Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2012 –
Budapesti Erőmű/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T‑80/06 und T‑182/09)
„Staatliche Beihilfen – Großkundenstrommarkt – Bestimmten Stromerzeugern von einem ungarischen öffentlichen Unternehmen im Rahmen von Strombezugsverträgen gewährte vorteilhafte Bedingungen – Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Neue Beihilfe – Kriterium des privaten Kapitalgebers“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit Rechtswirkungen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine in der Durchführung begriffene staatliche Maßnahme einzuleiten, und damit einhergehende vorläufige Qualifizierung als neue Beihilfe – Zulässigkeit (Art. 87 Abs. 1 EG, 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 EG) (vgl. Randnrn. 37‑39, 41)
2. Staatliche Beihilfen – Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen – Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union – Unterscheidung nach Maßgabe der spezifischen Regeln in Anhang IV der Beitrittsakte – Möglichkeit, eine Maßnahme, die ursprünglich keine staatliche Beihilfe war, als neue Beihilfe zu qualifizieren – Bestimmten ungarischen Stromerzeugern gewährte vorteilhafte Bedingungen – Qualifizierung als neue Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG und 88 Abs. 1 und 3 EG; Beitrittsakte von 2003, Anhang IV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1) (vgl. Randnrn. 50‑51, 54‑56, 59)
3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Strombezugsverträge, die den Stromerzeugern eine Mindestabnahmemenge und die Vergütung der Fix‑ und Kapitalkosten garantieren – Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 65‑66, 69, 71, 77‑79, 82)
4. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Sektor, der liberalisiert worden ist (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 95‑97)
5. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Möglichkeit für die Kommission, den nationalen Behörden die Berechnung des genauen zu erstattenden Betrags zu überlassen – Angabe einer Erstattungsmethodik in der endgültigen Entscheidung – Staatliche Beihilfen auf dem Strommarkt (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 106‑110, 113‑115)
6. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Strombezugsverträge, die den Stromerzeugern eine Mindestabnahmemenge und die Vergütung der Fix‑ und Kapitalkosten garantieren – Erlass einer einheitlichen Entscheidung für alle Bezugsverträge nach Prüfung der Ähnlichkeiten dieser Verträge und ihrer Besonderheiten – Zulässigkeit (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 129‑131)
7. Nichtigkeitsklage – Gründe – Befugnismissbrauch – Begriff (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 140)
8. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine Beihilfe einzuleiten – Begründungspflicht – Umfang (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6) (vgl. Randnr. 143)
Gegenstand
In der Rechtssache T‑80/06 Klage auf Nichtigerklärung der Ungarn mit Schreiben vom 9. November 2005 bekanntgegebenen Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 41/05 (ex NN 49/2005) – „Gestrandete Kosten“ in Ungarn zu eröffnen, und in der Rechtssache T‑182/09 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (ABl. 2009, L 225, S. 53)
Tenor
1.
Die Klagen werden abgewiesen
2.
Die Budapesti Erőmű Zrt trägt die Kosten.
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