Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. September 2010 – Al‑Faqih u. a./Rat
(Rechtssachen T‑135/06 bis T‑138/06)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Bekämpfung des Terrorismus – Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Einfrieren von Geldern – Grundrechte – Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle“
1. Verfahren – Entscheidung, die während des Verfahrens die angefochtene Entscheidung ersetzt – Neuer Grund – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens – Grenzen – Anträge, die eventuelle zukünftige Entscheidungen betreffen – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 26)
2. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Verordnung über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör – Umfang – Nichtübermittlung belastender Beweismittel und Fehlen einer Anhörung der betreffenden Personen und Einrichtungen – Verstoß (Verordnung Nr. 881/2002 des Rates, Art. 2 und Anhang I) (vgl. Randnr. 34)
3. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Verordnung über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Nichtübermittlung belastender Beweismittel und Fehlen einer Anhörung der betreffenden Personen und Einrichtungen – Verstoß (Verordnung Nr. 881/2002 des Rates, Art. 2 und Anhang I) (vgl. Randnrn. 35-39)
4. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Verordnung über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Allgemeines und dauerhaftes Einfrieren der Gelder, Vermögenswerte und anderen wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen und Organisationen ohne ihre Anhörung – Verletzung des Eigentumsrechts (Verordnung Nr. 881/2002 des Rates, Art. 2 und Anhang I) (vgl. Randnrn. 40‑42)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 (ABl. L 40, S. 13), mit der die Namen der Kläger in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 aufgenommen wurden, zum dreiundsechzigsten Mal geänderten Fassung
Tenor
1.
Die Rechtssachen T‑135/06 bis T‑138/06 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2.
Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan in der durch die Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zum dreiundsechzigsten Mal geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Kläger, Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Taher Nasuf, Ghunia Abdrabbah und die Sanabel Relief Agency Ltd, betrifft.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kläger sowie die von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.
4.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
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