Rechtssache T‑42/06
Bruno Gollnisch
gegen
Europäisches Parlament
„Vorrechte und Befreiungen – Mitglied des Europäischen Parlaments – Beschluss, die Vorrechte und Befreiungen nicht zu schützen – Nichtigkeitsklage – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung – Schadensersatzklage – Dem Parlament vorgeworfenes Verhalten – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Kausalzusammenhang“
Leitsätze des Urteils
1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Ereignis, das nach Klageerhebung eingetreten ist und zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führen kann
(Art. 230 EG)
2. Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften – Mitglieder des Europäischen Parlaments – Immunität für die in Ausübung ihres Amtes geäußerten Meinungen und abgegebenen Stimmen – Immunität während der Sitzungsperiode
(Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Art. 9 und 10)
3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Antrag auf Verteidigung der Immunität eines Parlamentsmitglieds, um die Aussetzung der Strafverfolgung gegen ihn zu erreichen
(Art. 288 Abs. 2 EG; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a)
1. Über einen Antrag auf Nichtigerklärung ist nicht zu entscheiden, wenn die klagende Partei wegen eines im Laufe des Verfahrens eingetretenen Ereignisses ihr Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts verloren hat und dieses Ereignis zur Folge hat, dass die Nichtigerklärung des Rechtsakts nicht mehr als solche Rechtswirkungen haben kann.
Die klagende Partei behält jedoch ein Interesse daran, die Nichtigerklärung einer Handlung eines Organs zu beantragen, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann.
(vgl. Randnrn. 61, 68)
2. Auch wenn die Vorrechte und Befreiungen, die durch das sie betreffende, dem Vertrag beigefügte Protokoll den Europäischen Gemeinschaften eingeräumt werden, insofern funktionalen Charakter haben, als durch sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindert werden soll, sind sie jedoch ausdrücklich den Mitgliedern des Parlaments sowie den Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe der Gemeinschaft zuerkannt worden. Dass die Vorrechte und Befreiungen den öffentlichen Interessen der Gemeinschaft dienen sollen, rechtfertigt die den Organen verliehene Befugnis, die Immunität gegebenenfalls aufzuheben, bedeutet aber nicht, dass diese Vorrechte und Befreiungen ausschließlich der Gemeinschaft und nicht auch ihren Beamten, ihren sonstigen Bediensteten und den Mitgliedern des Parlaments gewährt worden wären. Das Protokoll verleiht mithin den darin bezeichneten Personen ein subjektives Recht, dessen Schutz durch das vom Vertrag geschaffene Rechtsschutzsystem gewährleistet wird.
Insoweit ist dem Parlament zwar bei der Frage, woran es seine Entscheidung über einen Antrag, der darauf gerichtet ist, dass es gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls die Aussetzung der Strafverfolgung verlangt, orientieren möchte, ein weites Ermessen einzuräumen. Doch steht es nicht in seinem Ermessen, ob die Entscheidung auf der Grundlage von Art. 9 oder von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls zu treffen ist.
(vgl. Randnrn. 94, 96, 101-102)
3. Da Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der in Verbindung mit den Bestimmungen des nationalen Rechts, auf die er verweist, bezweckt, eine Regelung über die Unverletzlichkeit zu schaffen, die den Parlamentsmitgliedern während der Dauer der Sitzungsperiode des Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates zusteht, den darin bezeichneten Personen ein subjektives Recht verleiht und somit eine Rechtsnorm ist, die bezweckt, den Mitgliedern des Parlaments, denen sie zugute kommt, Rechte zu verleihen, verletzt das Parlament, wenn es sich nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung zu einem Antrag äußert, dessen Ziel es ausdrücklich ist, die Aussetzung der Strafverfolgung gemäß dieser Bestimmung zu erreichen, in hinreichend qualifizierter Weise eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
Die Entscheidung, die Aussetzung der Strafverfolgung zu verlangen, ist jedoch angesichts des weiten Ermessens, das dem Parlament in dieser Frage einzuräumen ist, nicht die notwendige Folge eines darauf gerichteten Antrags beim Parlament. Es kann nämlich sowohl entscheiden, die Aussetzung der Strafverfolgung zu verlangen, als auch, sie nicht zu verlangen. Dass das Parlament die Ablehnung des Antrags, die Aussetzung der Strafverfolgung zu verlangen, auf die falsche Rechtsgrundlage stützt, kann daher für einen behaupteten Schaden – sein Vorliegen unterstellt – nicht die unmittelbare und ausschlaggebende Ursache sein.
(vgl. Randnrn. 108, 115-117)
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
19. März 2010(*)
„Vorrechte und Befreiungen – Mitglied des Europäischen Parlaments – Beschluss, die Vorrechte und Befreiungen nicht zu schützen – Nichtigkeitsklage – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung – Schadensersatzklage – Dem Parlament vorgeworfenes Verhalten – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Kausalzusammenhang“
In der Rechtssache T‑42/06
Bruno Gollnisch, wohnhaft in Limonest (Frankreich), vertreten durch W. de Saint Just und G. Dubois, avocats,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, zunächst vertreten durch H. Krück, C. Karamarcos und A. Padowska, dann durch H. Krück, D. Moore und A. Padowska als Bevollmächtigte,
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2005, die Immunität und die Vorrechte von Herrn Bruno Gollnisch nicht zu schützen, und Ersatz des Herrn Gollnisch durch den Beschluss entstandenen Schadens
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter),
Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2009,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen
1 Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das ursprünglich dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigefügt war und dann durch den Vertrag von Amsterdam dem EG-Vertrag beigefügt wurde (im Folgenden: Protokoll), bestimmt:
„Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.“
2 Art. 10 des Protokolls sieht vor:
„Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments:
a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,
b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.“
2. Geschäftsordnung des Parlaments
3 Nach Art. 5 Abs. 1 der 16. Auflage (Juli 2004) der Geschäftsordnung des Parlaments (ABl. 2005, L 44, S. 1) „genießen [die Mitglieder] Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll“.
4 Art. 6 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung des Parlaments lautet:
„1. Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten ist es vorrangiges Ziel des Parlaments, seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung zu wahren und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen.
…
3. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds auf Schutz der Immunität und der Vorrechte wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.“
5 Art. 7 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Parlaments bestimmt:
„In Fällen des Schutzes eines Vorrechts oder der Immunität prüft der Ausschuss, inwieweit die Umstände eine verwaltungstechnische oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder bei der Abgabe einer Meinung oder einer Abstimmung im Rahmen der Ausübung des Mandats darstellen oder unter die Aspekte von Artikel 10 des [Protokolls] fallen, die nicht einzelstaatlichem Recht unterliegen, und unterbreitet einen Vorschlag, um die betreffende Behörde zu ersuchen, die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.“
3. Art. 26 der französischen Verfassung
6 Art. 26 der französischen Verfassung bestimmt:
„Kein Mitglied des Parlaments darf wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder seines Abstimmungsverhaltens belangt werden, Gegenstand einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden.
Kein Mitglied des Parlaments darf ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden. Dieser Genehmigung bedarf es bei einem bei Begehung festgestellten Verbrechen oder Vergehen oder bei einer rechtskräftigen Verurteilung nicht.
Die Inhaftierung, die freiheitsberaubenden oder -einschränkenden Maßnahmen oder die Strafverfolgung eines Mitglieds des Parlaments werden für die Dauer der Sitzungsperiode ausgesetzt, wenn die Kammer, der es angehört, dies verlangt.
…“
Sachverhalt
7 Der Kläger, Herr Bruno Gollnisch, ist Abgeordneter des Europäischen Parlaments und Mitglied im Regionalrat der Region Rhône-Alpes (Frankreich).
8 Am 11. Oktober 2004 hielt der Kläger in seinem Wahlkreisbüro in Lyon (Frankreich) eine Pressekonferenz ab.
9 Hierbei sprach er nacheinander folgende Themen an: die Frage des Beitritts der Republik Türkei zur Europäischen Union, den Ratifizierungsprozess des Vertrags über eine Verfassung für Europa, die Geiselaffäre im Irak, die politische und soziale Lage und schließlich den Bericht der Kommission zur Untersuchung von Rassismus und Holocaustleugnung an der Universität Jean-Moulin Lyon-III, der dem französischen Minister für Bildung übergeben worden war (sogenannter „Rousso-Bericht“) und in dem es u. a. um die politischen Ansichten einiger Hochschulangehörigen zur Geschichte des Zweiten Weltkriegs in Europa ging.
10 Am 15. Oktober 2004 ordnete der französische Justizminister die Aufnahme polizeilicher Ermittlungen wegen einiger Äußerungen des Klägers während dieser Pressekonferenz an, die als eine Infragestellung der Verbrechen der Nationalsozialisten gegen die Menschlichkeit angesehen wurden.
11 Mit Schreiben vom 29. November 2004 wies der Oberstaatsanwalt bei der Cour d’appel de Lyon die Staatsanwaltschaft Lyon an, gegen den Kläger wegen Leugnung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft Lyon leitete gegen den Kläger auf der Grundlage von Art. 24a des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit (Bulletin des Lois, 1881, Nr. 637, S. 125) ein Strafverfahren ein. Dieser Artikel, der u. a. die öffentliche Leugnung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafandrohung verbietet, war mit Art. 9 des Gesetzes Nr. 90-615 vom 13. Juli 1990 zur Verhinderung von rassistischen, antisemitischen und ausländerfeindlichen Taten (JORF vom 14. Juli 1990, S. 8333) eingefügt worden.
12 Am 7. April 2005 richtete der Abgeordnete des Parlaments Luca Romagnoli nach Art. 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments ein Schreiben an den Parlamentspräsidenten und beantragte mit folgenden Worten, den Rechtsausschuss mit einem Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität des Klägers zu befassen:
„Wir haben es hier … mit einem offensichtlichen Fall des fumus persecutionis zu tun, in dem auf persönliche Weisung eines Vertreters der Exekutive ein Parlamentarier der Opposition verfolgt wird, der darüber hinaus dessen Gegner auf örtlicher Ebene ist.
Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des [Protokolls] genießt Herr Gollnisch die parlamentarische Immunität, die ihm durch das französische Verfassungsrecht gewährt wird. Art. 26 der französischen Verfassung sieht vor, dass die Kammer, der der Parlamentarier angehört, die Aussetzung der Strafverfolgung verlangen kann.
Nach Art. 6 Abs. 3 [der Geschäftsordnung des Parlaments] beantrage ich daher hiermit den Schutz der Immunität von Herrn Gollnisch mit seinem Einverständnis.“
13 In der Plenarsitzung des Parlaments vom 14. April 2005 berichtete der Präsident des Parlaments über das Schreiben von Herrn Romagnoli und überwies den Antrag auf Schutz der Immunität des Klägers an den dafür zuständigen Rechtsausschuss.
14 Die Abgeordnete des Parlaments Diana Wallis wurde in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 21. April 2005 zur Berichterstatterin für diesen Vorgang ernannt.
15 Herr Romagnoli richtete am 25. April 2005 ein weiteres Schreiben an den Präsidenten des Parlaments, nachdem der Kläger eine Vorladung für sein Erscheinen vor dem Tribunal correctionnel de Lyon für den 26. April 2005 erhalten hatte.
16 In der Verhandlung vor dem Tribunal correctionnel de Lyon wurde die Angelegenheit vertagt, weil der Antrag auf Schutz der Immunität des Klägers vom Parlament noch nicht geprüft worden war.
17 Am 9. Juni 2005 setzte der Präsident des Rechtsausschusses des Parlaments den französischen Justizminister über den Antrag auf Schutz der Immunität des Klägers in Kenntnis und stellte ihm einige Fragen zum laufenden Gerichtsverfahren gegen den Kläger.
18 Am 13. Juli 2005 informierte der Präsident des Parlaments den Ständigen Vertreter Frankreichs bei der Europäischen Union über den Stand des Verfahrens vor dem Parlament und bat ihn, den Justizbehörden einen Antrag auf vorübergehende Aussetzung des Strafverfahrens zu übermitteln, um dem Parlament die Möglichkeit zu geben, die Angelegenheit zu prüfen und über den Antrag auf Schutz der Immunität des Klägers zu entscheiden.
19 In seiner Sitzung vom 14. Juli 2005 führte der Rechtsausschuss des Parlaments eine Probeabstimmung durch, in deren Folge Frau Wallis mit der Vorbereitung eines Berichtsentwurfs über den Schutz der Immunität des Klägers betraut wurde.
20 Auf das Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 13. Juli 2005 antwortete der französische Justizminister am 18. Juli 2005 wie folgt:
„Es wird Sache des angerufenen Gerichts sein, im Anschluss an eine öffentliche und streitige Verhandlung darüber zu entscheiden, ob die Anklage ausreichende Beweise vorgebracht hat, denn bis dahin gilt für den Angeklagten die Unschuldsvermutung. In meiner Eigenschaft als Justizminister habe ich mich jedweder Beurteilung in dieser Frage zu enthalten.
Ich weise ferner darauf hin, dass Herr Gollnisch im Rahmen der gerichtlichen Untersuchung, obwohl er der polizeilichen Vorladung nicht nachgekommen ist, nicht in Untersuchungshaft genommen und keiner Sicherungsmaßnahme unterworfen worden ist; nur diese Maßnahmen bedürfen bei nationalen Parlamentsangehörigen nach Art. 26 der [französischen] Verfassung der vorherigen Genehmigung durch das Präsidium der Kammer, der sie angehören.“
21 Der Rechtsausschuss des Parlaments nahm nach mehreren Sitzungen und nach Prüfung dreier Berichtsentwürfe in seiner Sitzung vom 22. November 2005 einen vierten Berichtsentwurf von Frau Wallis an, der eine Abweisung des Antrags auf Schutz der Immunität des Klägers vorsah.
22 In der Begründung dieses Berichtsentwurfs heißt es:
„4. Seit seiner ersten fünfjährigen Wahlperiode hat sich das Europäische Parlament zu einer Reihe von Anträgen auf Aufhebung der Immunität geäußert. Aus den Beschlüssen des Parlaments zu diesen Anträgen haben sich bestimmte allgemeine Grundsätze herausgeschält, die mit der im Rahmen der Sitzung vom 10. März 1987 angenommenen Entschließung auf der Grundlage des Berichts von Herrn Donner über den Entwurf des Protokolls zur Revision des [Protokolls] hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments endgültig anerkannt wurden (A2-121/86). Es erscheint sinnvoll, an einige dieser Grundsätze zu erinnern, die im vorliegenden Fall von Belang sind:
(a) Die parlamentarische Immunität ist kein Privileg der einzelnen Mitglieder des Parlaments, sondern die Garantie für die Unabhängigkeit des Parlaments und seiner Mitglieder von anderen Institutionen.
(b) Der Umstand, dass Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des [Protokolls] auf die Immunität verweist, die den Mitgliedern der nationalen Parlamente zusteht, bedeutet nicht, dass sich das Europäische Parlament nicht eigene Regeln für die Aufhebung der Immunität schaffen kann. Die Beschlüsse des Parlaments führen zur Entstehung eines kohärenten Begriffs von der europäischen parlamentarischen Immunität, der grundsätzlich unabhängig von den in den nationalen Parlamenten praktizierten Regeln ist.
Damit wird eine unterschiedliche Behandlung der Mitglieder aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit verhindert. Auf diese Weise wird zwar die Immunität nach einzelstaatlichem Recht berücksichtigt, doch für die Entscheidung, ob die Immunität eines Mitglieds aufgehoben wird, wendet das Europäische Parlament seine eigenen konsistenten Grundsätze an.
Die parlamentarische Immunität dient dazu, die Meinungsfreiheit und die Freiheit der politischen Debatte der Mitglieder zu schützen. Deshalb hat der zuständige Ausschuss des Parlaments stets die Auffassung vertreten, dass es ein Grundsatz ist, dass in keinem Falle eine Aufhebung der Immunität erfolgt, wenn die einem Abgeordneten zur Last gelegten Handlungen zu seiner politischen Tätigkeit gehören bzw. in einem unmittelbaren Zusammenhang damit stehen.
Dazu gehören beispielsweise Meinungsäußerungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie zur politischen Tätigkeit eines Abgeordneten gehören, beispielsweise auf Demonstrationen, bei öffentlichen Zusammenkünften, in politischen Veröffentlichungen, in der Presse, in einem Buch, im Fernsehen, durch Unterzeichnung einer politischen Abhandlung oder auch vor einem Gericht erfolgen.
(c) Zu diesem Grundsatz kommen noch andere Überlegungen hinzu, die gegen bzw. für die Aufhebung der Immunität sprechen, insbesondere im Zusammenhang mit dem ‚fumus persecutionis‘, d. h. der Vermutung, dass dem strafrechtlichen Vorgehen die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zu schaden. Gemäß der Definition in der Begründung des Berichts Donnez bedeutet das Konzept des ‚fumus persecutionis‘ im Wesentlichen, dass die Immunität nicht aufgehoben wird, wenn die Vermutung besteht, dass dem strafrechtlichen Vorgehen die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zu schaden.
Wenn beispielsweise durch einen politischen Gegner ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, so wird, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist, die Immunität nicht aufgehoben, wenn die Klage dahingehend zu bewerten ist, dass sie dem betreffenden Mitglied schaden soll, statt Wiedergutmachung für entstandenen Schaden zu erlangen. Ebenso wird die Immunität auch nicht aufgehoben, wenn ein gerichtliches Verfahren unter Umständen angestrengt wird, die nahe legen, dass es allein deshalb eingeleitet wurde, um dem betreffenden Mitglied zu schaden.
III. Begründung des vorgeschlagenen Beschlusses
1. Der Rechtsausschuss hat die Artikel des [Protokolls], die Anwendung finden können, eingehend erörtert. Der Ausschuss hat beschlossen, dass der vorliegende Fall nach Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 in Verbindung mit den vorgenannten Grundsätzen zu untersuchen ist.
Artikel 9 besagt Folgendes: ‚Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.‘ Die uneingeschränkte Immunität gilt nur für ‚in Ausübung ihres Amtes erfolgte[n] Äußerungen oder Abstimmungen‘.
Das Parlament hat es stets zu einem Grundprinzip erklärt, dass auf keinen Fall eine Aufhebung der Immunität erfolgt, wenn die dem Mitglied zur Last gelegten Handlungen in Ausübung seiner politischen Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments oder in unmittelbarem Zusammenhang damit begangen wurden. Dieselben Grundsätze müssen im Falle eines Antrags auf Schutz der parlamentarischen Immunität gelten.
(a) Bei der Anwendung dieser Grundsätze stellt der Ausschuss fest, dass Herr Gollnisch, als er seine Meinung während der Pressekonferenz vom 11. Oktober 2004 zum Ausdruck brachte, von seiner Redefreiheit nicht in Verbindung mit der ‚Ausübung seines Amtes‘ als ein Mitglied des Europäischen Parlaments Gebrauch machte.
Wie Herr Gollnisch erklärte, äußerte er seine Meinung über das Massaker von Katyn als Reaktion [auf] Fragen von Journalisten zu seinen höchst kritischen Bemerkungen über die politische Einflussnahme auf den Rousso-Bericht zu den politischen Auffassungen von Wissenschaftlern der Universität Lyon III. Die Äußerungen standen in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von Herrn Gollnisch als Professor an der Universität Lyon-III und hatten nichts mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu tun.
Es kann daher nicht behauptet werden, dass er ‚in Ausübung seines Amtes‘ als ein Mitglied des Europäischen Parlaments handelte.
(b) Artikel 7 Absatz 6 der Geschäftsordnung [des Parlaments] ist Genüge getan. Nach Auskunft des französischen Justizministeriums hindert das Strafverfahren gegen Herrn Gollnisch diesen nicht an der Ausübung seines Amtes, beispielsweise indem es ihn an der Teilnahme an den Sitzungen des Parlaments oder an Ausschusssitzungen usw. hindert. Aus diesen Informationen geht hervor, dass Herr Gollnisch nicht verpflichtet ist, an der Anhörung teilzunehmen, sondern sich von seinem Anwalt vertreten lassen kann. Außerdem kann die Anhörung verschoben werden, sollte Herr Gollnisch dies verlangen.
2. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung [des Parlaments] wird im Vorschlag für einen Beschluss des Ausschusses lediglich die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Schutz der Immunität und der Vorrechte empfohlen.
IV. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage obiger Überlegungen empfiehlt der Rechtsausschuss nach Prüfung der Argumente für und gegen den Schutz der Immunität, den Antrag auf Schutz der Immunität von Herrn Gollnisch abzulehnen.“
23 Mit Beschluss 2005/2072 (IMM) vom 13. Dezember 2005 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) folgte das Parlament diesem Vorschlag und beschloss, „die Immunität und die Vorrechte [des Klägers] nicht zu schützen“, wobei es sich darauf beschränkte, ohne eine weitere Begründung auf den vom Rechtsausschuss angenommenen Bericht zu verweisen.
24 Mit Urteil vom 28. Februar 2008 bestätigte die Cour d’appel de Lyon das Urteil des Tribunal correctionnel, mit dem der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung und zu einer Geldbuße von 5 000 Euro verurteilt worden war, sowie einen Teil der Verurteilungen zur Entschädigung der Nebenkläger.
25 Das Urteil der Cour d’appel de Lyon vom 28. Februar 2008 wurde jedoch von der Cour de cassation (Frankreich) mit Urteil vom 23. Juni 2009 aufgehoben. Die Cour de cassation entschied im Wesentlichen, dass die dem Kläger zur Last gelegten Taten keinen Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung gäben, und beendete deshalb das Strafverfahren gegen den Kläger endgültig.
Verfahren und Anträge der Parteien
26 Mit Klageschrift, die am 13. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger nach Art. 230 Abs. 4 EG Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und auf Ersatz des von ihm geltend gemachten immateriellen Schadens erhoben.
27 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 13. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 242 EG beantragt, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Mai 2006 zurückgewiesen worden.
28 Mit am 21. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat Herr Romagnoli beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen zu werden. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 14. Februar 2008 zurückgewiesen worden.
29 Das Parlament hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 28. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts mit dem Ziel erhoben, dass die Klage in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen wird.
30 Mit am 20. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger zur Einrede der Unzulässigkeit des Parlaments Stellung genommen.
31 Die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede ist mit Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Januar 2008 dem Endurteil vorbehalten worden.
32 Das Parlament hat am 14. März 2008 seine Klagebeantwortung eingereicht.
33 Der Kläger ist mit Schreiben der Kanzlei vom 1. April 2008 aufgefordert worden, seine Erwiderung einzureichen.
34 Der Kläger hat seine Erwiderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist eingereicht, aber später sein Interesse an der Entscheidung des Rechtsstreits bekräftigt.
35 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
36 Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Januar 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
37 Nach Erlass des Urteils der Cour de cassation vom 23. Juni 2009 hat das Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2009 die mündliche Verhandlung erneut eröffnet und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Parteien aufgefordert, Unterlagen vorzulegen und auf Fragen zu diesem Urteil zu antworten. Dieser Aufforderung ist Folge geleistet worden.
38 Mit Entscheidung des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 17. September 2009 ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden.
39 Der Kläger beantragt,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
– ihm einen Betrag von 8 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zuzuerkennen;
– ihm einen Betrag von 4 000 Euro als Ersatz der Kosten für seinen Beistand und die Vorbereitung seiner Klage zuzuerkennen.
40 Das Parlament beantragt,
– festzustellen, dass die Klage infolge des Urteils der Cour de cassation vom 23. Juni 2009 gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist;
– hilfsweise, die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung
Vorbringen der Parteien
41 Auf die Aufforderung des Gerichts, sich zu den Auswirkungen des Urteils der Cour de cassation auf das vorliegende Verfahren zu äußern, trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er weiterhin Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe, erstens, um zu verhindern, dass er zu einem Präzedenzfall werde, zweitens, weil gegen ihn ein neues Verfahren aufgrund eines neuen Sachverhalts geführt werde und es daher erforderlich sei, dass das Gericht über die Rechtsfragen entscheide, die vom angefochtenen Beschluss aufgeworfen würden, damit das Parlament nicht in Zukunft wieder einen ähnlichen Beschluss fasse, drittens, weil die Entscheidung der Cour de cassation den immateriellen Schaden, der ihm aufgrund des angefochtenen Beschlusses entstanden sei, nicht vollständig beseitigt habe, und, viertens, weil er einen materiellen Schaden in Form der Kosten erlitten habe, die er für das Vorgehen gegen den angefochtenen Beschluss habe aufwenden müssen.
42 Ferner macht der Kläger geltend, dass seine Klage zulässig sei.
43 Der Kläger führt für seine Klage sechs Gründe an. Das Parlament habe erstens einen Verfahrensmissbrauch begangen, zweitens die Art. 9 und 10 des Protokolls verletzt, drittens in Bezug auf die Meinungsäußerungsfreiheit und den fumus persecutionis gegen die ständige Praxis des Rechtsausschusses verstoßen, viertens die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, fünftens seine Unabhängigkeit als Abgeordneter beeinträchtigt und schließlich, sechstens, die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments über das Verfahren missachtet, das zum Ausschluss eines Abgeordneten führen könne.
44 Das Parlament trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe, da das gegen ihn geführte Strafverfahren infolge des Urteils der Cour de cassation vom 23. Juni 2009 nunmehr unwiderruflich beendet sei und sich folglich die Frage nach der Immunität des Klägers im Rahmen dieser Rechtssache nicht mehr stelle. Deshalb könne die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses keinerlei Rechtswirkung für den Kläger entfalten.
45 Der Kläger wolle mit seiner Klage nämlich bezwecken, dass das Parlament gezwungen werde, die Sache erneut zu prüfen, um dann im Anschluss die Immunität des Klägers zu schützen und zu beschließen, dass die Strafverfolgung auszusetzen sei, was aber wegen der Entscheidung der Cour de cassation mittlerweile nicht mehr möglich sei.
46 Sollte die – seiner Ansicht nach unzulässige – Klage gleichwohl als zulässig angesehen werden, habe sich die Hauptsache daher erledigt.
47 Zur Zulässigkeit der Klage macht das Parlament im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Beschluss aufgrund seiner Rechtsnatur und aufgrund der allgemeinen Regelung der parlamentarischen Immunität keine Rechtswirkungen entfalte und es sich daher nicht um eine anfechtbare Handlung handele.
48 Zur Begründetheit vertritt das Parlament erstens die Auffassung, dass die Klage gegen den vom Rechtsausschuss verfassten Bericht und insbesondere gegen dessen Begründung gerichtet sei. Jedoch könne lediglich der im Plenum angenommene Beschluss eine Handlung des Parlaments sein, da weder der im Bericht des Rechtsausschusses enthaltene Beschlussvorschlag noch die Begründung als Handlungen des Parlaments angesehen werden könnten.
49 Zweitens könnten Handlungen zum Schutz der Immunität nicht unmittelbar auf das Protokoll gestützt werden, so dass als Rechtsgrundlage eine Bestimmung aus seiner Geschäftsordnung betreffend das Verfahren zum Erlass von Maßnahmen zum Schutz der Immunität gewählt worden sei.
50 Drittens hätte im rechtlichen Rahmen des Immunitätsschutzes ein Beschluss des Parlaments, die Immunität nicht zu schützen, theoretisch sowohl auf der Grundlage von Art. 9 als auch auf der Grundlage von Art. 10 des Protokolls gefasst werden können.
51 Viertens werfe das Vorbringen des Klägers, Art. 10 des Protokolls sei anzuwenden gewesen, nicht so sehr die Frage nach der Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses als vielmehr die Frage nach seiner materiellen Beurteilung auf.
52 Fünftens mache der Kläger in seiner Klageschrift in Bezug auf eine mögliche Aussetzung der Strafverfolgung nicht geltend, dass das Parlament Art. 26 Abs. 3 der französischen Verfassung hätte anwenden müssen, sondern dass ein etwaiger Beschluss, die Immunität des Klägers zu schützen, die von dieser Verfassungsbestimmung vorgesehene Wirkung hätte haben müssen. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls verweise nicht auf Art. 26 Abs. 3 der französischen Verfassung.
53 Doch auch wenn es, sechstens, die betreffende Verfassungsnorm auf den Kläger hätte anwenden können, hätte es wegen des ihm zustehenden Ermessens denselben Beschluss wie den angefochtenen Beschluss fassen können.
54 Siebtens hätte nach Auffassung des Parlaments die Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der französischen Verfassung zum einen die Frage aufgeworfen, ob es nicht unmittelbar auf der Grundlage dieser Bestimmung des nationalen Rechts hätte vorgehen sollen, anstatt einem in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren zu folgen, da die Geschäftsordnung eine bestehende Immunität voraussetze, damit ein Immunitätsschutzverfahren Erfolg haben könne, während im Rahmen von Art. 26 Abs. 3 der französischen Verfassung vor der Entscheidung der Kammer keine Immunität vorliege. Selbst wenn es auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 3 der französischen Verfassung gehandelt hätte, hätte es überdies eine negative Entscheidung treffen können, so dass die rechtliche Situation des Klägers dieselbe bliebe.
55 Die Anwendung des Verfahrens zur Aussetzung der Strafverfolgung werfe zum anderen das Problem auf, wie der Begriff „Sitzungsperiode“ zu verstehen sei. Das Parlament ist der Ansicht, dass er gemeinschaftsrechtlich ausgelegt werden müsse, mit der Folge, dass die Wirkungen einer Entscheidung über die Aussetzung der Strafverfolgung zum Ende der Sitzungsperiode 2005/2006 (zweiter Dienstag im März 2006) ausgelaufen wären, es sei denn, das Parlament hätte die Entscheidung über das Ersuchen um Aussetzung der Strafverfolgung verlängert.
56 Achtens könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes berufen, da das Parlament ihm keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht habe, aufgrund deren er hätte annehmen können, dass seine Immunität geschützt werde, um so mehr, als das Parlament in dieser Frage über ein weites Ermessen verfüge.
57 Neuntens bleibe der Kläger den Beweis für sein Vorbringen, der angefochtene Beschluss beeinträchtige seine Unabhängigkeit als Abgeordneter, schuldig.
58 Zehntens schließlich sei das Vorbringen des Klägers, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 6 Unterabs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments vor, ohne jede Grundlage, da diese Bestimmung keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss aufweise.
Würdigung durch das Gericht
59 Zunächst ist zu prüfen, ob der Kläger weiterhin ein Rechtsschutzinteresse hat und deshalb noch über die Nichtigkeitsklage zu entscheiden ist.
60 Nach ständiger Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig. Zudem muss das Interesse des Klägers, Genugtuung zu erlangen, bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1963, Forges de Clabecq/Hohe Behörde, 14/63, Slg. 1963, 769, 799, und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 42).
61 Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich über einen Antrag auf Nichtigerklärung nicht zu entscheiden, wenn die klagende Partei wegen eines im Laufe des Verfahrens eingetretenen Ereignisses ihr Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts verloren hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T‑28/02, Slg. 2005, II‑4119, Randnrn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dieses Ereignis zur Folge hat, dass die Nichtigerklärung des Rechtsakts nicht mehr als solche Rechtswirkungen haben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 14. März 1997, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, T‑25/96, Slg. 1997, II‑363, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Ferner ist entschieden worden, dass die klagende Partei, wenn das von ihr geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betrifft, nachweisen muss, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtssituation bereits feststeht (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T‑138/89, Slg. 1992, II‑2181, Randnr. 33, und vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑141/03, Slg. 2005, II‑1197, Randnr. 26).
63 Die Cour de cassation ist im Laufe des Verfahrens zu der Auffassung gelangt, dass die dem Kläger zur Last gelegten Taten keinen Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung gäben. Dadurch wurde das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren, das die Ursache für den Antrag war, der zur Annahme des angefochtenen Beschlusses geführt hat, endgültig beendet.
64 Die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses kann daher nicht mehr als solche Rechtswirkungen haben. Infolge des Urteils der Cour de cassation ist nämlich ausgeschlossen, dass das Parlament erneut einen Beschluss zur Immunität des Klägers in Bezug auf die dieser Rechtssache zugrunde liegenden Taten fasst, da von der Cour de cassation entschieden wurde, dass diese Taten keinen Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung gäben.
65 Der Kläger hat daher keine Interesse mehr an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, so dass über den Antrag auf Nichtigerklärung nicht mehr zu entscheiden ist.
66 Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen des Klägers in seinen Antworten auf die schriftliche Frage des Gerichts zu seiner Meinung über die Auswirkungen des Urteils der Cour de cassation vom 23. Juni 2009 in Frage gestellt.
67 In seiner Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts trägt der Kläger vor, dass auf Initiative von Organisationen, die seiner Gruppierung ablehnend gegenüberstünden, gegen ihn ein weiteres Verfahren wegen einer Presseerklärung geführt werde, die von einer Gruppe von Abgeordneten, zu der er gehöre, veröffentlicht worden sei. Da er in diesem Zusammenhang seine Immunität geltend gemacht habe, sei es sinnvoll, dass das Gericht den vorliegenden Fall entscheide.
68 Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass die klagende Partei ein Interesse daran behält, die Nichtigerklärung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans zu beantragen, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 50 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 Selbst wenn man davon ausgeht, dass gegen den Kläger, wie er vorträgt, wegen neuer Taten erneut strafrechtlich ermittelt wird, legt er nicht dar, dass sich der von ihm in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachte Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen des vorliegenden Falles in der Zukunft wiederholen kann. Der Kläger stellt nämlich nicht die Rechtmäßigkeit der auf ihn angewandten Bestimmungen in Frage, sondern vertritt die Auffassung, dass die Anwendung dieser Bestimmungen durch das Parlament unter den Umständen des dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Falles rechtswidrig sei. Daher ist die vorstehend in Randnr. 68 angeführte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, und der Kläger kann sich folglich für die Rechtfertigung seines Rechtsschutzinteresses nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich dieser Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der vorliegenden Rechtssache in Zukunft wiederholen könne.
70 Der Kläger meint, er habe auch deshalb ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, weil er die Begründetheit seines Antrags auf Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund der erlittenen Rufschädigung entstanden sei, darlegen müsse.
71 Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage nicht schon deshalb mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, weil dem Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, unter Berücksichtigung der Umstände die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vertrag unmöglich sein könnte. In einem solchen Fall bestünde für die Klage zumindest ein Interesse als Grundlage einer möglichen Haftungsklage (Urteile des Gerichtshofs vom 5. März 1980, Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission, 76/79, Slg. 1980, 665, Randnr. 9, und vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, Slg. 1998, I‑1375, Randnr. 74).
72 Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch zugleich mit seinem Nichtigkeitsantrag einen Schadensersatzantrag eingereicht, so dass das Gericht über ein eventuelles Verschulden des Parlaments entscheiden kann, ohne dass es erforderlich wäre, über den Nichtigkeitsantrag zu entscheiden. Der Kläger kann sich für sein Rechtsschutzinteresse also nicht mit Erfolg auf diese Rechtsprechung berufen.
73 Schließlich gehört die Frage der Entschädigung für die durch die vorliegende Klage entstandenen Kosten zur Kostenentscheidung und kann daher ebenfalls kein Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses begründen.
74 Demnach hat sich der Antrag auf Nichtigerklärung erledigt, ohne dass es erforderlich wäre, die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen.
2. Zum Schadensersatzantrag
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
75 Das Parlament trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger in der Klageschrift keinen konkreten Anhaltspunkt und noch weniger einen Beweis dafür liefere, dass die drei kumulativen Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft – die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden – im vorliegenden Fall erfüllt seien, so dass der Schadensersatzantrag unzulässig sei.
76 Der Kläger vertritt im Wesentlichen erstens die Auffassung, dass er die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Parlaments rechtlich hinreichend nachgewiesen habe. Er verweist hierzu auf die für den Nichtigkeitsantrag angeführten Klagegründe und insbesondere darauf, dass der angefochtene Beschluss auf einer offensichtlich nicht angemessenen Rechtsgrundlage beruhe. Zweitens setze ihn der angefochtene Beschluss einem immateriellen Schaden und einer „gerichtlichen Verfolgung“ aus. Der Schaden bestehe in der Schädigung seines Rufes, die sich daraus ergebe, dass die gesamte französische und internationale Presse die Weigerung, seine Immunität zu schützen, als eine Missbilligung durch das Parlament interpretiert habe. Drittens sei der Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung des Parlaments und dem daraus entstehenden Schaden nachgewiesen.
Würdigung durch das Gericht
77 Nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift insbesondere den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Eine Klage auf Ersatz der von einem Organ angeblich verursachten Schäden genügt diesen Anforderungen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (vgl. Beschluss des Gerichts vom 22. Juli 2005, Polyelectrolyte Producers Group/Rat und Kommission, T‑376/04, Slg. 2005, II‑3007, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, wenigstens kurz, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Italien/Kommission, T‑308/05, Slg. 2007, II‑5089, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 Folglich ist zu prüfen, ob die Angaben in der Klageschrift so klar und genau waren, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten konnte und das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über den Schadensersatzantrag entscheiden kann.
79 Eine Lektüre der besonders ausführlichen Klageschrift ergibt, dass das dem Parlament vorgeworfene Verhalten darin klar umrissen ist, darauf hingewiesen wird, dass der angefochtene Beschluss den Kläger einem immateriellen Schaden und einer „gerichtlichen Verfolgung“ aussetze, und den Antrag enthält, das Parlament zur Zahlung eines Betrags von 8 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen.
80 Diese Angaben reichen aus, damit sich das Parlament verteidigen und das Gericht über den Schadensersatzantrag entscheiden kann.
81 Der Schadensersatzantrag ist daher zulässig.
Zur Begründetheit
Vorbringen der Parteien
82 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass das Verhalten des Parlaments rechtswidrig sei und ihm einen immateriellen Schaden zugefügt habe, nämlich eine Schädigung seines Rufes. Er beziffert den Schaden auf 8 000 Euro. Er räumt allerdings ein, dass das Urteil der Cour de cassation einen Teil dieses Schadens beseitigt habe.
83 Der Kläger trägt vor, das Parlament habe erstens einen Verfahrensmissbrauch begangen, zweitens die Art. 9 und 10 des Protokolls verletzt, drittens in Bezug auf die Meinungsäußerungsfreiheit und den fumus persecutionis gegen die ständige Praxis des Rechtsausschusses verstoßen, viertens die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, fünftens seine Unabhängigkeit als Abgeordneter beeinträchtigt und schließlich, sechstens, die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments über das Verfahren missachtet, das zum Ausschluss eines Abgeordneten führen könne.
84 Zur zweiten Rüge hat der Kläger u. a. ausgeführt, dass Art. 9 des Protokolls, in dem es um die in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerungen oder Abstimmungen der Abgeordneten gehe und den das Parlament seiner Entscheidung, die Immunität des Klägers nicht zu schützen, zugrunde gelegt habe, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da er nur die Äußerungen und Abstimmungen im Plenum und in den Sitzungen der parlamentarischen Gremien wie der Ausschüsse und Fraktionen und nicht Meinungsäußerungen bei Kongressen oder im Wahlkampf betreffe.
85 Art. 10 des Protokolls sei hingegen auf seine Situation anwendbar, da er in der Tat u. a. Handlungen erfasse, die unabhängig davon, ob sie im Rahmen des Europäischen Parlaments erfolgten, keine Äußerungen und Abstimmungen darstellten. Die Äußerungen, derentwegen er verfolgt worden sei, seien aber auf einer Pressekonferenz gefallen, die anlässlich der Wiederaufnahme der politischen Aktivitäten nach der Sommerpause in den Räumen der politischen Partei abgehalten worden sei, deren Repräsentant er sei.
86 Dem Parlament sei somit ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es nur Art. 9 des Protokolls herangezogen habe.
87 Das Parlament trägt im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft nicht erfüllt seien. Der Antrag sei als unbegründet abzuweisen.
88 Zur Rechtswidrigkeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens hat das Parlament im Rahmen des Nichtigkeitsantrags erstens ausgeführt, dass die Klage in Wirklichkeit gegen den Bericht des Rechtsausschusses gerichtet sei, obwohl allein der Beschluss, den es selbst gefasst habe, eine seiner Handlungen darstellen könne, da weder der im Bericht des Rechtsausschusses enthaltene Beschlussvorschlag noch die Begründung als Handlungen des Parlaments angesehen werden könnten; zweitens könnten Handlungen zum Schutz der Immunität nicht unmittelbar auf das Protokoll gestützt werden, so dass als Rechtsgrundlage eine Bestimmung aus seiner Geschäftsordnung betreffend das Verfahren zum Erlass von Maßnahmen zum Schutz der Immunität gewählt worden sei; drittens hätte ein Beschluss des Parlaments, die Immunität nicht zu schützen, theoretisch sowohl auf der Grundlage von Art. 9 als auch auf der Grundlage von Art. 10 des Protokolls gefasst werden können; viertens werfe das Vorbringen des Klägers, Art. 10 des Protokolls sei anzuwenden, nicht so sehr die Frage nach der Rechtsgrundlage der Handlung als vielmehr die Frage nach ihrer materiellen Beurteilung auf; fünftens verweise Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls nicht auf Art. 26 Abs. 3 der französischen Verfassung und mache der Kläger nicht geltend, dass das Parlament Art. 26 Abs. 3 der französischen Verfassung hätte anwenden müssen, sondern dass ein etwaiger Beschluss, die Immunität des Klägers zu schützen, die von dieser Verfassungsbestimmung vorgesehene Wirkung hätte haben müssen; sechstens hätte es, auch wenn es diese Verfassungsvorschrift auf den Kläger hätte anwenden können, wegen des ihm zustehenden Ermessens denselben Beschluss wie den angefochtenen Beschluss fassen können; siebtens hätte die Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der französischen Verfassung die Frage aufgeworfen, ob es nicht unmittelbar auf der Grundlage dieser Bestimmung des nationalen Rechts hätte vorgehen sollen, anstatt einem in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren zu folgen; selbst wenn es auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 3 der französischen Verfassung gehandelt hätte, hätte es eine negative Entscheidung treffen können, so dass die rechtliche Situation des Klägers dieselbe bliebe; zudem wären die Wirkungen einer Entscheidung über die Aussetzung der Strafverfolgung zum Ende der Sitzungsperiode 2005/2006 (zweiter Dienstag im März 2006), d. h. vor dem Urteilsspruch des Tribunal correctionnel gegen den Kläger, ausgelaufen, es sei denn, das Parlament hätte die Entscheidung über das Ersuchen um Aussetzung der Strafverfolgung verlängert; achtens könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes berufen; neuntens bleibe der Kläger den Beweis für sein Vorbringen, der angefochtene Beschluss beeinträchtige seine Unabhängigkeit als Abgeordneter, schuldig; zehntens schließlich sei das Vorbringen des Klägers, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 6 Unterabs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments vor, ohne jede Grundlage.
89 Zum Kausalzusammenhang vertritt das Parlament die Auffassung, dass es nicht dafür verantwortlich sei, dass Dritte den angefochtenen Beschluss missverstanden und darin eine Schuldvermutung für den Kläger gesehen hätten.
Würdigung durch das Gericht
90 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und des Gerichts vom 11. Juli 1996, International Procurement Services/Kommission, T‑175/94, Slg. 1996, II‑729, Randnr. 44).
91 Diese drei Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft müssen kumulativ vorliegen (Urteile des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Randnr. 14, und des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Emesa Sugar/Rat, T‑43/98, Slg. 2001, II‑3519, Randnr. 59). Daher reicht das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen aus, um eine Schadensersatzklage abzuweisen (Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2003, DLD Trading/Rat, T‑146/01, Slg. 2003, II‑6005, Randnr. 74).
92 Im vorliegenden Fall ist zunächst das Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Parlaments zu prüfen.
– Das dem Parlament vorgeworfene Verhalten
93 In Bezug auf die erste der drei vorstehend in Randnr. 90 angeführten Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Für die Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes erfüllt ist, ist insbesondere dann, wenn das betreffende Organ über ein weites Ermessen verfügt, das entscheidende Kriterium, ob dieses Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt dieses Organ nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnrn. 43 und 44, und des Gerichts vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T‑198/95, T‑171/96, T‑230/97, T‑174/98 und T‑225/99, Slg. 2001, II‑1975, Randnr. 134).
94 Auch wenn die den Europäischen Gemeinschaften durch das Protokoll eingeräumten Vorrechte und Befreiungen insofern funktionalen Charakter haben, als durch sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindert werden soll (Beschluss des Gerichtshofs vom 11. April 1989, Générale de Banque/Kommission, 1/88 SA, Slg. 1989, 857, Randnr. 9, und vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C‑2/88 IMM, Slg. 1990, I‑3365, Randnr. 19), sind sie jedoch ausdrücklich den Mitgliedern des Parlaments sowie den Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe der Gemeinschaft zuerkannt worden. Dass die Vorrechte und Befreiungen den öffentlichen Interessen der Gemeinschaft dienen sollen, rechtfertigt die den Organen verliehene Befugnis, die Immunität gegebenenfalls aufzuheben, bedeutet aber nicht, dass diese Vorrechte und Befreiungen ausschließlich der Gemeinschaft und nicht auch ihren Beamten, ihren sonstigen Bediensteten und den Mitgliedern des Parlaments gewährt worden wären. Das Protokoll verleiht mithin den darin bezeichneten Personen ein subjektives Recht, dessen Schutz durch das vom Vertrag geschaffene Rechtsschutzsystem gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T‑345/05, Slg. 2008, II‑2849, Randnr. 28; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1960, Humblet/Belgischer Staat, 6/60, Slg. 1960, 1165, 1187).
95 Herr Romagnoli hat in seinem Schreiben an den Präsidenten des Parlaments vom 7. April 2005, das auf die Befassung des Rechtsausschusses mit einem Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität des Klägers gerichtet war, unter Verweis auf Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls darauf hingewiesen, dass die parlamentarische Immunität von Herrn Gollnisch diejenige nach Art. 26 der französischen Verfassung sei, der vorsehe, dass die Kammer, der der Abgeordnete angehöre, die Aussetzung der Strafverfolgung verlangen könne. Er beantragte deshalb auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments Maßnahmen zum Schutz der Immunität von Herrn Gollnisch mit dessen Einverständnis.
96 In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament eingeräumt, dass Herr Romagnoli mit seinem Antrag ausdrücklich habe erreichen wollen, dass das Parlament gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls und Art. 26 der französischen Verfassung die Aussetzung der Strafverfolgung verlange.
97 Das Parlament hat sich dadurch, dass es dem Vorschlag seines Rechtsausschusses, die Immunität von Herrn Gollnisch nicht zu schützen, gefolgt ist und im angefochtenen Beschluss auf den Bericht dieses Ausschusses verwiesen hat, ohne einen inhaltlichen Vorbehalt gegen die in diesem Dokument enthaltene Begründung zu äußern, die Begründung des Berichts zu eigen gemacht.
98 Die Beanstandung der Begründung des vom Rechtsausschuss verfassten Berichts ist daher als gegen die Begründung des angefochtenen Beschlusses gerichtet anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mote/Parlament, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 59).
99 Den Berichtsentwürfen des Rechtsausschusses ist zu entnehmen,
– dass im ersten Berichtsentwurf im Ergebnis vorgeschlagen wurde, die Immunität des Klägers auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls zu schützen;
– dass im zweiten Berichtsentwurf im Ergebnis vorgeschlagen wurde, die Immunität des Klägers auf der Grundlage einer auf Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls gestützten Argumentation nicht zu schützen;
– dass im dritten Berichtsentwurf im Ergebnis vorgeschlagen wurde, die Immunität des Klägers weder auf der Grundlage von Art. 9 noch von Art. 10 des Protokolls zu schützen;
– dass die Schlussfolgerung des Berichts, wie er vom Rechtsausschuss und nachfolgend vom Parlament angenommen worden ist, in ihrer endgültigen Fassung dahin geht, die Immunität des Klägers nicht zu schützen; im ersten Absatz nach der Überschrift „III. Begründung des vorgeschlagenen Beschlusses“ ist ausgeführt, dass der Rechtsausschuss beschlossen habe, dass der vorliegende Fall nach Art. 9 des Protokolls zu untersuchen sei.
100 In Anbetracht des Wortlauts des beim Parlament gestellten Antrags, der auf eine Aussetzung der Strafverfolgung nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls und Art. 26 der französischen Verfassung gerichtet war, ist davon auszugehen, dass das Parlament, indem es entschieden hat, diesen Antrag nur anhand von Art. 9 des Protokolls zu prüfen, eine Prüfung anhand von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls abgelehnt hat.
101 Zwar ist dem Parlament bei der Frage, woran es seine Entscheidung über einen Antrag wie den im vorliegenden Fall gestellten orientieren möchte, ein weites Ermessen einzuräumen.
102 Da das Parlament aber im vorliegenden Fall mit einem Antrag auf Aussetzung der Strafverfolgung auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls befasst wurde, der eindeutig formuliert war, stand es nicht in seinem Ermessen, ob die Entscheidung auf der Grundlage von Art. 9 oder von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls zu treffen war.
103 Das Parlament hat nämlich nicht entschieden, ob es dem gestellten Antrag stattgibt oder nicht. Dies wäre eine Entscheidung gewesen, die im Ermessen des Parlaments gelegen hätte.
104 Das Parlament hat den Antrag vielmehr dahin beschieden, dass es die Immunität des Klägers nicht nach Art. 9 des Protokolls schützen wolle.
105 Indem es sich nicht auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls geäußert hat, hat das Parlament keine Entscheidung über eine eventuelle Aussetzung der Strafverfolgung, wie sie in Art. 26 Abs. 3 der französischen Verfassung vorgesehen ist, getroffen.
106 Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls bestimmen sich nämlich Umfang und Bedeutung der Immunität, die die Abgeordneten im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates genießen, nach den jeweiligen nationalen Rechten, auf die diese Bestimmung verweist.
107 Da ferner nach Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (ABl. 1976, L 278, S. 5) seit der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments ist, ist es Sache des Europäischen Parlaments, die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls vorgesehene Unverletzlichkeit effektiv zu gewährleisten. Dies wurde vom Parlament in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
108 Da Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls, der in Verbindung mit den Bestimmungen des nationalen Rechts, auf die er verweist, bezweckt, eine Regelung über die Unverletzlichkeit zu schaffen, die den Parlamentsmitgliedern während der Dauer der Sitzungsperiode des Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates zusteht, aus den oben in Randnr. 94 angeführten Gründen den darin bezeichneten Personen ein subjektives Recht verleiht und somit eine Rechtsnorm ist, die bezweckt, den Mitgliedern des Parlaments, denen sie zugute kommt, Rechte zu verleihen, hat das Parlament, indem es sich nicht auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls geäußert hat, in hinreichend qualifizierter Weise eine Rechtsnorm verletzt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
109 Daher ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, d. h. das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs.
– Der Kausalzusammenhang
110 Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ist die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs erfüllt, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem dem Organ zur Last gelegten Handeln und dem geltend gemachten Schaden besteht; für ihn trägt der Kläger die Beweislast. Die Gemeinschaft kann nur für Schäden in Haftung genommen werden, die sich hinreichend unmittelbar aus dem rechtswidrigen Verhalten des betroffenen Organs ergeben (Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C‑363/88 und C‑364/88, Slg. 1992, I‑359, Randnr. 25, und Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Juli 2007, Yedaş Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret/Rat und Kommission, C‑255/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61), d. h., dieses Verhalten muss der ausschlaggebende Grund für den Schaden sein (vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, T‑201/99, Slg. 2000, II‑4005, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hingegen besteht keine Verpflichtung der Gemeinschaft zu Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge von Verhaltensweisen ihrer Organe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Dumortier frères u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21).
111 Nach Ansicht des Klägers haben die dem Parlament vorgeworfenen Rechtsverstöße (siehe vorstehend, Randnr. 83) die Schädigung seines Rufes verursacht.
112 Der Kläger hat jedoch in seiner Antwort vom 23. Juli 2009 auf die schriftliche Frage des Gerichts ausgeführt, dass das Urteil der Cour de cassation den durch den angefochtenen Beschluss verursachten immateriellen Schaden nicht vollständig beseitigt habe. Damit ordnet der Kläger selbst seine Strafverfolgung durch die französischen Behörden als Ursache für diesen Schaden oder für einen Teil davon ein.
113 Folglich ist der vom Parlament begangene Rechtsverstoß, der darin besteht, dass es den Antrag nicht anhand von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls geprüft und ihn somit nicht auf dieser Grundlage beschieden hat, nicht die unmittelbare und ausschlaggebende Ursache für die vom Kläger geltend gemachte Rufschädigung oder zumindest einen Teil davon.
114 Zudem könnte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auch gar nicht die unmittelbare und ausschlaggebende Ursache für die vom Kläger geltend gemachte Rufschädigung sein.
115 Wie der Kläger in seiner schriftlichen Antwort auf die Frage des Gerichts zu den Auswirkungen des Urteils der Cour de cassation einräumt, hätte das Parlament nämlich, wenn es sich auf Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls gestützt hätte, in zulässiger Weise sowohl entscheiden können, die Aussetzung der Strafverfolgung zu verlangen, als auch, sie nicht zu verlangen.
116 Denn die Entscheidung, die Aussetzung der Strafverfolgung zu verlangen, ist angesichts des weiten Ermessens, das dem Parlament in dieser Frage einzuräumen ist, nicht die notwendige Folge eines darauf gerichteten Antrags beim Parlament.
117 Dass das Parlament die Ablehnung des Antrags, die Aussetzung der Strafverfolgung zu verlangen, auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt hat, kann daher für den behaupteten Schaden – sein Vorliegen unterstellt – nicht die unmittelbare und ausschlaggebende Ursache sein.
118 Da der Kausalzusammenhang nicht dargelegt ist, ist der Schadensersatzantrag als unbegründet abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die letzte Voraussetzung für die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft – den Schaden – zu prüfen.
Kosten
119 Der Kläger beantragt, das Parlament zu verurteilen, ihm 4 000 Euro als Ersatz der Kosten für seinen Beistand und die Vorbereitung seiner Klage zu zahlen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage stellt er in das Ermessen des Gerichts.
120 Das Parlament trägt im Wesentlichen vor, dass die Vorgabe eines Pauschalbetrags, wie er vom Kläger verlangt werde, in den Art. 87 ff. der Verfahrensordnung nicht vorgesehen sei. Der Antrag auf Verurteilung des Parlaments zur Tragung der Kosten sei daher unzulässig.
121 Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.
122 Obwohl der Kläger danach keinen Anspruch auf einen Pauschalbetrag hat, ist der Antrag des Klägers dahin zu verstehen, dass er auf die Verurteilung des Parlaments in die Kosten gerichtet ist. Folglich ist er nicht unzulässig.
123 Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
124 Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht im Fall der Erledigung der Hauptsache nach freiem Ermessen über die Kosten.
125 Unter den Umständen des vorliegenden Falles sind dem Parlament seine eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des Klägers einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Antrag auf Nichtigerklärung hat sich erledigt.
2. Der Antrag auf Schadensersatz wird abgewiesen.
3. Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten von Herrn Bruno Gollnisch einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
4. Herr Gollnisch trägt ein Drittel seiner Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
Azizi
Cremona
Frimodt Nielsen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. März 2010.
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
* Verfahrenssprache: Französisch.
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