Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007 – Enercon / HABM (Windenergiekonverter)
(Rechtssache T‑71/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form der Gondelverkleidung eines Windenergiekonverters – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 31)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. November 2005 (Sache R 179/2005‑2), mit der die Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke (Teil eines Windenergiekonverters mit der Form eines „American Football“) zurückgewiesen wurde
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Enercon GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke in Form der Gondelverkleidung eines Windenergiekonverters für Waren der Klasse 7 – Nr. 2496743
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Enercon GmbH trägt die Kosten.
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