Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 – Fardem Packaging/Kommission
(Rechtssache T‑51/06)
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens“
1. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien – Keine Verpflichtung der Kommission, in ihrer Entscheidung die Zuwiderhandlung nach Unternehmen und Land aufzuschlüsseln (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 42-45)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Marktanteile des betroffenen Unternehmens – Ermessen der Kommission (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 97/C 372/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 54-59)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Ermessensspielraum der Kommission – Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23) (vgl. Randnrn. 67, 69)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Einteilung der betroffenen Unternehmen in verschiedene Kategorien – Voraussetzungen – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23) (vgl. Randnrn. 77-78)
5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Mildernde Umstände – Angeblich erzwungene Teilnahme an Unternehmenstreffen mit wettbewerbswidrigem Zweck – Keine wettbewerbsbeschränkende Absicht – Unerheblicher Gesichtspunkt (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23) (vgl. Randnrn. 95-100)
6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Nichtverhängung oder Herabsetzung einer Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Erforderlichkeit eines Verhaltens, das es der Kommission erleichtert hat, die Zuwiderhandlung festzustellen – Ermessen der Kommission – Grenzen – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission) (vgl. Randnrn. 145-148)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff und auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Fardem Packaging BV trägt die Kosten.
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