Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 – Glaverbel/HABM (Maserung einer Glasoberfläche)
(Rechtssache T‑141/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die die Maserung einer Glasoberfläche darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlender Nachweis des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 § 4) (vgl. Randnr. 14)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2 und 3) (vgl. Randnrn. 19-23, 32-40)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 3) (vgl. Randnrn. 35-38)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. März 2006 (Sache R 986/2004‑4) über die Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die die Maserung einer Glasoberfläche darstellt
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Glaverbel SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke, bestehend aus einem auf der Oberfläche von Waren der Klassen 19 und 21 angebrachten Motiv – Anmeldung Nr. 3183068
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle Waren
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Glaverbel SA trägt die Kosten.
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