Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2008 – Audi/HABM (Vorsprung durch Technik)
(Rechtssache T-70/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vorsprung durch Technik – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer – Anspruch auf rechtliches Gehör“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 41‑46)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2005 (Sache R 237/2005‑2), mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Anmeldung der Wortmarke Vorsprung durch Technik für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 25, 28, 37 bis 40 und 42 zurückzuweisen, teilweise zurückgewiesen wurde
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Audi AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Vorsprung durch Technik für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 35 bis 43 und 45 – Anmeldung Nr. 3016292
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Teilweise Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Audi AG trägt ihre Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
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