Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Januar 2008 – Inter‑Ikea/HABM – Waibel (idea)
(Rechtssache T‑112/06)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke idea – Als ältere Gemeinschaftsmarken und nationale Marken eingetragene Bild- und Wortzeichen IKEA – Relativer Nichtigkeitsgrund – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 80-81, 85)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Februar 2006 (Sache R 80/2005‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Inter-Ikea Systems BV und Walter Waibel
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Bildmarke idea für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 42 – Anmeldung Nr. 283952
Inhaber der Gemeinschaftsmarke:
Walter Waibel
Antragsstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Inter-Ikea Systems BV
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragsstellerin:
Mehrere als Gemeinschaftsmarken und nationale Marken eingetragene Bild- und Wortzeichen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 42
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Nichtigerklärung der Marke idea
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung des Antrags
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Inter-Ikea Systems BV trägt die Kosten einschließlich der Kosten, die Walter Waibel im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.
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