Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 7. Juli 2010 – Kommission/Hellenic Ventures u. a.
(Rechtssache T-44/06)
„Schiedsklausel – Maßnahme zur Gründung und Entwicklung von Startkapital-Fonds – Kündigung des Vertrags – Klage gegen Gesellschafter – Unzulässigkeit – Rückzahlung von Vorschüssen – Zinsen“
1. Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 47-49, 54-55)
2. Haushalt der Europäischen Gemeinschaften – Gemeinschaftszuschuss – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten (Art. 238 EG und 274 EG) (vgl. Randnrn. 85-89, 91, 94-96, 107-108, 113, 116)
Gegenstand
Klage nach Art. 238 EG, mit der die Kommission beantragt, die Beklagten zur Rückzahlung eines in Erfüllung des zwischen der Kommission und der beklagten Gesellschaft geschlossenen Vertrags „Seed Fund 601“ gezahlten Vorschusses zu verurteilen
Tenor
1. Die Hellenic Ventures – Elliniki Etaireia Epicheirimatikis Protovoulias AE wird verurteilt, der Europäischen Kommission 70 000 Euro nebst Verzugszinsen zum belgischen gesetzlichen Zinssatz ab 25. April 1999 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Hellenic Ventures trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten von Konstantinos Katsigiannis, Panagiotis Chronopoulos und Nikolaos Poulakos.
4. Die Kommission trägt die Kosten von Konstantinos Katsigiannis, Panagiotis Chronopoulos und Nikolaos Poulakos.
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