres Verwaltungsrats als auch ihres Generaldirektors.
85 In ihrer Erwiderung macht Transcatab ferner geltend, die Behauptung der Kommission, wonach es nur dann möglich sei, die Vermutung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen, wenn die Beteiligung ausschließlich finanzieller Natur sei, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung. Die Kommission habe die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweise nicht aufmerksam geprüft und sich darauf beschränkt, das gesamte Vorbringen auf der Grundlage nicht belegter Vorurteile zurückzuweisen. Erstens sei die Behauptung, es sei unwahrscheinlich, dass eine Muttergesellschaft die Leitung einer Tochtergesellschaft vollständig delegieren könne, nicht begründet. Wie Transcatab im Verwaltungsverfahren aufgezeigt habe, verhindere die verzweigte Struktur der Gruppe eine einheitliche Leitung. Zweitens habe die Kommission die Vermutung eines bestimmenden Einflusses auch für den Zeitraum angewandt, in dem SCC lediglich 50 % des Kapitals an Transcatab gehalten habe, während Letztere und SCC nachgewiesen hätten, dass der Verwaltungsrat und der Generaldirektor von Transcatab, denen sämtliche Leitungsbefugnisse der Gesellschaft übertragen worden seien, ernannt worden seien, bevor SCC die alleinige Kontrolle über Letztere erworben habe. Drittens reiche die Tatsache, dass bestimmte Unterlagen in englischer Sprache abgefasst seien, zum Nachweis des Einflusses der Muttergesellschaft auf die Geschäftsführung von Transcatab nicht aus. Schließlich habe die Kommission die vorgelegten Beweise zu Unrecht ohne hinreichende oder logische Begründung zurückgewiesen, ohne sie mit anderen zumindest gleichwertigen Unterlagen abzugleichen. Daher habe die Kommission ihre Pflicht verletzt, die Angelegenheit unparteiisch zu untersuchen.
86 Drittens habe die Kommission die Verteidigungsrechte von Alliance One mißachtet, da sie in der angefochtenen Entscheidung Aktenunterlagen verwendet habe, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht aufgeführt worden seien, SCC dadurch daran gehindert, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen, und das berechtigte Vertrauen ihrer Rechtsnachfolgerin Alliance One verletzt. Transcatab räumt ein, dass es sich dabei um Unterlagen gehandelt habe, die den Parteien bekannt gewesen seien. Gleichwohl hätten die Parteien, da diese Unterlagen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt worden seien, zu Recht annehmen können, dass sie für das Verfahren keine Bedeutung hätten und dass es daher nicht erforderlich sei, dazu Stellung zu nehmen. In ihrer Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung hat Transcatab eine Verletzung ihrer eigenen Verteidigungsrechte geltend gemacht.
87 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen. Insbesondere in Bezug auf die Rüge, mit der eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Alliance One geltend gemacht wird, zweifelt die Kommission an ihrer Zulässigkeit, da Transcatab keine Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend macht, sondern der Rechte einer anderen Partei. Die Erweiterung der Rüge auf die Verteidigungsrechte von Transcatab sei verspätet und daher unzulässig.
Würdigung durch das Gericht
– Zum Verstoß gegen die Regeln über die Zurechenbarkeit der von einer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlungen an ihre Muttergesellschaft
88 Zur ersten Rüge von Transcatab ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung bezeichnet (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 112, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 54).
89 Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang der Begriff des Unternehmens als Bezeichnung einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C‑217/05, Slg. 2006, I‑11987, Randnr. 40, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 55; Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T‑325/01, Slg. 2005, II‑3319, Randnr. 85).
90 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 145, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Randnr. 39, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 56).
91 Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können. Für die Anwendung und den Vollzug der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission ist es nämlich erforderlich, als Adressat eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, „PVC II“, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 978).
92 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten der Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
93 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 59).
94 Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
95 Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge der Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin die Haftung für die Zahlung der gegen deren Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die von der Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweisdokumente nicht für den Nachweis ausreichen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 61).
96 Der Gerichtshof hat zwar in den Randnrn. 28 f. des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt) neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an der Tochtergesellschaft weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Gesellschaften im Verwaltungsverfahren, angeführt, doch sind diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt worden, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der oben in Randnr. 94 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 57).
97 Für die Zuweisung der Verantwortlichkeit für die von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft ging die Kommission ausweislich der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass eine solche Zurechnung möglich ist, wenn die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teile ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und demzufolge ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden (325. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
98 Der entscheidende Faktor, auf den die Kommission für die Feststellung abstellte, dass der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet werden könne, ist das Fehlen eines eigenständigen Marktverhaltens der Tochtergesellschaft. Dieses Fehlen von Eigenständigkeit sei die Folge eines „entscheidenden Einflusses“ der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, wobei die tatsächliche Ausübung eines solchen Einflusses nach der Rechtsprechung in dem Fall angenommen werden könne, in dem eine Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft halte (vgl. Erwägungsgründe 329 f. der angefochtenen Entscheidung).
99 Im 331. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ging die Kommission daher davon aus, dass es Transcatab im vorliegenden Fall an „Eigenständigkeit fehlte“, da sie zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft SCC kontrolliert wurde.
100 Entgegen dem Vorbringen von Transcatab in ihrer Erwiderung, dass nämlich im vorliegenden Fall die Kommission eine Vermutung iuris tantum in eine Vermutung iuris et de iure umgewandelt habe, widerspricht diese Argumentation nicht der Logik einer widerleglichen Vermutung. So wird, wie im Fall der übrigen im Wettbewerbsrecht zulässigen Vermutungen auch, ein Umstand, dessen Vorliegen die Kommission berechtigterweise vermuten kann, als erwiesen angesehen, sofern nicht das betroffene Unternehmen die Vermutung unter Vorlage schlüssiger Gegenbeweise widerlegt (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnrn. 121 und 126, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnrn. 162 und 167). Außerdem führt diese Vermutung in Anbetracht ihrer Widerlegbarkeit, da sie im Einzelfall entkräftet werden kann, nicht zu einer automatischen Zuweisung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft, die das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hält, was gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstieße, auf dem das Wettbewerbsrecht beruht.
101 Die Kommission hat somit nicht dadurch gegen die Regeln über die Zurechenbarkeit der von einer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlungen an ihre Muttergesellschaft verstoßen, dass sie SCC, deren Rechtsnachfolger Alliance One ist, im Wesentlichen für die von Transcatab begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht hat.
102 Dieses Ergebnis kann nicht durch die Argumente in Frage gestellt werden, die Transcatab in Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts nach den aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 88 angeführt) zu ziehenden Konsequenzen vorgetragen hat. Sie ist erstens der Ansicht, dass in diesem Urteil die frühere Rechtsprechung, insbesondere das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt), fehlerhaft ausgelegt worden sei und dass die Rechtsprechung hierzu jedenfalls nicht eindeutig sei. Zweitens unterscheide sich der Sachverhalt der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, vom Sachverhalt im vorliegenden Fall, da mehrere Tochtergesellschaften an dem Kartell beteiligt gewesen seien und es daher schwieriger gewesen sei, den Nachweis zu erbringen, dass die Muttergesellschaft von den wettbewerbswidrigen Aktivitäten keine Kenntnis gehabt habe. Zum ersten Argument genügt die Feststellung, dass dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 88 angeführt) zu entnehmen ist (vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu diesem Urteil, Slg. 2009, I‑8241, Nrn. 60 f.), dass der Gerichtshof nicht nur die Rechtsprechung berücksichtigt hat, auf die Transcatab ihr Hauptvorbringen in weiten Teilen stützt, insbesondere das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt), sondern auch die frühere Rechtsprechung eindeutig ausgelegt hat (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 58 bis 62). Zum zweiten Argument genügt die Feststellung, dass es auf den angeblichen Unterschied zwischen beiden Rechtssachen nicht ankommt, da das Kriterium für die Zuweisung der Verantwortlichkeit in der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 88 angeführt) ergangen ist, keineswegs das der unmittelbaren oder mittelbaren Kenntnis der Muttergesellschaft von den Tätigkeiten der Tochtergesellschaft bzw. der Tochtergesellschaften war. Auf jeden Fall wurde, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, in jenem Urteil ein solcher Gesichtspunkt nicht berücksichtigt.
– Zur Verkennung der zur Widerlegung der Vermutung vorgelegten Beweisdokumente
103 Wie oben in den Randnrn. 94 f. ausgeführt worden ist, darf die Kommission dann, wenn das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft gehalten wird, annehmen, dass die Letztgenannte einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt, ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Nachweise dafür zu erbringen, dass die Muttergesellschaft einen solchen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat oder auch nur die geringste Kenntnis von der Zuwiderhandlung oder der Beteiligung dieser Tochtergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung hatte. Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung, die durch den Gegenbeweis widerlegt werden kann. Entgegen dem Vorbringen von Transcatab obliegt es daher SCC – die während des Zeitraums der Zuwiderhandlung 100 % des Kapitals von Transcatab hielt (vgl. 336. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) –, diese Vermutung durch Beweisdokumente zu widerlegen, die dem Nachweis dienen können, dass ihre Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt eigenständig bestimmt und diese beiden Gesellschaften somit keine wirtschaftliche Einheit bilden. Anderenfalls wird die Ausübung einer Kontrolle durch den Umstand dargetan, dass die aus der Inhaberschaft des gesamten Kapitals abgeleitete Vermutung nicht widerlegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 93).
104 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Argumente und Beweise, die SCC zum Nachweis, dass sie keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von Transcatab ausgeübt hat, in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beigebracht hat, in den Erwägungsgründen 335 bis 344 der angefochtenen Entscheidung geprüft und nicht als geeignet angesehen, die Vermutung zu widerlegen.
105 Transcatab hat sich in ihrer Klageschrift auf die durch nichts belegte Behauptung beschränkt, SCC habe im Verwaltungsverfahren dargetan, dass sie eine dezentralisierte Struktur mit einer völlig unabhängigen eigenen örtlichen Geschäftsleitung aufweise, der gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des italienischen Rohtabakmarkts sämtliche Aufgaben übertragen worden seien, und dass die Mitglieder ihres Verwaltungsrats und ihr Generaldirektor eigenständig seien und in keinerlei unmittelbarer oder mittelbarer Beziehung zu SCC stünden. Transcatab hat die Fehler, die die Kommission bei der Würdigung dieser Beweisdokumente in der angefochtenen Entscheidung begangen haben soll, jedoch nicht benannt. Erst in ihrer Erwiderung bringt sie in Beantwortung eines bestimmten Vorbringens der Kommission einige Argumente vor, die sich mittelbar gegen die angefochtene Entscheidung richten.
106 Zunächst ist jedenfalls festzustellen, dass, wie die Kommission im 338. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft ihre eigene örtliche Geschäftsleitung hat und über eigene Mittel verfügt, für sich genommen nicht beweist, dass sie ihr Marktverhalten gegenüber ihrer Muttergesellschaft eigenständig bestimmt. Der Umstand, dass die Führung der laufenden Geschäfte zu 100 % der örtlichen Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft anvertraut ist, ist nämlich gängige Praxis und daher nicht geeignet, die tatsächliche Eigenständigkeit von Tochtergesellschaften zu beweisen. Gleiches gilt für das Vorbringen zu den angeblichen Merkmalen des italienischen Rohtabakmarkts, da diese Merkmale eine Muttergesellschaft nicht daran hindern, ihre Tochtergesellschaft umfassend zu kontrollieren.
107 Darüber hinaus hat die Kommission in den Erwägungsgründen 341 f. der angefochtenen Entscheidung zum einen ausgeführt, dass SCC, bevor sie das gesamte Kapital von Transcatab erworben habe, mit ihrem italienischen Partnerunternehmen diese Gesellschaft bereits kontrolliert habe und dass der Umstand, dass sie nach der Übernahme der Kontrolle an deren Geschäftsleitung nichts geändert habe, daher nicht als Nachweis dafür angesehen werden könne, dass sie keinen Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe, nachdem sie in vollem Umfang deren Eigentümerin geworden sei. Zum anderen hat die Kommission festgestellt, dass die Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse auf den Generaldirektor von Transcatab, von dem in Ermangelung des Gegenbeweises vernünftigerweise angenommen werden könne, dass er von SCC ernannt worden sei, die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats nicht daran gehindert habe, Geschäftsführungspositionen einzunehmen und Aufgaben der Geschäftsführung wahrzunehmen.
108 Die Kommission misst jedoch mangels einer Erläuterung durch SCC völlig zu Recht dem Umstand Bedeutung bei, dass diese, als sie einzige Anteilseignerin wurde, die uneingeschränkte Macht besaß, den Verwaltungsrat teilweise oder vollständig neu zu besetzen, keine derartige Maßnahme getroffen hat. Folglich kann das Verbleiben der Verwaltungsratsmitglieder, insbesondere des Generaldirektors, im Amt nur einer Entscheidung von SCC als einziger Inhaberin der Transcatab-Anteile zugeschrieben werden.
109 Zudem könnte der Umstand, dass eine einzige Person, nämlich der Generaldirektor, über ihm vom Verwaltungsrat übertragene weitreichende Befugnisse verfügt, vielmehr den Willen der Muttergesellschaft bezeugen, die Ausübung der Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft gerade dadurch zu vereinfachen, dass sie die Rolle des Verwaltungsrats auf untergeordnete Tätigkeiten beschränkt und sämtliche Befugnisse in den Händen einer „Vertrauensperson“ konzentriert. Es ist nämlich nicht plausibel, dass eine multinationale Gesellschaft, wie es bei Transcatab der Fall ist, sämtliche Befugnisse einer auf einem nationalen Markt tätigen Tochtergesellschaft auf eine natürliche Person delegiert – oder gar eine bereits vor dem Erwerb der vollständigen Kontrolle bestehende Bevollmächtigung hinnimmt –, die in völliger Eigenständigkeit handelnd und angeblich ohne vom einzigen Anteilseigner bestellt zu sein, ihrerseits die Mitglieder des Verwaltungsrats auswählen würde und dadurch jeden anderen von jeglicher Einflussnahme auf die Führung der Gesellschaft ausschlösse und die faktisch niemandem Rechenschaft über ihr Handeln ablegen würde.
110 Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Bevollmächtigung des Generaldirektors einer Tochtergesellschaft keineswegs ungewöhnlich ist, ist dieses Vorbringen somit nicht geeignet, die Vermutung einer von der Muttergesellschaft über Transcatab ausgeübten Kontrolle zu widerlegen.
111 Sodann genügt zu dem Vorbringen, das sich gegen die angebliche Schlussfolgerung richtet, die die Kommission aus dem Umstand, dass bestimmte Unterlagen in englischer Sprache abgefasst waren, gezogen haben soll, die Feststellung, dass diese in den Erwägungsgründen 343 bis 346 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen entgegen dem Vorbringen von Transcatab nicht beweisen sollten, dass die Muttergesellschaften in der Lage waren, das Verhalten ihrer italienischen Tochtergesellschaften zu beeinflussen oder dieses Verhalten konkret auch beeinflussten, und schon gar nicht, dass die Muttergesellschaften von dem in Rede stehenden Kartell Kenntnis hatten. Die Kommission hat vielmehr lediglich bestimmte Unterlagen aus der Verwaltungsakte dafür verwendet, festzustellen, welches Maß an Glaubhaftigkeit Beweise und Argumente hatten, die SCC in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beigebracht hatte, um die Vermutung eines entscheidenden Einflusses auf Transcatab zu widerlegen.
112 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aus der angefochtenen Entscheidung entgegen dem Vorbringen von Transcatab in ihrer Erwiderung keineswegs hervorgeht, dass die Vermutung eines bestimmenden Einflusses nur dann widerlegt werden könnte, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft ausschließlich finanzieller Natur ist.
113 Folglich ist die Rüge der Verkennung der zur Widerlegung der Vermutung vorgelegten Beweisdokumente zurückzuweisen.
– Zur Verletzung der Verteidigungsrechte
114 Zur dritten Rüge von Transcatab ist festzustellen, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Wahrung die Unionsgerichte zu sichern haben (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
115 Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen und zur Erheblichkeit des Sachverhalts und der Umstände, die die Kommission anführt, sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung gegen den Vertrag vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung nehmen konnte (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 10, und vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, C‑310/93 P, Slg. 1995, I‑865, Randnr. 21).
116 Dieser Grundsatz kommt in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zum Ausdruck, der vorsieht, dass den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, so klar angeführt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 67), dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt, und sie ihre Verteidigung sachgerecht wahrnehmen können, bevor diese eine endgültige Entscheidung erlässt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die genannte Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Randnr. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
117 Diese Darstellung kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die endgültige Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 14), da es sich bei dieser um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnr. 70). Zulässig sind daher Ergänzungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien, deren Argumente zeigen, dass sie ihre Verteidigungsrechte tatsächlich wahrnehmen konnten. Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T‑86/95, Slg. 2002, II‑1011, Randnr. 448, und vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T‑310/01, Slg. 2002, II‑4071, Randnr. 438).
118 Der Gerichtshof hat im Übrigen ausgeführt, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte nicht allein darin begründet sein kann, dass ein Argument, das ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, berücksichtigt wird, ohne dass dem Unternehmen vor Erlass der endgültigen Entscheidung Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern (Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2001, Irish Sugar/Kommission, C‑497/99 P, Slg. 2001, I‑5333, Randnr. 24).
119 Schließlich liegt eine Verletzung der Verteidigungsrechte nach der Rechtsprechung auch vor, wenn aufgrund eines von der Kommission begangenen Fehlers die Möglichkeit besteht, dass das von ihr durchgeführte Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Zum Nachweis eines solchen Verstoßes braucht ein klagendes Unternehmen nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte, sondern muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, Slg. 2010, I‑6371, Randnr. 28).
120 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im Licht der oben in den Randnrn. 94 bis 96 genannten von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf die Feststellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen Tochter- und Muttergesellschaften beschränken durfte, um die Verantwortlichkeit von SCC für das Kartellvergehen von Transcatab, deren Kapital sie zu 100 % hielt, zu begründen (vgl. Erwägungsgründe 336 bis 338 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). In Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in ihrer endgültigen Entscheidung war die Kommission somit verpflichtet, zu den Argumenten Stellung zu nehmen, die die Parteien in Erwiderung auf diese Mitteilung vorgebracht hatten (vgl. Erwägungsgründe 335 ff. der angefochtenen Entscheidung), um die fragliche Vermutung zu widerlegen.
121 Zur Behauptung von Transcatab, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung Schriftstücke verwendet, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt worden seien, ist darüber hinaus festzustellen, dass die Kommission auf bestimmte Gesichtspunkte und spezielle, die Beziehungen zwischen SCC und Transcatab betreffende Unterlagen tatsächlich erst in den Erwägungsgründen 335 bis 344 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Würdigung der von den Parteien im Verwaltungsverfahren beigebrachten Argumente und Beweise eingeht und dabei auf Unterlagen aus der Verwaltungsakte Bezug nimmt. Die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und Unterlagen konnte die Effektivität der Ausübung der Verteidigungsrechte von Transcatab daher nicht beeinträchtigen, und zwar schon deshalb nicht, weil sie in diese Schriftstücke – die sich jedenfalls bereits in ihrem Besitz befanden – im Verwaltungsverfahren hatte Einsicht nehmen können.
122 Im Übrigen ist der Akte zu entnehmen, dass sowohl SCC als auch Transcatab in der Lage waren, auf den in der an sie gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte explizit dargestellten Beschwerdepunkt zu erwidern und im Rahmen der Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten ihre Verteidigung darzulegen. Demnach wurde der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Verwaltungsverfahren eingehalten.
123 Auf jeden Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, es seien Verteidigungsrechte verletzt worden, nicht durchgreifen kann, da die Kommission – wie der Gerichtshof ausgeführt hat – hinsichtlich der Zurechnung der Zuwiderhandlung nicht verpflichtet ist, im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte andere Gesichtspunkte als den Nachweis anzuführen, dass die Muttergesellschaft das Kapital ihrer Tochtergesellschaften hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 64).
124 Somit ist die Rüge der Verletzung der Verteidigungsrechte als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die von der Kommission aufgeworfene Frage ihrer Zulässigkeit entschieden zu werden bräuchte.
125 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.
Zweiter Teil: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003
Vorbringen der Parteien
126 Transcatab trägt vor, die Kommission habe, da sie Alliance One als für die in Rede stehenden Zuwiderhandlungen haftbar angesehen habe, gegen sie eine Geldbuße verhängt, die die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes für das dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgehende Geschäftsjahr überschreite. Die gegen sie verhängte Geldbuße belaufe sich nämlich auf rund 43 % ihres Umsatzes.
127 Im Übrigen nimmt Transcatab Bezug auf die Ausführungen von Alliance One in deren Klageschrift (Rechtssache T‑25/06), von der sie eine Abschrift als Anhang beifügt.
128 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
129 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass dieser Teil eng mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes verbunden ist, da dessen Zurückweisung zwangsläufig Auswirkungen auf die Begründetheit dieses Teils hat. Daher ist unter Berücksichtigung der Erwägungen, die zur Zurückweisung des ersten Teils dieses Klagegrundes geführt haben, zu folgern, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie den konsolidierten Umsatz von SCC als Bezugsgröße für die Berechnung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 heranzog (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 114).
130 Diese Obergrenze ist nämlich anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG auftretende wirtschaftliche Einheit besteht, da nur der Gesamtumsatz der zu dieser Einheit gehörenden Gesellschaften die Größe und die Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens widerspiegeln kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnrn. 528 f., und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 114).
131 Zur allgemeinen Bezugnahme von Transcatab auf die von ihrer Muttergesellschaft Alliance One in deren Klageschrift vorgebrachten Argumente ist zweitens festzustellen, dass eine solche Bezugnahme, die das betreffende beigefügte Schriftstück nur allgemein bezeichnet und es damit dem Gericht nicht erlaubt, genau die Argumente zu bestimmen, die es als Ergänzung der in den Schriftsätzen vorgebrachten Klagegründe betrachten könnte, als unzulässig angesehen werden muss.
132 Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift nämlich den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Für die Zulässigkeit einer Klage ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen. Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnrn. 56 f., und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, Slg. 2007, II‑3601, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
133 Daher ist auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen.
134 Nach alledem ist der erste Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Klagegrund: Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße
Erster Teil: Schwere der Zuwiderhandlung
135 Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes erhebt Transcatab mehrere Rügen, die sich gegen die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ richten.
136 Vorab ist auf die allgemeinen Grundsätze für die Festsetzung von Geldbußen und insbesondere für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung hinzuweisen.
137 Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und b EG erklärt Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die in der unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen oder in der Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung oder des Absatzes bestehen, ausdrücklich für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Rechtsprechung hat solche Zuwiderhandlungen, insbesondere wenn es sich um horizontale Kartelle handelt, als „besonders schwerwiegend“ eingestuft, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt haben (Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, Slg. 1999, II‑347, Randnr. 675) oder offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln bedeuten (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Tréfilunion/Kommission, T‑148/89, Slg. 1995, II‑1063, Randnr. 109, und vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg. 1998, II‑1129, Randnr. 303).
138 Nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße für Verstöße gegen Art. 81 Abs. 1 EG sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.
139 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 241, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 54, und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 91).
140 Um die Transparenz und Objektivität ihrer Entscheidungen über die Festsetzung von Geldbußen für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln zu erhöhen, hat die Kommission die Leitlinien erlassen (Abs. 1 der Leitlinien).
141 Die Leitlinien sind ein Instrument, mit dem unter Beachtung höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zustehenden Ermessens bei der Festsetzung von Geldbußen anzuwenden gedenkt. Die Leitlinien stellen zwar nicht die Rechtsgrundlage einer Entscheidung dar, mit der Geldbußen verhängt werden, weil diese auf der Verordnung Nr. 1/2003 beruht, aber sie enthalten eine allgemeine und abstrakte Regelung der Vorgehensweise, die sich die Kommission zur Festsetzung der in dieser Entscheidung verhängten Geldbußen auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 209 bis 213, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnrn. 219 und 223).
142 Auch wenn die Leitlinien somit nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, stellen sie doch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 209 f., und vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 91).
143 Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnrn. 246, 274 und 275). Die Kommission ist dadurch, dass sie in den Leitlinien ihre Vorgehensweise bei der Bewertung der Schwere eines Verstoßes präzisiert hat, nämlich nicht daran gehindert, die Schwere umfassend anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls einschließlich der Gesichtspunkte zu beurteilen, die in den Leitlinien nicht ausdrücklich erwähnt sind (Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 237).
144 Nach der in den Leitlinien vorgesehenen Methode wählt die Kommission als Ausgangspunkt bei der Berechnung der gegen die fraglichen Unternehmen zu verhängenden Geldbußen einen nach der Schwere des Verstoßes ermittelten Betrag. Bei der Ermittlung dieser Schwere sind die Art des Verstoßes und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (Nr. 1 Teil A Abs. 1 der Leitlinien).
145 In diesem Rahmen werden die Verstöße in drei Gruppen unterteilt, nämlich die „minder schweren Verstöße“, für die die in Betracht kommenden Bußgeldbeträge zwischen 1 000 und 1 Mio. Euro betragen, die „schweren Verstöße“, für die Bußgeldbeträge zwischen 1 Mio. und 20 Mio. Euro in Betracht kommen, und die „besonders schweren Verstöße“ mit in Betracht kommenden Bußgeldbeträgen oberhalb von 20 Mio. Euro (Nr. 1 Teil A Abs. 2 erster bis dritter Gedankenstrich der Leitlinien). Zu den besonders schweren Verstößen führt die Kommission aus, es handele sich im Wesentlichen um horizontale Beschränkungen wie z. B. „Preiskartelle“, Marktaufteilungsquoten und sonstige Beschränkungen der Funktionsweise des Binnenmarkts, wie z. B. die Abschottung der nationalen Märkte oder Missbräuche marktbeherrschender Stellungen von Unternehmen in Quasimonopolstellung (Nr. 1 Teil A Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien).
146 Des Weiteren haben die drei vorstehend in Randnr. 144 aufgeführten Kriterien für die Bewertung der Schwere des Verstoßes im Rahmen der Gesamtprüfung nicht das gleiche Gewicht. Die Art der Zuwiderhandlung spielt, insbesondere wenn es darum geht, Zuwiderhandlungen als „besonders schwer“ einzustufen, eine übergeordnete Rolle (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 101, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, Slg. 2010, II‑1443, Randnr. 137).
147 Dagegen stellen weder die konkreten Auswirkungen auf den Markt noch der Umfang des räumlichen Marktes notwendige Faktoren für die Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ dar, wenn es sich um horizontale Kartelle handelt, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen. Diese beiden Kriterien sind bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung zwar zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber nur um zwei von mehreren Kriterien für die Gesamtbeurteilung dieser Schwere (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnrn. 74 und 81, und Urteile des Gerichts Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnrn. 240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnr. 91).
148 Daher ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als „besonders schwer“ eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T‑49/02 bis T‑51/02, Slg. 2005, II‑3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 150) und ohne dass der beschränkte Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 91).
149 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 178).
150 Darüber hinaus besteht zwischen den drei Kriterien insofern eine Wechselbeziehung, als ein höherer Schweregrad hinsichtlich des einen oder des anderen Kriteriums die geringere Schwere der Zuwiderhandlung unter anderen Aspekten ausgleichen kann (Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 241).
151 Speziell in Bezug auf den vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission die Höhe der gegen die verschiedenen Adressaten verhängten Geldbuße anhand der allgemeinen Methode festgesetzt hat, die sie sich in den Leitlinien auferlegt hat, selbst wenn diese in der Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt werden.
Vorbringen der Parteien
152 Transcatab macht erstens geltend, aus dem Wortlaut der Leitlinien, so wie er im 365. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben sei, gehe hervor, dass die Kommission bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung drei Kriterien zu berücksichtigen habe, nämlich die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar seien, und den Umfang des in Rede stehenden räumlichen Marktes. Die Kommission könne das Kartell daher nicht allein aufgrund der Art der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ einstufen, ohne die beiden anderen Kriterien zu berücksichtigen.
153 Die Kommission habe die in Rede stehende Zuwiderhandlung jedoch ungeachtet der Bestimmungen der Leitlinien als „besonders schwer“ eingestuft. Diese Einstufung sei rechtsfehlerhaft, da sie nicht berücksichtige, dass die Zuwiderhandlung keine konkreten Auswirkungen auf den Markt gehabt und der betreffende räumliche Markt nur einen beschränkten Umfang aufgewiesen habe. Hätte die Kommission die drei oben genannten Kriterien in zutreffender Weise berücksichtigt, hätte sie das Kartell als lediglich „schwere“ Zuwiderhandlung einstufen müssen. In der Vergangenheit habe die Kommission ein Preiskartell wie das vorliegende mehrfach als schwere Zuwiderhandlung eingestuft. Darüber hinaus habe sich die Kommission bei der Einstufung der Zuwiderhandlung als besonders schwer im vorliegenden Fall nicht ausschließlich auf die Art der Zuwiderhandlung gestützt, wie sie behaupte, sondern sie habe die Schwere der Zuwiderhandlung, wie aus den Erwägungsgründen 365 und 368 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, unter Berücksichtigung der drei oben genannten Kriterien bewertet. Der Umstand, dass die Kommission die Sanktion unterhalb der in den Leitlinien vorgesehenen Untergrenze von 20 Mio. Euro festgesetzt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass Transcatab kein Interesse an der Geltendmachung des Klagegrundes hätte, da diese Schwelle lediglich einen Anhaltspunkt für den Mindestbetrag der zu verhängenden Geldbußen darstelle.
154 Transcatab bringt zweitens mehrere Rügen vor, die speziell das Fehlen von Auswirkungen des Kartells auf den Markt betreffen. Die mit der angefochtenen Entscheidung geahndeten Vereinbarungen hätten, so Transcatab, keinerlei Auswirkungen auf den Markt oder zumindest nicht die vereinbarten Auswirkungen gehabt. So folge aus mehreren von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte durchgeführten Preisvergleichen, dass sich die von den Parteien in ihren Vereinbarungen angegebenen Preise zu keinem Zeitpunkt auf dem Markt „widergespiegelt“ hätten. Transcatab führt zur Stützung ihres Vorbringens mehrere konkrete Beispiele und Daten an und macht darüber hinaus geltend, dass, falls die Vereinbarung Auswirkungen gehabt hätte, eine Verringerung und Stabilisierung der Preise die Folge gewesen wäre, die aber nicht eingetreten sei. Im Übrigen werde in den Erwägungsgründen 97 ff. der angefochtenen Entscheidung selbst darauf hingewiesen, dass die italienischen Rohtabakpreise zwischen 1990 und 2000 wie in keinem anderen Mitgliedstaat angestiegen seien und sich diese Steigerungen bis 2002 – dem Jahr der Aufkündigung der Vereinbarungen durch die Verarbeitungsunternehmen – fortgesetzt hätten. Außerdem habe die Kommission den Anstieg der Tabakpreise in der Sache, in der die Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien) (im Folgenden: Sache Rohtabak – Spanien) ergangen sei, trotz des Bestehens einer Vereinbarung zwischen den Verarbeitungsunternehmen als Beweis für die fehlende Umsetzung der Vereinbarungen gewertet. Im Übrigen habe die Kommission in ihrer frühreren Entscheidungspraxis das Fehlen tatsächlicher Auswirkungen von als besonders schwer eingestuften Verhaltensweisen auf den Markt berücksichtigt und diese als „schwere“, nicht aber als „besonders schwere“ Verstöße eingestuft. Zudem sei die Kommission im 368. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft und ohne Begründung davon ausgegangen, dass das Kartell Auswirkungen auf den nachgeordneten Markt für die Verarbeitung und den Verkauf des verarbeiteten Tabaks haben könne. Im nachgeordneten Markt habe das Kartell aber allenfalls zur Verringerung der Kosten der Zigarettenhersteller führen können.
155 Darüber hinaus sei die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt insofern unlogisch, als die Kommission vortrage, das Kartell sei geeignet, die Tabakerzeugung weltweit zum Nachteil der Verbraucher zu verringern (282. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), während das Grundproblem des europäischen und des italienischen Tabakmarkts die Überschussproduktion von Tabak schlechter Qualität gewesen sei. Zudem habe die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte in keiner Weise erwähnt, dass das Kartell zu einer Verringerung der Erzeugung geführt habe. Durch die erstmalige Verwendung dieses Arguments in der angefochtenen Entscheidung habe sie die Verteidigungsrechte von Transcatab, der keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, verletzt. Die Kommission habe auch die potenziellen Auswirkungen auf den nachgeordneten Markt erstmals in der angefochtenen Entscheidung erwähnt und damit auch insoweit ihre Verteidigungsrechte verletzt.
156 Transcatab macht drittens geltend, der von den mit der angefochtenen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlungen betroffene räumliche Markt habe einen ausgesprochen geringen Umfang und beschränke sich, wie aus dem 84. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, auf vier Regionen in Italien. Es handele sich daher im Vergleich zum nationalen Markt um einen räumlich sehr viel begrenzteren Markt. Die Kommission habe diesen Gesichtspunkt bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung überhaupt nicht berücksichtigt. Die angefochtene Entscheidung leide daher insoweit an einem offensichtlichen Begründungsmangel. Zudem habe die Zuwiderhandlung gemäß der Entscheidungspraxis der Kommission als schwer und nicht als besonders schwer angesehen werden müssen. Überdies habe die Kommission in der Entscheidung betreffend die Sache Rohtabak – Spanien die vergleichsweise bescheidene Dimension des Produktmarkts, der lediglich bestimmte Regionen in Spanien abgedeckt habe, bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt.
157 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
158 Zunächst ist festzustellen, dass Transcatab den „Grundbetrag“ der Geldbuße förmlich beanstandet, der sich nach Nr. 1 Teil B Abs. 4 der Leitlinien durch Zusammenrechnung der für die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Beträge ergibt. Ihrer Argumentation lässt sich jedoch entnehmen, dass der nach der Schwere der Zuwiderhandlung bemessene Betrag der Geldbuße beanstandet wird, so dass der Betrag, um den es im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geht, der im 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannte Ausgangsbetrag der Geldbuße ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Randnr. 107).
– Zur Einstufung als besonders schwere Zuwiderhandlung
159 Zu der Rüge, mit der Transcatab geltend macht, die Kommission habe bei der Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ Fehler begangen, ist zunächst festzustellen, dass, worauf oben in den Randnrn. 146 bis 148 hingewiesen worden ist, von den drei in den Leitlinien genannten Kriterien für die Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung nach ständiger Rechtsprechung die Art der Zuwiderhandlung bei der Einstufung der Zuwiderhandlungen als „besonders schwer“ eine vorrangige Rolle spielt. Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die auf die Festsetzung von Preisen oder auf die Aufteilung der Märkte abzielen, lassen sich daher bereits ihrem Wesen nach als „besonders schwer“ einstufen, ohne dass solche Verhaltensweisen durch konkrete Auswirkungen auf den Markt oder einen besonderen räumlichen Umfang gekennzeichnet sein müssten.
160 Im vorliegenden Fall ist, was die Art der in Rede stehenden Zuwiderhandlung angeht, festzustellen, dass diese insbesondere die gemeinsame Festsetzung der Preise, die von den Verarbeitungsunternehmen für Rohtabak gezahlt wurden, sowie die Zuteilung der Lieferanten und Rohtabakmengen zum Gegenstand hatte. Derartige Praktiken stellen horizontale Beschränkungen von der Art des „Preiskartells“ im Sinne der Leitlinien und somit ihrer Art nach „besonders schwere“ Verstöße dar. Die Rechtsprechung hat solche Kartelle als offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln oder als besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen eingestuft, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt haben (vgl. oben, Randnr. 137).
161 Folglich konnte die Kommission das Kartell unabhängig von seinen konkreten Auswirkungen auf den Markt und seinem räumlichen Umfang im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Art der Zuwiderhandlung als besonders schweren Verstoß einstufen (vgl. die oben in den Randnrn. 146 bis 149 angeführte Rechtsprechung und insbesondere Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 103).
162 Darüber hinaus ist insbesondere zu den verschiedenen Bezugnahmen von Transcatab auf frühere Entscheidungen der Kommission darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungspraxis der Kommission als solche nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen im Wettbewerbsrecht dient, da dieser ausschließlich in der Verordnung Nr. 1/2003, so wie sie im Licht der Leitlinien angewandt wird, festgelegt ist, und dass die Kommission im Bereich der Festsetzung der Höhe der Geldbußen über ein weites Ermessen verfügt und bei dessen Ausübung nicht an frühere eigene Beurteilungen gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑1843, Randnr. 82, und Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 123). Dem Vorbringen von Transcatab zur früheren Entscheidungspraxis der Kommission kann daher kein Erfolg beschieden sein.
163 Im Übrigen kann keines der von Transcatab vorgebrachten Argumente die Einstufung des Kartells als „besonders schwer“ in Frage stellen. Sie sind daher vorsorglich zu würdigen.
– Zu den konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt
164 Was insbesondere die Argumente betrifft, mit denen Fehler bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung aufgrund des vermeintlichen Fehlens konkreter Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt gerügt werden, ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen von Transcatab aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass die Kommission, auch wenn sie in deren 365. Erwägungsgrund, der den Wortlaut der Leitlinien wiedergibt, von der Prämisse ausgegangen ist, bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung die drei in Nr. 1 Teil A Abs. 1 dieser Leitlinien genannten Kriterien (vgl. oben, Randnr. 144) berücksichtigen zu müssen, die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung in der Folge nicht auf die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt gestützt hat.
165 In dem Teil der angefochtenen Entscheidung, der die Würdigung der Schwere der Zuwiderhandlung betrifft (Erwägungsgründe 365 bis 369), sind die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nämlich überhaupt nicht geprüft worden. Eine solche Prüfung ergibt sich entgegen dem Vorbringen von Transcatab insbesondere nicht aus dem 368. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung. Dieser Erwägungsgrund, der eng mit dem vorangehenden Erwägungsgrund, der die Art der Zuwiderhandlung betrifft, verbunden ist, bezieht sich allgemein auf die Eignung von Einkaufskartellen, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, wie es bei „Verkaufskartellen“ typischerweise der Fall ist. Die Kommission führt dort aus, diese Art von Kartellen könne das Wettbewerbsverhalten der betreffenden Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Erzeuger oder um solche Unternehmen handele, die nachgeordnete Tätigkeiten ausübten, insofern verändern, als sie sich auf einen grundlegenden Parameter für das Wettbewerbsverhalten der in einem Verarbeitungszweig tätigen Unternehmen, nämlich den Einkaufspreis des zu verarbeitenden Produkts, auswirke. Bei einem Produkt wie dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden komme, so die Kommission im selben Erwägungsgrund weiter, dieser Eignung zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs eine umso größere Bedeutung zu.
166 Überdies werden auch in dem Teil der angefochtenen Entscheidung, der die Prüfung der Wettbewerbsbeschränkung betrifft (Erwägungsgründe 277 ff.) und auf den der 368. Erwägungsgrund verweist, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nicht untersucht. Entgegen dem Vorbringen von Transcatab deutet nämlich nichts darauf hin, dass aus diesem Teil der angefochtenen Entscheidung, der die beschränkte Tragweite der Vereinbarungen zwischen den Verarbeitungsunternehmen für den Wettbewerb analysiert, gefolgert werden könnte, dass sich die Kommission bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung zur Festsetzung der Geldbuße auf die konkreten Auswirkungen der Kartelle auf den Markt berufen hätte.
167 Die sehr allgemein gehaltene Bezugnahme auf mögliche Auswirkungen auf die nachgeordneten Märkte, die von Transcatab beanstandet wird (vgl. oben, Randnr. 154 a. E.), fügt sich im Übrigen in den Rahmen der Erwägungen zur Eignung des Einkaufskartells, das Verhalten der Verarbeitungsunternehmen zu beeinflussen, ein. Soweit das Kartell insbesondere die Tabakmengen festlegte, die von jedem einzelnen Verarbeitungsunternehmen gekauft wurden, kann Transcatab jedoch nicht geltend machen, die Darstellung, wonach das Kartell geeignet gewesen sei, die nachgeordneten Tätigkeiten der Erstweiterverarbeitung und des Verkaufs des verarbeiteten Tabaks zu beeinflussen, sei unzutreffend. Soweit das Kartell nämlich über die Abnahmemengen für das Rohprodukt entschied, konnte es zwangsläufig auch das Verhalten der nachgeordneten Verarbeitungsunternehmen in Bezug auf das Verarbeitungsprodukt beeinflussen. Im Übrigen hat Transcatab weder ein Argument vorgetragen noch einen Beweis geliefert, der diese Feststellung in Frage stellen könnte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass etwaige Auswirkungen auf den Zigarettenpreis für Endverbraucher in der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht erwähnt werden, so dass die von Transcatab insoweit vorgebrachten Argumente zurückzuweisen sind.
168 Insbesondere zu den von Transcatab vorgelegten bzw. in der angefochtenen Entscheidung angeführten Daten, die beweisen sollen, dass sich das Kartell nicht auf den Markt ausgewirkt hat (vgl. oben, Randnr. 154), ist festzustellen, dass bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nach der Rechtsprechung entscheidend ist, ob die Kartellmitglieder alles in ihrer Macht Stehende taten, damit ihre Pläne konkrete Auswirkungen hatten. Was dann in Bezug auf die tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, konnte durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden. Die Kartellmitglieder können externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 287, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 86, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
169 Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung, wenn die Umsetzung eines Kartells erwiesen ist, von der Kommission nicht verlangt werden, systematisch darzulegen, dass die Vereinbarungen es den betroffenen Unternehmen tatsächlich ermöglichten, ein höheres oder, wie hier im Fall von Einkaufskartellen, niedrigeres Niveau der Transaktionspreise als ohne Kartell zu erzielen. Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 286, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 85, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
170 Im vorliegenden Fall zeigt eine Prüfung des Teils der angefochtenen Entscheidung, der die beanstandeten Handlungen betrifft, dass die Verarbeitungsunternehmen die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, für die sie mit einer Sanktion belegt worden sind, wissentlich umgesetzt haben (vgl. beispielsweise Erwägungsgründe 111, 124, 125, 141 und 158 der angefochtenen Entscheidung). Diese Erwägung wird im Übrigen durch den Umstand gestützt, dass das Kartell, wie aus den Erwägungsgründen 363 und 473 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, geheim war. Darüber hinaus haben sich die Verarbeitungsunternehmen ausweislich der angefochtenen Entscheidung mehrmals auf Maßnahmen zur Sicherstellung der tatsächlichen Umsetzung des Kartells wie den wechselseitigen Versand von Rechnungen ihrer jeweiligen Lieferanten (Erwägungsgründe 122 und 129 der angefochtenen Entscheidung), eine Konsultationsverpflichtung bei Einkäufen außerhalb der Vereinbarungen (139. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), Verpflichtungen zur Überwachung der Beschäftigten, um zu verhindern, dass diese ohne die erforderliche Koordinierung tätig werden (140. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und die Schaffung eines Verfahrens zur Sicherstellung der Verwirklichung wettbewerbswidriger Ziele (187. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) verständigt. Hierzu ist noch festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus dem 383. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt, die Umsetzung des Kartells festgestellt hat.
171 Unter diesen Umständen ist das Vorbringen zu Fehlern der Kommission, das darauf gestützt wird, dass sich die von den Parteien in ihren Vereinbarungen angegebenen Preise auf dem Markt nicht durchgesetzt hätten, sowie auf den Umstand, dass die Kommission über Daten verfügt habe, die einen Anstieg der Preise für Rohtabak belegten, der stärker sei als der für die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, zurückzuweisen.
– Zum räumlichen Umfang des Marktes
172 Was das Argument des beschränkten räumlichen Umfangs des von der Zuwiderhandlung betroffenen Marktes angeht, ist, wie sich aus der oben in den Randnrn. 147 bis 149 angeführten Rechtsprechung ergibt, der Umfang des räumlichen Marktes kein eigenständiges Kriterium in dem Sinne, dass nur Zuwiderhandlungen, die die Mehrzahl der Mitgliedstaaten betreffen, als „besonders schwer“ eingestuft werden könnten. Weder der Vertrag noch die Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien oder die Rechtsprechung gestatten die Annahme, dass nur räumlich sehr ausgedehnte Wettbewerbsbeschränkungen so eingestuft werden können. Im Übrigen lassen sich, worauf oben in Randnr. 148 hingewiesen worden ist, Vereinbarungen, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung der Einkaufspreise und die Zuteilung der Abnahmemengen abzielen, bereits ihrem Wesen nach als besonders schwer einstufen, ohne dass solche Verhaltensweisen durch einen besonderen räumlichen Umfang gekennzeichnet sein müssten. Daraus folgt, dass der Umfang des räumlich relevanten Marktes, und sei er auch beschränkt, der Einstufung der im vorliegenden Fall festgestellten Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ nicht entgegensteht. Die Kommission hat bei der Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ in Anbetracht des räumlichen Umfangs des betreffenden Marktes daher keinen Fehler begangen.
173 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl feststeht, dass die Rohtabakerzeugung in bestimmten Regionen Italiens konzentriert war, gleichwohl festzustellen ist, dass das Kartell den Markt für den Einkauf von Rohtabak und nicht den für die Erzeugung betraf, so dass sein Anwendungsbereich nicht auf diese Regionen beschränkt war, sondern das gesamte italienische Hoheitsgebiet umfasste. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats jedoch einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 150). Transcatab kann daher nicht geltend machen, dass der räumliche Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen Marktes beschränkt gewesen sei.
– Zur Verletzung der Begründungspflicht
174 Zu den Rügen, mit denen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung einer Einzelfallentscheidung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
175 Im Rahmen der Festsetzung von Geldbußen für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ist die Begründungspflicht erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 463 und die dort angeführte Rechtsprechung).
176 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Bezug auf die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung in den Erwägungsgründen 365 bis 369 der angefochtenen Entscheidung die Gründe angegeben, aufgrund derer sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Zuwiderhandlung als besonders schwer einzustufen war. Wie oben in den Randnrn. 159 ff. dargelegt worden ist, hat die Kommission diese Schlussfolgerung auf die besondere Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gestützt.
177 Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission, da es sich bei den konkreten Auswirkungen auf den Markt und dem räumlichen Umfang des betreffenden Marktes im Fall von horizontalen Kartellen, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, nicht um Kriterien handelt, die für die Einstufung der Zuwiderhandlung als besonders schwer erforderlich wären, nicht verpflichtet war, die Nichtberücksichtigung dieser Kriterien zu begründen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 253 EG im Rahmen der Prüfung von Verstößen gegen Art. 81 EG nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er die Kommission verpflichtet, in ihren Entscheidungen die Gründe dafür zu erläutern, aus denen sie bei der Berechnung des Betrags der Geldbuße andere, gegenüber dem in der angefochtenen Entscheidung tatsächlich gewählten Ansatz hypothetische Ansätze nicht verfolgt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, IMI u. a./Kommission, T‑18/05, Slg. 2010, II‑1769, Randnr. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).
178 Unter diesen Umständen hat die Kommission ihre Begründungspflicht hinsichtlich der konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt oder des beschränkten Umfangs des räumlichen Marktes nicht verletzt.
179 Was schließlich insbesondere die Rüge angeht, mit der Transcatab geltend macht, die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der Überschussproduktion von Tabak unlogisch (vgl. oben, Randnr. 155), ist festzustellen, dass eine Überproduktion nicht zwangsläufig einen Beweis dafür darstellt, dass die Umsetzung eines Kartells, das auf die Verringerung dieser Produktion abzielt, keinerlei Auswirkungen gehabt hätte. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Tabakproduktion ohne das Kartell sogar noch höher ausgefallen wäre. Entgegen dem Vorbringen von Transcatab besteht zwischen dem Vorhandensein einer Überproduktion und der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Behauptung, das Kartell sei geeignet gewesen, die Tabakerzeugung weltweit zu verringern, somit nicht notwendigerweise ein Widerspruch. Transcatab kann mit diesem Argument daher nicht geltend machen, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei insoweit unlogisch. Dieses Argument ist demnach zurückzuweisen.
– Zur Verletzung der Verteidigungsrechte
180 Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt die Kommission ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anspruchs der Unternehmen auf rechtliches Gehör, wenn sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 199, und vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T‑11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 129).
181 Dagegen braucht die Kommission, wenn sie die tatsächlichen und rechtlichen Umstände angegeben hat, auf die sich ihre Berechnung der Geldbußen stützt, nicht zu erläutern, in welcher Weise sie jeden dieser Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße heranziehen wird (Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 369). Darüber hinaus darf die Kommission in ihrer Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (vgl. Urteil Schneider Electric/Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnr. 438 und die dort angeführte Rechtsprechung).
182 Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und Wettbewerbswidrigkeit des ihnen zur Last gelegten Sachverhalts äußern können (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T‑83/91, Slg. 1994, II‑755, Randnr. 235, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 131).
183 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission im Einklang mit der Rechtsprechung im Rahmen von Nr. II A der Mitteilung der Beschwerdepunkte die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die etwaige Festsetzung der Geldbuße gegen Transcatab angeführt hat. Insbesondere hat die Kommission dort die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben, auf die sie sich bei der Berechnung des Ausgangsbetrags der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat. Transcatab hat Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Gesichtspunkten zu äußern, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit gebührend erfüllt worden ist. Im Übrigen hat die Kommission, wie im Rahmen dieses Teils festgestellt worden ist, in der angefochtenen Entscheidung die Einstufung der Zuwiderhandlung als besonders schwer sowohl in Bezug auf die Verringerung der Erzeugung als auch in Bezug auf die ausgeführten nachgeordneten Tätigkeiten nicht auf die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt, sondern vielmehr auf die besondere Schwere der betreffenden Zuwiderhandlungen gestützt.
184 Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.
Zweiter Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße
Vorbringen der Parteien
185 Transcatab macht erstens geltend, die Kommission habe durch die Festsetzung einer Geldbuße von 14 Mio. Euro gegen sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diese Geldbuße sei sowohl im Verhältnis zu ihren jährlichen Gesamteinkäufen auf dem Bezugsmarkt, die 13 Mio. Euro nicht erreicht hätten, als auch im Verhältnis zum Gesamtwert der Tabakeinkäufe, die Gegenstand der Vereinbarungen gewesen seien und 50 Mio. Euro jährlich nicht überschritten hätten, unverhältnismäßig. Die Kommission hätte bei der Festsetzung der Geldbuße den ausgesprochen beschränkten Umfang des Marktes berücksichtigen müssen. Darüber hinaus legten die neuen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) fest, dass der Grundbetrag der Geldbuße im Verhältnis zum Umsatzwert des Unternehmens auf dem Markt, der Gegenstand des Kartells sei, festgesetzt werden müsse.
186 Transcatab macht zweitens geltend, die Kommission habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verstoßen. Sie habe das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Kartell und das Kartell, das Gegenstand der Entscheidung in der Sache Rohtabak – Spanien gewesen sei, ohne Rechtfertigung unterschiedlich behandelt, obwohl beide Sachen sowohl in Bezug auf den Gegenstand des Kartells als auch in Bezug auf seinen beschränkten räumlichen Umfang beträchtliche Ähnlichkeiten aufwiesen.
187 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
– Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
188 Zu beachten ist, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96, Slg. 1998, I‑2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T‑30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).
189 Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen – d. h. zur Beachtung dieser Regeln – stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnrn. 223 f. und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt insbesondere, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnrn. 226 bis 228, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Randnr. 171).
190 Was erstens die Rüge anbelangt, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt, geht weder aus der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus den Leitlinien hervor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung kein obligatorischer Gesichtspunkt, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, Slg. 2007, I‑829, Randnr. 132, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 55). Diese Bestimmungen als solche verpflichten die Kommission somit nicht dazu, die begrenzte Größe des Produktmarkts zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, Slg. 2006, II‑3137, Randnr. 148).
191 Wie oben in Randnr. 139 ausgeführt, muss die Kommission nach der Rechtsprechung jedoch bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung zahlreiche Gesichtspunkte berücksichtigen, die je nach der Art der fraglichen Zuwiderhandlung und nach den besonderen Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Art und Bedeutung sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass je nach Fall die Größe des fraglichen Produktmarkts zu diesen die Schwere einer Zuwiderhandlung belegenden Gesichtspunkten zählen kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 120, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 267).
192 Zwar kann demnach die Marktgröße einen Gesichtspunkt darstellen, der bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist, doch ist dieser je nach Art der Zuwiderhandlung und den Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung.
193 Im vorliegenden Fall ist zur Art der Zuwiderhandlung zunächst festzustellen, dass das in Rede stehende Kartell insbesondere die gemeinsame Festsetzung der Preise, die von den Verarbeitungsunternehmen für Rohtabak gezahlt wurden, sowie die Zuteilung der Lieferanten und der Rohtabakmengen zum Gegenstand hatte. Derartige Praktiken stellen horizontale Beschränkungen von der Art des „Preiskartells“ im Sinne der Leitlinien und somit ihrer Art nach „besonders schwere“ Verstöße dar. Für diese Art von Kartellen, die von der Rechtsprechung als offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln oder als besonders schwere Zuwiderhandlungen eingestuft werden, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt haben (vgl. oben, Randnr. 137), sehen die Leitlinien eine Sanktion mit einem Mindestausgangsbetrag von mehr als 20 Mio. Euro vor.
194 Was sodann die besonderen Umstände der betreffenden Zuwiderhandlung angeht, ist festzustellen, dass die Größe des relevanten Marktes keineswegs zu vernachlässigen war, da, wie sich aus dem 366. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt, die Rohtabakerzeugung in Italien 38 % des Produktionskontingents der Union ausmachte. Überdies geht aus Fn. 290 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass das Kartell, das sich auch auf Ankäufe bei „Drittpackern“ – also Zwischenhändlern, die selbst Rohtabak bei den Erzeugern kaufen und eine Erstbehandlung des Tabaks vornehmen – erstreckte, Ankäufe mit einem den reinen Wert der Ankäufe von in Italien erzeugtem Rohtabak übersteigenden Wert betraf.
195 Unter diesen Umständen kann Transcatab nicht geltend machen, die gegen sie verhängte Geldbuße sei im Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem relevanten Markt unverhältnismäßig.
196 Was zweitens die Rüge betrifft, die Geldbuße sei im Verhältnis zum Wert der Ankäufe von Transcatab auf dem betreffenden Markt unverhältnismäßig, ist zunächst hervorzuheben, dass das anzuwendende Recht keinen allgemein anwendbaren Grundsatz enthält, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zu dem Umsatz stehen muss, den das Unternehmen auf dem relevanten Markt erzielt (vgl. Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 277 und die dort angeführte Rechtsprechung).
197 Darüber hinaus darf bei der Festsetzung der Geldbuße nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich derer die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann. Weder dem einen noch dem anderen dieser Umsätze darf eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, weshalb die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachen (Urteile des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 121, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 243, und vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Randnr. 114).
198 Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission, wie sich oben aus den Randnrn. 40 bis 43 ergibt, die Geldbuße in der angefochtenen Entscheidung nach dem Marktanteil der einzelnen Unternehmen – gemessen an den Ankäufen des betreffenden Produkts auf dem Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat – festgesetzt hat. Damit war der Wert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt ein Kriterium, das im vorliegenden Fall bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt worden ist.
199 Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass, sofern der Betrag der endgültigen Geldbuße 10 % des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens im letzten Jahr der Zuwiderhandlung nicht überschreitet, die Geldbuße nicht bereits deswegen als unverhältnismäßig angesehen werden kann, weil sie den auf dem betreffenden Markt erzielten Umsatz überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Randnr. 200).
200 Wie oben in den Randnrn. 160 und 193 ausgeführt worden ist, hatte die in Rede stehende Zuwiderhandlung ferner Praktiken zum Gegenstand, die horizontale Beschränkungen von der Art des „Preiskartells“ im Sinne der Leitlinien und somit ihrer Art nach „besonders schwere“ Zuwiderhandlungen darstellen. Für diese Art besonders schwerer Kartelle sehen die Leitlinien eine Sanktion mit einem Mindestausgangsbetrag von mehr als 20 Mio. Euro vor. Aus dem 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt sich jedoch, dass der Ausgangsbetrag der gegen Transcatab verhängten Geldbuße deutlich unter dem Betrag liegt, den die Kommission nach den Leitlinien für besonders schwere Verstöße hätte vorsehen können. Insoweit kann Transcatab nicht geltend machen, die gegen sie verhängte Geldbuße sei im Verhältnis zum behaupteten beschränkten Umfang des betreffenden Marktes und zu ihren jährlichen Gesamtankäufen auf dem Bezugsmarkt unverhältnismäßig.
201 Schließlich ist – wie Transacatab selbst einräumt – zum Vorbringen, das die Klägerin aus den Leitlinien von 2006 herleitet, festzustellen, dass diese Leitlinien auf den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits nicht anwendbar waren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, Slg. 2010, I‑5361, Randnr. 108).
– Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
202 Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt worden sind, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 79).
203 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungspraxis der Kommission, wie oben in Randnr. 162 festgestellt worden ist, nach gefestigter Rechtsprechung nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen im Wettbewerbsrecht dient, dass die Kommission im Bereich der Festsetzung der Höhe der Geldbußen über ein weites Ermessen verfügt und dass sie bei dessen Ausübung nicht an frühere eigene Beurteilungen gebunden ist.
204 Allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis ein bestimmtes Verhalten mit einem bestimmten Bußgeldbetrag geahndet hat, kann keinesfalls abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T‑329/01, Slg. 2006, II‑3255, Randnr. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
205 Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die bloße Berufung von Transcatab auf die Entscheidung in der Sache Rohtabak – Spanien nicht durchgreifen kann, da die Kommission nicht verpflichtet war, die vorliegende Rechtssache ebenso zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 83).
206 Was insbesondere die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im vorliegenden Fall angeht, so können andere Bußgeldentscheidungen der Kommission nur richtungweisenden Charakter haben, zumal die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten nicht die gleichen wie im Fall der in Rede stehenden Entscheidung waren (Urteil vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 112). Auch wenn im vorliegenden Fall gewisse Ähnlichkeiten zwischen der Sache Rohtabak – Spanien und der vorliegenden Sache bestehen, weisen beide jedoch beträchtliche Unterschiede auf, die keinesfalls zu vernachlässigen sind. Zum einen wird nämlich nicht bestritten, dass der spanische Markt einen geringeren Umfang und eine geringere Bedeutung als der italienische Markt hatte. Zum anderen galten für den betreffenden Sektor unterschiedliche nationale Rechtsrahmen (vgl. im Einzelnen unten, Randnrn. 317 ff.).
207 Angesichts dieser nicht zu vernachlässigenden Unterschiede war die Kommission berechtigt und sogar verpflichtet, beide Fälle in Bezug auf die Festsetzung der Sanktion unterschiedlich zu behandeln. Transcatab kann daher im vorliegenden Fall aus der Entscheidung der Kommission in der Sache Rohtabak – Spanien keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes herleiten.
– Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
208 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, nach der Rechtsprechung von der Erfüllung dreier Voraussetzungen abhängt. Erstens muss die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, begründete Erwartungen beim Adressaten zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2009, Omya/Kommission, T‑145/06, Slg. 2009, II‑145, Randnr. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T‑13/03, Slg. 2009, II‑947, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).
209 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die erste von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt ist. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Kommission bei der Bemessung von Bußgeldbeträgen über ein weites Ermessen verfügt, so dass die Wirtschaftsteilnehmer in die Festsetzung bestimmter Beträge kein berechtigtes Vertrauen setzen können (vgl. Urteil vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der von Transcatab als Präzedenzfall angeführten Sache Rohtabak – Spanien kann eine präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherung im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung daher nicht hergeleitet werden.
210 Überdies ist festzustellen, dass die Kommission die Entscheidung in der Sache Rohtabak – Spanien im Oktober 2004 – mehr als zwei Jahre nach Stellung des Antrags auf Geldbußenermäßigung gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit durch Transcatab – erlassen hat. Unter diesen Umständen kann Transcatab nicht geltend machen, sie habe in dem berechtigten Vertrauen auf die Festsetzung des in der genannten Sache verhängten Geldbußenbetrags gehandelt.
211 Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.
Dritter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Berücksichtigung des abschreckenden Charakters der Sanktion und der Finanzlage von Transcatab
Vorbringen der Parteien
212 Transcatab beanstandet die Anwendung des Muliplikatorkoeffizienten bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße. Sie beanstandet erstens die Prämisse dieser Anwendung, nämlich die Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung an ihre Muttergesellschaft Alliance One.
213 Sie macht zweitens geltend, die abschreckende Wirkung hätte im vorliegenden Fall auch ohne die Anwendung eines Multiplatorkoeffizienten und durch Festsetzung eines Ausgangsbetrags der Geldbuße erzielt werden können, der unter dem von der Kommission gewählten liege.
214 Sie trägt drittens vor, die Kommission hätte die Geldbuße nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der prekären Finanzlage von Transcatab und der Risiken für die Fortführung ihrer Tätigkeit anpassen müssen. Zwischen 1995 und 2002 habe Transcatab nämlich beträchtliche Verluste angehäuft und sei infolge der von der Kommission verhängten Geldbuße zur Liquidation gezwungen gewesen. Überdies sei Transcatab auf dem italienischen Markt nicht mehr präsent und habe ihre Markttätigkeit bereits vor Erlass der angefochtenen Entscheidung eingestellt, so dass in Bezug auf sie keinerlei Notwendigkeit einer Abschreckung vorgelegen habe. Ferner habe im vorliegenden Fall ein zusätzliches Abschreckungserfordernis im Zusammenhang mit einer sogenannten „Multiprodukt“-Erzeugung überhaupt nicht bestanden. Schließlich stellten sogar die Leitlinien von 2006 darauf ab, ob das Unternehmen in der Lage sei, die Geldbuße zu zahlen, und berücksichtigten auf diese Weise die Gefahr der Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lebensfähigkeit.
215 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
216 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen dazu dienen, sowohl unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden als auch ihrer Wiederholung vorzubeugen. Die Abschreckung stellt folglich einen Zweck der Geldbuße dar (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497, Randnrn. 218 f. und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 150).
217 Das Erfordernis, eine abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, verlangt, dass diese angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie im Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnr. 283, vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T‑410/03, Slg. 2008, II‑881, Randnr. 379, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 154). Auch wenn das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen, somit ein legitimes Ziel ist, das die Kommission bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen darf, hat sie gleichwohl die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; dies gilt nicht nur für die Ermittlung des Ausgangsbetrags, sondern auch für die Erhöhung dieses Betrags zur Sicherstellung einer hinreichend abschreckenden Wirkung der Geldbuße (Urteil Degussa/Kommission, Randnr. 316).
218 Die Leitlinien erwähnen den Abschreckungszweck in ihrer Nr. 1 Teil A, die der Schwere der Zuwiderhandlungen gewidmet ist. Konkret wird in Abs. 4 dieser Nummer der Leitlinien das Erfordernis angesprochen, „die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet“. Im vorliegenden Fall hat die Kommission das Erfordernis, einen Multiplikatorkoeffizienten von 1,25 anzuwenden, in den Erwägungsgründen 374 f. der angefochtenen Entscheidung damit begründet, eine hinreichend abschreckende Wirkung der gegen Transcatab verhängten Geldbuße sicherstellen zu wollen, da diese einer multinationalen Gruppe mit erheblicher Wirtschafts- und Finanzkraft angehöre, die zu den weltweit größten Tabakhandelsunternehmen gehöre und auf verschiedenen Tätigkeitsebenen in der Tabakindustrie und auf verschiedenen räumlichen Märkten agiere.
219 Erstens genügt zu dem Argument hinsichtlich der Prämisse für die Anwendung des Multiplikatorkoeffizienten, nämlich der Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung an ihre Muttergesellschaft Alliance One, die Feststellung, dass im Rahmen des ersten Klagegrundes die Auffassung vertreten worden ist, dass die Kommission Alliance One zu Recht als mitverantwortlich für die von Transcatab begangene Zuwiderhandlung betrachtet hat (vgl. den ersten Teil des ersten Klagegrundes). Dieses Argument greift daher nicht durch.
220 Zweitens ist zu dem Vorbringen von Transcatab, der Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro sei bereits hinreichend abschreckend, festzustellen, dass sie in keiner Weise ihre Behauptung untermauert, wonach der Betrag der Geldbuße, wäre er ohne Berücksichtigung des für die abschreckende Wirkung vorgesehenen Multiplikatorkoeffizienten bemessen worden, ausgereicht hätte, um eine entsprechende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 201 angeführt, Randnr. 107).
221 Drittens ist zu der Rüge, die Kommission habe ihre prekäre Finanzlage nicht berücksichtigt und durch die Anwendung des Multiplikatorkoeffizienten auf sie daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, zunächst festzustellen, dass sich das Ziel der Abschreckung nach der Rechtsprechung auf das Verhalten der Unternehmen in der Union bezieht und der Abschreckungsfaktor unter Einbeziehung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt wird (Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, Itochu/Kommission, T‑12/03, Slg. 2009, II‑883, Randnr. 93; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C‑289/04 P, Slg. 2006, I‑5859, Randnr. 23, und Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnr. 300).
222 Darüber hinaus ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 327, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C‑308/04 P, Slg. 2006, I‑5977, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, BST/Kommission, T‑452/05, Slg. 2010, II‑1373, Randnr. 95).
223 Transcatab kann die Anwendung des Multiplikatorkoeffizienten zu Abschreckungszwecken daher nicht mit der Begründung beanstanden, dass sie während des Zeitraums der Umsetzung des Kartells Verluste erlitten habe, die sie veranlasst hätten, seit der Eröffnung des Verfahrens auf dem vom Kartell betroffenen Markt nicht mehr tätig zu sein. In Anbetracht der Zugehörigkeit von Transcatab zu einer multinationalen Gruppe mit erheblicher Wirtschafts- und Finanzkraft und der Zuweisung der Verantwortlichkeit an ihre Muttergesellschaft kann die Anwendung des Multiplikatorkoeffizienten auf einen nach dem Gesamtumsatz dieser Gruppe festgesetzten Betrag überdies nicht dazu führen, dass die Geldbuße als unverhältnismäßig anzusehen ist.
224 Im Übrigen ist festzustellen, dass Transcatab ihre Behauptung, sie sei aufgrund der Einleitung der in Rede stehenden Untersuchung durch die Kommission und der in Betracht gezogenen Geldbuße zur Liquidation gezwungen gewesen, im vorliegenden Fall nicht – weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gericht – bewiesen hat. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass eine Maßnahme eines Organs zum Konkurs oder zur Liquidation eines bestimmten Unternehmens führt, als solche unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Liquidation eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnr. 372 und die dort angeführte Rechtsprechung).
225 Was das Argument hinsichtlich des zusätzlichen Abschreckungserfordernisses für Unternehmen mit sogenannter „Multiprodukt“-Erzeugung angeht, ist festzustellen, dass sich die angefochtene Entscheidung überhaupt nicht auf ein solches Erfordernis bezieht, so dass dieses Argument im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. In Bezug auf das Vorbringen zu den Leitlinien von 2006 ist schließlich bereits festgestellt worden, dass diese auf den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits nicht anwendbar waren (vgl. oben, Randnr. 201).
226 Nach alledem ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes und somit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
3. Zum dritten Klagegrund: Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße
Erster Teil: Fehlerhafte Erhöhung der Geldbuße wegen der Dauer der Zuwiderhandlung
Vorbringen der Parteien
227 Transcatab beanstandet erstens die Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße um 60 % auf der Grundlage der Feststellung, dass die Verarbeitungsunternehmen über einen Zeitraum von sechs Jahren und vier Monaten an einer einzigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. Die Kommission habe nämlich die Tatsache nicht berücksichtigt, dass es sich bei den zwischen 1999 und 2002 auf dem italienischen Markt für Rohtabak geschlossenen Vereinbarungen größtenteils um Branchenvereinbarungen zwischen Unitab und APTI gehandelt habe. Die Kommission hätte bei der Festsetzung der Geldbuße daher zwischen Verhaltensweisen zwischen 1995 und 1998 und solchen zwischen 1999 und 2002, für die ausschließlich APTI verantwortlich sei, unterscheiden müssen. Im Übrigen stelle die Kommission selbst fest, dass APTI für ihre Entscheidungen allein verantwortlich sei (253. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hätte die Geldbuße für die betreffenden drei Jahre daher zumindest nicht erhöhen dürfen.
228 Aus den Erwägungsgründen 152 und 154 der angefochtenen Entscheidung und aus einigen zu den Akten gegebenen Unterlagen gehe insbesondere hervor, dass die Kontakte zwischen den Verarbeitungsunternehmen bereits seit 1998 im Zusammenhang mit Branchenvereinbarungen und zu deren Vorbereitung stattgefunden hätten. Derartige Zusammenkünfte zwischen den Verarbeitungsunternehmen hätten sich sodann in der gesamten Zeitspanne, während der APTI mit der Aushandlung der Branchenvereinbarungen mit Unitab betraut war, fortgesetzt. Transcatab bezieht sich dabei insbesondere auf die Erwägungsgründe 104, 143, 151 bis 153, 158 f. der angefochtenen Entscheidung. Was das Jahr 1999 angehe, nähmen lediglich die Erwägungsgründe 158 und 159 der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar auf Branchenvereinbarungen Bezug. Sie beträfen sie jedoch mittelbar. Selbst nach 1999 hätten die Kontakte zwischen den Verarbeitungsunternehmen stets im Rahmen der Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts innerhalb von APTI stattgefunden. Transcatab führt hierfür als Beispiel die Erwägungsgründe 199 und 212 der angefochtenen Entscheidung bzw. – im Rahmen der über Cogentab, der von APTI und Unitab gegründeten Vereinigung, verfolgten Ziele – die Erwägungsgründe 187 bis 189, 191 und 208 der angefochtenen Entscheidung an. Jedenfalls hätten sich die Kontakte zwischen den Verarbeitungsunternehmen außerhalb der Branchenvereinbarungen auf bestimmte Aspekte des Marktes beschränkt und sich in erster Linie in einfachen Informationsaustäuschen konkretisiert.
229 Zweitens habe Transcatab im Rahmen des zweiten Klagegrundes nachgewiesen, dass das Kartell keinerlei Auswirkungen auf den Markt gehabt und den Verbrauchern nicht geschadet habe. Nach den Leitlinien bestehe das konkrete Ziel des Aufschlags für Verstöße von langer Dauer jedoch darin, „die Wettbewerbsbeschränkungen, die sich auf die Verbraucher dauerhaft schädlich auswirken, wirksam zu ahnden“. Folglich habe die Kommission dadurch einen Fehler bei der Anwendung der von ihr selbst festgelegten Kriterien für die Berechnung der Geldbuße begangen, dass sie automatisch eine Erhöhung um jährlich 10 % vorgenommen habe, ohne der Situation im konkreten Fall Rechnung zu tragen.
230 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
– Zur Erhöhung der Geldbuße wegen der Dauer der Vereinbarung
231 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG nach der Rechtsprechung nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder auch aus einem fortlaufenden Verhalten ergeben kann (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 81). Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 258).
232 Sind die festgestellten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen wegen ihres übereinstimmenden Zwecks darüber hinaus Teil von Systemen regelmäßiger Zusammenkünfte zur Festsetzung von Preiszielen und Quoten, die wiederum Teil einer Reihe von Bemühungen der fraglichen Unternehmen sind, mit denen ein einziges wirtschaftliches Ziel, die Verfälschung der Entwicklung der Preise, verfolgt wird, wäre es gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und darin mehrere getrennte Zuwiderhandlungen zu sehen, während es sich im Gegenteil um eine einheitliche Zuwiderhandlung handelt, die sich nach und nach sowohl in Vereinbarungen als auch in abgestimmten Verhaltensweisen konkretisiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil BST/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
233 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, ohne dass Transcatab dem entgegengetreten wäre, dass die Praktiken der Verarbeitungsunternehmen zu einem einzigen und fortgesetzten Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG geführt hätten, da sie sich in den Rahmen eines Gesamtplans eingefügt hätten, der auf einen übereinstimmenden wettbewerbswidrigen Zweck und auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel, nämlich das Ziel, die normale Preisentwicklung auf dem Markt für Rohtabak zu verfälschen und die Versorgung durch die Aufteilung der Preise zu kontrollieren, gerichtet gewesen sei und dadurch das Einkaufsverhalten auf dem Markt festgelegt habe. Insbesondere hat die Kommission – von Transcatab nicht bestritten – hervorgehoben, dass das Kartell während der gesamten Dauer seines Bestehens dieselben Ziele verfolgt habe und mit der Zeit dieselbe Struktur sowie dieselben Funktionsmechanismen aufgewiesen habe (vgl. Erwägungsgründe 264 bis 269 der angefochtenen Entscheidung).
234 Die Kommission hat darüber hinaus festgestellt, ohne dass Transcatab dem entgegengetreten wäre, dass sich die Verarbeitungsunternehmen nach 1999 – neben der Koordinierung außerhalb der Branchenvereinbarungen – zur Festlegung des Verhaltens von APTI abgestimmt hätten und dass diese Koordinierung während dieser Jahre ein bedeutendes Element der Kartellstrategie der Verarbeitungsunternehmen dargestellt habe (vgl. 244. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Vorbereitung der Zusammenkünfte von APTI verfolgte daher das gleiche wettbewerbswidrige Ziel wie der Abschluss der Vereinbarungen zwischen den Verarbeitungsunternehmen, nämlich die Verfälschung der normalen Preisentwicklung auf dem Markt für Rohtabak.
235 Auch wenn diese Erwägungen unbestritten geblieben sind, konnte die Kommission selbst für den Fall, dass, wie Transcatab vorträgt, die Zusammenkünfte der Verarbeitungsunternehmen nach 1999 nur vorbereitenden Charakter für die Zusammenkünfte von APTI gehabt haben, gleichwohl insofern zu Recht die Auffassung vertreten, dass sich die Beteiligung an diesen Zusammenkünften in den Rahmen einer einzigen fortgesetzten Zuwiderhandlung einfügte, als sie festgestellt hat, dass die Koordinierung zwischen den Verarbeitungsunternehmen zur Festlegung des Verhaltens von APTI Teil der Kartellstrategie war und sich in dasselbe einheitliche Ziel, das die Verarbeitungsunternehmen auch schon vor 1999 verfolgten, einfügte.
236 Folglich könnte sich dieser Umstand, selbst wenn man annimmt, dass, wie Transcatab vorträgt, die Verhaltensweisen der Verarbeitungsunternehmen nach 1999 ausschließlich die Zusammenkünfte von APTI vorbereitet haben, in keiner Weise auf die Dauer der Zuwiderhandlung auswirken, so dass die Kommission auch in diesem hypothetischen Fall gleichwohl die Auffassung hätte vertreten können, dass sich die von den Verarbeitungsunternehmen begangene Zuwiderhandlung über einen Zeitraum von rund sechs Jahren und vier Monaten erstreckte. Die Rüge, mit der Transcatab geltend macht, die Verhaltensweisen der Verarbeitungsunternehmen in der Zeit zwischen 1999 und 2002 hätten ausschließlich den Abschluss von Branchenvereinbarungen vorbereitet, kann sich daher nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auswirken, so dass sie als nicht entscheidungserheblich anzusehen ist.
237 Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt werden, das auf die Annahme der Kommission gestützt wird, dass APTI und nicht deren Mitglieder als für ihre Verhaltensweisen verantwortlich zu betrachten war (vgl. 253. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die durch die Verhaltensweisen von APTI verwirklichte Zuwiderhandlung war nämlich eine andere als die von den Verarbeitungsunternehmen begangene und verfolgte ein eigenes wettbewerbswidriges Ziel, auch wenn dieses teilweise mit dem von den Verarbeitungsunternehmen verfolgten wettbewerbswidrigen Ziel übereinstimmte (vgl. Erwägungsgründe 270 bis 273 der angefochtenen Entscheidung). Diese Feststellung hat Transcatab nicht bestritten.
238 Jedenfalls ist festzustellen, dass auch dieser Vorwurf sachlich unzutreffend ist.
239 Erstens räumt Transcatab in ihren Schriftsätzen selbst ausdrücklich ein, dass es während des betreffenden Zeitraums „über die Branchenvereinbarungen hinaus“ Kontakte zwischen den Verarbeitungsunternehmen gegeben habe, die „bestimmte Aspekte des Marktes“ betroffen hätten und in deren Rahmen sensible Informationen ausgetauscht worden seien. Transcatab trägt darüber hinaus vor, dass es sich bei den Vereinbarungen, die im besagten Zeitraum auf dem italienischen Markt für Rohtabak getroffen worden seien, „größtenteils“ um Branchenvereinbarungen zwischen Unitab und APTI gehandelt habe, was den Schluss zulässt, dass es während dieses Zeitraums neben den die Branchenvereinbarungen betreffenden Kontakten noch weitere Vereinbarungen zwischen den Verarbeitungsunternehmen gegeben hat.
240 Zweitens ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung und aus den Akten, dass die Kontakte zwischen den Verarbeitungsunternehmen während des genannten Zeitraums sehr wohl über einfache vorbereitende Treffen zur Festlegung eines gemeinsamen Vorgehens innerhalb von APTI bei der Aushandlung der Branchenvereinbarungen hinausgegangen sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Branchenvereinbarungen nach dem Gesetz Nr. 88 zur Regelung der Branchenvereinbarungen und der Verträge über den Anbau und den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Legge n° 88 sulle norme sugli accordi interprofessionali e sui contratti di coltivazione e vendita dei prodotti agricoli) vom 16. März 1988 (GURI Nr. 69 vom 23. März 1988, im Folgenden: Gesetz Nr. 88/88) die Festsetzung der in die Anbauverträge aufzunehmenden Mindestpreise betrafen (vgl. Erwägungsgründe 68 und 253 der angefochtenen Entscheidung), während der Gegenstand der Vereinbarungen zwischen den Verarbeitungsunternehmen sehr viel weiter war, da sich das Kartell u. a. auf die Festsetzung der Höchst- bzw. Durschschnittslieferpreise sowie auf die von den jeweiligen Verarbeitungsunternehmen anzukaufenden Tabakmengen und die entsprechenden Versorgungsquellen erstreckte (363. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
241 Der angefochtenen Entscheidung und den Akten lassen sich mehrere Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es bei den Kontakten zwischen den Verarbeitungsunternehmen auch nach 1999 um mehr ging als um die bloße Koordinierung der Position von APTI beim Abschluss von Branchenvereinbarungen.
242 So geht aus dem 186. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung beispielsweise hervor, dass die Verarbeitungsunternehmen der Kommission zufolge im Oktober 1999 eine geheime Vereinbarung getroffen haben, die der Vereinbarung der Villa Grazioli vom September 1998 in Inhalt und Form sehr ähnlich war (vgl. 142. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Diese der Klagebeantwortung als Anhang beigefügte Vereinbarung zielte in erster Linie auf die Festsetzung der Ankaufspreise für Rohtabak (Burley und Bright) bei „Drittpackern“, die Zuteilung von „Drittpackern“ mit festgelegten Mengen an jedes Verarbeitungsunternehmen und den Boykott von „Drittpackern“ ab, die Cogentab nicht beigetreten waren (vgl. 186. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
243 Überdies ergibt sich aus den Erwägungsgründen 202 bis 204 der angefochtenen Entscheidung, dass die Koordinierung zwischen den Verarbeitungsunternehmen im Jahr 2000 fortgesetzt worden ist. Transcatab legt jedoch in keiner Weise dar, dass diese Koordinierung lediglich die innerhalb von APTI einzunehmenden Positionen zum Gegenstand gehabt hätte. Aus dem 204. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung geht vielmehr hervor, dass die Verarbeitungsunternehmen am 21. September 2000 mit dem Ziel zusammengekommen waren, zwischen ihnen einen Koordinierungsmechanismus auf der Ebene der Einkaufsdirektoren zu schaffen.
244 Aus dem 212. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung geht ferner hervor, dass am 14. September 2001 eine Zusammenkunft der Präsidenten und Einkaufsdirektoren von Deltafina, Dimon und Transcatab stattgefunden hat, dessen vorgestellte Tagesordnung nicht nur die Branchenvereinbarung zwischen APTI und Unitab, sondern auch die wechselseitigen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen, die Ankäufe bei „Drittpackern“, die Beziehungen zu Romana Tabacchi sowie die Zukunftsstrategien umfasste.
245 All diese Beispiele lassen erkennen, dass die Kontakte zwischen den Verarbeitungsunternehmen in der Zeit von 1999 bis 2002 nicht lediglich Branchenvereinbarungen zum Gegenstand gehabt haben, wie Transcatab behauptet, sondern dass das Kartell der Verarbeitungsunternehmen während dieses Zeitraums vielmehr neben den Branchenvereinbarungen weiterhin tätig gewesen ist. Im Übrigen hat Transcatab in keiner Weise dargetan, dass die Kommission durch die Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass die Verhaltensweisen der Verarbeitungsunternehmen in der Zeit zwischen 1999 und 2002 ausschließlich der Vorbereitung des Abschlusses von Branchenvereinbarungen dienten, einen Fehler begangen hätte.
246 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die erste von Transcatab im Rahmen dieses Teils erhobene Rüge zurückzuweisen ist.
– Zum Nichtvorliegen eines Schadens für die Verbraucher
247 Das Argument, mit dem Transcatab geltend macht, die Kommission habe in Anbetracht des Nichtvorliegens eines aus der Zuwiderhandlung folgenden Schadens für die Verbraucher bei der Erhöhung um jährlich 10 % einen Fehler begangen, greift sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht durch.
248 Erstens lässt sich weder aus Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus Nr. 1 Teil B Abs. 3 der Leitlinien, auf die sich Transcatab beruft, folgern, dass diese die Erhöhung für Verstöße von langer Dauer von dauerhaften schädlichen Auswirkungen auf die Verbraucher abhängig machten. Mit der Passage der Leitlinien, auf die sich Transcatab bezieht, soll die mit den Leitlinien angekündigte Geldbußenpolitik – insbesondere die Änderungen im Verhältnis zur früheren Praxis – allgemein erläutert werden. Transcatab kann ihr Vorbringen somit nicht auf diese Bestimmung der Leitlinien stützen.
249 Zweitens steht entgegen dem Vorbringen von Transcatab keinesfalls fest, dass das Kartell keinerlei Auswirkungen auf den Markt gehabt hätte, und daher erst recht nicht, dass es sich nicht schädlich auf die Verbraucher ausgewirkt hätte. Die Daten, auf die sich Transcatab im Rahmen des zweiten Klagegrundes beruft, sind nämlich, da sie von anderen Faktoren beeinflusst worden sein können, nicht geeignet, zu belegen, dass es solche Auswirkungen nicht gegeben hat (vgl. insbesondere oben, Randnr. 168). Im Übrigen zeigt die mehrjährige Dauer des Kartells, dass die Verarbeitungsunternehmen es nicht für sinn- oder wirkungslos hielten. Somit ist die Prämisse des Vorbringens von Transcatab fehlerhaft.
250 Nach alledem ist der erste Teil des dritten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.
Zweiter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und Begründungsmangel
Vorbringen der Parteien
251 Transcatab macht einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem durch die Kommission geltend. Diese sei in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Verantwortlichkeit für den Abschluss der Branchenvereinbarungen während des Zeitraums von 1999 bis 2001 ausschließlich APTI zuzurechnen sei. Gleichwohl habe die Kommission, indem sie nicht zwischen der Zeitspanne von 1995 bis 1998 und der von 1999 bis 2001 unterschieden habe, die Verantwortlichkeit für Verhaltensweisen im Rahmen der Branchenvereinbarungen, die sie bereits ausschließlich APTI zugerechnet habe, den Verarbeitungsunternehmen zugewiesen.
252 Im vorliegenden Fall sei der APTI zur Last gelegte Sachverhalt mit dem Transcatab für den Zeitraum von 1999 bis 2002 zur Last gelegten Sachverhalt identisch, da die Zusammenkünfte der Verarbeitungsunternehmen während dieses Zeitraums die Zusammenkünfte von APTI vorbereitet hätten. Darüber hinaus seien die Zuwiderhandelnden identisch, da feststehe, dass Berufsverbände das Sprachrohr ihrer Mitglieder seien. Daher habe die Kommission die Verarbeitungsunternehmen wegen derselben Zuwiderhandlung zweimal – zunächst als Mitglieder von APTI und sodann einzeln – mit einer Sanktion belegt. Daraus ergebe sich die Verhängung einer überhöhten Geldbuße gegen die Verarbeitungsunternehmen; ferner sei die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit mangelhaft.
253 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
254 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, um einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts handelt, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat. Im Bereich des Wettbewerbsrechts verbietet es dieser Grundsatz, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Randnrn. 85 f., und Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnrn. 130 f.). Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem hängt von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts ab. Dieser Grundsatz verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 338, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T‑217/03 und T‑245/03, Slg. 2006, II‑4987, Randnr. 340).
255 Im vorliegenden Fall ist die erste Voraussetzung – die Identität des Sachverhalts – nicht erfüllt. Selbst wenn man nämlich annimmt, dass die verschiedenen den Verarbeitungsunternehmen zur Last gelegten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere die Koordinierung im Hinblick auf die Festlegung des Verhaltens von APTI (244. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), mit dem APTI zur Last gelegten Verhalten – der Festlegung der Verhandlungsposition in Bezug auf die Preise beim Abschluss der Branchenvereinbarungen mit Unitab (Erwägungsgründe 253 f. der angefochtenen Entscheidung) – teilweise übereingestimmt haben, ist festzustellen, dass es sich um zwei unterschiedliche Verhaltensweisen handelt. Die der Annahme einer Entscheidung vorausgehende Koordinierung unterscheidet sich nämlich von der Annahme der Entscheidung im eigentlichen Sinne.
256 Im Übrigen fügte sich die Koordinierung zwischen den Verarbeitungsunternehmen im Hinblick auf die Festlegung des Verhaltens von APTI, wie im Rahmen des ersten Teils dieses Klagegrundes festgestellt worden ist, in die weitere Kartellstrategie der Verarbeitungsunternehmen ein und stellte einen wichtigen Bestandteil dieser Strategie dar (vgl. 244. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Hierzu ist darüber hinaus festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung klar und präzise dargelegt hat, dass APTI und die Verarbeitungsunternehmen für verschiedene Zuwiderhandlungen mit einer Sanktion belegt worden sind (vgl. für APTI Erwägungsgründe 253, 254 und 270 bis 273 und für die Verarbeitungsunternehmen Erwägungsgründe 240 bis 252 sowie 264 bis 269 der angefochtenen Entscheidung).
257 Transcatab kann vorliegend daher nicht geltend machen, der den Verarbeitungsunternehmen zur Last gelegte Sachverhalt sei mit dem APTI zur Last gelegten Sachverhalt identisch gewesen.
258 Auch die zweite Voraussetzung – die Identität der Zuwiderhandelnden – ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Obwohl Transcatab Mitglied von APTI ist, handelt es sich nämlich um zwei unterschiedliche Einheiten, da APTI eine eigenständige juristische Person ist, einen eigenen Zweck hat und eigene Ziele verfolgt, die unabhängig von denen von Transcatab sind und sich von ihnen unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil FNCBV u. a./Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnr. 342).
259 Somit fehlt es hier sowohl an der Identität des Sachverhalts als auch an der Identität der Zuwiderhandelnden, da die angefochtene Entscheidung dieselben Einheiten oder Personen nicht mehrmals für dieselben Handlungen mit Sanktionen belegt. Folglich liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vor.
260 Zur Rüge eines Begründungsmangels ist festzustellen, dass die Kommission, da sich die den Verarbeitungsunternehmen und die APTI zur Last gelegten Verhaltensweisen voneinander unterschieden und von verschiedenen juristischen Personen umgesetzt wurden, nicht verpflichtet war, Gründe betreffend die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem anzuführen. Überdies hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Verantwortlichkeit von APTI keineswegs mit der Verantwortlichkeit der Verarbeitungsunternehmen verwechselt. Insbesondere bringen nach der oben in Randnr. 174 angeführten Rechtsprechung die Erwägungen in Randnr. 256 die diesbezüglichen Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck, dass Transcatab ihnen die Gründe für die gegen sie erlassene Maßnahme entnehmen und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann.
261 Nach alledem ist dieser Teil insgesamt zurückzuweisen.
Dritter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
Vorbringen der Parteien
262 Transcatab macht hilfsweise geltend, die Verarbeitungsunternehmen seien bei den Vertragsverhandlungen mit den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben davon überzeugt gewesen, im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes Nr. 88/88 und der Branchenvereinbarungen, zu bleiben. Was die Branchenvereinbarungen angehe, habe die Kommission eingeräumt, dass der geltende Rechtsrahmen einen erheblichen Grad an Unsicherheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Praktiken von APTI habe erzeugen können. Aus diesem Grund habe sie gegen APTI eine symbolische Geldbuße von nur 1 000 Euro verhängt. Transcatab fragt sich, warum trotz der zahlreichen Beweise, die belegten, dass sich die im Streit stehenden Verhaltensweisen der Verarbeitungsunternehmen in den Jahren 1999 bis 2002 nahezu ausschließlich auf Vorverträge zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts innerhalb von APTI bezögen, auf ihren Fall nicht die gleichen Erwägungen angewandt worden sind. Die unterschiedliche Bewertung des Verhaltens von APTI und desjenigen von Transcatab stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar.
263 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
264 Wie aus der oben in Randnr. 202 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
265 Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Verarbeitungsunternehmen und APTI, wie bereits im Rahmen des zweiten Teils dieses Klagegrundes festgestellt worden ist (vgl. oben, Randnr. 256), für unterschiedliche Zuwiderhandlungen mit einer Sanktion belegt worden sind (vgl. Erwägungsgründe 240 bis 252 bzw. 253 und 254 der angefochtenen Entscheidung).
266 Was insbesondere den Zeitraum ab 1999 angeht, ergibt sich jedoch aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Verarbeitungsunternehmen für verschiedene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die sich in dieselbe, bereits vor 1999 verfolgte Kartellstrategie einfügten, mit einer Sanktion belegt worden sind. So sind die Verarbeitungsunternehmen sowohl für die Koordinierung ihrer Preise außerhalb der Branchenvereinbarungen als auch für die parallele Koordinierungstätigkeit im Hinblick auf die Festlegung des Verhaltens von APTI mit einer Sanktion belegt worden (vgl. insbesondere 244. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
267 Dagegen ist APTI lediglich für Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Branchenvereinbarungen zur Verantwortung gezogen worden. Die Kommission war der Ansicht, APTI habe für die einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung der Verarbeitungsunternehmen nicht verantwortlich gemacht werden können, da sich den Akten der Kommission kein Anhaltspunkt dafür entnehmen ließ, dass diese Vereinigung dem von den Verarbeitungsunternehmen umgesetzten Gesamtplan zur Koordinierung ihres gesamten Einkaufsverhaltens zugestimmt hätte oder dass sie diesen kannte (vgl. Erwägungsgründe 270 f. der angefochtenen Entscheidung).
268 Zweitens geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Tragweite des Kartells der Verarbeitungsunternehmen auch nach 1999 über den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 88/88 hinausging (vgl. auch oben, Randnrn. 240 bis 245). Transcatab kann demnach nicht geltend machen, dass der Rechtsrahmen es zugelassen hätte, auf die Verarbeitungsunternehmen eine symbolische Geldbuße wie die gegen APTI verhängte anzuwenden (vgl. hierzu die unten in den Randnrn. 298 bis 311 dargelegten Erwägungen).
269 Somit ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Situation der Verarbeitungsunternehmen, insbesondere die von Transcatab, hinsichtlich der in der Zeit von 1999 bis 2002 begangenen Zuwiderhandlungen nicht mit der Situation von APTI vergleichbar ist. Folglich kann Transcatab keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend machen.
270 Nach alledem ist der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
4. Zum vierten Klagegrund: Verschiedene mildernde Umstände
Erster Teil: Mildernder Umstand der Nichtumsetzung des Kartells
Vorbringen der Parteien
271 Transcatab wirft der Kommission zunächst vor, ihr den in Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien genannten mildernden Umstand der tatsächlichen Nichtanwendung der Vereinbarungen oder der eine Zuwiderhandlung darstellenden Praktiken nicht zugebilligt zu haben. Sie trägt vor, bereits im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes nachgewiesen zu haben, dass die Verarbeitungsunternehmen ihre Vereinbarungen größtenteils nicht umgesetzt hätten. Diese Feststellung ergebe sich daraus, dass sich diese Vereinbarungen auf dem Markt nicht ausgewirkt hätten.
272 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
273 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der in Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien genannte mildernde Umstand der tatsächlichen Nichtanwendung der Vereinbarungen oder der eine Zuwiderhandlung darstellenden Praktiken auf dem eigenen Verhalten jedes Unternehmens beruht. Demgemäß ist bei der Beurteilung dieses mildernden Umstands nicht auf die sich aus der Zuwiderhandlung insgesamt ergebenden Wirkungen abzustellen, denen bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen eines Verstoßes auf den Markt zur Beurteilung der Schwere des Verstoßes Rechnung zu tragen ist (Nr. 1 Teil A Abs. 1 der Leitlinien), sondern auf das Einzelverhalten jedes Unternehmens, um die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens festzustellen (Urteile Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 384, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 178).
274 Folglich kann Transcatab einen Fehler der Kommission bei der Anwendung des in Rede stehenden mildernden Umstands nicht darauf stützen, dass sich die Zuwiderhandlung nicht konkret auf die Preise ausgewirkt habe.
275 Zweitens ist jedenfalls auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Zuwiderhandelnden, um Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien in Anspruch nehmen zu können, nachweisen müssen, dass sie sich wettbewerbskonform verhielten oder dass sie sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzten, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde, und dass sie der Vereinbarung auch nicht scheinbar zustimmten und dadurch andere Unternehmen zur Umsetzung des fraglichen Kartells veranlassten (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, Slg. 2004, II‑2395, Randnr. 292, und – in diesem Sinne – vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T‑26/02, Slg. 2006, II‑713, Randnr. 113).
276 Transcatab trägt vorliegend aber nicht vor, sich der Umsetzung des in Rede stehenden Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzt zu haben, dass dessen Funktionieren selbst gestört wurde. Folglich kann sie nicht geltend machen, die Kommission habe dadurch einen Fehler begangen, dass sie ihr den fraglichen mildernden Umstand nicht zugebilligt habe.
277 Schließlich ist noch festzustellen, dass die Kommission im 383. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung einerseits festgestellt hat, dass das Kartell umgesetzt worden sei, und andererseits, dass Transcatab mit ihrem Vorbringen, die Vereinbarungen seien „größtenteils“ nicht umgesetzt worden, selbst einräume, dass die in Rede stehenden Kartelle – zumindest teilweise – umgesetzt worden seien (vgl. oben, Randnr. 239).
278 Nach alledem ist dieser Teil zurückzuweisen.
Zweiter Teil: Mildernder Umstand der Einstellung der streitigen Tätigkeiten vor dem Eingreifen der Kommission
Vorbringen der Parteien
279 Transcatab wirft der Kommission vor, ihr den in Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien genannten mildernden Umstand der Abstellung der Zuwiderhandlungen nach dem ersten Eingreifen der Kommission nicht zugebilligt zu haben.
280 Erstens verknüpften die Leitlinien die Anwendung dieses mildernden Umstands in keiner Weise mit der Schwere der Zuwiderhandlung, so dass er auch in Fällen schwerer und besonders schwerer Zuwiderhandlungen angewandt worden sei. Zweitens habe Transcatab nach dem ersten Eingreifen der Kommission keinerlei Verhaltensweise an den Tag gelegt, die einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellen könne. Drittens habe die Kommission die Besonderheiten des Rohtabaksektors außer Acht gelassen. Viertens gehe die Nichtanwendung dieses mildernden Umstands auf eine Änderung der Rechtsprechung zur Verhängung von Geldbußen zurück, die das Gericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), vorgenommen habe. Diese Rechtsprechungsänderung, die nach Verfahrensbeginn erfolgt sei, verletze das berechtigte Vertrauen von Transcatab, die damit gerechnet habe, durch die Beendigung ihres unrechtmäßigen Verhaltens nach dem ersten Eingreifen der Kommission eine Geldbußenermäßigung zu erhalten.
281 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
282 Nach Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien kann der von der Kommission festgesetzte Grundbetrag der Geldbuße verringert werden, wenn das beschuldigte Unternehmen den Verstoß nach dem ersten Eingreifen der Kommission beendet.
283 Gleichwohl kann eine Herabsetzung der Geldbuße wegen der Beendigung einer Zuwiderhandlung nach dem ersten Eingreifen der Kommission der Rechtsprechung zufolge nicht automatisch eintreten, sondern hängt von einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls durch die Kommission im Rahmen ihres Ermessens ab (vgl. Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 228 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Umstände des Einzelfalls können die Kommission somit veranlassen, einem Unternehmen, das Partei einer rechtswidrigen Vereinbarung ist, eine solche Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße nicht zu gewähren (Urteil vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 148).
284 So könnte die Zubilligung eines mildernden Umstands in Situationen, in denen ein Unternehmen Partei einer offensichtlich rechtswidrigen Vereinbarung ist, von der es weiß oder wissen muss, dass sie den Tatbestand einer Zuwiderhandlung erfüllt, nach Auffassung des Gerichtshofs einen Anreiz für Unternehmen bieten, eine geheime Vereinbarung so lange wie möglich in der Hoffnung fortzusetzen, dass ihr Verhalten nie aufgedeckt wird, aber in dem Bewusstsein, dass, sollte es doch aufgedeckt werden, die Geldbuße gegen sie bei anschließendem Abbruch der Zuwiderhandlung herabgesetzt werden könnte. Dies würde der verhängten Geldbuße jede Abschreckungswirkung nehmen und die praktische Wirksamkeit von Art. 81 Abs. 1 EG beeinträchtigen (Urteil vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 149). Darüber hinaus hat das Gericht bereits entschieden, dass die Beendigung einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung nicht als mildernder Umstand gewertet werden kann, wenn sie auf das Eingreifen der Kommission zurückzuführen ist (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T‑157/94, Slg. 1999, II‑707, Randnr. 498, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 229).
285 Im vorliegenden Fall hatte die in Rede stehende Zuwiderhandlung ein geheimes Kartell u. a. zum Zweck der Festsetzung von Preisen und der Zuteilung von Lieferanten und Ankaufmengen zum Gegenstand. Wie oben in Randnr. 137 festgestellt worden ist, wird ein derartiges Kartell durch Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und b EG ausdrücklich untersagt und stellt eine Zuwiderhandlung dar, die von der Rechtsprechung als „besonders schwerwiegend“ eingestuft wird, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt hat. Vorliegend haben die Verarbeitungsunternehmen, wie oben in Randnr. 170 festgestellt worden ist, die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, für die sie mit einer Sanktion belegt worden sind, überdies wissentlich umgesetzt und sich mehrmals auf Maßnahmen zur Sicherstellung der tatsächlichen Umsetzung des Kartells verständigt.
286 Unter diesen Umständen kann Transcatab im Licht der oben in den Randnrn. 283 und 284 angeführten Rechtsprechung nicht geltend machen, die Kommission habe dadurch einen Fehler begangen, dass sie den geltend gemachten mildernden Umstand nicht auf sie angewandt hat.
287 Diese Schlussfolgerung kann durch die von Transcatab vorgebrachten besonderen Argumente nicht in Frage gestellt werden.
288 Im Licht der oben angeführten Rechtsprechung bedeutet der Umstand, dass Transcatab nach dem ersten Eingreifen der Kommission keinerlei rechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt hat, nämlich nicht, dass diese verpflichtet wäre, den fraglichen mildernden Umstand anzuwenden. Darüber hinaus stellen die Besonderheiten des Sektors wie das Fehlen von Präzedenzfällen, auf das sich Transcatab beruft, und die Regulierung dieses Sektors, auch wenn sie bei der Würdigung anderer mildernder Umstände eine Rolle spielen mögen (vgl. insbesondere den dritten und den fünften Teil dieses Klagegrundes), gleichwohl keine relevanten Gesichtspunkte für die Anwendung des in Rede stehenden mildernden Umstands dar.
289 In Bezug auf den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist schließlich daran zu erinnern, dass, worauf oben in Randnr. 208 hingewiesen worden ist, das Recht, sich auf diesen Grundsatz zu berufen, nach der Rechtsprechung von der Erfüllung dreier Voraussetzungen abhängt. Erstens muss die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, begründete Erwartungen beim Adressaten zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. die oben in Randnr. 208 angeführte Rechtsprechung).
290 Hierzu genügt die Feststellung, dass die erste Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, da Transcatab eine präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherung von Seiten der Kommission, sie werde bei Beendigung ihres unrechtmäßigen Verhaltens nach deren erstem Eingreifen eine Geldbußenermäßigung erhalten, nicht geltend machen kann.
291 Darüber hinaus kann allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T‑347/94, Slg. 1998, II‑1751, Randnr. 368, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 337). Transcatab kann daher nicht geltend machen, dass dieser mildernde Umstand in anderen Fällen von Zuwiderhandlungen angewandt worden sei. Im Übrigen stellt das oben in Randnr. 280 angeführte Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, auf das der 382. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung verweist, keineswegs eine Rechtsprechungsänderung dar, da das Gericht, wie die Kommission zu Recht bemerkt, vor Erlass dieses Urteils bereits entschieden hatte, dass die Beendigung einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung nicht als mildernder Umstand gewertet werden kann, wenn sie auf das Eingreifen der Kommission zurückzuführen ist (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission, T‑156/94, Slg. 1999, II‑645, Randnr. 138, und Ensidesa/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt, Randnr. 498). Folglich kommt Transcatab insoweit kein Vertrauensschutz zu.
292 Nach alledem ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes somit zurückzuweisen.
Dritter Teil: Mildernder Umstand des Bestehens berechtigter Zweifel an der Rechtswidrigkeit des streitigen Verhaltens
293 Im Rahmen dieses Teils erhebt Transcatab im Wesentlichen zwei Rügen. Einerseits macht sie geltend, die Kommission habe dadurch einen Fehler begangen, dass sie den mildernden Umstand des Bestehens berechtigter Zweifel an der Rechtswidrigkeit des streitigen Verhaltens nicht angewandt hat. Andererseits macht sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Verhältnis zur Sache Rohtabak – Spanien geltend.
Zum Bestehen berechtigter Zweifel an der Rechtswidrigkeit des streitigen Verhaltens
– Vorbringen der Parteien
294 Transcatab trägt vor, das Bestehen eines verworrenen europäischen und nationalen Rechtsrahmens habe berechtigte Zweifel an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Rohtabakverarbeitungsunternehmen und von APTI in Italien aufkommen lassen. Daher hätte die Kommission den in Nr. 3 vierter Gedankenstrich der Leitlinien genannten mildernden Umstand anwenden und die gegen die einzelnen Verarbeitungsunternehmen verhängten Geldbußen zumindest herabsetzen müssen. Die Kommission habe die Zurückweisung des Antrags von Transcatab auf Zurechnung dieses mildernden Umstands nicht begründet.
295 Transcatab macht insbesondere geltend, die Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. P 30, S. 993) sehe unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung für Vereinbarungen vor, die zur Verwirklichung der in Art. 33 EG genannten Ziele notwendig seien. Die Vereinbarungen zwischen den Verarbeitungsunternehmen seien als zur Erreichung dieser Ziele notwendig angesehen worden. Diese Vereinbarungen seien nämlich notwendig gewesen, um die rationelle Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu gewährleisten und den italienischen Markt zu stabilisieren und am Leben zu erhalten. Sie hätten auf eine Beschränkung der Einkünfte der Zwischenhändler und nicht auf eine Verringerung, sondern im Gegenteil auf eine Steigerung der Einkünfte der landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe abgezielt. Transcatab trägt vor, den Nachweis geführt zu haben, dass mit den Vereinbarungen zwischen den Verarbeitungsunternehmen in Anbetracht des besonderen tatsächlichen Zusammenhangs des vorliegenden Falls die Ziele des Art. 33 EG erreicht werden sollten. Diese Erwägungen und die übrigen Maßnahmen der Union im Tabaksektor hätten bei den Verarbeitungsunternehmen berechtigte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Verhaltensweisen mit den Wettbewerbsregeln aufkommen lassen.
296 Nach Auffassung von Transcatab war die nationale Regelung, insbesondere das Gesetz Nr. 88/88, darüber hinaus geeignet, einen erheblichen Grad an Unsicherheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Verhaltensweisen zu erzeugen. Die Kommission hätte den Verarbeitungsunternehmen – ebenso wie APTI und Unitab, gegen die sie eine symbolische Sanktion von 1 000 Euro verhängt habe – diesen Umstand in der angefochtenen Entscheidung zubilligen müssen.
297 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
– Würdigung durch das Gericht
298 Zunächst ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache die Beteiligung an einem von seinen Mitgliedern über mehrere Jahre hinweg geheim gehaltenen und insbesondere die Festsetzung von Preisen betreffenden horizontalen Kartell zum Gegenstand hat. Somit liegt ein offenkundiger und besonders schwerer Verstoß gegen Art. 81 EG vor. Darüber hinaus handelt es sich bei dem in Rede stehenden Unternehmen um einen der größten italienischen Rohtabakverarbeiter, der einer der weltweit größten unabhängigen Tabakblatthandelsgruppen angehört. Es geht also um ein Unternehmen, das über materielle und intellektuelle Ressourcen verfügte, die es ihm ermöglichten, die Merkmale seines gesetzlichen Umfelds und die möglicherweise insoweit entstehenden Folgen seines Verhaltens, insbesondere aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, zu beurteilen. Unter diesen Umständen kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass Transcatab Zweifel an der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hätte haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 406, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 229).
299 Was erstens die Verordnung Nr. 26, auf die sich Transcatab beruft, angeht, ist festzustellen, dass Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die sich auf die Produktion der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse, darunter u. a. Rohtabak, und den Handel mit diesen Erzeugnissen beziehen und wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung oder zur Verwirklichung der Ziele des Art. 33 EG notwendig sind, nach dieser Verordnung, insbesondere deren Art. 2, von der Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen sind.
300 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 2 der Verordnung Nr. 26 als Befreiung von der Regel der allgemeinen Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG eng auszulegen ist. Außerdem findet Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung, der die geltend gemachte Ausnahmeregelung enthält, nach ständiger Rechtsprechung nur Anwendung, wenn die betreffende Vereinbarung zur Verwirklichung aller Ziele des Art. 33 EG beiträgt. Schließlich muss die fragliche Vereinbarung, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 ergibt, zur Verwirklichung dieser Ziele „notwendig“ sein (vgl. Urteil FNCBV u. a./Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnr. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).
301 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Kommission die Anwendung der in Art. 2 der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen Befreiungen von Art. 81 Abs. 1 EG in den Erwägungsgründen 303 bis 313 der angefochtenen Entscheidung vorliegend ausdrücklich ausgeschlossen hat. Transcatab wendet sich weder gegen diese Würdigung noch gegen die Schlussfolgerung, zu der die Kommission gelangt, sondern beschränkt sich darauf, geltend zu machen, dass die in Rede stehende Regelung bei ihr berechtigte Zweifel hervorgerufen habe, der die Kommission hätte Rechnung tragen müssen.
302 Zweitens ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 26 in ihrem Art. 2 Abs. 2 und 3 ein besonderes Verfahren vorsieht, das es der Kommission ermöglicht, festzustellen, auf welche Vereinbarungen die in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Befreiungen angewandt werden können. Dieses Verfahren sieht u. a. die Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch die Kommission vor.
303 Den Akten lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Kommission die Vereinbarungen zwischen den Verarbeitungsunternehmen notifiziert worden wären, um eine Befreiung im Rahmen dieses besonderen Verfahrens zu erhalten. Im Übrigen trägt Transcatab nicht vor, der Kommission diese Vereinbarungen mitgeteilt zu haben. Dagegen geht aus bestimmten Notizen, die die Vertreter von Dimon Italia auf der APTI-Zusammenkunft vom 4. April 2002 (vgl. oben Randnr. 4) gemacht haben, ausdrücklich hervor, dass die genannten Vereinbarungen der Kommission nicht notifiziert worden sind, was von Transcatab nicht bestritten wird. Da weder eine Notifizierung erfolgt noch das förmliche Verfahren eingehalten worden ist, kann Transcatab nicht geltend machen, die Verarbeitungsunternehmen hätten Zweifel gehabt, ob ihre Vereinbarungen in den Anwendungsbereich der in der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen Ausnahmeregelung fallen. Darüber hinaus ist es in einem System wie dem in der Verordnung Nr. 26 vorgesehenen ausgeschlossen, dass private Wirtschaftsteilnehmer ihre eigene Beurteilung bezüglich der am besten geeigneten Mittel zur Erreichung der Ziele des Art. 33 EG an die Stelle derjenigen der Kommission setzen und damit rechtswidrige Initiativen ergreifen können, die damit gerechtfertigt werden, dass sie diese Ziele verfolgen.
304 Drittens ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass das Kartell von Anfang an einen eindeutig wettbewerbswidrigen Zweck verfolgte (vgl. beispielsweise 111. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Den Umständen des vorliegenden Falls lässt sich nicht entnehmen – und im Übrigen führt Transcatab diesen Nachweis auch nicht –, dass die Verarbeitungsunternehmen die Absicht hatten, die Ziele des Art. 33 EG mittels rechtswidriger Vereinbarungen zu verfolgen.
305 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und der in Frage stehenden gemeinsamen Marktorganisation zählt (vgl. 311. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers’ Union, C‑137/00, Slg. 2003, I‑7975, Randnr. 57). Transcatab kann daher nicht geltend machen, dass offenkundig wettbewerbswidrige Vereinbarungen – hier das Kartell der Verarbeitungsunternehmen – die Ziele des Art. 33 Abs. 1 EG verfolgten.
306 Nach alledem ist als Ergebnis festzuhalten, dass Transcatab vernünftigerweise nicht geltend machen kann, die Verordnung Nr. 26 habe bei ihr berechtigte Zweifel an der Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Kartells hervorgerufen.
307 Zur nationalen Regelung ist zweitens zu bemerken, dass die Kommission im 323. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass das Kartell der Verarbeitungsunternehmen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 88/88 falle, da es im Wesentlichen auf die Festsetzung der maximalen bzw. durchschnittlichen Lieferpreise sowie auf die Zuteilung der Mengen und der Lieferanten abziele, während das genannte Gesetz zum Ziel habe, den Landwirten Mindestpreise zu garantieren.
308 Daher konnten die Verarbeitungsunternehmen, soweit die Tätigkeiten des Kartells nicht von der nationalen Regelung erfasst wurden, nicht unter Berufung auf diese nationale Regelung an der Rechtswidrigkeit ihrer Verhaltensweisen zweifeln.
309 Unter diesen Umständen und im Licht der oben in Randnr. 298 dargelegten Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission durch die Nichtgewährung einer Geldbußenermäßigung wegen des betreffenden mildernden Umstands keinen Fehler begangen hat.
310 Zu der in der Erwiderung erhobenen Rüge des angeblichen Begründungsmangels im Hinblick auf die Zurückweisung des fraglichen mildernden Umstands ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung zwar gemäß Art. 253 EG verpflichtet ist, in den Gründen ihrer Entscheidungen die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlass veranlasst haben, diese Bestimmung sie jedoch nicht zwingt, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden (Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 173 angeführt, Randnrn. 14 f., und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Fiskeby Board/Kommission, T‑319/94, Slg. 1998, II‑1331, Randnr. 127).
311 Daher ist unerheblich, dass die Kommission in dem Teil der angefochtenen Entscheidung, der den mildernden Umständen gewidmet ist, nicht die Gründe erläutert hat, aus denen sie zu der Auffassung gelangt war, bestimmte Gesichtspunkte, auf die sich Transcatab in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in diesem Zusammenhang berufen hatte, nicht berücksichtigen zu müssen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission die Auswirkungen sowohl der Verordnung Nr. 26 als auch der nationalen Regelung in den Erwägungsgründen 303 bis 324 der angefochtenen Entscheidung gewürdigt hat.
Zur unterschiedlichen Behandlung im Verhältnis zur Sache Rohtabak – Spanien
– Vorbringen der Parteien
312 Transcatab trägt vor, die Nichtanwendung des betreffenden mildernden Umstands in einem derart verworrenen rechtlichen Kontext wie dem vorliegenden habe zu einer stark unterschiedlichen Behandlung italienischer und spanischer Verarbeitungsunternehmen geführt. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei insoweit offensichtlich unlogisch, da sie bestimmte Erwägungen, die in der dem vorliegenden Fall weitgehend entsprechenden Sache Rohtabak – Spanien angestellt worden seien, nicht berücksichtigt habe. Insbesondere habe die Kommission im spanischen Fall die Auffassung vertreten, dass der rechtliche Kontext und das Verhalten der Regierung geeignet seien, eine solche Unsicherheit zu erzeugen, dass sie eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % nicht nur für die Berufsverbände, sondern auch für die einzelnen Verarbeitungsunternehmen rechtfertigten.
313 Dagegen sei die Kommission im vorliegenden Fall in einer praktisch identischen Konstellation zu dem Schluss gelangt, dass das Kartell der Verarbeitungsunternehmen in vollem Umfang unter Art. 81 EG falle, da es im Wesentlichen auf die Festsetzung der maximalen bzw. durchschnittlichen Lieferpreise abziele, während das Gesetz Nr. 88/88 Mindestpreise festlege. In der Sache Rohtabak – Spanien habe das Gesetz jedoch ebenfalls ausschließlich die Festsetzung von Mindestpreisen vorgesehen.
314 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
– Würdigung durch das Gericht
315 Mit der vorliegenden Rüge macht Transcatab einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend, der darin bestehen soll, dass die Kommission in einem der vorliegenden Rechtssache ähnlichen Fall, insbesondere in der Sache Rohtabak – Spanien, den fraglichen mildernden Umstand auf die Verarbeitungsunternehmen angewandt hat.
316 Hierzu ist oben in den Randnrn. 202 und 264 bereits darauf hingewiesen worden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
317 Vorliegend lässt ein Vergleich der beiden in Rede stehenden Entscheidungen hinsichtlich der Auswirkungen des nationalen Rechtsrahmens auf die beanstandeten Verhaltensweisen erkennen, dass sich beide Sachverhalte erheblich voneinander unterschieden. Insbesondere aus den Erwägungsgründen 52 ff., 349 ff., 426 bis 429, 437 f. der Entscheidung in der Sache Rohtabak – Spanien geht hervor, dass die spanischen Behörden bei den Verhandlungen über die Vereinbarungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern eine bedeutende Rolle gespielt hatten. Hierbei handelte es sich um als „öffentlich“ eingestufte Verhandlungen. In Spanien existierte sogar eine „ministerielle Praxis [für die] Genehmigung und Förderung kollektiver Verhandlungen zwischen den Parteien über die Einkaufs- und Verkaufsbedingungen für Tabak, einschließlich der Preise“ (60. Erwägungsgrund der Entscheidung in der Sache Rohtabak – Spanien). Die Kommission schloss daraus, dass „die öffentlichen Verhandlungen zwischen Erzeugervertretern und [Verarbeitern] zumindest bis zu einem gewissen Grad den materiellen Rahmen insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit zu Verhandlungen untereinander sowie zur Annahme einer gemeinsamen Position [bestimmten]. In diesem Rahmen konnten die [Verarbeiter] abgesehen von ihrer gemeinsamen Position bei den öffentlichen Verhandlungen ihre geheime Strategie für durchschnittliche (maximale) Lieferpreise und Mengen verfolgen“ (438. Erwägungsgrund der Entscheidung in der Sache Rohtabak – Spanien). Vor allem aus diesem Grund hat die Kommission eine Ermäßigung des Grundbetrags der gegen die spanischen Verarbeiter verhängten Geldbußen um 40 % gewährt.
318 Es ist jedoch festzustellen, dass die Behörden bei den Verhandlungen zwischen Verarbeitern und Erzeugern im vorliegenden Fall eine solche Rolle nicht gespielt haben.
319 Transcatab kann somit nicht geltend machen, die Kommission habe durch die Nichtanwendung des fraglichen mildernden Umstands gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
320 Zum Vorbringen einer unlogischen Begründung ist schließlich festzustellen, dass sich Transcatab auf einen sehr allgemeinen Verweis auf die Entscheidung in der Sache Rohtabak – Spanien beschränkt, ohne klarzustellen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sein und die Begründung dieser Entscheidung unlogisch gemacht haben sollen.
321 Somit ist der dritte Teil des vierten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.
Vierter Teil: Mildernder Umstand der aktiven Mitwirkung von Transcatab während des Verfahrens
Vorbringen der Parteien
322 Transcatab macht erstens geltend, die Kommission hätte den in Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien genannten mildernden Umstand der aktiven Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit auf sie anwenden müssen. Ihre Zusammenarbeit mit der Kommission sei während des gesamten Verfahrens umfassend gewesen und über die Zusammarbeit hinausgegangen, die im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit verlangt werde. Sie bezieht sich ausdrücklich auf spontane Erklärungen ihres Generaldirektors und ihres Einkaufsdirektors zur Funktionsweise des Kartells sowie auf die positive Bewertung ihrer Zusammenarbeit durch die mit der Nachprüfung befassten Beamten der Kommission. Darüber hinaus habe die Kommission bereits in verschiedenen Präzedenzfällen die ursprünglich in Betracht gezogene Geldbuße angesichts des kooperativen Verhaltens des Unternehmens herabgesetzt.
323 Transcatab macht zweitens geltend, die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie den genannten mildernden Umstand nicht auf sie, wohl aber auf Deltafina angewandt habe. Die Kommission habe Deltafina für ihre Zusammenarbeit eine Ermäßigung von 50 % zugebilligt, da deren Geldbuße nicht im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit herabgesetzt worden sei. Aus der angefochtenen Entscheidung gehe jedoch hervor, dass Deltafina ihren sich aus der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit ergebenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Somit sei gegen ein Unternehmen, das seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe, eine wesentlich niedrigere Geldbuße festgesetzt worden als gegen Transcatab, die hingegen dauerhaft und in erheblicherem Ausmaß als unbedingt erforderlich mitgewirkt habe. Ein solches Verhalten mache die Anreizwirkung der Mitteilung über Zusammenarbeit zunichte.
324 Die Tatsache, dass Deltafina ihre Pflicht zur Zusammenarbeit wissentlich verletzt habe, mache deren Lage, so Transcatab, nicht außergewöhnlich. Es gebe daher zwei Möglichkeiten: Entweder könnten das System der Mitteilung über Zusammenarbeit und der mildernde Umstand der Mitwirkung nebeneinander bestehen, so dass die Kommission die Geldbuße für Deltafina zu Recht herabgesetzt hätte, Transcatab, die mindestens ebenso viel wie Deltafina kooperiert habe, nach billigem Ermessen aber die gleiche Behandlung hätte zukommen lassen müssen, oder die beiden Systeme könnten nicht nebeneinander bestehen, so dass die Anwendung des mildernden Umstands auf Deltafina im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei, da sie das erste Unternehmen gewesen sei, das sich auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit berufen habe.
325 Hilfsweise beantragt Transcatab die Gewährung einer zusätzlichen Ermäßigung ihrer Geldbuße, die mindestens so hoch wie die Deltafina gewährte ausfallen und sich nach ihrer gesamten Mitwirkung außerhalb des Systems der Mitteilung über Zusammenarbeit bemessen müsse.
326 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
327 Zur ersten Rüge von Transcatab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundbetrag einer Geldbuße nach Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien aufgrund der aktiven Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit herabgesetzt werden kann.
328 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass dieser spezifische mildernde Umstand nur für Zuwiderhandlungen gilt, die nicht in den Anwendungsbereich der Mitteilung über Zusammenarbeit fallen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 380).
329 Hierzu ist festzustellen, dass die Anwendung von Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien nicht dazu führen darf, dass der Mitteilung über Zusammenarbeit ihre praktische Wirksamkeit genommen wird. Es ist nämlich festzustellen, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit den Regelungsrahmen für die Gegenleistungen festsetzt, die Unternehmen, die an Kartellen, die die Union betreffen, beteiligt sind oder waren, für ihre Zusammenarbeit bei der Untersuchung der Kommission zugestanden werden. Aus der Fassung und dem Aufbau dieser Regelung ergibt sich mithin, dass die Unternehmen grundsätzlich eine Geldbußenermäßigung für ihre Zusammenarbeit nur erhalten können, wenn sie die engen Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen.
330 Um die praktische Wirksamkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann die Kommission einem Unternehmen nur in außergewöhnlichen Fällen eine Geldbußenermäßigung auf der Grundlage von Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien zubilligen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Zusammenarbeit eines Unternehmens, selbst wenn sie über dessen gesetzliche Pflicht zur Zusammenarbeit hinausgeht, ohne ihm jedoch Anrecht auf eine Geldbußenermäßigung nach der Mitteilung über Zusammenarbeit zu geben, der Kommission objektiv nutzt.
331 Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungsgründen 493 bis 498 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission die von Transcatab vorgelegten Beweise, ihr Verhalten und die Dauer der Zusammenarbeit während des gesamten Verfahrens im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit beurteilt hat. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens über ein weites Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Randnr. 88).
332 Da Transcatab nach Mindo das zweite Unternehmen war, das die Voraussetzungen der Mitteilung über Zusammenarbeit für eine Ermäßigung der Geldbuße erfüllte, hat die Kommission ihr auf der Grundlage der Beurteilung des Kooperationsbeitrags nach Maßgabe dieser Mitteilung eine Ermäßigung ihrer Geldbuße um 30 %, also eine Ermäßigung an der Obergrenze der in der Mitteilung über Zusammenarbeit vorgegebenen Bandbreite für das zweite Unternehmen, das die Voraussetzungen für die Ermäßigung erfüllt, zugebilligt.
333 Somit ist festzustellen, dass die Kommission den Kooperationsbeitrag von Transcatab im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit berücksichtigt hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich im Übrigen unstreitig um ein Kartell und damit um eine Zuwiderhandlung, die sehr wohl in den Anwendungsbereich der Mitteilung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 381).
334 Überdies hat Transcatab das Vorliegen von Ausnahmesituationen, die es rechtfertigten, ihre Zusammenarbeit außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit zu berücksichtigen und damit den in Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien genannten mildernden Umstand anzuwenden, vorliegend nicht dargetan. Die mildernden Umstände, auf die sich Transcatab beruft, wie die spontanen Erklärungen oder die positive Beurteilung ihrer Zusammenarbeit, stellen nämlich keine Gesichtspunkte dar, die die Anwendung dieses mildernden Umstands im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten.
335 Auch die zweite Rüge, mit der Transcatab angesichts der Anwendung des genannten mildernden Umstands auf Deltafina einen angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend macht, greift nicht durch.
336 Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung nur verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. oben, Randnrn. 202, 264 und 316).
337 Allerdings ist festzustellen, dass die Lage von Deltafina im vorliegenden Fall nicht mit der von Transcatab vergleichbar ist. Deltafina ist nämlich das erste Unternehmen gewesen, das Kontakt zur Kommission aufgenommen und einen Geldbußenerlass nach der Mitteilung über Zusammenarbeit beantragt hat, während Transcatab das dritte Unternehmen gewesen ist, das bei der Kommission einen Antrag nach derselben Mitteilung gestellt hat. So stellte die Kommission, nachdem sie Deltafina einen bedingten Erlass der Geldbuße nach dieser Mitteilung zugebilligt hatte, fest, dass diese gegen ihre Pflicht zur Zusammenarbeit, der sie als Antragstellerin eines Geldbußenerlasses unterlag, verstoßen hatte, und entschied am Ende des Verfahrens, ihr keinen endgültigen Erlass zu gewähren. Deltafina könne, so die Kommission, keinerlei Geldbußenermäßigung nach der Mitteilung über Zusammenarbeit erhalten, da diese für sie nicht mehr gelte. Die Kommission kam daher zu dem Ergebnis, dass die Lage von Deltafina außergewöhnliche Merkmale aufweise, die es rechtfertigten, ihr aufgrund des betreffenden mildernden Umstands eine Ermäßigung zuzubilligen.
338 Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die Lage von Deltafina und die von Transcatab in Bezug auf die Würdigung ihrer Zusammenarbeit erheblich voneinander unterschieden, so dass Letztere daraus, dass die Kommission den mildernden Umstand der aktiven Mitwirkung während des Verwaltungsverfahrens nicht auf sie angewandt hat, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung herleiten kann.
339 Somit ist der vierte Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.
Fünfter Teil: Mildernder Umstand des Fehlens eines Präzedenzfalls auf dem Markt für Rohtabak bei Beginn der Nachprüfungen der Kommission
Vorbringen der Parteien
340 Transcatab macht geltend, die Kommission hätte die Tatsache, dass es zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im vorliegenden Fall keinen Präzedenzfall für den Rohtabakmarkt gegeben habe, als mildernden Umstand berücksichtigen müssen. Die Kommission habe die Berücksichtigung dieses mildernden Umstands ohne irgendeinen Hinweis in der angefochtenen Entscheidung abgelehnt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Zur Stützung ihres Vorbringens führt Transcatab mehrere Präzedenzfälle an.
341 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
342 Die Leitlinien sehen einen mildernden Umstand des Fehlens von Präzedenzfällen auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt nicht ausdrücklich vor. In Nr. 3 letzter Gedankenstrich der Leitlinien heißt es jedoch, dass die Kommission bei der Gewährung einer Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße andere Umstände als die in den vorstehenden Gedankenstrichen aufgeführten berücksichtigen kann.
343 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission hinsichtlich der Berücksichtigung von mildernden Umständen über ein Ermessen verfügt (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 307). Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die Kommission keine milderen Geldbußen verhängen muss, wenn sie erstmals in einen besonderen Sektor eingreift (Urteil des Gerichts vom 20. November 2005, SNCZ/Kommission, T‑52/02, Slg. 2005, II‑5005, Randnr. 84).
344 Es ist festzustellen, dass Transcatab nicht dartut, warum die Kommission dadurch einen Fehler begangen haben soll, dass sie nicht berücksichtigt hat, dass das Fehlen eines Präzedenzfalls im Tabaksektor sie veranlassen musste, die Geldbuße für Transcatab herabzusetzen. Transcatab beschränkt sich ausschließlich auf einen Verweis auf eine ganze Reihe von Fällen, in denen die Kommission die Tatsache als mildernden Umstand berücksichtigt habe, dass Art. 81 EG in dem von der Geldbuße betroffenen Sektor bislang noch nicht angewandt worden war.
345 Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 291 angeführt, Randnr. 368, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 337).
346 Zur Rüge eines Begründungsmangels ist oben in den Randnrn. 310 f. bereits darauf hingewiesen worden, dass Art. 253 EG die Kommission nicht zwingt, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden, und dass es unerheblich ist, dass die Kommission in dem Teil der angefochtenen Entscheidung, der den mildernden Umständen gewidmet ist, nicht die Gründe erläutert hat, aus denen sie zu der Auffassung gelangt war, bestimmte Gesichtspunkte, auf die sich Transcatab in diesem Zusammenhang berufen hat, nicht berücksichtigen zu müssen.
347 In Anbetracht dieser Erwägungen ist auch der fünfte Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.
Sechster Teil: Sozioökonomische Merkmale des italienischen Rohtabaksektors und Krise dieses Sektors
Vorbringen der Parteien
348 Transcatab trägt vor, die Kommission hätte die Geldbuße gemäß Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien unter Berücksichtigung des Krisenzusammenhangs des italienischen Marktes und des Drucks, dem die Verarbeitungsunternehmen von Seiten der Zwischenhändler – auch aufgrund rechtswidriger Tätigkeiten – ausgesetzt gewesen seien, herabsetzen müssen. Ein derart besonderer wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhang habe es erforderlich gemacht, Maßnahmen zur Sicherung der Existenz der Verarbeitungsunternehmen zu ergreifen. Mehrere Dokumente belegten den enormen Druck, unter dem die Verarbeitungsunternehmen gestanden hätten, und die „schrecklichen Einschüchterungen und Bedrohungen“, denen sie ausgesetzt gewesen seien. Darüber hinaus habe das Verhalten der Verarbeitungsunternehmen dem Erfordernis entsprochen, die Macht der Zwischenhändler einzudämmen. Die Verarbeitungsunternehmen hätten dieser Situation nur aufgrund von Kartellen mit tatsächlicher Abschreckungswirkung standhalten können. Die Kommission hätte dieser Situation durch die Gewährung einer Geldbußenermäßigung Rechnung tragen müssen.
349 Darüber hinaus habe Transcatab, wie im Übrigen andere in Italien tätige Verarbeitungsunternehmen auch, im Bezugszeitraum konstante und erhebliche Verluste erlitten und sei in die Liquidation gedrängt worden. Diese Feststellungen zeigten, dass die Kartelle lediglich Mittel zur Bekämpfung der Krise in der Branche darstellen und deren Überleben sichern sollten.
350 Transcatab macht geltend, in der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/C.38.279/F3 – Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12, Erwägungsgründe 180 bis 185) habe diese die Auffassung vertreten, die Krise der Branche rechtfertige eine Geldbußenermäßigung um 60 %. Den Besonderheiten des in Rede stehenden Marktes sei im Übrigen in der Rechtsprechung und in weiteren Präzedenzfällen Rechnung getragen worden. Darüber hinaus sei Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien, so Transcatab, nicht nur in Ausnahmefällen anzuwenden. Der Ausdruck „kann es […] angezeigt sein, […] zu berücksichtigen“ belege nämlich, dass der Kommission hinsichtlich der Berücksichtigung der dort aufgeführten Gesichtspunkte kein Wertungsspielraum zustehe.
351 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
352 Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die schlechte Finanzlage der betroffenen Branche als mildernden Umstand zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 345 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T‑64/02, Slg. 2005, II‑5137, Randnr. 139, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227). Es ist nämlich festgestellt worden, dass Kartelle im Allgemeinen gerade dann entstehen, wenn eine Branche in Schwierigkeiten ist. Daher müsste, falls der Argumentation von Transcatab zu folgen wäre, die Geldbuße in nahezu sämtlichen Kartellfällen herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 510, vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 207, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).
353 Es trifft zwar zu, dass strukturelle Krisen in der Entscheidungspraxis der Kommission bisweilen als mildernde Umstände angesehen worden sind. Nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung muss die Kommission jedoch nicht deshalb, weil sie in früheren Rechtssachen die wirtschaftliche Situation der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen (Urteile vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 208, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).
354 Transcatab kann daher nicht geltend machen, die Kommission sei aufgrund der Krisensituation des italienischen Marktes für Rohtabak verpflichtet gewesen, die Geldbuße herabzusetzen.
355 Nach der oben in den Randnrn. 352 f. sowie in den Randnrn. 162 und 346 angeführten Rechtsprechung ist überdies davon auszugehen, dass die Bezugnahme auf die Entscheidung 2003/600 unerheblich ist. Jedenfalls hat die Kommission erläutert, dass sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt erheblich vom vorliegenden Fall unterschied, da das zur Last gelegte Verhalten im Fall des französischen Rindfleischs einer unvorhergesehenen Krise begegnete, die auf einen vollkommen unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Branche einsetzenden dramatischen Einbruch der Nachfrage zurückzuführen war, während die Schwierigkeiten der Branche im vorliegenden Fall seit langer Zeit bestanden und größtenteils struktureller Art waren.
356 Was das Argument angeht, das Verhalten der Verarbeitungsunternehmen habe dem Erfordernis entsprochen, die Macht der Zwischenhändler einzudämmen, hat die Kommission in den Erwägungsgründen 289 f. der angefochtenen Entscheidung die Gründe für die Zurückweisung dieses Arguments erläutert. Insbesondere hat sie im 289. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, dass es nicht Sache der Unternehmen ist, wettbewerbswidrige Maßnahmen zu ergreifen, um Praktiken auszugleichen, die sie – zu Recht oder fälschlicherweise – für rechtswidrig halten.
357 Darüber hinaus ist festzustellen, dass Transcatab die „schrecklichen Einschüchterungen und Bedrohungen“, denen sie ausgesetzt gewesen sein soll, nicht bewiesen hat. Wie die Kommission nämlich feststellt, handelt es sich bei dem Dokument Nr. 2573 der Akte, auf das sich Transcatab berufen hat, lediglich um ein Protokoll, das die Vertreter von Dimon Italia über eine Zusammenkunft angefertigt haben, die 1997 u. a. zwischen Deltafina, Transcatab und APTI stattfand und den außerhalb der Quote erzeugten Tabak sowie die Notwendigkeit des Erlasses geeigneter Maßnahmen zur Sicherstellung des Absatzes dieses Tabaks durch die Behörden betraf. Dieses Dokument verweist lediglich darauf, dass es aufgrund der Schwierigkeiten ihrer Branche zu Protesten von Seiten der Landwirte kommen könnte. Aus dem genannten Dokument geht jedoch nicht hervor, dass sich diese möglichen Proteste, von denen es keinerlei Beweis gibt, dass sie tatsächlich stattgefunden haben, zwangsläufig gegen die Verarbeitungsunternehmen gerichtet hätten. Die bloße Möglichkeit des Vorhandenseins von Protesten ist jedoch nicht geeignet, krisenbedingte außergewöhnliche Umstände darzustellen, die wettbewerbswidrige Verhaltensweisen rechtfertigen würden. Darüber hinaus enthält der Bericht der parlamentarischen Enquête-Kommission, auf den sich Transcatab beruft, keinen besonderen Hinweis auf rechtswidrige Tätigkeiten auf dem Tabakmarkt und ist in diesem Zusammenhang somit nicht relevant.
358 Schließlich ist das Vorbringen zur Finanzlage von Transcatab im Rahmen des dritten Teils des zweiten Klagegrundes gewürdigt und zurückgewiesen worden.
359 Somit ist auch der sechste Teil des vierten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
5. Zum fünften Klagegrund: Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit
Vorbringen der Parteien
360 Transcatab macht erstens geltend, die Kommission, die der Auffassung gewesen sei, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit für Deltafina nicht gelte, hätte sie als erstes Unternehmen behandeln müssen, dem gegenüber die Geldbuße niedriger festgesetzt werde.
361 Zweitens hätte sie nach Nr. 23 letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit für ihre Verhaltensweisen in der Zeit zwischen 1999 und 2002 nicht mit einer Sanktion belegt werden dürfen. Sie sei nämlich das erste Unternehmen gewesen, das die Kommission über das Bestehen von Vereinbarungen während dieses Zeitraums informiert habe. Ihr Beitrag sei außerordentlich detailliert, entscheidend und vollständig gewesen. Bevor Transcatab ihre Informationen vorgelegt habe, habe die Kommission lediglich über wenige Informationen verfügt, die ihr von Deltafina und von Dimon vorgelegt worden seien. Transcatab führt verschiedene Beispiele für Informationen für jedes Jahr während des Zeitraums von 1999 bis 2002 an.
362 So habe Transcatab für diesen Zeitraum „Beweismittel für einen Sachverhalt [vorgelegt], von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte“, und diese Faktoren hätten im Sinne von Nr. 23 letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit „die Schwere oder Dauer des […] Kartells unmittelbar beeinflusst“. Dieser Absatz solle es der Kommission ermöglichen, den Ermäßigungsprozentsatz auszugleichen, den ein Unternehmen nicht zu erhalten riskiere, wenn es sich aufgrund der Abfassung einer vollständigen Erklärung später als seine Wettbewerber melde.
363 Die Kommission beantragt, das Vorbringen von Transcatab zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
Zur Eigenschaft des ersten Unternehmens, dem gegenüber die Geldbuße niedriger festgesetzt wird
364 Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen sind unverzichtbare Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen der Unionsrichter gegebenenfalls von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteil Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).
365 In den Randnrn. 131 f. ist darauf hingewiesen worden, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift „den Streitgegenstand“ und „eine kurze Darstellung der Klagegründe“ enthalten muss. Außerdem können nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind“. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen sind. Überdies muss die kurze Darstellung der Klagegründe so klar und deutlich sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage entscheiden kann (Urteile des Gerichts vom 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T‑145/98, Slg. 2000, II‑387, Randnr. 66, und vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T‑157/01, Slg. 2004, II‑917, Randnr. 45). Entsprechende Anforderungen sind an eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge zu stellen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T‑352/94, Slg. 1998, II‑1989, Randnr. 333).
366 Im Übrigen ist es nach gefestigter Rechtsprechung, um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. Urteil Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 56). Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlage beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die gemäß den genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, Slg. 1999, II‑1703, Randnr. 49). Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis‑ und Hilfsfunktion (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T‑151/05, Slg. 2009, II‑1219, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
367 Die vorliegende Rüge, der Transcatab in ihrer Klageschrift nur einen einzigen Satz widmet, ist hier in sehr gedrängter Form dargestellt worden.
368 Transcatab hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Ausführungen zur Rüge lakonisch waren, und deren Tragweite klargestellt. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass, sollte das Gericht feststellen, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit auf Deltafina nicht anwendbar und damit Mindo als das erste Unternehmen anzusehen ist, das anstelle von Deltafina in den Genuss eines Erlasses der Geldbuße kommt, sie – gewissermaßen aufgrund eines „Domino-Effekts“ – als das erste Unternehmen anzusehen gewesen wäre, dem gegenüber die Geldbuße gemäß Nr. 23 Abs. 1 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit niedriger festzusetzen sei. Daher müsse die Ermäßigung der Geldbuße, die die Kommission Transcatab gewährt habe, höher ausfallen.
369 Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen von Transcatab nur durchgreift, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss Mindo gegen die angefochtene Entscheidung Klage vor dem Gericht erhoben haben, zweitens muss sie einen Klagegrund vorgebracht haben, mit dem sie geltend macht, sie müsse in Anbetracht der Nichtanwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit auf Deltafina betrachtet werden, als sei ihr anstelle von Letzterer eine Geldbuße erlassen worden, und drittens muss das Gericht diesem Klagegrund im Verfahren gegen Mindo stattgeben.
370 So stützt Transcatab ihre Rüge auf einen impliziten Verweis auf einen Klagegrund, der in einer anderen Rechtssache möglicherweise geltend gemacht worden ist, und nimmt nicht einmal ausdrücklich auf ihn Bezug. Außerdem kann eine solche Rüge nur durchgreifen, wenn dem Klagegrund, den Mindo in der anderen Rechtssache möglicherweise geltend gemacht hat, vom Gericht stattgegeben worden ist.
371 Würde man jedoch Klagegründe, die nicht hinreichend in der Klageschrift dargestellt worden sind, aber auf Klagegründe Bezug nehmen, die von einem Dritten in einer anderen Rechtssache möglicherweise geltend gemacht worden sind und auf die in der Klageschrift implizit verwiesen wird, als zulässig ansehen, so würde dies eine Umgehung der zwingenden Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung, auf die oben in Randnr. 365 hingewiesen worden ist, ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 64).
372 Jedenfalls geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das Gericht einen Antrag, der in einer bei ihm eingereichten Klageschrift enthalten ist, als unzulässig zurückweisen muss, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die er gestützt ist, nicht zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, wobei das Fehlen solcher Angaben in der Klageschrift nicht durch deren Vortrag in der mündlichen Verhandlung geheilt werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, Slg. 2006, I‑7057, Randnr. 37).
373 Nach alledem ist die betreffende Rüge als unzulässig anzusehen.
Zu Nr. 23 letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit
374 Was das Argument von Transcatab betrifft, sie hätte als erstes Unternehmen, das die Kommission über das Bestehen von Vereinbarungen in der Zeit von 1999 bis 2002 informiert habe, für ihre Verhaltensweisen während dieses Zeitraums gemäß Nr. 23 letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht mit einer Sanktion belegt werden dürfen, ist auf den Wortlaut dieser Vorschrift hinzuweisen: „Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“
375 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung der Zusammenarbeit der an einer Vereinbarung Beteiligten nur ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission beanstandet werden kann, da diese bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens über einen weiten Wertungsspielraum verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 331 angeführt, Randnr. 88).
376 Daher ist erstens zu klären, welche Tragweite Nr. 23 letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit zukommt, und zweitens zu prüfen, ob die Kommission bei der Anwendung dieser Vorschrift dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, dass sie Transcatab für ihre Verhaltensweisen in der Zeit von 1999 bis 2002 mit einer Sanktion belegt hat.
377 Zunächst ist die von Transcatab vorgeschlagene Auslegung zurückzuweisen, wonach Nr. 23 letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit es der Kommission ermöglichen soll, den Ermäßigungsprozentsatz auszugleichen, den ein Unternehmen nicht zu erhalten riskiert, wenn es sich aufgrund der Abfassung einer vollständigen Erklärung später als seine Wettbewerber meldet (vgl. oben, Randnr. 362). Eine solche Auslegung widerspricht dem Grundgedanken der Mitteilung über Zusammenarbeit, da sie das Hauptziel des durch diese Mitteilung eingeführten Systems, nämlich die Teilnehmer des Kartells zu ermutigen, das Kartell zu „verraten“ und mit der Kommission zusammenzuarbeiten, gefährden würde.
378 Aus den Erwägungsgründen der Mitteilung über Zusammenarbeit geht nämlich hervor, dass diese auf dem Grundgedanken beruht, die Unternehmen, die sich an rechtswidrigen Absprachen beteiligen, dazu zu ermutigen, im Rahmen der Kartellbekämpfung mit der Kommission zusammenzuarbeiten, weil derartige Absprachen Verhaltensweisen darstellen, die zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen gehören. In diesem Zusammenhang fasst die Kommission, um diese Zusammenarbeit zu fördern, eine Regelung ins Auge, wonach kooperierende Unternehmen, die Gefahr laufen, mit einer Geldbuße belegt zu werden, einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße erhalten können.
379 Diesem Grundgedanken entspricht es, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit dadurch ein Klima der Unsicherheit innerhalb der Kartelle schaffen soll, dass sie zu deren Anzeige bei der Kommission ermutigt. Die Unsicherheit ergibt sich dabei gerade aus der Tatsache, dass die Kartellteilnehmer wissen, dass nur einer von ihnen einen Geldbußenerlass erhalten kann, indem er die anderen Teilnehmer an der Zuwiderhandlung anzeigt und sie somit der Gefahr der Verhängung von Geldbußen aussetzt. Im Rahmen dieses Systems und der gleichen Logik folgend sollen die Geldbußen für Unternehmen, die ihre Mitarbeit als erste anbieten, im Verhältnis zu den Geldbußen, die ansonsten gegen sie verhängt worden wären, deutlicher herabgesetzt werden als die gegen weniger schnell kooperierende Unternehmen verhängten.
380 Die Reihenfolge und die Schnelligkeit, mit der die Teilnehmer des Kartells ihre Zusammenarbeit anbieten, stellen somit Grundelemente des durch die Mitteilung über Zusammenarbeit eingeführten Systems dar.
381 Allerdings hat die Auslegung des Zwecks einer Bestimmung der Mitteilung über Zusammenarbeit im Einklang mit der dieser Mitteilung eigenen Logik zu erfolgen. Aus diesem Blickwinkel ist Nr. 23 letzter Absatz der genannten Mitteilung dahin auszulegen, dass er darauf abzielt, ein Unternehmen, auch wenn es den Antrag auf Geldbußenerlass für das betreffende Kartell nicht als Erstes gestellt hat, zu belohnen, wenn es der Kommission als Erstes Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des Kartells unmittelbar beeinflussen. Anders ausgedrückt: Falls die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen Sachverhalt betreffen, der es der Kommission erlaubt, zu einer anderen Beurteilung der Schwere und der Dauer des Kartells zu kommen, wird das Unternehmen, das diese Beweismittel vorlegt, für den Sachverhalt, der mit diesen Beweismitteln nachgewiesen werden kann, mit einem Geldbußenerlass belohnt.
382 Daher betrifft Nr. 23 letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht die Fälle, in denen ein Unternehmen lediglich weitere oder ausführlichere Beweismittel hinsichtlich eines Sachverhalts vorgelegt hat, über den die Kommission bereits auf dem Laufenden ist. Der genannte Absatz gilt auch nicht für die Fälle, in denen ein Unternehmen weitere Tatsachen mitteilt, diese die Beurteilung der Schwere oder der Dauer des Kartells durch die Kommission aber nicht ändern können. Diese Vorschrift findet vielmehr ausschließlich Anwendung auf die Fälle, in denen zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss das betreffende Unternehmen das erste sein, das einen Sachverhalt nachweist, von dem die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte, und zweitens muss dieser die Schwere oder die Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussende Sachverhalt es der Kommission erlauben, zu neuen Erkenntnissen über die Zuwiderhandlung zu gelangen.
383 Somit ist im Licht dieser Erwägungen zu untersuchen, ob die Kommission dadurch einen Fehler begangen hat, dass sie Transcatab für ihre Verhaltensweisen in der Zeit von 1999 bis 2002 mit einer Sanktion belegt hat. Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Kommission im 497. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie von keiner der Tatsachen, hinsichtlich derer Transcatab Beweismittel vorgelegt hatte, keine Kenntnis gehabt habe, und zweitens, dass das Vorbringen von Transcatab im Rahmen der vorliegenden Rüge lediglich die Dauer des Kartells betrifft. Die Beweismittel betreffen hingegen keine Tatsachen, die die Schwere der Zuwiderhandlung beeinflusst haben könnten.
384 Wie sich aus den Akten ergibt, hatte die Kommission seit dem 19. Februar 2002 – dem Tag der Stellung des Antrags auf Geldbußenerlass durch Deltafina – davon Kenntnis, dass das Kartell 1995 begonnen und bis 2001 gedauert hatte. In ihrem Antrag auf Geldbußenerlass hatte Deltafina diesen Umstand zum einen nämlich ausdrücklich eingeräumt und zum anderen acht handschriftliche Notizen über Zusammenkünfte und Diskussionen zwischen den Verarbeitungsunternehmen im Jahr 1999, zwei handschriftliche Notizen für das Jahr 2000 und zwei weitere für das Jahr 2001 vorgelegt. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich Transcatab auf die Behauptung beschränkt, als erste den Beweis für mehrere Vereinbarungen und Kontakte zwischen den Verarbeitungsunternehmen während dieses Zeitraums angetreten zu haben. Sie trägt hingegen nicht vor, die Kommission sei über die Tatsache, dass das Kartell der Verarbeitungsunternehmen in der Zeit zwischen 1999 und 2002 bestand, nicht bereits auf dem Laufenden gewesen.
385 Darüber hinaus zeigt eine eingehende Prüfung der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission ihre Entscheidung auf mehrere von Deltafina und Dimon Italia stammende und damit von Transcatab unabhängige Informationen über Kontakte zwischen den Verarbeitungsunternehmen gestützt hat.
386 Insbesondere in Bezug auf das Jahr 1999 geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass Deltafina mehrere Hinweise auf Kontakte zwischen den Verarbeitungsunternehmen während dieses Jahres gegeben hat, z. B. in den Erwägungsgründen 159 (Fn. 181), 195 (Fn. 206), 199 (Fn. 212) und 200 (Fn. 214). Aus all diesen Fußnoten ergibt sich jedoch, dass Deltafina den Inhalt der Zusammenkünfte in vor Stellung des Antrags auf Geldbußenermäßigung durch Transcatab abgegebenen Erklärungen beschrieben hatte.
387 Was die Ausweitung des Kartells auf die Überschussproduktion betrifft, geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Erwägungsgründe 144 und 148 auf der Grundlage von Informationen verfasst worden sind, die Deltafina geliefert hatte. Die Kommission hat in der Gegenerwiderung klargestellt, dass sich diese Erwägungsgründe auf Dokumente stützten, die Deltafina am 22. Februar 2002, also wiederum vor Stellung des Antrags auf Geldbußenermäßigung durch Transcatab, vorgelegt habe. Die Tatsache, dass die genannte Ausweitung anschließend in einer von Transcatab vorgelegten Vereinbarung formalisiert worden ist, ändert nichts an der Beurteilung deren vorliegender Rüge im Licht von Nr. 23 letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit.
388 Für das Jahr 2000 hat Deltafina ausweislich der Erwägungsgründe 203 (Fn. 216) und 204 (Fn. 218) der angefochtenen Entscheidung mehrere Beweise für Kontakte zwischen den Verarbeitungsunternehmen während dieses Jahres geliefert. Wie es in Fn. 218 u. a. heißt, hatte Deltafina den Inhalt der im 204. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnten Zusammenkunft in Erklärungen beschrieben, bevor Transcatab den Antrag auf Ermäßigung ihrer Geldbuße gestellt hat, was von der Kommission in der Gegenerwiderung bestätigt worden ist. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass Deltafina der Kommission am 19. März 2002 ebenfalls Informationen und Dokumente über die während dieses Jahres stattgefundenen Kontakte vorgelegt hatte.
389 In Bezug auf das Jahr 2001 hatte Deltafina der Kommission, wie sich aus den Erwägungsgründen 209 (Fn. 223) und 211 (Fn. 225) der angefochtenen Entscheidung ergibt, bereits vor Stellung des Ermäßigungsantrags durch Transcatab Dokumente vorgelegt, die das Bestehen von Kontakten zwischen den Verarbeitungsunternehmen im Laufe dieses Jahres beweisen. Insbesondere aus den in diesen beiden Fußnoten genannten Dokumenten 495, 498, 524 und 614 geht unzweifelhaft hervor, dass es während dieses Zeitraums Kontakte zwischen den Verarbeitungsunternehmen gab. Darüber hinaus belegen diese Dokumente, dass die Kommission bereits vor Stellung des Antrags auf Geldbußenermäßigung durch Transcatab Kenntnis von rechtswidrigen Kontakten zwischen den Verarbeitungsunternehmen einschließlich Transcatab – jedenfalls bis zum 15. Oktober 2001 – hatte.
390 Was das Jahr 2002 angeht, trägt die Kommission vor, sie habe aufgrund des von Dimon Italia vorgelegten, in Fn. 235 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Telefaxes bereits Kenntnis von der Fortführung der Kontakte zwischen den Verarbeitungsunternehmen während dieses Jahres gehabt. Transcatab macht gleichwohl geltend, dieses Dokument sei nach dem 18. April 2002 – dem Zeitpunkt der Vorlage der in Fn. 234 genannten Dokumente für das Jahr 2002 durch sie – vorgelegt worden.
391 Hierzu ist festzustellen, dass dieser Umstand – selbst wenn unterstellt wird, dass Dimon Italia dieses Dokument später als Transcatab vorgelegt hat und Letztere somit das erste Unternehmen gewesen ist, das Beweise über die Treffen Anfang 2002 geliefert hat – keinerlei praktische Auswirkungen hätte.
392 Einerseits geht, wie oben in Randnr. 389 festgestellt worden ist, aus den Akten nämlich hervor, dass die Kommission vor Stellung des Antrags auf Geldbußenermäßigung durch Transcatab zumindest bis zum 15. Oktober 2001 über Beweise hinsichtlich der Dauer des Kartells verfügte. Da das Kartell am 29. September 1995 begonnen hat (vgl. 377. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und dieser Umstand von Transcatab nicht bestritten worden ist, ist festzustellen, dass die Kommission bereits vor Beibringung der Dokumente durch Transcatab über ausreichende Informationen verfügte, um feststellen zu können, dass das Kartell länger als sechs Jahre gedauert hatte. Allein aufgrund dieser Feststellung konnte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße daher um 60 % anheben. Die Feststellung eines um mehr als vier Monate längeren Zeitraums (bis zum 19. Februar 2002) durch die Kommission hat folglich keinerlei Auswirkungen auf die Festsetzung der endgültigen Sanktion gehabt.
393 Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 256 ff. der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ohne dass Transcatab dem entgegengetreten wäre (vgl. oben, Randnr. 233), dass es sich bei dem Kartell um eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung handele. Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass diese Zuwiderhandlung bis zum 19. Februar 2002 – dem Tag der Einreichung des Antrags auf Geldbußenerlass durch Deltafina – gedauert habe. Transcatab hat jedoch weder vorgetragen noch dargetan, ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung vor diesem Zeitpunkt beendet zu haben.
394 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich ist, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legen (vgl. Urteil BST/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
395 Außerdem kann ein Unternehmen auch dann, wenn feststeht, dass es nur an einem oder an mehreren Bestandteilen eines Gesamtkartells unmittelbar mitgewirkt hat, für dieses Kartell zur Verantwortung gezogen werden, sofern es wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass die Absprache, an der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und dass sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte (Urteile des Gerichts PVC II, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 773, HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 231, und vom 19. Mai 2010, Boliden u. a./Kommission, T‑19/05, Slg. 2010, II‑1843, Randnr. 61).
396 Unter diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass Transcatab keine Beweismittel für Umstände vorgelegt hat, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, die es rechtfertigen würden, einen Teilerlass der Geldbuße gemäß Nr. 23 letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit zu gewähren. Folglich kann Transcatab nicht geltend machen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe und sie daher nicht als für die gesamte Zuwiderhandlung verantwortlich angesehen werden könne.
397 Der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist somit insgesamt zurückzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts ist auch dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht stattzugeben, da im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist, was eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen würde. Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
6. Zur Widerklage der Kommission
Vorbringen der Parteien
398 Die Kommission macht geltend, Transcatab habe die Tatsachen, insbesondere die Dauer des Kartells, so wie die Kommission sie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, bestritten. Mit ihrem Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des dritten Klagegrundes, sie habe sich ab 1999 auf Verhaltensweisen beschränkt, die sich ausschließlich in den Rahmen der Branchenvereinbarungen eingefügt hätten (vgl. oben, Randnrn. 227 f.), habe Transcatab nicht nur der Auslegung der Tatsachen durch die Kommission widersprochen, sondern auch zuvor eingeräumte Tatsachen wieder in Frage gestellt. Mit dem Bestreiten der Dauer des Kartells, die einen wesentlichen Bestandteil der Sachverhaltsdarstellung ausmache, verliere die Ermäßigung von 30 %, die sie Transcatab gewährt habe, teilweise ihre Rechtfertigung. Daher beantragt die Kommission, das Gericht möge die Ermäßigung der Geldbuße von 30 auf 25 % verringern und diese in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 15 Mio. Euro festsetzen.
399 Transcatab tritt der Widerklage der Kommission entgegen.
Würdigung durch das Gericht
400 Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat der Umstand, dass Transcatab „die Tatsachen, auf die sich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt hat, nicht bestritten“ hat, eine der Erwägungen dargestellt, aufgrund derer die Kommission ihr eine Geldbußenermäßigung um 30 % gewährt hat (vgl. Erwägungsgründe 498 f. der angefochtenen Entscheidung).
401 Aus der Antwort von Transcatab auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geht jedoch hervor, dass diese, auch wenn sie nicht ausdrücklich auf die Beschwerdepunkte der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung eingegangen ist, gleichwohl geltend gemacht hat, die Verarbeitungsunternehmen seien nicht als für die von diesem Jahr an umgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen verantwortlich anzusehen, da sie ab 1999 im Einklang mit dem Gesetz Nr. 88/88 gehandelt hätten.
402 Auch wenn dieses Argument im Widerspruch zu bestimmten Äußerungen im Verwaltungsverfahren und zum Nichtbestreiten bestimmter Gesichtspunkte der Würdigung der Kommission steht, ändert dies daher nichts an der Feststellung, dass das im ersten Teil des dritten Klagegrundes enthaltene Argument bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden ist. Folglich hatte die Kommission, als sie Transcatab die Ermäßigung gewährt hat, von diesem Argument bereits Kenntnis, so dass es sich nicht um ein Bestreiten der Richtigkeit der Tatsachen handeln kann, das die mit der angefochtenen Entscheidung gewährte Ermäßigung nach der Mitteilung über Zusammenarbeit in Frage stellen würde.
403 Daher ist die Widerklage der Kommission abzuweisen.
404 Nach alledem sind die Klage in vollem Umfang und die Widerklage der Kommission abzuweisen.
Kosten
405 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 § 3 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten jedoch teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.
406 Im vorliegenden Fall ist Transcatab mit ihrer Klage und die Kommission mit ihrer Widerklage unterlegen. Da Letztere nur auf eine geringfügige Erhöhung des Betrags der Geldbußen abzielte, ist festzustellen, dass im Wesentlichen die Klägerin mit ihren Klageanträgen unterlegen ist. Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission trägt, während die Kommission 10 % ihrer eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.
3. Transcatab SpA trägt ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission.
4. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten.
Azizi
Cremona
Frimodt Nielsen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Oktober 2011.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Verwaltungsverfahren
2. Angefochtene Entscheidung
Adressaten der angefochtenen Entscheidung
Bestimmung des Betrags der Geldbuße
Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen
Mildernde Umstände
Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit
Verfahren und Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
1. Zum ersten Klagegrund: Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft von Transcatab
Erster Teil: falsches Verständnis der Rechtsprechung, Verkennung der vorgelegten Beweisdokumente und Verletzung der Verteidigungsrechte
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Zum Verstoß gegen die Regeln über die Zurechenbarkeit der von einer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlungen an ihre Muttergesellschaft
– Zur Verkennung der zur Widerlegung der Vermutung vorgelegten Beweisdokumente
– Zur Verletzung der Verteidigungsrechte
Zweiter Teil: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
2. Zum zweiten Klagegrund: Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße
Erster Teil: Schwere der Zuwiderhandlung
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Zur Einstufung als besonders schwere Zuwiderhandlung
– Zu den konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt
– Zum räumlichen Umfang des Marktes
– Zur Verletzung der Begründungspflicht
– Zur Verletzung der Verteidigungsrechte
Zweiter Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
– Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
– Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Dritter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Berücksichtigung des abschreckenden Charakters der Sanktion und der Finanzlage von Transcatab
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
3. Zum dritten Klagegrund: Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße
Erster Teil: Fehlerhafte Erhöhung der Geldbuße wegen der Dauer der Zuwiderhandlung
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Zur Erhöhung der Geldbuße wegen der Dauer der Vereinbarung
– Zum Nichtvorliegen eines Schadens für die Verbraucher
Zweiter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und Begründungsmangel
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Dritter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
4. Zum vierten Klagegrund: Verschiedene mildernde Umstände
Erster Teil: Mildernder Umstand der Nichtumsetzung des Kartells
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zweiter Teil: Mildernder Umstand der Einstellung der streitigen Tätigkeiten vor dem Eingreifen der Kommission
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Dritter Teil: Mildernder Umstand des Bestehens berechtigter Zweifel an der Rechtswidrigkeit des streitigen Verhaltens
Zum Bestehen berechtigter Zweifel an der Rechtswidrigkeit des streitigen Verhaltens
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
Zur unterschiedlichen Behandlung im Verhältnis zur Sache Rohtabak – Spanien
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
Vierter Teil: Mildernder Umstand der aktiven Mitwirkung von Transcatab während des Verfahrens
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Fünfter Teil: Mildernder Umstand des Fehlens eines Präzedenzfalls auf dem Markt für Rohtabak bei Beginn der Nachprüfungen der Kommission
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Sechster Teil: Sozioökonomische Merkmale des italienischen Rohtabaksektors und Krise dieses Sektors
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
5. Zum fünften Klagegrund: Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zur Eigenschaft des ersten Unternehmens, dem gegenüber die Geldbuße niedriger festgesetzt wird
Zu Nr. 23 letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit
6. Zur Widerklage der Kommission
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Kosten
* Verfahrenssprache: Italienisch.
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